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Urteil

Au 8 K 22.1261

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG ist die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 1 BayLStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 BayLStVG nicht ausreichen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Gerechtfertigt ist eine (umfassende) Haltungsuntersagung auch bei einem deutlichen Aggressions- oder Gewaltpotenzial des Hundehalters. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG ist die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 1 BayLStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 BayLStVG nicht ausreichen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Gerechtfertigt ist eine (umfassende) Haltungsuntersagung auch bei einem deutlichen Aggressions- oder Gewaltpotenzial des Hundehalters. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2022 ist bereits unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, weil für die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift vorliegt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechtsschutzsuchenden im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um sie zu individualisieren und ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll darüber hinaus dadurch auch gewährleistet werden, dass sie nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden kann und sich im Falle ihres Unterliegens ihrer Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Das gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird etwa dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris; BayVGH, B.v. 7.12.2017 – 10 CE 17.2321 – juris Rn. 6 f.; B.v. 9.8.2016 – 10 CE 16.1145, 10 C 16.1146 – juris Rn. 15; B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 4; B.v. 3.2.2016 – 10 ZB 15.1413 – juris Rn. 4). Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Gericht die Partei zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Wird auf diese Aufforderung hin eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt, ist die Klage unzulässig. Vorliegend ist die Klägerin seit mehreren Wochen unbekannten Aufenthalts. Zu einer Hauptverhandlung in einer Strafsache ist sie nicht erschienen. Das Amtsgericht ... hat deswegen Haftbefehl erlassen und sie zur Fahndung ausgeschrieben. Auf Aufforderung des Gerichts hin hat zwar der Bevollmächtigte zu 1 der Klägerin eine neue Adresse in ... mitgeteilt. Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sich die Klägerin unter dieser Adresse offensichtlich nicht aufhält und auch nicht aufgehalten hat (so auch im Verfahren der Klägerin hinsichtlich der richterlichen Durchsuchungsanordnung: BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 10 CS 23.239 – Rn. 5). Diese ergibt sich aus dem als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 1. März 2023 übersandten Aktenvermerk des Polizeipräsidiums, Polizeidirektion S. (...) vom 7. Februar 2023, dem die Klägerin nicht widersprochen hat. Danach haben die eingesetzten Beamten vor Ort eine Person angetroffen, die angegeben hatte, dass er aktuell der Mieter des Hauses ist und dort alleine wohnt. Die mit Haftbefehl gesuchten Personen (die Klägerin und ihr Lebensgefährte) haben nie an der angegebenen Anschrift gewohnt, sondern sind dort nur gemeldet. Aktuell halten sich die gesuchten Personen wohl weiterhin in Bayern auf. Auch bei der Inaugenscheinnahme des Wohnbereiches und des Grundstücks haben die gesuchten Personen nicht aufgefunden werden können. Der Klägerbevollmächtigte zu 2 erklärte sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung, dass ihm der tatsächliche Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt ist. Die Meldeadresse in ... entspricht nicht dem tatsächlichen Aufenthaltsort. Ein Interesse an der Angabe der ladungsfähigen Anschrift liegt im vorliegenden Verfahren bereits deshalb vor, weil der Prozessgegner im Falle des Obsiegens wegen seiner außergerichtlichen Kosten regelmäßig einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin hat. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mitgeteilt, dass die Klägerin weder im Eilverfahren (Au 8 S 22.2145) noch im Beschwerdeverfahren (...) auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse hin bezahlt hat. Des Weiteren wäre die ladungsfähige Anschrift Voraussetzung gewesen, damit das Verwaltungsgericht hätte prüfen können, ob eine eventuelle Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin angemessen ist oder der Aufenthaltsort der Klägerin zu weit entfernt vom Gerichtsort liegt. Des Weiteren wäre diese Angabe erforderlich gewesen, um beispielsweise überprüfen zu können, ob aufgrund anderer örtlicher Verhältnisse die Haltung der Hunde zumindest hinsichtlich der Lärmproblematik anders zu beurteilen wäre. Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass der Angaben der ladungsfähigen Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. An die Anerkennung der Geheimhaltungsinteressen sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG München, U.v. 28.11.1996 – 1 U 3944/96 – juris Rn. 6). Gründe dafür wurden in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, wenn ein Nachlasspfleger für unbekannte Erben klagt, in Verfahren einer sog. Inkognito-Adoption (BGH, U.v. 9.12.1987 – IVb ZR 4/87 – juris Rn. 9) oder im Fall eines Obdachlosen (BayVGH, B.v. 1.6.1992 – 12 CE 92.1201 – juris). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ein Haftbefehl vorliegt und sie sich bei Nennung ihrer Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht als schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Gefahr einer Verhaftung es aus dem Gedanken des § 258 Abs. 5 des Strafgesetzbuches niemandem zugemutet wird, sich selbst der Strafvollziehung auszuliefern (BFH, U.v. 19.10.2000 – IV R25/00 – juris). Er hat daraus geschlossen, dass auch das Recht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass sich der Kläger der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetze. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, dass eine mögliche Vollstreckung, die Betreibung der Gerichtskosten und die Durchsetzung des persönlichen Erscheinens erschwert würden. Das werde deutlich, wenn man unterstelle, dass sich der Kläger, um der Verhaftung aufgrund eines nationalen Haftbefehls zu entgehen, ins Ausland absetze. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass auch ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Ausland eine Klage vor dem Finanzgericht erheben könne. Auch wenn er seine Anschrift ordnungsgemäß angebe, wären Vollstreckung, Betreibung der Gerichtsgebühren und zwangsweise Durchsetzung des persönlichen Erscheinens unmöglich oder zumindest erheblich erschwert. Es könne unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtschutz jedoch keinen Unterschied machen, ob es dem Kläger gelinge, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Befinde er sich im Ausland, so könne es nach dem vorstehend Ausgeführten keinen Unterschied machen, ob er seinen Wohnort genau bezeichne oder etwa wegen Bestehens eines internationalen Haftbefehls verschweige. Eine ähnliche Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 13.7.2007 – 16 B 224/07 – juris) vertreten. Im Rahmen der Interessensabwägung gelangte das OVG zu dem Ergebnis, dass das (alleinige) Interesse, den Antragsteller als Kostenschuldner zu den Gerichtskosten heranziehen zu können, geringer wiege, als die Gefahr der Verhaftung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW, U.v. 9.6.2016 – L 7 SO 4619/15 – juris Rn. 24) hat in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs offen gelassen, ob dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung gefolgt werden könne. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung ist die Kammer der Auffassung, dass das Interesse der Klägerin, in Vollzug des bestehenden Haftbefehls nicht verhaftet zu werden, nicht als schutzwürdig von der Rechtsordnung anzuerkennen ist, auch wenn sich die Klägerin nicht von sich aus zu stellen braucht. Dies würde ansonsten einen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unlösbaren Widerspruch bedeuten (so auch OLG München, U.v. 28.11.1996 – 1 U 3944/96 – juris Rn. 7; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 4). Vergleichbar ist insoweit auch die Situation eines Ausländers, der eine Abschiebung befürchtet, und dem trotzdem nicht zugestanden wird, von der Angabe einer Wohnungsanschrift abzusehen (VGH BW, B.v. 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – juris). Insoweit ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Klägerin sich nicht im Ausland aufhält und (im Gegensatz zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2000) somit eine Vollstreckung der Forderungen des Prozessgegners möglich ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um die Betreibung der Gerichtsgebühren handelt, sondern um die Kosten der Gegenseite. 2. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid nicht als rechtswidrig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: (a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört. Die Beklagte konnte davon jedoch wegen Gefahr im Verzug gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG absehen. Im Hinblick auf die – im Zeitpunkt des Bescheidserlasses -aktuellen Vorfälle ist die Beklagte nachvollziehbar im Rahmen einer Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass ein schnelles Handeln erforderlich ist. Im Übrigen ist ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich, da die Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, inwiefern zu erwarten ist, dass sich mit einer Nachholung der Anhörung der Tatsachenstoff mit Auswirkungen für die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verändern wird. Die Beklagte hat sich nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gegeben, dass sie ihr Vorbringen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anordnungen aufrechterhalten bleiben (so auch im Beschwerdeverfahren der Klägerin: BayVGH, B.v. 2.1.2023 – 10 CS 22.1560 Rn. 12; in BeckOK VwVfG/Schemmer, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG, § 45 Rn. 42.1). Ebenso wenig bestehen Bedenken, an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG (so auch im Beschwerdeverfahren der Klägerin: BayVGH, B.v. 2.1.2023 – 10 CS 22.1560 Rn. 11). (b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Anordnungen auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt. Nach diesen Vorschriften können die Sicherheitsbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG), oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist die von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Haltung ihrer Hunde Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG begangen. Seit August 2017 gab es Lärmbeschwerden der Nachbarn. Mit Urteil des Amtsgerichts ... (Az. ...) vom 11. April 2019 wurde aufgrund Zeugeneinvernahme und eines Lärmprotokolls über den Zeitraum von April 2018 bis September 2018 festgestellt, dass sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte der vorsätzlichen Lärmbelästigung gem. § 117 Abs. 1 OWiG schuldig gemacht haben. Es wurde jeweils eine Geldbuße in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Des Weiteren erließ das zuständige Landratsamt am 5. Februar 2020 einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 200,- EUR. Dem zugrunde lagen Lärmbeschwerden von Anwohnern protokolliert über einen Zeitraum vom 14. Juli 2019 bis zum 24. September 2019 und nach wie vor auch zur Nachtzeit (Bl. 110 der Behördenakte). Weitere aktuelle Lärmbeschwerden sind aktenkundig von der Schwester des Verpächters des Stalles, des Pfarrers von der Kirche in ... vom 26. Januar 2022, der sich in der Nachtruhe gestört fühlt und von Störungen der Gottesdienste und Beerdigungen berichtet, und eines weiteren Anwohners, der ein Lärmprotokoll vom 6. April 2022 vorgelegt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, die Hunde in der Nachtzeit in dem Wohnanwesen innerhalb des Gebäudes zu verwahren, verhindert dies offensichtlich nicht lautes Bellen der Hunde, die sich im Nebengebäude (Holzschuppen) und im Stall in der ...straße aufhalten, auch in der Nachtzeit. Zudem hat sich bei der Durchführung der Ersatzvornahme gezeigt, dass sich entgegen den Angaben der Klägerin nicht alle Hunde nachts in der Zeit bis 6.00 Uhr im Haus befinden (vgl. Protokoll über den Einsatzablauf der Beklagten vom 27.10.2022). Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind zudem erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission und deren Ortsüblichkeit (VG Augsburg, B.v. 19.11.2020 – Au 8 S 20.2142 – juris Rn. 50, 51). Aufgrund der zahlreichen über Jahre andauernde Beschwerden und auch im Hinblick auf die hohe Anzahl der Hunde ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG erfüllt und die Behörde konnte grundsätzlich entsprechende Anordnungen treffen, auch zur Verhütung zukünftiger Ordnungswidrigkeiten, da deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich zu erwarten steht. Auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist vorliegend erfüllt. Es ist zum einen bereits davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris). Die Pyrenäenberghunde wurden bereits mehrfach herrenlos streunend beobachtet (vgl. Vorfälle vom 4. Dezember 2018, 22. Januar 2019, 1. Februar 2019, 16. April 2020 und 11. September 2020, bei denen Hunde der