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Urteil

1 K 22.1228

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Künstlername ist ein Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt und der durch Verkehrsgeltung gerade für die Tätigkeit als Künstler anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt. (Rn. 43 und 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Zielsetzungen des Passgesetzes einerseits und des Künstlersozialversicherungsgesetzes andererseits können die in § 2 Satz 1 KSVG genannten Tätigkeiten nicht als abschließende Definition bzw. Konkretisierung des Künstlerbegriffs im Sinne des Passgesetzes gesehen werden, der vielmehr in Anlehnung an denjenigen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu bestimmen ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Künstlername wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den Personalausweis oder Pass eingetragen, weil weil man den bürgerlichen Namen des Künstlers typischerweise entweder schon gar nicht mehr kennt oder es für unpassend halten würde, ihn so anzusprechen. (Rn. 86 und 82) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Künstlername ist ein Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt und der durch Verkehrsgeltung gerade für die Tätigkeit als Künstler anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt. (Rn. 43 und 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Zielsetzungen des Passgesetzes einerseits und des Künstlersozialversicherungsgesetzes andererseits können die in § 2 Satz 1 KSVG genannten Tätigkeiten nicht als abschließende Definition bzw. Konkretisierung des Künstlerbegriffs im Sinne des Passgesetzes gesehen werden, der vielmehr in Anlehnung an denjenigen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zu bestimmen ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Künstlername wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den Personalausweis oder Pass eingetragen, weil weil man den bürgerlichen Namen des Künstlers typischerweise entweder schon gar nicht mehr kennt oder es für unpassend halten würde, ihn so anzusprechen. (Rn. 86 und 82) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Gegenstand der Klage ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Eintragung des (aus seiner Sicht) Künstlernamens „...“ in seinen Reisepass bzw. Personalausweis. II. Die Klage bleibt erfolglos, da sie jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung des Namens „...“ in seinen Reisepass bzw. Personalausweis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Eintragung des (aus seiner Sicht) Künstlernamens „...“ in seinen Reisepass ist grundsätzlich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG. Nach dieser Vorschrift enthält der Reisepass den Ordens- bzw. Künstlernamen der betreffenden Person. a) Soweit der Kläger in seiner Klageschrift anführt, bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG handle es sich um zwingendes Recht und gerade um keine Ermessensvorschrift, so ist diese Betrachtung zwar an sich zutreffend. Allerdings setzt die Entstehung des Eintragungsanspruchs voraus, dass es sich auf tatbestandlicher Seite um einen Künstlernamen im Sinne des Passgesetzes handelt. Die Frage, ob sich aus einer Norm ein gebundener Anspruch oder lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt, wäre erst dann von rechtlicher Relevanz, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist (s.u.) – deren tatbestandliche Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind. Unter einem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in einem bestimmten Lebensbereich geführt wird und dort anstelle des Familiennamens bzw. zusätzlich zu diesem die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist danach der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt. Beschränkungen für die Wahl des Künstlernamens sieht das Gesetz nicht vor. Die Berechtigung zur Führung eines solchen Namens entsteht allein durch dessen Annahme und Gebrauch in der Öffentlichkeit. