Urteil
Au 4 K 22.324
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Grundstück ist regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB beinhaltet nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbes. auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstück ist regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB beinhaltet nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbes. auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liegt (1.) und das geplante Zweifamilienhaus als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (2.). 1. Das streitgegenständliche Grundstück liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB und damit im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne der Vorschrift des § 34 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BayVGH, B.v. 14.5.2020 – 15 ZB 19.1452 – juris Rn. 11 m.w.N.). Daraus folgt insbesondere, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach außen ragenden Gebäude bildenden Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig verlaufen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet ist (BayVGH, U.v. 12.5.2005 – 23 B 04.1761 – juris Rn. 34). Ein Grundstück ist außerdem regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 3). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG, B.v. 4.1.1995 – 4 B 273.94 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei kommt einseitig bebauten Straßen im Regelfall eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu (BVerwG, B.v. 16.2.1988 – 4 B 19.88 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben kann unter Würdigung sämtlicher im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere den in den Behördenakten und den Bauvorlagen enthaltenen Plänen und Lichtbildern, der Erkenntnisse des Augenscheinstermins sowie nach Auswertung allgemein zugänglicher Quellen (BayernAtlas, Google Maps) nicht angenommen werden, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in Ortsrandlage im Westen des Ortes .... Das Baugrundstück grenzt nur auf zwei Seiten, nämlich im Norden und im Osten, an bebaute Grundstücke an. In südlicher und südwestlicher Richtung findet sich zwar auch eine Bebauung, allerdings liegt diese ca. 80 m – 90 m von dem streitgegenständlichen Grundstück entfernt. Das Vorhabengrundstück stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Baulücke dar. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. ... nicht für die Annahme einer Baulücke herangezogen werden kann, da sich dieses selbst im Außenbereich befindet. Der Bebauungszusammenhang liegt östlich bzw. südöstlich der im dortigen Bereich verlaufenden Straße. Einer ausschließlich oder nahezu einseitig bebauten, in den Außenbereich führenden Straße wird regelmäßig eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich beigemessen. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse stellt sich dies vorliegend nicht anders dar. Zwar ist die östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Straße eine relativ schmale Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und Gehsteig. Allerdings weist die Straße ab der Einmündung zum Grundstück Fl.Nr. ... eine nahezu einseitige Bebauung auf. Eine Bebauung liegt ab dem dortigen Bereich auf der westlichen Seite der Straße lediglich mit dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... vor. Demgegenüber befinden sich auf der östlichen Seite der Straße mehrere Wohngebäude. Insofern vermittelt die Straße einen Abschluss zu der vorhandenen Bebauung auf der östlichen Seite. Das einzelne auf der westlichen Seite der Straße liegende Wohngebäude nimmt am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und damit am Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. Zum anderen führt selbst die Annahme, das Grundstück Fl.Nr. ... sei noch dem Innenbereich zuzuordnen, nicht auch zu einer Zuordnung des streitgegenständlichen Standorts zum Innenbereich. Denn die auf Fl.Nrn., ... und ... vorhandenen Baukörper sind nicht geeignet, das streitgegenständliche Grundstück in einer Weise zu „umklammern“ und zu prägen, dass sich die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück aufdrängen würde. Die Gebäude sind vorliegend zu weit entfernt, als dass sie das Vorhabengrundstück noch prägen könnten. Zu dem Gebäude auf der Fl.Nr. ... liegt ausgehend vom dem Gebäude auf der Fl.Nr. ... ein Abstand von ca. 90 m vor, zu den Gebäuden auf der Fl.Nr. ... ein Abstand von ca. 60 m – 80 m und zu dem Gewerbegebäude auf der Fl.Nr. ... ein Abstand von ca. 85 m. Nach dem richterlichen Eindruck aus dem Augenscheinstermin geht aufgrund der großen Distanz keine Einwirkung von der Bebauung aus, die geeignet wäre, in der Weise prägend auf das Baugrundstück einzuwirken, dass sie dem Bauvorhaben noch den Bebauungszusammenhang vermitteln könnte. Ein irgendwie gearteter funktioneller oder sonstiger Zusammenhang zu den jeweils ca. 80 m – 90 m entfernten Gebäuden fehlt. Der Abstand und die dadurch vorhandene Freifläche sind hier zu groß, um eine bauplanungsrechtlich relevante Baulücke anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 17; U.v. 16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 21). Eine Bebauung des Vorhabengrundstücks drängt sich vorliegend nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf. Vielmehr stellt sich das streitgegenständliche Grundstück als Teil der sich in den Außenbereich öffnenden Grünfläche dar. