Urteil
Au 7 K 23.12
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Krankheit Multiple Sklerose ist nicht ausdrücklich in der Anl. 4 FeV aufgeführt, ist aber in Bezug auf die motorischen Fähigkeiten als eine Erkrankung bzw. Verletzung des Rückenmarks gem. Nr. 6.1 zu behandeln (VGH München BeckRS 2018, 28753 Rn. 16 mwN), wonach die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks grundsätzlich nicht gegeben ist. Von den in der Anl. 4 FeV für den Regelfall vorgenommenen Bewertungen kann nach Nr. 3 der Vorbem. im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein; bei Zweifeln, kann eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sein. (Rn. 26 und 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Bejahung eines solchen Ausnahmefalles bedarf es besonders eingehender Darlegungen, in denen sorgfältig und nachprüfbar aufgezeigt wird, dass und warum die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Wertungen, die ihrerseits auf sachverständigen Einschätzungen beruhen, im konkreten Fall nicht zutreffen (VGH München BeckRS 2012, 54800 Rn. 33). Insoweit obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2015, 49711 Rn. 14 mwN). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Krankheit Multiple Sklerose ist nicht ausdrücklich in der Anl. 4 FeV aufgeführt, ist aber in Bezug auf die motorischen Fähigkeiten als eine Erkrankung bzw. Verletzung des Rückenmarks gem. Nr. 6.1 zu behandeln (VGH München BeckRS 2018, 28753 Rn. 16 mwN), wonach die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks grundsätzlich nicht gegeben ist. Von den in der Anl. 4 FeV für den Regelfall vorgenommenen Bewertungen kann nach Nr. 3 der Vorbem. im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein; bei Zweifeln, kann eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sein. (Rn. 26 und 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Bejahung eines solchen Ausnahmefalles bedarf es besonders eingehender Darlegungen, in denen sorgfältig und nachprüfbar aufgezeigt wird, dass und warum die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Wertungen, die ihrerseits auf sachverständigen Einschätzungen beruhen, im konkreten Fall nicht zutreffen (VGH München BeckRS 2012, 54800 Rn. 33). Insoweit obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2015, 49711 Rn. 14 mwN). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid des Landratsamts vom 1. Dezember 2022 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier der Zustellung des Entziehungsbescheids am 6. Dezember 2022 – (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – DAR 2014, 711 – juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Die Krankheit Multiple Sklerose ist nicht ausdrücklich in der Anlage 4 zur FeV aufgeführt, ist aber in Bezug auf die motorischen Fähigkeiten als eine Erkrankung bzw. Verletzung des Rückenmarks gemäß Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV zu behandeln (BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – juris Rn. 16; OVG SH, B.v. 26.4.2017 – 4 LA 4/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Nr. 3.9.1. der Begutachtungsleitlinien). Nach Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF) bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks grundsätzlich nicht gegeben. Nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine Fahreignungsbegutachtung angezeigt sein. Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. der Anlage 4a zur FeV die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198 – im Folgenden: Begutachtungsleitlinien). Die Begutachtungsleitlinien weisen in Nr. 3.9.1 darauf hin, dass jemand, der unter Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des Rückenmarks leidet, die in relevantem Umfang zu motorischen Behinderungen führen, nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung sei nur in seltenen Fällen möglich und bedarf der Begründung. Auf jeden Fall muss die nervenärztliche bzw. neurologische Untersuchung ergeben, dass eine Kompensation gemäß den „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern“ für Schäden an den Extremitäten und der Wirbelsäule möglich ist. Zur Begründung ist u.a. aufgeführt, dass die Vielfalt der Symptome bei Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks eine Normierung im Einzelfall nicht zulässt. Entscheidend ist, ob es sich um Erkrankungen handelt, die schwere Ausfallerscheinungen hervorrufen, oder die in langsam fortschreitendem Verlauf zu schweren Störungen führen. Die Empfehlung berücksichtigt, dass es Ausnahmen gibt, z.B. abortive Fälle von Multipler Sklerose oder auch ungewöhnlich gut kompensierte Fälle anderer Krankheits- und Schädigungsfolgen. Im Einzelfall mag daher die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 – unter Umständen auch bedingt – gegeben sein. b) Hiervon ausgehend war unter Zugrundelegung des ärztlichen Gutachtens vom 20. März 2023 zum maßgeblichen Zeitpunkt von einer mangelnden Fahreignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 auszugehen. aa) Das ergänzte Gutachten vom 20. März 2023 ist verwertbar, obwohl das Erstellungsdatum nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des 6. Dezember 2022 liegt. Das ergänzte Gutachten wurde erst am 20. März 2023 abgesandt und dem Gericht am 7. August 2023 bekannt. Das ergänzte Gutachten stützt sich jedoch auf ärztliche Befunde und Erkenntnisse, die bereits bei Erlass des Entziehungsbescheids vorlagen und sich ersichtlich auf den auf dem ergänzen Gutachten weiterhin vermerkten