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Urteil

Au 8 K 22.1913

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es gibt keine Anspruchsgrundlage dafür, von der die Approbation erteilenden Stelle einen Fachkundenachweis ausgestellt zu bekommen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keine Anspruchsgrundlage dafür, von der die Approbation erteilenden Stelle einen Fachkundenachweis ausgestellt zu bekommen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr den Fachkundenachweis als immanenten Bestandteil der am 12. November 2021 erteilten Approbation nachträglich auszustellen. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Ausstellung des Fachkundenachweises an die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung der Ausstellung eines Fachkundenachweises durch die Regierung von ... verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Es fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage gegenüber der Regierung von .... Der Beklagte ist gemäß § 1 der Heilberufezuständigkeitsverordnung (HeilBZustV) zuständig u.a. für den Vollzug des Psychotherapeutengesetzes, die Regierung von ... im Speziellen für Fälle, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HeilBZustV). Im Falle der Klägerin war der Beklagte demnach zuständig, der Klägerin eine Approbation nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes a.F. nach Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu erteilen. Mit Erteilung der beiden Approbationen sowohl als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am 12. November 2020 war somit die Zuständigkeit der Regierung von ... beendet. Da die Approbation aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt worden ist, war auch nicht erforderlich, der Klägerin einen Anpassungslehrgang zu nennen, da dieser für die Herstellung der Gleichwertigkeit nicht erforderlich war. Für eine daneben gesonderte Ausstellung eines Fachkundenachweises durch den Beklagten ist keine Rechts- und damit auch keine Anspruchsgrundlage für die Klägerin ersichtlich. Eine solche wird von der Klägerin auch nicht genannt. Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ ausüben will, bedarf der Approbation. Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufs. Der Fachkundenachweis ist demgegenüber Voraussetzung aus dem Zulassungsrecht. Geregelt ist der Fachkundenachweis in § 95c SGB V, wonach die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation auch den Fachkundenachweis erfordert. Gegenüber der Approbation enthält der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen, nämlich ob eine vertiefte Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a SGB V anerkannten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren) vorliegt (Becker/Kingreen/Joussen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 95c Nr. 4). Als Psychotherapeut soll nur derjenige zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und ins Arztregister eingetragen werden, der in der Lage ist, die Versicherten in den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung des Gebots der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 22). Die Prüfung des nach § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V erforderlichen Nachweises der Fachkunde fällt in die Zuständigkeit der Beigeladenen in ihrer Funktion als registerführende Stelle (BSG, U.v. 6.11.2002 – B 6 KA 37/01R – juris Rn. 16 ff.). Demnach ist die Berechtigung der Beigeladenen als Registerstelle, den für die Arztregistereintragung eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten erforderlichen Fachkundenachweis zu prüfen, darauf beschränkt, ob das für die Approbation erforderliche Behandlungsvolumen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren erbracht worden ist. Deren Vorliegen hat sie vollumfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen (BSG, U.v. 31.8.2005 – B 6 KA 68/04 R – juris Rn. 11). Ob im Rahmen dessen die Beigeladene die psychotherapeutische Grundqualifikation eines approbierten Psychotherapeuten erneut überprüfen darf, ist eine Frage, die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in die des Sozialgerichts fällt. Die Prüfung des Fachkundenachweises ist nicht Bestandteil des dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsverfahrens. Dabei geht es bzw. ging es im vorherigen Verfahren der Klägerin (Au 8 K 18.1057) ausschließlich um die Frage, ob die abgeschlossene Ausbildung der Klägerin in Österreich (unter Einbeziehung entsprechender Fortbildungen und Berufserfahrung) gleichwertig zur inländischen Ausbildung ist und ihr deshalb eine Approbation zu erteilen war. Nicht geprüft wurde insoweit, auch nicht im Sachverständigengutachten, ob entsprechende Richtlinienverfahren absolviert worden sind. Ob in Verfahren, in denen der Antragsteller einer an einem bayerischen Ausbildungsinstitut absolvierten und bestätigten Ausbildung und nach Ableisten der staatlichen Prüfung ein Prüfungszeugnis erhält, auch ein Fachkundenachweis in Form des Prüfungszeugnisses erteilt wird, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da die Klägerin keine staatliche Prüfung in Bayern abgelegt hat und ihr deshalb die Approbation nach einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt worden ist. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch in den anderen Verfahren des Beklagten vor Erteilung der Approbation lediglich überprüft, ob die Prüfung bestanden worden ist oder nicht, jedoch nicht beispielsweise welche Schwerpunkte belegt worden sind. Auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Referat Fach- und Bildungspolitik, stellt in seiner Stellungnahme vom 17. August 2020 (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte im beigezogenen Verfahren Au 8 K 18.1057) fest, dass die Approbationsbehörde für die Prüfung der Fachkunde weder nach dem alten noch nach dem neuen Gesetz eine Zuständigkeit besitzt. Der Nachweis einer spezifischen Fachkunde in einem Richtlinienverfahren könne also bereits mangels Zuständigkeit nicht Bestandteil der Approbation sein (Bl. 211 a.a.O.). Da somit weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, bestand keine Veranlassung deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.