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist jedoch abzuleiten, dass ein Künstlername nur vorliegt, wenn dieser durch Verkehrsgeltung anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt (vgl. VG Osnabrück, U.v. 20.4.2005 – 6 A 153/03 – BeckRS 2006, 21196 Rn. 35, VG Berlin, U.v. 25.2.2015 – VG 23 K 180.14 – BeckRS 2015, 42102, ähnlich VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – Rn. 17 juris, vgl. auch Nr. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes – PassVwV). b) Vorliegend sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Künstlernamens in den Reisepass des Klägers nicht vollständig erfüllt, ebenso wenig die konkretisierenden Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV). aa) Wie von den Beteiligten zutreffend gesehen, besteht die in rechtlicher Hinsicht erforderliche Abweichung zwischen dem bürgerlichen Namen des Klägers sowie dem Pseudonym „...“; insoweit ist sogar von einer deutlichen Unterscheidbarkeit auszugehen. bb) Allerdings handelt es sich beim Kläger um keinen Künstler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG, was jedoch wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Künstlernamens wäre. Ein Name, der in irgendeiner Form originell ist und mit einer bestimmten Person verbunden wird, wird allein dadurch noch nicht zum Künstlernamen. Vielmehr ist es erforderlich, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit eine Verknüpfung zwischen diesem Namen und einer Tätigkeit gerade als Künstler (Schriftsteller, Maler, Musiker, Schauspieler etc.) besteht (vgl. Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis und Melderecht in Bayern, Stand 67. Ergänzungslieferung, Januar 2022, Rn. 63 zu § 4 PassG). Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG, welcher nicht schlicht einen Anspruch auf Eintragung von Pseudonymen begründet, sondern voraussetzt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Pseudonym gerade um einen Ordens- oder Künstlernamen handelt. Darüber hinaus wird teilweise in der Literatur vertreten, dass die Eintragung eines Künstlernamens voraussetze, dass der Antragsteller Künstler im Sinne von § 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sei und somit Musik, darstellende oder bildende Kunst ausübe oder lehre (vgl. Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, 1. Aufl., 2018, Rn. 23 zu § 4 PassG). (1) Bereits an dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass eine Zuordnung der im konkreten Fall ausgeübten künstlerischen Tätigkeit zu § 2 Satz 1 KSVG zwar ein Indiz für die Künstlereigenschaft im Sinne des Passgesetzes ist. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Zielsetzungen des Passgesetzes einerseits und des Künstlersozialversicherungsgesetzes andererseits können die in § 2 Satz 1 KSVG genannten Tätigkeiten aber nicht als abschließende Definition bzw. Konkretisierung des Künstlerbegriffs im Sinne des Passgesetzes gesehen werden. Damit lässt sich aus einer – auch beim Kläger fehlenden – Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung noch nicht zwingend folgern, dass es sich bei diesem um keinen Künstler im Sinne des Passgesetzes handelt. (2) Das Vorgenannte ändert jedoch im Ergebnis nichts daran, dass der Kläger kein Künstler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG ist. (a) Nach Aktenlage und entsprechend seiner eigenen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung verfasst der Kläger Artikel und produziert Videos, jeweils überwiegend zu Finanzthemen. Beispielsweise beschäftigt er sich in seinen Veröffentlichungen im Internet mit Fragen betreffend Girokonten. Er stellt etwa auf seiner Homepage die Vor- und Nachteile der Eröffnung eines Girokontos bei einer bestimmten Bank vor. Ebenso erfolgen beispielsweise auf seinen Online-Videokanälen Vergleiche verschiedener Girokonten sowie Kreditkarten. Des Weiteren werden im Rahmen seiner Internetauftritte