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Urteil

Au 8 K 22.377

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Erlaubnispflicht für die Haltung gefährlicher Tiere besteht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG grundsätzlich erst, wenn die Haltung einen als vorübergehend zu bezeichnenden Zeitraum überschreitet und eine gewisse Verfestigung vorliegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Haltung gefährlicher Tiere sind strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters und an die Gefahrprognose anzulegen. (Rn. 48 und 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung eingesetzt haben. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erlaubnispflicht für die Haltung gefährlicher Tiere besteht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG grundsätzlich erst, wenn die Haltung einen als vorübergehend zu bezeichnenden Zeitraum überschreitet und eine gewisse Verfestigung vorliegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Haltung gefährlicher Tiere sind strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters und an die Gefahrprognose anzulegen. (Rn. 48 und 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung eingesetzt haben. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 (Gz. ...) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 ist rechtswidrig. Die Beklagte konnte die Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids nicht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LStVG sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 LStVG stützen, weswegen die Ziffern 1.1, 1.2, und 1.3 aufzuheben sind. Auch die Androhung der Zwangsmittel in Ziffer 3 des Bescheids erfolgte rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 1. Die Beklagte hat die Anordnungen in Ziffer 1 auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LStVG sowie Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 LStVG gestützt. Nach dieser Vorschrift können die Sicherheitsbehörden, zu denen die Beklagte gemäß Art. 6 LStVG zählt, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG), oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). a) Der Kläger bedurfte während seines vorübergehenden Aufenthalts in Bayern keiner Erlaubnis nach Art. 37 LStVG, so dass sich Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LStVG mangels zu verhindernder Begehung einer Ordnungswidrigkeit als nicht taugliche Rechtsgrundlage für eine Haltungsuntersagung bzw. Abgabeanordnung erweist. Der Begriff der „Haltung“ ist nicht gesetzlich definiert und sicherheitsrechtlich zu bestimmen. Aus der Gesetzessystematik und dem Telos des Art. 37 LStVG ergibt sich, dass diese Norm vor den Gefahren schützen soll, die aus der nicht nur vorübergehenden „Haltung“ eines gefährlichen Tieres vor Ort resultieren. Dafür spricht auch der Wortlaut mit einer finalen Zielrichtung „halten will“. Eine Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG besteht demnach grundsätzlich erst, wenn die Haltung einen als vorübergehend zu bezeichnenden Zeitraum überschreitet und eine gewisse Verfestigung vorliegt. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und die Zielsetzung des Aufenthalts. In der Literatur wird dabei jedenfalls ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen noch als vorübergehend angesehen (vgl. hierzu Schwabenbauer in BeckOK PolR Bayern, LStVG, Stand: 1.9.2021, Art. 37 Rn. 59; Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG –, Stand: 8/2018, Art. 37 Rn. 42). Dies entspricht auch dem Telos der Norm, der bei bloß vorübergehendem Aufenthalt in Bayern, etwa zu Urlaubszwecken oder für nicht dauerhafte Schauspielauftritte noch keine Erlaubnispflicht auslösen will (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 18.10.2022 – Au 8 S 22.1765 – Rn. 24). Dem widerspricht auch nicht der Halterbegriff des (bundeseinheitlichen) Zivilrechts, bei dem es v.a. um (orts- und aufenthaltsintentionsunabhängige) Haftungsfragen geht. In diesem haftungsrechtlichen Sinne bleiben Personen wie der Kläger selbstverständlich „Halter“ – nur ohne die Tiere final im Geltungsbereich des LStVG im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG halten zu wollen bzw. zu halten. Einzelne sicherheitsrechtliche Anordnungen zu den Umständen eines mangels „Haltung“ noch nicht die Erlaubnispflicht auslösenden Aufenthalts in Bayern bleiben grundsätzlich jedenfalls über Art. 7 LStVG jederzeit möglich. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zielte der Aufenthalt des Klägers mit seinen fünf Tigern im Ortsbereich der Beklagten auf den Zeitraum der Zirkusvorstellungen von Dezember 2021 bis zur geplanten Abreise am 9. Januar 2022. Im Artistenvertrag für den Ortsbereich der Beklagten ist eine Arbeitszeit vom 23. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022 festgeschrieben (Bl. 29 der Behördenakte). Auch der geplante Aufenthalt in Bayern – mit wechselnden Vorstellungsorten – war lediglich vorübergehender Natur, selbst wenn, die Ausführungen der Beklagten als wahr unterstellt, der Kläger jedenfalls die Intention hatte, sich ab dem 11. November 2021 in Kempten und nach einem Ortswechsel nach Augsburg bis 9. Januar 2022 in Bayern aufzuhalten. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem international auftretenden Dompteur bzw. einem Zirkusbetrieb regelmäßige Ortswechsel stattfinden, ohne dass dies bereits eine verfestigte Haltung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG in Bayern begründet. Anders mag dies etwa dann zu beurteilen sein, wenn ein Zirkus seinen gewöhnlichen Aufenthalt, etwa mit Winterquartier, in Bayern hat oder eine Meldeadresse außerhalb Bayerns lediglich zur Umgehung einer Erlaubnispflicht in Bayern dient, der gewöhnliche oder jedenfalls nicht nur vorübergehende Aufenthalt im Sinne einer verfestigten Haltung jedoch in Bayern stattfindet. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Meldeadresse des Klägers mit dem regulären Aufenthalt befindet sich seit jedenfalls 2020 in Sachsen, weshalb auch das dort zuständige Landratsamt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG erteilt und wiederholt verlängert hat. Die problematische Bewertung der Zuständigkeiten ergibt sich auch aus dem beklagtenseits zitierten Schreiben des Staatsministeriums des Innern (IMS) vom 24. Februar 2012 zur Zurschaustellung von gefährlichen Tieren im Zirkus, bei Ausstellungen und bei Vorführungen (dort S. 2 und S. 4 zur örtlichen Zuständigkeit). Bei Zirkusunternehmen stellt sich nämlich regelmäßig das Problem, dass ein fester (Betriebs-)Ort nicht bestimmt werden kann und auch etwa nötige Auflagen deshalb an die konkreten örtlichen Haltungsbedingungen gebunden sind mit der Folge, dass die Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 LStVG vom Telos her regelmäßig nicht auf solche Konstellationen zugeschnitten ist (vgl. auch IMS vom 24.2.2012, S. 2). Auch das IMS geht mit der Begrifflichkeit des „Verbringens in den Freistaat Bayern“ dem Wortlaut nach von einer gewissen Verfestigung von nicht nur vorübergehender Dauer aus (vgl. IMS vom 24.2.2012, S. 3). Hinzu kommt, dass ausweislich der medizinischen Unterlagen der Tiger sich diese regelmäßig in Italien aufgehalten haben (jedenfalls 2015-2020, vgl. Bl. 99 ff. der Behördenakte). Vorliegend ist daher aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers und seiner Tiger außerhalb der Landesgrenzen Bayerns besteht, so dass keine finale Haltung i.S.v. Art. 37 Abs. 1 LStVG in Bayern („halten will“) stattfindet. In der Akte befinden sich auch keine Hinweise auf einen darüberhinausgehenden, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Bayern. Die Beklagte hat jedenfalls in ihrem Bescheid vom 18. Januar 2022 und der nachgereichten Begründung vom 19. Januar 2022 nicht dargelegt, dass der Kläger sich mit seinen fünf Tigern nicht nur vorübergehend in Bayern aufhält. Fehlt es damit aber an einer (landesrechtlichen) Erlaubnispflicht zur Haltung der Tiger, lässt sich dem Kläger auch kein dahingehendes ordnungswidriges Verhalten vorwerfen und darauf auch keine Haltungsuntersagung bzw. Abgabeanordnung samt Nachweispflichten stützen. b) Soweit die Beklagte ihre Anordnungen weiter auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 LStVG stützt, hat die Beklagte eine sich aus der behaupteten fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers bzw. den behördlichen Feststellungen ergebende konkrete Gefahr im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 5.10.2005 – 24 CS 05.2080 – juris). Eine solche ist auch im Rahmen einer gerichtlichen Gefahrenprognose nicht ersichtlich. (a) Die konkrete Gefahr definiert sich als eine im Einzelfall bestehende Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG). Dabei umfassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Schutzgüter die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 22 m.w.N; VG Augsburg, B.v. 18.10.2022 – Au 8 S 22.1765 – Rn. 23). Die erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. Nr. 37.4.2 VollzBekLStVG) zur Haltung von gefährlichen Tieren im Rahmen des mit strengen Maßstäben versehenen Art. 37 LStVG besitzen dabei in der Regel u.a. Personen nicht, - die wegen Begehung einer nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt worden sind, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig waren oder dies nicht auszuschließen war; eine Verurteilung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft länger als drei Jahre zurückliegt; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, - denen Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung auferlegt worden sind; eine Ahndung bleibt in der Regel außer Betracht, wenn der Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft länger als zwei Jahre zurückliegt, - die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Art. 18, 37, 37a LStVG oder eines der in Nr. 37.2 genannten Gesetze und der hierauf beruhenden Verordnungen verstoßen haben. Ungeachtet der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 22). (b) Nach diesen Grundsätzen ist die Gefahrprognose der Beklagten gerichtlich zu beanstanden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass für die Haltung gefährlicher Tiere strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters und an die Gefahrprognose anzulegen sind. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass von gefährlichen Tieren eine erhöhte Gefährdung für die Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit ausgeht. Das Gericht vermag jedoch – ungeachtet der Tatsache, dass eine Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG bereits nicht erforderlich ist – auch keine wiederholten oder gröblichen Verstöße gegen die genannten Vorschriften erkennen, die in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls den Verlust der Zuverlässigkeit zur Folge hätte. Ist aber nach den strengen Maßstäben des Art. 37 Abs. 1 LStVG schon keine Unzuverlässigkeit gegeben, gilt dies erst recht außerhalb des direkten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Ebenfalls ergibt sich im Rahmen einer Gefahrprognose keine konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter. Die Beklagte hat bei ihrer Gefahrprognose auch nur einseitig die gegen den Kläger sprechenden Punkte eingestellt, ohne eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. So ist nicht berücksichtigt, dass der Kläger als juristischer Laie, der in Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG zur Haltung und Zurschaustellung von bis zu sechs Tigern war und ist, auf entsprechenden Hinweis im Dezember 2021 unverzüglich eine (nicht erforderliche) Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt und diese auch erteilt bekommen hat. Die Befristung dieser Erlaubnis war dabei auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts festgesetzt worden, der Wegfall des Folgeengagements noch nicht absehbar. Sicherheitsrechtliche Vorfälle im Zusammenhang mit der langjährigen Haltung der Tiger durch den Kläger sind trotz des erheblichen Zeitraums nicht aktenkundig. Der Kläger hat sich nach Aktenlage auch darum bemüht, alle Anordnungen ohne zeitlichen Verzug und im Rahmen seiner Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in einem Zirkusbetrieb umzusetzen. Soweit am 7. Dezember 2021 durch einen Mitarbeiter des ortsansässigen Zoos angeregt wurde, das Außengehege mit einem stromführenden Überhang zu versehen, kam der Kläger dem unverzüglich nach. Auch soweit eine Abschrankung teilweise als zu nah am Außengehege platziert eingestuft worden ist, hat der Kläger ausweislich der Behördenakten noch während der Kontrolle abgeholfen. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei vom selben Tag verlief ohne Erkenntnisse. Bei einer Kontrolle am 23. Dezember 2021 wurde eine nahezu lückenlos blickdichte Umzäunung festgestellt. Lediglich an einer Stelle sei der Käfig von der Straße aus noch einsehbar gewesen. Ausweislich der Lichtbilder (Bl. 58 f. der Behördenakte) bestand zu diesem Zeitpunkt eine dreifache zusätzliche Abzäunung des Tiger-Außengeheges. Zwar war auf der zweiten zusätzlichen Abzäunung offenbar ein Bauzaunelement nicht mit einer Sichtschutzplane bespannt. Dies betraf jedoch nur einen kleinen Bereich, ohne dass ersichtlich wäre, wie angesichts der dreifachen zusätzlichen Abzäunung (eine niedrigere Abzäunung im Abstand von ca. zwei Metern zum Tiger-Außengehege, zwei weiteren Abzäunungen mit Bauzäunen) hieraus eine konkrete Gefahr entstehen könnte. Bei der Nachkontrolle am 29. Dezember 2021 entsprach der Sichtschutz den Anordnungen der Beklagten. Der Käfig in der Manege wurde jedoch beanstandet, da dort lediglich ein 1,5 m breites Netz ringförmig als Überhang an der oberen Öffnung angebracht worden sei. Erforderlich sei, dass die obere Öffnung vollständig mit einem Netz abgespannt werde. Dieser Anordnung wollten die Mitarbeiter des Klägers unverzüglich nachkommen. Lediglich aus Zeitgründen im Rahmen der laufenden Vorstellung sei davon abgesehen worden, die Tigershow daher abgesagt bzw. von der Beklagten unter diesen Umständen untersagt worden. Bei der Abendvorstellung am selben Tag nutzte der Kläger ein den Vorgaben der Beklagten entsprechendes Netz. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Erlaubnisbescheid vom 16. Dezember 2021 keinerlei angemessene Fristen zur Umsetzung der Nebenbestimmungen (in Form von Bedingungen und Auflagen) gesetzt hat, soweit der Kläger bereits bestehende Sicherheitsvorkehrungen anpassen bzw. erweitern oder ausbauen sollte (Sichtschutz, Abschrankung, Überhänge an den Gehegen, etc.), sondern vielmehr Verstöße unmittelbar ab Bekanntgabe des Bescheides eintreten konnten. Soweit die Beklagte auf die Geschehnisse am 18. Januar 2022 verweist, ist zunächst festzustellen, dass offenbar der Zirkus in weiten Teilen abgebaut und das Tigergehege des Klägers in einen anderen Bereich der Fläche verbracht worden war (Bl. 67 der Behördenakte). Es sei keine Abschrankung mehr vorhanden gewesen und man sei „wohl“ von Parkplatzseite direkt an das Außengehege gekommen. Insofern geht aus den Akten und dem Bescheid der Beklagten nicht hervor, inwiefern diese aufgeklärt hat, ob dieser Zustand nur temporär wegen der Umbauarbeiten bestanden hat. Ausweislich eines Lichtbildes (Bl. 66 der Behördenakte) war das Außengehege mit einer zusätzlichen Abschrankung und dem stromführenden Überhang versehen. Auf dem Lichtbild ist auch kein Tiger im Außengehege erkennbar (vgl. auch Bl. 46 der Gerichtsakte). Dass der Käfig womöglich naheliegenderweise für eine (Wieder-)Nutzung durch die Tiger bereits vorbereitet war, genügt angesichts der temporären Umbauarbeiten jedoch nicht, um eine konkrete Gefahrensituation zu begründen. Von dem – wenn auch gut sichtbaren – Außengehege gehen ohne den Besatz mit Tigern keine dahingehenden konkreten Gefahren aus. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, inwieweit durch diese Situation eine konkrete Gefährdungslage eingetreten sein soll. Auf die Missstände bei einer Kontrolle am Abend gegen 18:00 Uhr anlässlich der Bekanntgabe des Bescheids vom 18. Januar 2022 angesprochen, hat der Kläger einen Sichtschutz durch die Platzierung eines LKW-Aufliegers zeitnah hergestellt. Die Bauzäune seien bei der Kontrolle vom 19. Januar 2022 geschlossen gewesen, jedoch seien zur Schließung der Lücke mehrere aneinandergereihte rot-weiße Baustellenabschrankungen angebracht worden, was den Anforderungen nicht genügt habe. Dabei ist ausweislich des vorgelegten Lichtbildes (Bl. 47 der Gerichtsakte) ersichtlich, dass sich im ganz linken Bereich der Aufnahme Baustellenabschrankungen befinden, der gesamte Bereich des Tigeraußengeheges, welches bereits mit einem LKW als Sichtschutz versperrt worden war, zusätzlich mit einem Bauzaun versehen worden ist. Aus dem weiter vorgelegten Lichtbild vom selben Tag (Bl. 48 der Gerichtsakte) ergibt sich eine weitere zusätzliche Abschrankung unmittelbar vor dem Tiger-Außengehege. Damit ergibt sich in der Gesamtbetrachtung eine Haltung der Tiger im mit einem stromführenden Überhang ausgestatteten Außengehege, das mit einer dreifachen Abschrankung/Absicherung versehen war, beginnend mit einer niedrigeren Abschrankung in einigem Abstand zum Außengehege. Außerhalb dieser Abschrankung war ein LKW als Sichtschutz und weitere Barriere platziert. Außerhalb dieses Bereichs und des geparkten LKWs wiederum war ein durchgängiger Bauzaun aufgestellt, der außerhalb des Bereichs mit dem Tiger-Außengehege in eine Baustellenabschrankung mündet. Insofern ergibt sich eine mehrfache Absperrung