Untersuchungstermin vom 16. August 2022 beziehen. Ein Bescheid, der ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergeht, aber bezüglich dessen sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids bereits zum Erlasszeitpunkt vorlagen, muss, wenn es sich um zwingende Rechtsvorschriften ohne Ermessen handelt, nicht aufgehoben werden, weil er sofort wieder erlassen werden müsste (BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 27). Demnach kann das ergänzte Gutachten vom 20. März 2023 zur Bewertung der Fahreignung des Klägers herangezogen werden. bb) Dem ärztlichen Gutachten vom 20. März 2023 wurde der unbestrittene Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Kläger an Multipler Sklerose erkrankt ist. Wie bereits ausgeführt, entfällt damit grundsätzlich nach Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2. Insoweit genügt allein die Diagnose einer Krankheit im Sinne der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV. Sind in solchen Fällen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine vom Regelfall abweichende Betrachtung i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte, ist insoweit eine isolierte Entziehung der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 vorzunehmen, ohne dass es eines Fahreignungsgutachtens bedürfte (zu Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV: BayVGH, B.v. 9.2.2023 – 11 ZB 22.261 – juris Rn. 22; B.v. 2.4.2020 – 11 CS 19.1733 – juris Rn.16). Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Begutachtungsgleitlinien ist eine Ausnahme von dieser Regelung jedoch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Beispielhaft sind in Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien für Ausnahmen abortive Fälle von Multipler Sklerose oder auch ungewöhnlich gut kompensierte Fälle anderer Krankheits- und Schädigungsfolgen aufgelistet. Ergeben die im Rahmen der Vorabklärung durch den Betroffenen vorgelegte ärztliche Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte für eine Ausnahme i.S.v. Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV, hat die Behörde ein Fahreignungsgutachten anzuordnen, um eben diese Frage gutachterlich zu klären. cc) Eine Abweichung vom Regelfall der Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV liegt beim Kläger jedoch nicht vor. (1) Die normative Wertung von Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet grundsätzlich strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan (BayVGH, B.v. 23.4.2008 – 11 CS 07.2671 – juris Rn. 12; B.v. 13.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 13). Beispielshaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die eine Kompensation gelingen kann. Eine solche Ausnahme ist auch in den Begutachtungsleitlinien vorgesehen (vgl. oben). Die Begutachtungsleitlinien haben hier zwar keine Rechtsnormqualität, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, sind sie als antizipierte Sachverständigengutachten jedoch von erheblicher Bedeutung für die Bewertung der Fahreignung. Insoweit geben sie zumindest allgemeine Erfahrungssätze wieder (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 11 CS 21.1767 – juris Rn. 15; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 20). Für die Bejahung eines Ausnahmefalles im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV bedarf es besonders eingehender Darlegungen, in denen sorgfältig und nachprüfbar aufgezeigt wird, dass und warum die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Wertungen, die ihrerseits auf sachverständigen Einschätzungen beruhen, im konkreten Fall nicht zutreffen (BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 11 ZB 12.1052 – juris Rn. 33). Insoweit obliegt es dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris Rn. 14; B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris Rn. 8; B.v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28 – juris Rn. 9; B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris Rn. 20). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung trägt derjenige die materielle Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Voraussetzungen, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (BayVGH, B.v. 12.10.2022 – 11 CS 22.1883 – juris Rn. 22 m.w.N.). (2) Hiervon ausgehend war es im Fall des Klägers zumindest angezeigt, das mögliche Vorliegen einer Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gutachterlich überprüfen zu lassen. Nach Aufforderung des Landratsamts hat der Kläger zunächst im Rahmen der Vorabklärung unter dem 12. Juni 2022 einen Befundbericht seines behandelnden Hausarztes vom 9. Juni 2022 vorgelegt, in dem die Diagnose Multiple Sklerose gestellt wurde. Als einzige Residuen bestünden zurzeit neuropathische Schmerzen im Oberschenkelbereich beidseits. Eine Behandlung erfolge hier nicht, sei aber auch nicht erforderlich. (3) Während das Gericht im Eilbeschluss vom 22. Februar 2023 noch von einer Unvollständigkeit des ärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 2022 ausgegangen ist (vgl. B.v. 22.2.2023, S. 12 ff.) und ausgeführt hat, dass die gutachterliche Schlussfolgerung bezüglich der fehlenden Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht überzeugend war, wird in dem ergänzten Gutachten vom 20. März 2023 hinreichend auf das mögliche Vorliegen einer Ausnahme im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV eingegangen und überzeugend verneint. Im ärztlichen Gutachten vom 20. März 2023 wird zunächst ausführlich