ausführlich Fragen der Bargeldeinzahlungen bei Girokonten verschiedener Banken angesprochen; dies führt im Übrigen der Kläger selbst auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 29. August 2022 aus. Zudem trifft der Kläger im Internet Ausführungen zur Frage des Schufa-Scores, ebenso führt er Depotvergleiche durch. Ferner werden in seinen Videos auf der Internet-Videoplattform Umstände des Landerwerbs in anderen Staaten thematisiert. Des Weiteren sind Fragen der Eröffnung von Auslandskonten sowie der Anlage in Edelmetalle Gegenstand seiner Ausführungen im Internet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Internet ausführlich zu (überwiegend) finanzbezogenen Angelegenheiten schreibt bzw. publiziert. Ebenso hat der Kläger nach eigenen Angaben finanzbezogene Artikel in Fachzeitschriften veröffentlicht; bei der Akte befindet sich insoweit ein aus dem Jahr 2020 stammender Artikel des Klägers betreffend das Leben in Florida sowie Immobilieninvestitionen in dieser Region. Im Übrigen hat der Kläger nach eigenen Angaben auch Internetartikel publiziert, welche die aus seiner Sicht wahrscheinlichste Zukunft von Finanzprodukten – insbesondere des Girokontos – zum Gegenstand haben. (b) Dennoch handelt es sich beim Kläger – trotz seiner umfangreichen und wohl auch erfolgreichen Autorentätigkeit – nicht um einen Künstler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG; insbesondere lässt sich die Künstlereigenschaft nicht mit dem Vorliegen einer schriftstellerischen oder videokünstlerischen Tätigkeit begründen. Mangels einer Legaldefinition im Passgesetz bzw. einer Definition in den § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG zugrundeliegenden Gesetzgebungsmaterialien (insbes. BT-DS 10/3303 vom 7.5.1985) ist der Künstlerbegriff in der vorgenannten Norm in Anlehnung an den des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu bestimmen. Demnach ist wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen, es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl. VG Berlin, U.v. 25.2.2015 – VG 23 K 180.14 – BeckRS 2015, 42102 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.7.1984 – 1 BVR 816/82 – BVerfGE 67, 213 – juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang bedarf es einer Abgrenzung einer (nicht-künstlerischen) journalistischen zu einer spezifisch künstlerischen Tätigkeit, wobei letztere durchaus auch eine schriftstellerische Tätigkeit sein kann. Immerhin verfassen Journalisten ebenfalls Artikel, welche im Internet veröffentlicht werden; teilweise geschieht dies auch unter Verwendung von Pseudonymen. Auch Journalisten publizieren Kommentare zu bestimmten – gegebenenfalls finanzbezogenen – Themen; dies umfasst neben der Abbildung der aktuellen Wirklichkeit durchaus auch Vorschläge für die Entwicklung bestimmter Produkte oder Lebenssituationen in der Zukunft bzw. Prognosen/Vermutungen hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen in der Gesellschaft bzw. Wirtschaft. Ebenfalls sind auch Auftritte von Journalisten auf Internet-Videoplattformen denkbar. Insgesamt ist das Gericht der Ansicht, dass die Internetauftritte, Beiträge und Videos des Klägers jedenfalls im Wesentlichen sachlichen und damit informativen Charakter haben, schließlich sollen damit in allererster Linie Tatsachen wiedergegeben und den Lesern mitgeteilt werden. Dies räumt der Kläger auch selbst auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 29. August 2022 ein, wonach seine Texte und Videos den Lesern Hilfestellung in Finanzangelegenheiten geben sollen; mit im Wesentlichen fiktiven Ausführungen könnte diese Zielsetzung gerade nicht erreicht werden. Darüber hinaus lässt sich aus den vorgenannten Veröffentlichungen des Klägers eine Tätigkeit als Coach bzw. Berater in Finanzangelegenheiten erkennen (vgl. Ausführungen unter dem Lichtbild des Klägers in dem in einer Finanzzeitschrift veröffentlichten Artikel betreffend das Leben in Florida sowie Immobilieninvestitionen in dieser Region). Kreative Elemente, welche mit einer künstlerischen Tätigkeit üblicherweise verbunden sind, sind bei den Veröffentlichungen des Klägers jedenfalls nicht schwerpunktmäßig erkennbar. Dies gilt auch für die vom Kläger – ausgehend von der aktuellen Finanzmarktsituation – erfolgten Vermutungen über die Entwicklung des Girokontos; mit seinem diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger wohl auf seinen – unter seinem bürgerlichen Vornamen (G.) veröffentlichten – Homepage-Artikel „Welches ist Ihr Girokonto der Zukunft?