des Bereichs der Tigerhaltung, so dass eine konkrete Gefahrenlage auch am 19. Januar 2022 – soweit diese überhaupt noch in die Gefahrenprognose des Bescheids vom 18. Januar 2022 mit einfließen konnte – zur Überzeugung des Gerichts nicht bestand. Die von der Beklagten vorgetragenen möglichen Gefahren für durch den Anblick von Tigern angelockte Kinder etc. angesichts der Feststellungen am 18. Januar 2022 sind aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls und des fehlenden Tigerbesatzes während der Umbauarbeiten allenfalls als abstrakte Gefahren einzuordnen. Die Beklagte verweist lediglich pauschal darauf, dass es „bereits bei den beschriebenen Verstößen nachweislich zu gefährlichen Situationen oder Störungen“ gekommen sei, ohne näher darzulegen, welche konkret gefährlichen Situationen sie bezogen auf den Kläger und dessen Tierhaltung meint. Soweit die Beklagte rügt, es habe ein Angebot für Zuschauer bestanden, unter Aufsicht die Tiger im abgeschrankten Bereich zu besichtigen, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan, inwiefern hierdurch eine konkrete Gefährdung der genannten Rechtsgüter vorliegt. Die von der Beklagten dargelegten Missstände erweisen sich angesichts der Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich der Natur der Sache nach um mobile Anlagen im Rahmen eines Zirkusbetriebs handelt, als nicht so schwerwiegend, als dass dadurch eine konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter hinreichend dargetan wäre. c) Letztlich erweisen sich die Haltungsuntersagung, Abgabeverfügung und die Nachweispflicht (Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 des streitgegenständlichen Bescheids) aus den dargelegten Gründen auch als ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO) und unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG). (a) Für eine Haltungsuntersagung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 LStVG sind die jeweiligen öffentlichen und privaten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Für die Haltung gefährlicher Tiere sind zwar strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit des Halters anzulegen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass von gefährlichen Tieren eine erhöhte Gefährdung für die Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit ausgeht. Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden. Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein. Allerdings sind mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in die Grundrechte des Klägers, etwa aus Art. 14 Abs. 1 GG, auch dessen Belange hinreichend zu gewichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Halter – wie hier – die gefährlichen Tiere nicht privat, sondern gewerblich, d.h. berufsmäßig hält. Eine sicherheitsbehördliche Haltungsuntersagung bzw. Abgabeanordnung setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung der jeweiligen Tiere geeignet ist bzw. von diesen konkrete Gefahren ausgehen, denen nur mit einer Haltungsuntersagung begegnet werden kann. Das kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn sich der Tierhalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. bereits oben sowie Nr. 37.4.2 VollzBekLStVG für den Fall einer Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung eingesetzt haben. Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Tier ausgehenden Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Haltungsuntersagung verhältnismäßig (vgl. zur Hundehaltung BayVGH, B.v. 12.3.2018 – 10 ZB 18.103 – juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.). (b) In Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die Ziffern 1.1 bis 1.3 betreffend die Haltungsuntersagung, Abgabeanordnung und der Nachweispflicht als unverhältnismäßig. Zwar ist zuzugeben, dass die Kommunikation ausweislich der Behördenakte mit dem Kläger teilweise schwierig und der Informationsfluss eingeschränkt war. Für das Gericht ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger sich vehement gegen behördliche Auflagen stellt und diesen wiederholt und gröblich nicht nachkommt (vgl. dazu bereits ausführlich oben). Die Beklagte hat die entsprechenden Bedingungen und Auflagen nicht mit angemessenen Fristen zur Umsetzung versehen und auch nicht mit (Androhung von) Zwangsmitteln durchgesetzt. So wurde hinsichtlich keiner der Bedingungen bzw. Auflagen im Bescheid vom 