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt vorliegend auch keine topographische Besonderheit vor, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung zulässt. Viel eher stellt sich die örtliche Situation, wie sich beim Augenscheinstermin gezeigt hat, dergestalt dar, dass das Gelände in Richtung des Vorhabengrundstücks bereits ansteigt und dieses demnach höher liegt als die Gebäude südlich, südwestlich und westlich, sodass es sich von diesen Gebäuden bereits topographisch absetzt. Eine Einrahmung des Vorhabengrundstücks durch eine Art „Kessel“ liegt insofern nicht vor. 2. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das von dem Kläger geplante Wohnhaus planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). a) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Wie dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Flächennutzungsplan zu entnehmen ist, sieht dieser im streitgegenständlichen Bereich eine Grünfläche vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet die Darstellung im Flächennutzungsplan bei der Beurteilung eines Vorhabens im Außenbereich einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht (BVerwG, U.v. 15.3.1967 – IV C 205.65 – juris Rn. 12). Eine konkrete standortbezogene Aussage des Planes wird hingegen bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht vorausgesetzt (BVerwG, B.v. 31.10.1997 – 4 B 185.97 – Rn. 7). Der Flächennutzungsplan kann andererseits einem Vorhaben dann nicht (mehr) entgegengehalten werden, wenn er zwar – formal betrachtet – noch hinreichend konkret-positive Aussagen enthält, die zwar „an sich“ dem Vorhaben widersprechen, aber die natürliche Eignung des im Flächennutzungsplan verplanten Gebiets und seine eindeutige soziale Struktur diesen Aussagen nicht entspricht, weil etwa für eine im Flächennutzungsplan vorgesehene besondere Nutzung und landwirtschaftliche Gestaltung des Gebiets die natürlichen Voraussetzungen fehlen. Gleiches gilt, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung in einem so erheblichen Umfang und einer derart erheblichen Stärke entgegen der vom Flächennutzungsplan vorgesehenen städtebaulichen Planung verlaufen ist, dass – wofür nicht jeder „Ausreißer“, jeder vereinzelte Einbruch genügt – seine Aussagekraft für den fraglichen Bereich gemindert oder gänzlich aufgehoben worden ist (BayVGH, U.v. 9.6.1999 – 1 B 96.4197 – juris Rn. 60). Dies trifft hier jedoch nicht zu, da in der näheren Umgebung des Vorhabens weiterhin Grünflächen vorhanden sind und somit die Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung bezüglich einer Freihaltung der dortigen Flächen von Bebauung nach wie vor deutlich erkennbar sind. b) Darüber hinaus beeinträchtigt die beabsichtigte Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb zumeist unzulässig. Die natürliche Eigenart der Landschaft kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn ein Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortsrandlage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder ob es etwa durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft (BayVGH, U.v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris Rn. 20 m.w.N.). Mit dem Bauvorhaben würde die bisher auf dem Baugrundstück vorhandene, naturgegebene Bodennutzung als Grünfläche durch eine dem Außenbereich wesensfremde Bebauung mit einem Wohngebäude verdrängt. Anhaltspunkte dafür, dass das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit seine Schutzwürdigkeit eingebüßt hat, liegen nicht vor. c) Zuletzt lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch die Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzen und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein. Durch diese Vorgänge kann eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten. Daher fällt das „Ausufern“ eines Ortsteils auch unter den Begriff einer unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung. Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer würde die Zulassung des klägerischen Vorhabens Bezugsfälle für die Ausweitung der Bebauung schaffen. So wäre etwa eine Bebauung südwestlich und westlich des geplanten Vorhabens denkbar. Dies würde eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Außenbereich bedeuten, die zur Entwicklung einer unorganischen Siedlungsstruktur führt. Eine solche Ausweitung kann daher grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans planungsrechtlich erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn. 37). 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.