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Urteil

Au 4 K 22.1816

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Wenn jedoch die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Rücksichtnahmegebot schützt den Nachbarn nicht vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder vor Einsichtsmöglichkeiten. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Wenn jedoch die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Rücksichtnahmegebot schützt den Nachbarn nicht vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder vor Einsichtsmöglichkeiten. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können den Bauvorbescheid aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ihren Schutz bezwecken, nicht abwehren. I. Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Vorbescheid entfaltet Bindungswirkung soweit, als einzelne Fragen tatsächlich geregelt werden. Ein dagegen gerichteter Rechtsbehelf eines Nachbarn kann demnach nur dann erfolgreich sein, wenn durch eine verbindliche Regelung im Vorbescheid Vorschriften verletzt werden, die nicht nur dem Gemeinwohl dienen, sondern auch den Schutz nachbarlicher Belange bezwecken (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 9 ZB 22.1112 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 9 ZB 22.1112 – juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit hier zugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, dass insbesondere im Hinblick auf die Voranfrage zur Zulässigkeit der städtebaulichen Situierung in Verbindung mit den eingereichten Planunterlagen letztlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insgesamt zur Prüfung gestellt worden ist, kommt es für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf die Kläger einhält (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 13; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4), da beide Grundstücke unstreitig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen. 1. Eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist wegen der geplanten Wohnnutzung zu verneinen. Ausgehend von dem Parteivortrag und nach Lage der Akten stellt sich die maßgebliche Umgebungsbebauung als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 5 BauNVO) dar. In einem faktischen Dorfgebiet ist das streitgegenständliche Vorhaben als Wohngebäude (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig. Dies steht zwischen den Parteien letztlich auch nicht im Streit. 2. Eine Verletzung eines darüber hinausgehenden sog. „spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“, bei dem durch die Dimension des Vorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das Baugebiet hineingetragen wird, so dass im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt, d.h. wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann, ist unabhängig von der Frage, ob man einen solchen Anspruch überhaupt für denkbar hält (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2022 – 15 CS 22.43 – juris Rn. 15), ebenfalls nicht gegeben. In der näheren Umgebung befinden sich schon ähnlich dimensionierte Bauten, wie bereits aus dem Lageplan zur Bauvoranfrage (Bl. 021 der BA) bzw. dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in seiner Klageerwiderung hervorgeht, so dass man nicht von einer Prägung des Baugebiets nur durch Einfamilienhäuser reden kann. Zudem erreicht das Bauvorhaben nicht die für die Annahme eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs erforderliche Dimension. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wohnen in Mehrfamilienhäusern gegenüber einem Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern negativ zu beurteilen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 15 ZB 20.3151 – juris Rn. 16). Denn es kommt hierbei nicht auf die Zahl der Wohnungen (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 8; B.v. 21.2.2022 – 9 CS 22.81 – juris 10 f.). Soweit die Kläger den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr anführen, zeigen sie nicht auf, dass es sich bei dem Mehrfamilienhaus um eine atypische Nutzung handelt, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft i.S.d. Gebietscharakters stören könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – juris Rn. 17), zumal es hier um Wohnen in einem faktischen Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geht, für das andere Zumutbarkeitsgrenzen als im allgemeinen Wohngebiet gelten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2022 – 15 CS 22.43 – juris Rn. 15). 3. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch nicht das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Maßzahlen, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. a) Die in § 34 BauGB genannten weiteren Einfügensvoraussetzungen (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen) vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und – anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung – kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen (BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 1 CS 20.1955 – juris Rn. 3; B.v. 19.4.2021 – 9 ZB 20.602 – juris Rn. 19). Die insofern von der Klagepartei vorgebrachten Einwendungen und Rügen insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes können der Klage damit nicht zum Erfolg verhelfen. b) Eine Rechtsverletzung der Kläger ist insofern aber auch nicht unter dem Aspekt der Rücksichtslosigkeit wegen abriegelnder oder erdrückender Wirkung zu bejahen. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v.13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 13.10.2021 – 9 CS 21.2211 – juris Rn. 37). Wenn jedoch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris Rn. 30). Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen vorliegend nicht Gegenstand des Vorbescheids war, so ergibt sich aus den Planzeichnungen, dass diese zum Grundstück der Kläger ohne Weiteres hineingehalten sind. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Abstandsflächen beauflagt (Ziff. 1.3 des Bescheids). Es ergeben sich in der konkreten Grundstückssituation ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass das Vorhaben unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück hat. Bezüglich der Höhenentwicklung liegt zwar das geplante Vorhaben über der Firsthöhe des klägerischen Grundstücks. Allein aus diesem Höhenunterschied folgt jedoch keine Rücksichtslosigkeit im oben dargestellten Sinn. Die Sichteinschränkung betrifft nur die Westseite des klägerischen Grundstücks, alle anderen Sichtachsen bleiben durch das Vorhaben unberührt. c) Der von den Klägern geltend gemachte Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten, verfängt nicht. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Falle neu geschaffener Einsichtnahmemöglichkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 26) lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, zumal das Baugrundstück schon bisher bebaut war und aufgrund der Hanglage zwangsläufig mit Einsichtnahmemöglichkeiten zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1999 – 4 C 14.87 – juris Rn. 18). Vorliegend hält das Vorhaben einen Grenzabstand von 8,55 m bis über 14 m ein. Hinzu kommt noch der Grenzabstand des klägerischen Gebäudes. Die im innerörtlichen Bereich üblichen Entfernungen werden damit ohne Weiteres gewahrt (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 – 15 ZB 19.425 – juris Rn. 17). d) Aus dem Klagevorbringen ergibt sich schließlich auch keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Klägern im Hinblick auf den vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtsverkehr des Bauvorhabens. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 20; B.v. 30.1.2018 – 15 ZB 17.1459 – juris Rn. 11). Insoweit ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen der Kläger „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 – 26 N 00.1059 – juris Rn. 34 ff.). Dabei sind die mit der genehmigten Nutzung üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482 – juris Rn. 21). Auf die Bauphase kommt es insoweit regelmäßig nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 19). 4. Die weiter geltend gemachten möglichen Auswirkungen des Vorhabens betreffend die Grundstückswertentwicklung, Niederschlagswassersituation oder Anbindung an die digitale Infrastruktur sind keine Kriterien des Einfügens. Diese Aspekte vermitteln keinen Drittschutz; demzufolge sind subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger daraus nicht ableitbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten von den Klägern getragen werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.