16. Dezember 2021 ein Zwangsgeld angedroht oder in der Folge bei einem etwaigen Verstoß auch fällig gestellt. Dass eine derartige Zwangsgeldandrohung von vorne herein aussichtslos wäre, hat die Beklagte lediglich pauschal dargetan. Angesichts der Umstände des Einzelfalls und der Tatsache, dass der Kläger bemüht war, die Nebenbestimmungen der Beklagten auch ohne Zwangsgelder zeitnah umzusetzen bzw. im Rahmen seiner Möglichkeiten in einem hochdynamischen Zirkusbetrieb mit ständig wechselnden Verhältnissen bestmöglich umzusetzen, kann davon nicht ausgegangen werden. Hieran ändert auch ein etwa zwischenzeitlich bezahltes Bußgeld wegen einer (repressiv einzuordnenden) Ordnungswidrigkeit nichts. Die Beklagte hatte bewusst darauf verzichtet, zur Durchsetzung der Nebenbestimmungen zunächst selbst Zwangsmittel anzudrohen bzw. anzuwenden. Hat die Behörde aber nicht unter angemessener Fristsetzung versucht, Nebenbestimmungen und Haltungsauflagen im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen, erweist sich die Haltungsuntersagung und Abgabeverfügung schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig, da unter den genannten Umständen mildere Mittel ersichtlich sind. (c) Hinzu kommt, dass sich die Haltungsuntersagung und Abgabeanordnung sowie die Nachweispflicht (Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 des Bescheids vom 18. Januar 2022) auch deshalb als unverhältnismäßig erweisen, da die dort angegebenen Fristen unverhältnismäßig kurz sind. Selbst die Beklagte konnte in dieser kurzen Zeit keine Unterbringung für fünf Tiger organisieren, sondern hätte erst am Sonntag, den 23. Januar 2022 im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken können. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger in der Zeit frühestens vom 18. Januar 2022 nach 18:00 Uhr bis zum 21. Januar 2022 um 8:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre, für eine sachgerechte und den notwendigen tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Unterbringung von fünf Tigern bei anderen Haltern zu sorgen. Nach Geschäftsschluss am 18. Januar 2022 verblieben dem Kläger nämlich lediglich zwei Werktage, um fünf Tiger anderweitig unterzubringen, was auch unter Einbeziehung des Gesichtspunkts der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als zu kurz zu bewerten ist. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe anders als die Beklagte keine zeitverzögernden logistischen Probleme, da er keine externen Fahrzeuge bzw. Tierärzte zur Verbringung benötige, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach Aktenlage bereits am 15. Dezember 2021, mithin vor Erlass des Erlaubnisbescheids vom 16. Dezember 2021, vorsorglich eine Unterbringungsmöglichkeit für Tiger und Löwen bei einem Tierschutzprojekt angefragt hat (vgl. Bl. 70 ff. der Behördenakte). Der Kläger hatte zur Organisation der gesamten Unterbringung und Verbringung lediglich zwei Werktage. Dies ist für derart exotische Tiere bei einer Gesamtzahl von fünf Tigern und der Tatsache, dass sich trotz langjähriger Haltung von Tigern durch den Kläger in der Akte abgesehen von den hier streitgegenständlichen Feststellungen keinerlei sicherheitsrechtliche Beanstandungen finden, eine deutlich zu kurz bemessene Frist. 2. Das gemäß Art. 36 Abs. 1, 3 und 5 VwZVG angedrohte Zwangsgeld dient zur Durchsetzung der in Ziffern 1.1 und 1.3 getroffenen Verpflichtungen und teilt deren Schicksal. Die Ziffern 3.1 und 3.3 des Bescheides vom 18. Januar 2022 sind daher ebenfalls aufzuheben, da es an den Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. Für die Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts fehlt es jedenfalls am öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 3.2 des Bescheides vom 18. Januar 2022. Weshalb eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Abgabeverpflichtung in Ziffer 1.2 des Bescheides keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt, hat die Beklagte nur unzureichend, d.h. nur pauschal und formelhaft begründet. Insofern ist Ziffer 3.2 auch aufgrund des Vorrangs der Zwangsgeldandrohung gem. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 32 Satz 2 VwZVG aufzuheben. Hieran ändert jeweils auch ein etwa zwischenzeitlich bezahltes Bußgeld wegen einer (repressiv einzuordnenden) Ordnungswidrigkeit, wie dargelegt, nichts. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.