“ vom Oktober 2018 Bezug genommen (vgl. https://www...., abgerufen am 30.11.2022). (c) Ebenfalls nicht zur Annahme einer vom Kläger ausgeübten künstlerischen – insbesondere schriftstellerischen – Tätigkeit führt, dass der Kläger bei den Blogartikeln auf seiner Internetseite “https://www....“ vor der eigenen Beschreibung seiner Tätigkeit die Überschrift „Wer schreibt hier?“ verwendet hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29.8.2022). Auch an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Journalisten ebenfalls Artikel verfassen, welche im Internet veröffentlicht werden (s.o.). Im Übrigen räumt der Kläger mit seiner Tätigkeitsbeschreibung auf der Homepage selbst ein, nicht künstlerisch tätig zu sein. Er führt aus, dass er mit seiner Internetseite Menschen helfe, passende Bankprodukte im In- und Ausland zu finden, ebenso zeige er den Nutzern seiner Seite, wie man diese Produkte optimal nutze. Eine künstlerische Tätigkeit (z.B. als Schriftsteller) lässt sich dieser Beschreibung trotz der Formulierung „schreibt“ nicht ansatzweise erkennen. Vielmehr bestätigt dies eher die Annahme der Beklagtenseite (vgl. Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheids sowie Seite 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beklagten vom 16.8.2022), dass der Kläger vorwiegend als Finanzberater sowie als Coach (in Finanzangelegenheiten) arbeite. Jedoch geht das Gericht – auch bei Zugrundelegung dieser Annahme – davon aus, dass die Coachingtätigkeit in Form einer informierenden Tätigkeit im Internet stattfindet; es wurde und wird – anders wohl als vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. August 2022 vermutet – zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger andere Leute in der Wohnung aufsuche und diesen Produkte verkaufe. (d) Auch nicht zur Annahme einer vom Kläger ausgeübten künstlerischen Tätigkeit führt die Tatsache, dass – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – bei einigen seiner im Internet veröffentlichten Videos im Vorspann eine Einspielung von Musik erfolgt. Bei der Produktion von Musik handelt es sich zwar um eine künstlerische Tätigkeit. Allerdings führte der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Musik zwar extra für ihn komponiert worden sei, jedoch durch eine andere Person als den Kläger. (e) Auch die Registrierung des Klägers bei der VG Wort (einschließlich der in diesem Zusammenhang von ihm erzielten Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe) kann weder allein noch in der Gesamtschau mit den anderen Umständen des Falls zur Annahme der Künstlereigenschaft führen. Immerhin können auch Journalisten bei der VG Wort registriert sein. Im Übrigen liegt kein Nachweis darüber vor, dass der Kläger bei der VG Wort gerade unter seinem Pseudonym („...“) registriert ist. (3) Der obenstehenden Annahme (Verneinung der Künstlereigenschaft des Klägers) stehen auch keine grundrechtlichen Wertungen – insbesondere die der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG – entgegen. Trotz der fehlenden Eintragung eines Pseudonyms (und aus klägerischer Sicht Künstlernamens) in einen Reisepass bleibt es dem Kläger aus Sicht des Gerichts grundsätzlich unbenommen, weiterhin im Internet (auch finanzbezogene) Artikel unter dem Pseudonym „...“ zu verfassen und zu veröffentlichen. Er kann weiterhin seine Leser über die aus seiner Sicht gegebenen Vorzüge bzw. Nachteile bestimmter Finanzprodukte informieren, gegebenenfalls auch auf eine eher unterhaltsame Art und Weise. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Veröffentlichung von Videos auf Internet-Videoplattformen. Damit ist gerade der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit nicht durch die fehlende Eintragung des Pseudonyms „...“ in die klägerischen Identitätsdokumente erschwert bzw. verunmöglicht. Ebenso darf sich der Kläger weiterhin auf seinen Visitenkarten als „...“ bezeichnen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 29.8.2022); im Übrigen sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dahingehend erkennbar, wonach das Unterbleiben der Eintragung des vorgenannten Pseudonyms dem Kläger verunmöglicht, ein Unternehmen mit dem Namensbestandteil „...“ in der Firma zu gründen. Des Weiteren sprechen aus Sicht des Gerichts keine Rechtsvorschriften dagegen, dass der Kläger formfreie Verträge unter dem Pseudonym „...“ abschließen darf, soweit der andere Vertragspartner nicht über die Identität des Klägers getäuscht wird (vgl. Schubert, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., 2021, Rn. 155 zu § 164 BGB); dies wird vor allem bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens der Fall sein (soweit der Kläger bei derartigen Geschäften nicht ohnehin anonym bleibt). In diesem Zusammenhang bleibt es dem Kläger auch grundsätzlich unbenommen, weiterhin in der Kundenkartei seines Friseurs unter dem Namen „...“ geführt zu sein. Zudem stehen dem etwaigen Wunsch des Klägers, Fanpost unter dem Pseudonym „...“ zu empfangen, wohl keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 9. April 2022 und vom 29. August 2022 ausführt, beim Auffinden von das Pseudonym „...“ enthaltenden Visitenkarten an der Grenze könnte es zu Unklarheiten hinsichtlich seiner Identität kommen, wird zunächst angemerkt, dass dort nur die Vorlage des Reisepasses erforderlich ist und nicht die der Visitenkarten. Darüber hinaus könnte der Kläger auch durch Aufrufen seiner – sein Lichtbild enthaltenden – Internetseite dem Beamten an der Grenze unproblematisch vermitteln, dass es sich bei ihm und „...“ um dieselbe Person handelt und gerade keine Täuschung über die Identität des Klägers gegeben ist. Lediglich im Falle von Internetbestellungen, bei welchen eine Altersverifikation erforderlich ist, müsste der Kläger – bei fehlender Eintragung des Pseudonyms „...“ in den Reisepass – dagegen unter seinem bürgerlichen Namen agieren. Hintergrund dessen ist die Erforderlichkeit der Ausweis-/Passvorlage bei der Aushändigung der Internetbestellung. Aus den Lebensbereichen, in welchen der Kläger zwingend unter seinem bürgerlichen Namen auftreten muss, lässt sich im Ergebnis keine unverhältnismäßige Einschränkung der Kunstfreiheit, der Berufsfreiheit bzw. anderer Grundrechte des Klägers erkennen. Soweit der Kläger jedoch den Namen „...“ auf Dauer im Geschäftsverkehr führen möchte bzw. allgemein nur noch unter diesem Pseudonym auftreten will, ist ein derartiges Ansinnen nicht über den Weg der Eintragung eines Künstlernamens umsetzbar. Gerade bei letzterem wäre der Kläger auf die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (insbes. § 3 Abs. 1 NamÄndG) zu verweisen, wobei für das Gericht jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bestehen. (4) Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien zu drei Beispielen, in welchen nach dem Vorbringen des Klägers Künstlernamen für bestimmte Personen eingetragen worden sind, können zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung als der vorgenannten (Ablehnung der Künstlereigenschaft im Falle des Klägers) führen. Ausgehend von diesen Unterlagen ist das Gericht schon nicht der Überzeugung, dass sich diese auf vergleichbare Fälle beziehen. Des Weiteren handelt es sich um Sachverhalte, welche im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sind. Dennoch wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der vorgelegten