dargelegt, welche Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung der Fahreignung des Klägers erfüllt sein müssen. Dabei wird insbesondere auf die bereits dargestellten Bewertungen in Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien Bezug genommen. Zudem führt die Gutachterin aus, dass die Einordnung von Multipler Sklerose in der medizinischen Fachliteratur kritisch diskutiert und ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass sich die Fahreignung nicht auf die Bewertung der Bewegungseinschränkungen beschränken darf, sondern vor allem auch Beeinträchtigungen der visuellen Wahrnehmung, der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Aufmerksamkeit überprüft werden müssten. Ausweislich der Bewertung der Befunde im ärztlichen Gutachten vom 20. März 2023 liegt beim Kläger seit ca. 2019 eine Multiple Sklerose des schubförmig remittierenden Verlaufstyps (ICD-10 G35.9G) vor. Nach vorübergehenden Symptomen (im Jahr 2019) im Bereich der Beine sei der körperliche Zustand seit 2019 unter Therapie mit einer immunmodulatorischen Substanz zunächst objektiv fast restlos verbessert worden (geringe Missempfindungen im Bereich der Oberschenkel ohne motorische Lähmung) und seitdem subjektiv und objektiv stabil, erneute Schübe seien nicht aufgetreten. Der radiologische Befund spreche nicht für ein fortschreitendes Geschehen, bei bestimmten Untersuchungen der Nerven sei eine leichte Verschlechterung der Werte objektiv feststellbar. Bei einer ärztlichen Untersuchung am 14. Juli 2022 sei ein Fortschreiten der Erkrankung fachärztlich objektiv festgestellt worden (raschere Ermüdbarkeit des linken Beines bei Belastung und verschlechterten somatosensiblen und motorisch evozierten Potentialen), zudem bestünden berichtete Missempfindungen im Bereich der Beine, welche zu Schlafstörungen mit Abgeschlagenheit am Folgetag führten. Die Angaben des Klägers seien durch ärztliche Atteste gestützt. Aus neurologischer Sicht sei das Vorliegen von weiterhin eher nur geringen Symptomen ohne erkennbare Fahreignungsrelevanz erneut bestätigt. Im Vergleich zum Gutachten vom 10. Oktober 2022 setzt sich das ergänzte Gutachten vom 20. März 2023 insbesondere ausführlicher mit dem ärztlichen Attest der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 14. Juli 2022 (vgl. Gutachten v. 20.3.2023, S. 5) auseinander und legt nachvollziehbar dar, dass beim Kläger gerade kein Fall einer abortiven Multiplen Sklerose vorliegt. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass sich bei der fachärztlichen Untersuchung am 14. Juli 2022 eine Befundverschlechterung gegenüber einer Untersuchung im Vorjahr gezeigt habe und dass der Kläger bereits mindestens zeitweise verkehrsrelevante Defizite (Beinparese links 2019) aufgewiesen habe. Zudem sei ein sogenanntes Fatigue-Syndrom bisher nicht diagnostiziert worden, der Kläger habe jedoch von subjektiv verspürter Abgeschlagenheit nach symptombedingtem Schlafmangel berichtet. Obgleich die Begründung relativ kurz gehalten ist, wird für das Gericht doch hinreichend plausibel dargelegt, dass es sich beim Kläger nicht um einen besonders leichten bzw. abortiven Fall der Multiplen Sklerose handelt. Die Krankheit ist gerade durch ihren progressiven und schubförmigen Verlauf gekennzeichnet und kann auch erst in der weiteren Entwicklung zu schweren Störungen führen (vgl. Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien). Dass eine weitere Verschlechterung der Krankheit auftreten wird, ist im Falle des Klägers keine theoretische Möglichkeit, sondern nach den Feststellungen im Gutachten festgestellt und im weiteren Verlauf unvermeidbar. In diesem Zusammenhang ist besonders nochmals auf die hohen Begründungsanforderungen im Falle der Bejahung einer Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV zu verweisen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris Rn. 14). Gerade bei Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Es sind daher hohe Anforderungen an die Bejahung einer Ausnahme zur Regelbewertung nach Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV zu stellen. (4) Letztlich hat der Kläger hat auch keine aussagekräftigen medizinischen Dokumente vorgelegt, welche die Feststellungen im Gutachten erschüttern könnten. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Entlassungsmitteilung der ...-Klinik ... vom 25. Januar 2023 umfasst bereits einen Zeitraum (29.12.2022 bis 21.1.2023), der nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheides am 6. Dezember 2022 liegt. Das Dokument ist daher nicht berücksichtigungsfähig. Auch kann allein die pauschale Aussage „Fahreignung für Pkw und Lkw gegeben“ die gutachterlichen Feststellungen im ergänzten Gutachten vom 20. März 2023 nicht widerlegen, zumal es sich um eine bloße einseitige Entlassungsmitteilung mit allenfalls eingeschränkter Aussagekraft handelt. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der unterzeichnende Arzt über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt. dd) Damit steht fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV dem Regelfall entsprechend zum maßgeblichen Zeitpunkt ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 war. Die Fahrerlaubnis war insoweit zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stand dem Landratsamt dabei nicht zu. c) Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtlich nicht zu beanstanden. Diese ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. 2. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).