Klägerin u.a. am Kindergarten, beim ...weiher und an der Ortsverbindungsstraße beim Kreisverkehr gesichtet wurden). Die Hunde wurden des Weiteren am 14. Februar 2021 (acht streunende Hunde in Richtung des Kreisverkehrs), am 20. Februar 2021 (vor dem Kindergarten, innerorts in einem Pferdestall sowie am Kreisverkehr) und am 22. Februar 2021 (fünf Hunde im Ort, beim Reitstall, in den Gärten von Anwohnern und im Bereich der Staatsstraße) gesichtet. Zu weiteren Vorfällen kam es u.a. am 10. Februar 2022, an dem sich eine Radfahrerin von zwei Hunden verfolgt fühlte, am 14. Februar 2022, an dem wiederum drei freilaufende Hunde auf der Straße gesichtet worden sind, und im März 2022, von denen der Jagdpächter berichtet hat. Des Weiteren kam es zu einem schweren Vorfall am 30. März 2022, bei dem das Pony der Klägerin bzw. ihres Lebensgefährten durch einen oder mehrere Hunde verletzt worden ist. Soweit die Klägerin den Hergang bestreitet und behauptet, dass die Verletzung des Ponys auf andere Art und Weise erfolgt sei, wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Nach den Aussagen des Nachbarn, der den Vorfall beobachtet hat, und den Stellungnahmen der nach dem Beißvorfall eingetroffenen Polizeibeamten und des Leiters des Veterinäramtes geht das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen und der vorliegenden Tatsachen (wie blutverschmierte Hunde) davon aus, dass das Pony von den Hunden gebissen worden ist. Dagegen hat die Klägerin nichts substantiiert vorgetragen. Vor allem aber zeigt das Verhalten der Klägerin, dass weitere Gefahrensituationen sehr wahrscheinlich sind. Auch wenn die Klägerin (vor Bescheidserlass) – im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten – nicht so weit ging, die Hunde u.a. dazu zu benutzen, andere Personen zu bedrohen, versuchte sie aber beispielsweise, Kontrollen staatlicher Behörden zu verhindern, indem sie z.B. nur zögerlich und erst nach mehrmaliger Aufforderung, die Hunde wegzusperren, um den Zugang zu ermöglichen, dieser Aufforderung nachkam (vgl. Bericht der Polizei über den Vorfall am 30.3.2022). Wegen weiteren Vorfällen und Beobachtungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Darauf, ob die Hunde der Klägerin tatsächlich auch den Tod des Rehs verursacht haben, kommt es nicht an, da dieser Vorfall im Vergleich zu sonstigen Vorfällen nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt. Davon ausgehend ist die von der Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose, dass es bei der vorliegenden Halter-Hund-Konstellation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder anderer Tiere kommen wird, gerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem weiteren Verhalten der Klägerin nach Bescheidserlass, als sie am 10. Mai 2022 bei dem Betriebsbesuch des Veterinäramtes, bei der das Pony hätte weggebracht werden sollen, laut Aussage des Veterinäramtes vorsätzlich versucht habe, die Hunde auf die Polizisten zu hetzen (vgl. Aktenvermerk des Landratsamtes vom 10.5.2022). Da es maßgeblich um Eignungsmängel der Klägerin bei der Haltung von Hunden geht, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Hunde bei Dritten weiterhin eine Gefahr darstellen, da bei entsprechender Haltung durch geeignete Personen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann. Insoweit kommt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. (c) Die auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG getroffenen Entscheidungen in Form der Untersagung der Haltung der Pyrenäenberghunde sowie die Verpflichtung zur Abgabe dieser Hunde sind angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls ermessensgerecht und stehen im Einklang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus Art. 8 Abs. 1 LStVG. Ein Hundehaltungsverbot nach dieser Regelung setzt voraus, dass der Halter nicht für die Haltung der Pyrenäenberghunde geeignet ist. Der Einschätzung der Beklagten, dass dies bei der Klägerin der Fall ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 – 10 CS 21.2097 – juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 – 10 ZB 18.103 – juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 – 10 ZB 12.740 – juris Rn. 11 m.w.N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht ausreichen (BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 29.9.2011 – 10 ZB 10.2160 u.a. – juris Rn. 13). Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 10 ZB 18.103 – juris Rn. 8 ff.). Die umfassende Haltungsuntersagung ist auch gerechtfertigt bei gravierenden Eignungsmängeln des Hundehalters (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Oktober 2019, Art. 18 Rn. 81a m.w.N.). Entscheidend ist, dass das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Hundehalters darauf schließen lässt, dass dieser seiner Verantwortung im Hinblick auf das mit der Haltung eines auffälligen, insbesondere gefährlichen Hundes verbundene Risiko nicht gerecht wird. Gerechtfertigt ist eine (umfassende) Haltungsuntersagung auch bei einem deutlichen Aggressions- oder Gewaltpotenzial des Hundehalters (vgl. Bengl/Berner/ Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 81a m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten angeordnete Haltungsuntersagung gerichtlich nicht zu beanstanden. Dies wurde auch bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof im Beschwerdeverfahren der Klägerin (B.v. 2.1.2023 – ...) und auch im Beschwerdeverfahren des Lebensgefährten der Klägerin (Ablehnung der Prozesskostenhilfe, BayVGH, B.v. 8.8.2022 – ... – Rn. 9, den Beteiligten bekannt) bestätigt. Die Klägerin bietet nicht die nötige Gewähr für eine verantwortungsbewusste Haltung und Vorgehensweise im Umgang Hunden. Dies ergibt sich bereits aus den oben ausgeführten Vorfällen. Gerade der Einsatz des Hundes als Waffe oder als Mittel der Einschüchterung gegenüber anderen Menschen ist Ausdruck der Verantwortungslosigkeit des Halters und rechtfertigt die sofortige Haltungsuntersagung. Denn darin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten als Hundehalter (VG München, U.v. 24.6.2014 – M 22 K 13.4848 – juris Rn. 29 f.). Auch die Klägerin hat einmal versucht, die Hunde zur Einschüchterung zu benutzen, indem sie sie nicht unmittelbar weggesperrt hat, als Kontrollen anstanden. Am 10. Mai 2022 bei dem Betriebsbesuch des Veterinäramtes, bei der das Pony hätte weggebracht werden sollen, hat sie laut Aussage des Veterinäramtes des Weiteren versucht, die Hunde auf die Polizisten zu hetzen (vgl. Aktenvermerk des Landratsamtes vom 10.5.2022). Dies zeigt die Verantwortungslosigkeit der Klägerin und ihre charakterliche Ungeeignetheit, die Hunde so zu halten, dass diese keine Gefahr für andere darstellen. Hinzu kommt das Verhalten der Klägerin in verschiedensten Situationen, die zeigen, dass sie uneinsichtig und nicht belehrbar ist. So zeigen die neueren Lärmbeschwerden, dass die Klägerin trotz bereits erfolgter Verurteilung und eines Bußgeldbescheids nicht gewillt ist, für entsprechende Abhilfe zu sorgen. Auch hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Anordnung vom 11. März 2021, für eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde zu sorgen, ließ sie es trotz negativem Ausgangs eines Eilverfahrens (Au 8 S 21.907) auf die Fälligstellung des Zwangsgelds ankommen. Die in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren (Au 8 K 21.906) für ausreichend erachtete Erhöhung des Zaunes in Höhe von 1,20 m und eines stromführenden Gitternetzes oder einer sonstigen stromführenden Einzäunung, hat sie dann zwar wohl fristgerecht umgesetzt, wobei von der Beklagten nicht festgestellt werden konnte, ob die angebrachten Elektrodrähte tatsächlich stromführend sind. Aber obwohl es danach zu weiteren Ausbrüchen der Hunde gekommen ist, hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, weitere, effektivere Maßnahmen zu ergreifen. Die angebrachten GPS-Tracker verhindern nicht ein weiteres Ausbrechen. Mildere Mittel, die geeignet wären, die Gefahr abzuwehren, kommen somit nicht in Betracht. Auch Eingriffe in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG sind nicht zu erkennen. So betreibt sie weder eine Landwirtschaft, noch liegt eine Gewerbeanmeldung bzw. eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Züchten von Hunden (vgl. Bl. 2, 3 und 6 der Behördenakte) vor. Im Übrigen wären eventuelle Eingriffe aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Dem Lebensgefährten der Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2020 die Rinder- und Schafsherdenhaltung untersagt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit die Wissenschaftsfreiheit berührt sein soll. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Tiere seien Gegenstand einer Feldstudie im Rahmen eines Hochschulprojekts gewesen, für die im Übrigen auch keine Belege vorgelegt wurden. Inwiefern eine Feldstudie für die angestellte Gefahrenprognose von Bedeutung sein soll, wird nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht (BayVGH, B.v. 2.2.2013 – 10 CS 22.2546 Rn. 7 des BA). Des Weiteren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 den streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 2 entsprechend ergänzt hat und die Haltung von einzelnen, nicht gefährlichen, kleinen (Schulterhöhe bis 30 cm) Hunden von der Haltungsuntersagung ausgenommen hat, sodass auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. (d) Die Klägerin ist richtige Adressatin der Anordnung nach Art. 9 Abs. 2 LStVG. Da vorliegend das Verhalten eines Tieres Maßnahmen nach dem LStVG notwendig macht, sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Der Halter trägt die Verantwortung dafür, dass die verfügten Maßnahmen umgesetzt und die Verpflichtungen eingehalten werden. Halter ist, wer ein eigennütziges Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis hat, über dessen Betreuung und Existenz zu entscheiden. Eigentum bzw. Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse und das Vorliegen der Entscheidungsbefugnis über den Hund. Indizien hierfür sind, wer die Bestimmungsgewalt über den Hund hat, für seine Kosten aufkommt, seinen allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Wer „Halter“ i.S.d. Steuerrechts ist, also die Hundesteuer bezahlt, hat keine Auswirkung auf die Frage, wer Halter i.S.d. Sicherheitsrechts und damit Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist (VG Würzburg, U.v. 13.10.2016 – W 5 K 15.1135 – juris Rn. 52). Gibt es mehrere Halter, ist (soweit die Gefahr nicht ausschließlich mit einem Halter verbunden ist) gegen alle Halter ein Bescheid zu richten, andernfalls ist eine Anordnung ungeeignet (VG Würzburg, B.v. 26.8.2010 – W 5 S 10.907 – juris Rn. 11). Aus dem bisherigen Verlauf, dem Auftreten der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten und den einzelnen Vorfällen ergibt sich, dass beide als Halter der Hunde anzusehen sind, unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen. (e) Damit erweist sich auch die Ziffer 3 des Bescheides hinsichtlich der Abgabeverpflichtung als rechtmäßig. Wird die Haltung von (bestimmten) Hunden untersagt, ist zugleich auch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG die Abgabe solcher Hunde innerhalb einer bestimmten Frist anzuordnen. Die Sicherheitsbehörde kann verfügen, dass der Halter die betreffenden Hunde an eine geeignete Person oder beispielsweise ein Tierheim übergeben muss (BayVGH, U.v. 18.9.2017 – 10 B 17.50 – juris). Die Behörde kann auch die Vorlage eines Nachweises der Abgabe fordern (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 82 m.w.N). Auch die gesetzte Frist war angemessen. (f) Die Androhung der Ersatzvornahme i.S.v. Art. 32 VwZVG ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der Abgabe der Hunde als vertretbare Handlung ist die Ersatzvornahme das richtige Zwangsmittel (VG Würzburg, B.v. 8.8.2012 – W 5 S 12.660 – juris). Eine Übereignung an das Tierheim im sachenrechtlichen Sinne war offensichtlich nicht beabsichtigt. So hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Hunde dem Tierheim nicht übereignet worden seien. Die spätere Übereignung der Hunde an Dritte erfolgte dann im Rahmen des Verwertungsverfahrens der sichergestellten Hunde. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat insbesondere in nachvollziehbarer Weise begründet, dass als milderes Mittel eine Zwangsgeldandrohung (Art. 31, 36 VwZVG) nicht in Betracht kommt. Ein Zwangsgeld i.S.v. Art. 31 VwZVG hat keinen Erfolg erwarten lassen. Die Beklagte hat insoweit darauf abgestellt, dass bereits eine sicherheitsrechtliche Anordnung (Bescheid vom 11.3.2021) sowie die Fälligstellung eines entsprechenden Zwangsgelds erfolgten und nicht bewirken konnten, dass die Klägerin ihren Pflichten nachkommt. Auch weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf die anderenfalls für bedeutende Rechtsgüter drohende Gefahr eine weitere Verzögerung, die mit einem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbunden ist, nicht in Kauf genommen werden kann. 3. Soweit die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 in Ziffer 2 entsprechend ergänzt hat und die Haltung von einzelnen, nicht gefährlichen, kleinen (Schulterhöhe bis 30 cm) Hunden von der Haltungsuntersagung ausgenommen hat, hat sich das Verfahren erledigt und es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. 4. Da die Klage erfolglos ist, ist es auch nicht erforderlich, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.