Internet-Ausdrucke zur Eintragung eines Künstlernamens bei einer Betreiberin eines Online-Shops wird angemerkt, dass diese wohl selbst Poster und Aufnäher herstellt. Insoweit ist durchaus ein kreatives Tätigkeitselement erkennbar. In Bezug auf die Eintragung des Künstlernamens bei einer Autorin für Liebesromane merkt das Gericht an, dass die betreffende Person gerade keine nahezu allein sachlichen und tatsachenwiedergebenden Texte verfasst. Daher spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, die Autorin für Liebesromane als Schriftstellerin und damit Künstlerin im Sinne des Passgesetzes anzusehen. Betreffend die vom Kläger ebenfalls angebrachte Eintragung des Künstlernamens bei einem DJ ist dem Gericht schon nicht bekannt, welche konkrete Tätigkeit dieser zum Zeitpunkt der Eintragung seines Künstlernamens ausgeführt hat. Insbesondere spricht vieles dafür, dass er zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht allein als Berater/Mentor tätig war, sondern (jedenfalls auch) als Musikkünstler. Möglicherweise liegt auch zum momentanen Zeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit des vorgenannten DJ als Musikkünstler vor. cc) Zudem bestehen für das Gericht gewisse Zweifel dahingehend, ob dem klägerischen Pseudonym „...“ die erforderliche Verkehrsgeltung zukommt, mithin sein bürgerlicher Name in ausreichendem Umfang überlagert ist. Da es sich beim Kläger jedoch schon um keinen Künstler handelt, bedarf es insoweit keiner näheren Darlegungen des Gerichts. Lediglich ergänzend wird ausgeführt: (1) Zwar ist erkennbar, dass der Kläger in seinen durchaus zahlreichen – und teilweise wohl auf große Resonanz stoßenden – aktuellen Internetveröffentlichungen nicht mehr unter seinem bürgerlichen Namen auftritt. Demgegenüber ist jedoch zu sehen, dass der Kläger auf seiner Homepage oftmals nicht unter seinem vollen Pseudonym („...“) agiert, sondern unter dem Namen „...“ als einer erheblich abgekürzten Form (vgl. zu diesem Kriterium: VG Berlin, U.v. 25.2.2015 – 23 K 180/14 – BeckRS 2015, 42102). (2) Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch im Alltag außerhalb seiner – vorliegend schon nicht künstlerischen – Tätigkeit unter seinem Pseudonym angesprochen wird, weil man seinen bürgerlichen Namen typischerweise entweder schon gar nicht mehr kennt oder es für unpassend halten würde, ihn so anzusprechen (vgl. Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis und Melderecht in Bayern, Stand 67. Ergänzungslieferung, Januar 2022, Rn. 65 zu § 4 PassG). Zwar trägt der Kläger vor, er werde von seinem Friseur unter dem Pseudonym „...“ in dessen Kundenkartei geführt. Ebenso stellt er sich – entsprechend seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29. August 2022 – seinen neuen Bekanntschaften unter dem Namen „...“ vor, während er seinen früheren Bekanntschaften noch unter seinem bürgerlichen Namen bekannt sei. Für dieses Vorbringen liegen zum einen schon keine näheren Darlegungen bzw. aussagekräftigen Nachweise vor (beispielsweise ein Auszug aus der Kundenkartei des Friseurs oder eine nähere Konkretisierung des Begriffs „Bekanntschaften“). Zum anderen bestehen wohl sehr zahlreiche Situationen, in welchen der Kläger (gegebenenfalls sogar allein) unter seinem bürgerlichen Namen bekannt ist und mit diesem angesprochen wird. Beispielsweise fällt hierunter das vom Kläger selbst geschilderte Gespräch mit dem Schuldirektor der Tochter, welcher den Kläger schon länger als drei Jahre kennt. Im Übrigen ist für den Friseur, solange er vom Kläger den Lohn für seine Tätigkeit erhält, nicht die konkrete Identität des Klägers von Belang. (3) Die Eintragung des Künstlernamens in den Reisepass des Klägers ist nach dem Vorgenannten damit gerade nicht erforderlich, um eine verwechslungsfreie Identifizierung des Klägers zu gewährleisten. Immerhin beschränken sich die in amtlichen Identitätsdokumenten enthaltenen Angaben über die Person im Interesse des Persönlichkeitsrechts des Ausweisinhabers auf solche Merkmale, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind. Auch ein Künstlername wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den Personalausweis oder Pass eingetragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.8.1991 – 1 S 2/91 – Rn. 16 juris sowie VG Köln, U.v. 1.3.2018 – 25 K 10111/18 – BeckRS 2018, 35319 Rn. 22 ff.). 