Beschluss
Au 9 M 22.1534
VG Augsburg, Entscheidung vom
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden nach Aufruf der Sache zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen Einzelstreitwerten, nicht anteilig nach deren Summe. (Rn. 16 und 18)
1. Eine Terminsgebühr, die bereits vor der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung entstanden ist, kann weder vom Verbindungsbeschluss noch von der Festsetzung des ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gesamtstreitwerts beeinflusst werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Entstehen der Terminsgebühr ist lediglich erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem Aufruf der Sache anwesend und vertretungsbereit ist, nicht jedoch, dass zur Sach- und Rechtslage verhandelt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden nach Aufruf der Sache zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen Einzelstreitwerten, nicht anteilig nach deren Summe. (Rn. 16 und 18) 1. Eine Terminsgebühr, die bereits vor der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung entstanden ist, kann weder vom Verbindungsbeschluss noch von der Festsetzung des ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gesamtstreitwerts beeinflusst werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für das Entstehen der Terminsgebühr ist lediglich erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem Aufruf der Sache anwesend und vertretungsbereit ist, nicht jedoch, dass zur Sach- und Rechtslage verhandelt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 6. Juli 2022 (Az. Au 9 K 20.2584) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung der von ihm geltend gemachten Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 6. Juli 2022. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtsstreit wandte sich der Antragsteller gegen eine vom Beklagten mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 angeordnete Beseitigung mehrerer Kraftfahrzeuge (Au 9 K 20.2584). Die abfallrechtliche Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Ein hiergegen eingelegter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (Au 9 S 20.2585) blieb erfolglos. Die gegen den ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. April 2021 zurückgewiesen (12 CS 21.832). Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 stellte der Beklagte die im Ausgangsbescheid vom 28. Oktober 2021 angedrohten Zwangsgelder fällig und ordnete für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung der abgelagerten Fahrzeuge ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR bzw. 400,00 EUR an. Gegen die fällig gestellten Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 28. Oktober 2021 sowie die mit Bescheid vom 18. Juni 2021 erneuten Zwangsgeldandrohungen wandte sich der Kläger im Verfahren Au 9 K 21.1602. Beide Verfahren wurden am 25. Oktober 2021 zur mündlichen Verhandlung geladen. Nach Aufruf der beiden Streitsachen und Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten fasste das Gericht den förmlichen Beschluss, die Verfahren Au 9 K 20.2584 und Au 9 K 21.1602 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die Bescheide vom 28. Oktober 2020 (Streitgegenstand des Verfahrens Au 9 K 20.2584) und den Bescheid vom 18. Juni 2021 (Streitgegenstand des Verfahrens Au 9 K 21.1602) auf und erklärte, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 28. Oktober 2020 nicht fällig geworden ist. Der Kläger erklärte daraufhin in beiden Verfahren die Hauptsache für erledigt und beantragte in beiden Verfahren, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Vertreterin des Beklagten stimmte der Erledigterklärung für beide Verfahren zu. Daraufhin wurden die Verfahren Au 9 K 20.2584 und Au 9 K 21.1602 eingestellt (Ziffer I. des Einstellungsbeschlusses). Weiterhin wurde festgestellt, dass der Beklagte die Kosten in beiden Verfahren trägt (Ziffer II.). Bis zur Verbindung der Verfahren wurde der Streitwert im Verfahren Au 9 K 20.2584 auf 5.000,00 EUR und im Verfahren Au 9 K 21.1602 auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Ab der Verbindung der Verfahren wurde der Streitwert einheitlich auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Im Verfahren Au 9 K 20.2584 legte der Kläger Streitwertbeschwerde ein, die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2022 (Az. 12 C 22.1204) zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 beantragte der Antragsteller, die Kostenfestsetzung des Verfahrens gemäß § 104 ZPO, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist. Der Antragsteller sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Kostenberechnung wird eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR in Höhe von 434,30 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 8.000,00 EUR in Höhe von 602,40 EUR, eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer aus 1.056,70 EUR gemäß Nr. 7008 VV RVG zugrunde gelegt. Insgesamt wird ein Kostenbetrag in Höhe von 1.257,47 EUR beantragt. Mit Schreiben ebenfalls vom 10. Juni 2022 beantragte der Antragsteller im Verfahren Au 9 K 21.1602 ebenfalls die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten. Im Rahmen dieses Antrags machte er eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR in Höhe von 288,60 EUR, eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und 19% Umsatzsteuer aus 308,60 EUR gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe 58,63 EUR und somit insgesamt Kosten in Höhe von 367,23 EUR geltend. Eine Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG wurde für dieses Verfahren nicht beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2022 wurden die dem Kläger vom Beklagten im Verfahren Au 9 K 21.1602 zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 367,23 EUR festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2022 wurden die dem Kläger im Verfahren Au 9 K 20.2584 vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen auf 925,23 EUR festgesetzt (Nr. 1 des Beschlusses). Unter Nr. 2 wurde festgestellt, dass der unter Nr. 1 festgesetzte Betrag ab dem 10. Juni 2022 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (Nr. 2 des Beschlusses). Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2021 der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert sei im vorliegenden Klageverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Die beantragte Verfahrensgebühr von 1.257,47 EUR sei auf 925,23 EUR gekürzt worden. Entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag sei die Terminsgebühr nicht aus einem Streitwert von 8.000,00 EUR, sondern aus dem Streitwert von 5.000,00 EUR zu errechnen. Bei einer Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung bestehe für den Anwalt ein Wahlrecht, ob er die Gebühren aus den getrennten Verfahren oder aus dem verbundenen Verfahren, in dem die Gebühren nur einmal anfallen, verlange. Er könne aber nicht zusätzlich zu den Gebühren aus den getrennten Verfahren vor der Trennung noch die Gebühren aus dem Verfahren nach der Verbindung verlangen. Im Verfahren Au 9 K 21.1602 sei auf Antrag des Bevollmächtigten bereits am 28. Juni 2022 ein Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen auf einen Streitwert von 3.000,00 EUR erlassen worden. Daher könnten die Gebühren im Verfahren Au 9 K 20.2584 nicht mehr aus dem gemeinsamen Streitwert in Höhe von 8.000,00 EUR verlangt werden. Zudem sei die beantragte Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Gebührenrahmen zu berechnen. Die entsprechenden Beträge würden sich daher verringern. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2022 zugestellt. Am 14. Juli 2022 legte der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Terminsgebühr in Höhe von 547,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Gericht habe die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 8.000,00 EUR mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebühren in dem Verfahren Au 9 K 21.1602 bereits verlangt worden wären. Das treffe aber nicht zu, da im Verfahren Au 9 K 21.1602 keine Terminsgebühr beantragt worden sei. Nach der Auffassung des Gerichts würde der seit der mündlichen Verhandlung erhöhte Streitwert nicht berücksichtigt. Die Urkundsbeamtin des Gerichts half der Beschwerde nicht ab und legte mit Schreiben vom 25. Juli 2022 den Antrag auf Entscheidung des Gerichts der Kammer vor. Der Antrag wurde den Beteiligten zugestellt, der Antragsgegner äußert sich nicht. Bezüglich der Einzelheiten der Ausgangsstreitverfahren und des Erinnerungsverfahrens wird auf die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen. II. Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) entscheidet gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs durch Beschluss. Funktionell zuständig ist das Gericht in der Besetzung, in der es die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Kostenentscheidung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Einstellungsbeschluss vom 25. Oktober 2021 durch die Kammer getroffen, sodass im vorliegenden Fall auch die Kammer zur Entscheidung über die Erinnerung berufen ist. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist jedoch erfolglos. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 6. Juli 2022 im Verfahren Au 9 K 20.2584 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 wurde das dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Ausgangsverfahren eingestellt und dem Beklagten die Kostentragung auferlegt, so dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten besitzt, der sich nach § 162 VwGO bemisst. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Stets erstattungsfähig sind gemäß der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem in Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV RVG) bemessen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. 2. Hiervon ausgehend sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2022 festgesetzten Gebühren und Auslagen des Antragstellers, der als zugelassener Rechtsanwalt auch die in eigener Sache entstandenen Kosten geltend machen kann, rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Im Verfahren Au 9 K 20.2584 sind sowohl die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bemisst sich die Terminsgebühr nicht aus dem Gesamtstreitwert von 8.000,00 EUR. Die Urkundsbeamtin war somit berechtigt, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem Einzelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfahren Au 9 K 20.2584 und Au 9 K 21.1602 in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und ab der Verbindung ein Gesamtstreitwert von 8.000,00 EUR festgesetzt wurde. Denn die Terminsgebühr war bereits vor der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann weder vom Verbindungsbeschluss noch von der Festsetzung des ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gesamtstreitwerts beeinflusst werden (BayVGH, B.v. 17.4.2007 – 4 C 07.654 – juris Rn. 3). a) Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist somit der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und somit die Gebühr entsteht. Eine nachträgliche Veränderung des Wertes lässt die einmal verdiente Gebühr weder ganz noch teilweise entfallen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Es genügt daher, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, Rn. 29, 55 ff. zur Vorbem. 