2. Soweit der Kläger die Eintragung des Pseudonyms „...“ auch in seinen Personalausweis begehrt, ist seine Klage ebenfalls erfolglos. a) Es spricht manches dafür, dass die diesbezügliche Klage bereits unzulässig ist. Immerhin ist dem Gericht nicht bekannt, dass der Kläger gerade einen Antrag auf Eintragung des Namens „...“ in seinen Personalausweis gestellt hat. b) Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der – mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG vergleichbaren – Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist im Personalausweisrecht keine andere Auslegung des Begriffes „Künstlername“ als im Passrecht geboten. Immerhin handelt es sich jeweils um amtliche Dokumente, welche der Identitätsfeststellung einer Person dienen. Insoweit scheitert ein etwaiger Anspruch jedenfalls an der fehlenden Künstlereigenschaft des Klägers (s.o.). 3. Soweit der Kläger den Regelungsgehalt von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG (Eintragungsfähigkeit nur von Künstler- bzw. Ordensnamen) für zu eng hält und der Ansicht ist, sämtliche selbst kreierten – und insbesondere im Internet verwendeten – Pseudonyme müssten zusätzlich in Pass und Personalausweis eingetragen werden, so handelt es sich dabei um einen rechtspolitischen Einwand und gerade um keinen Aspekt der Gesetzesanwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die vorgenannten Normen bewusst eng gefasst hat, kann bereits aufgrund der Gewaltenteilung nicht von der Rechtsprechung umgangen werden; für das Gericht besteht nicht die Möglichkeit, die Normen entgegen dem klar ersichtlichen gesetzgeberischen Willen auszulegen. Schließlich ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Aus Art. 97 Abs. 1 GG ergibt sich neben der Unabhängigkeit der Richter ebenfalls die Bindung der Gerichte an das Gesetz. Dies gilt auch ungeachtet des Umstands, dass – wie vom Kläger in seiner Klageschrift grundsätzlich zutreffend bemerkt – durch die zusätzliche Eintragung eines sog. „Zweitnamens“/Pseudonyms in die Identitätsdokumente des Klägers keinem öffentlichen Rechtsträger ein Nachteil entstünde. Demgegenüber ist jedoch auch zu sehen, dass ständige Eintragungen und Streichungen von beliebigen Pseudonymen in amtlichen Dokumenten (abstrakt betrachtet) einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge hätten. Hierbei handelt es sich allerdings sämtlich um rechtspolitische Fragen zur möglicherweise sinnvollen Einführung einer Eintragungsfähigkeit von – nicht Künstler- bzw. Ordensnamen darstellenden – Pseudonymen in amtliche Identitätsdokumente; derartige Fragen können nicht durch das erkennende Gericht geklärt werden. Trotz der unzweifelhaft bestehenden rechtspolitischen Fragen hält das Gericht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PassG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG für verfassungsgemäß. Durch die fehlende Eintragbarkeit eines (keinen Künstler- bzw. Ordensnamen darstellenden) Pseudonyms entstehen dem Betroffenen schließlich nur geringe grundrechtlich relevante Einschränkungen, immerhin kann dieses auch ohne dessen Eintragung in vielen Lebensbereichen rechtskonform geführt werden (s.o.). Im Übrigen muss es der gesetzgeberischen Abwägung vorbehalten bleiben, ob die Legislative der umfassenden Eintragbarkeit von Pseudonymen oder aber dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vor ständigen Eintragungen und Streichungen von Pseudonymen) den Vorzug gibt. Ein klarer Vorrang eines der Aspekte ergibt sich aus dem Verfassungsrecht nicht. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.