3 VV). b) Beide Voraussetzungen waren bereits erfüllt, als in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2021 der Verbindungsbeschluss verkündet wurde, so dass die Terminsgebühr aus dem Einzelstreitwert von 5.000,00 EUR im Zeitpunkt des Verbindungsbeschlusses bereits entstanden war und von diesem nicht mehr beeinflusst werden konnte. Der Termin zur mündlichen Verhandlung beginnt bereits mit dem Aufruf der Sache. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretungsbereit anwesend. Mehr ist für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich. Denn anders als bei der Verhandlungsgebühr nach alter Rechtslage (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) ist unerheblich, was in dem Termin geschieht. So ist auch nicht erforderlich, dass zur Sach- und Rechtslage verhandelt worden ist. Daher fällt auch dann eine Terminsgebühr an, wenn das Gericht unmittelbar nach Aufruf der Sache die Streitsache vertagt (BayVGH, B.v. 17.4.2007 – 4 C 07.659 – juris Rn. 4). Werden nach Aufruf der Sache mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, kann die bereits entstandene Terminsgebühr dadurch nicht mehr beeinflusst werden (BVerwG, B.v. 11.2.2010 – 9 KSt 3.10 – juris Rn. 3). c) Bei Entstehen der Terminsgebühr war das Verfahren Au 9 K 20.2584 zweifellos selbständig. Allein die zeitgleiche Terminierung mit dem Verfahren Au 9 K 21.1602 konnte eine Verbindung der beiden Verfahren zu einem einzigen nicht bewirken. Erst mit der Verbindung der Verfahren in der mündlichen Verhandlung lag nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren einheitlich nur einmal aus dem Gesamtstreitwert fordern kann. Durch die Verbindung ist keine neue und damit dritte gebührenrechtliche Angelegenheit entstanden (BGH, B.v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09 – juris Rn. 23). Im Zeitpunkt der Verbindung war aber bereits eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR (§ 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV-RVG) und eine 1,2 Terminsgebühr (§ 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV-RVG) ebenfalls aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstanden. Der Verbindungsbeschluss und die damit verbundene Erhöhung des Gegenstandswerts auf insgesamt 8.000,00 EUR ab diesem Zeitpunkt hat für die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Terminsgebühr somit keine Auswirkung. d) Nach der Regelung des § 15 Abs. 4 RVG können einmal entstandene Gebühren durch nachträglich eingetretene Ereignisse nicht mehr entfallen. Sind in den vor der Verbindung gebührenrechtlich selbständigen Klageverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach RVG-VV Teil 3 angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren von der Verbindung unberührt (BGH, B.v. 10.5.2010 – II ZB 14/09 – juris Rn. 17). (Nur) für nach diesem Zeitpunkt entstehende Gebührentatbestände wird dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zuzüglich eventuell erstmalig nach der Verbindung verwirklichter Gebührentatbestände geltend machen (BGH, B.v. 10.5.2010 – II ZB 14/09 – juris Rn. 18; LAG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.11.2020 – 26 Ta (Kost) – AGS 2021, 121 (122)). Die Berücksichtigung des Gesamtgegenstandswerts kommt daher nur für Gebühren in Betracht, die nach einer Verbindung anfallen. Da jedoch die Terminsgebühr bereits vor der Verbindung angefallen ist, ist eine Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts in diesem Fall nicht mehr möglich. 3. Die Berechnung der Terminsgebühr aus den Einzelstreitwerten hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass im Verfahren Au 9 K 20.2584 eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR und zusätzlich im Verfahren Au 9 K 21.1602 eine weitere 1,2 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR angefallen ist, da beide Gebühren mit Aufruf der Streitsachen zur mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2021 entstanden sind. Zwar hat der Antragsteller (nach seiner Auffassung folgerichtig) im Verfahren Au 9 K 21.1602 keine gesonderte Terminsgebühr geltend gemacht. Da die Terminsgebühr in diesem Verfahren mit Aufruf der Streitsache und der Anwesenheit des vertretungsbereiten Antragstellers kraft Gesetzes entstanden ist und die Geltendmachung keiner Frist unterliegt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 164 Rn. 5) besteht aber die Möglichkeit, dass der Antragsteller insoweit eine Nachfestsetzung beantragt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2022 im Verfahren Au 9 K 21.1602 steht dem nicht entgegen. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwar der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, ein Antragsteller ist jedoch nicht daran gehindert, eine Nachfestsetzung für bereits entstandene Kosten zu beantragen, über die im bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht entschieden wurde. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat im Verfahren Au 9 K 21.1602 lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR in Höhe von 288,60 EUR, eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und 19% Umsatzsteuer aus 308,60 EUR gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe 58,63 EUR und somit insgesamt Kosten in Höhe von 367,23 EUR geltend gemacht. Eine Terminsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG wurde für dieses Verfahren nicht beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2022 wurden die dem Antragsteller vom Beklagten im Verfahren Au 9 K 21.1602 zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 367,23 EUR festgesetzt. Eine Entscheidung über die in diesem Verfahren angefallene Terminsgebühr wurde somit noch nicht getroffen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2022 steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen. 4. Da der Antrag erfolglos ist, hat der Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.