Urteil
Au 4 K 21.1034
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch nachbarrechtsverletzend, wenn die Unbestimmtheit des Bescheides ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und wenn infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht oder nicht. Eine anfängliche Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann allerdings durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächen ist bezüglich des Geländeniveaus die Höhenlage des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks, maßgeblich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeit. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch nachbarrechtsverletzend, wenn die Unbestimmtheit des Bescheides ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und wenn infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht oder nicht. Eine anfängliche Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann allerdings durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächen ist bezüglich des Geländeniveaus die Höhenlage des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks, maßgeblich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeit. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobene und zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO eine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren war. Es kann nicht von einer Erklärungsnot des Verfahrensbeteiligten ausgegangen werden, der wegen der kurzfristigen Einreichung des Schriftsatzes außerstande ist, sich zu dem Vorbringen zu erklären, z.B. wegen des Umfangs der überreichten Schriftsätze, wegen der Schwierigkeit der Materie oder wegen der Notwendigkeit der näheren Überprüfung oder Erkundigung (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.4.2012 - W 4 K 11.973 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die insgesamt nur wenige Seiten umfassenden Schriftsätze wurden der Klagepartei ausweislich der Gerichtsakte noch am 9. bzw. am 11. November 2022 übermittelt, so dass sie ausreichend Zeit hatte, diese bis zum 16. November 2022 zu lesen und sich damit auseinanderzusetzen, selbst wenn der Bevollmächtigte sie urlaubsbedingt erst am 14. November 2022 gelesen habe. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, zu welchem Vorbringen sie sich nicht erklären könne. Ein Anhalt dafür, dass sie zu einer sachgerechten Entgegnung im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Schriftsätze außer Stande sei, ist damit nicht erkennbar (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 283 Rn. 6). Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO bezieht sich nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO (BVerwG, B.v. 22.4.2003 - 8 B 144.02 - juris Rn. 6). Insbesondere die Frage der (tatsächlichen) Höhenentwicklung war aber von Anfang in Streit. Ausführungen zum aktuellen Stand nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) sind weder neu noch überraschend und letztlich auch nicht streitentscheidend (zur Nichtberücksichtigung unerheblichen Vorbringens, vgl. Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 1.9.2022, § 283 Rn. 6 m.w.N.; Saenger in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 283 Rn. 3; a.A. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 283 Rn. 2 m.w.N.). II. Die Klägerin wird durch den Baugenehmigungsbescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ihren Schutz bezwecken, nicht abwehren. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 4; B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 23 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben bleibt die vorliegende Klage erfolglos. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (1.). Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht auch keinen im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin führen (2. und 3.). 1. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: August 2022, Art. 68 Rn. 255). Eine Baugenehmigung ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch nachbarrechtsverletzend, wenn die Unbestimmtheit des Bescheides ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und wenn infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht oder nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 4). Der Inhalt der Genehmigung und der zugrundeliegenden Bauvorlagen ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Eine anfängliche Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann allerdings durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 2; U.v. 20.4.2005 - 4 C 18.03 - juris Rn. 54). Gemessen hieran scheidet eine Unbestimmtheit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften aus. Soweit im Betreff der Baugenehmigung ursprünglich der Passus „Änderung der Höhenlage des Gebäudes“ enthalten war, ist dessen Streichung durch Erklärung zu Protokoll zugesichert worden, so dass unabhängig von der Frage, ob hieraus eine Unbestimmtheit der Tekturgenehmigung hätte abgeleitet werden können, dies nachträglich geheilt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris Rn. 2; U.v. 20.4.2005 - 4 C 18.03 - juris Rn. 54). Eine Unbestimmtheit in Bezug auf die Abstandsflächen insbesondere des Müllhäuschens und der L-Steine folgt auch nicht mangels Vermassung, denn eine Nachmessung mit dem Lineal („Abgriff“) ist grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 15 CS 17.2569 - juris Rn. 13) und hier auch möglich. 2. Die Tekturgenehmigung verletzt die Klägerin nicht in den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen. Bei Messung mit dem Lineal anhand des genehmigten Plans - hier: Ansichten 1:100 vom 30. Oktober 2020 - werden für das Müllhäuschen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfüllt, so dass dieses keine Abstandflächen einhalten muss. Es weist „gegriffen“ eine Gesamtlänge von 5 m auf und unterschreitet mit ca. 2,45 m die mittlere Wandhöhe von 3 m deutlich. Bezüglich des Geländeniveaus ist die Höhenlage des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks, maßgeblich (vgl. Kraus in Busse/Kraus, BayBO, Stand: August 2022, Art. 6 Rn. 168; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 51). Das gilt auch bei Unterschieden in der Höhe zwischen Bau- und Nachbargrundstück (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.1980 - 2 CS 80 A.747 - BayVBl. 1980/595). Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe ist die Schnittlinie der Außenwand mit der natürlichen Geländeoberfläche. Zwar ist, wenn das Baugrundstück mit einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze aufgeschüttet wird, auch diese Stützmauer in die Ermittlung der zulässigen Wandhöhe einzubeziehen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Grenzbauwerk nicht der Sicherung des natürlichen, sondern eines auf dem ursprünglichen Gelände aufgeschütteten Geländes dient (vgl. auch HessVGH, B.v. 16.6.2004 - 3 UE 2041/01 - juris Rn. 15). Dies ist hier indessen nicht der Fall, denn nach der planerischen Darstellung dient die Stützmauer der Sicherung des natürlichen Geländes. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die in den genehmigten Bauplänen dargestellte bestehende und geplante Geländeoberfläche in der Tekturgenehmigung - wie auch in der Hauptgenehmigung - von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, sind nicht dargetan. Die Frage, ob das Vorhaben plankonform umgesetzt worden ist, ist hingegen einem etwaigen bauaufsichtlichen Verfahren vorbehalten. Aufgrund des Bezugspunkts (Höhenangabe Schacht/Kanal ... +599,69) ist eine Überprüfung auch ohne weiteres möglich. Nach den Tekturbauplänen ragen die Grenzsteine bezogen auf das Baugrundstück nur wenige Zentimeter heraus und sind damit nicht abstandsflächenrelevant, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Bei Höhen unter 2 m ist vielmehr für die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung darauf abzustellen, ob im Einzelfall die durch das Abstandsflächenerfordernis besonders geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris; ausführlich: ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - juris Rn. 39), was bei einer nur wenige Zentimeter hohen Stützmauer erkennbar nicht der Fall ist. 3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung festzustellen. Das Vorhabengrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert und somit im (unbeplanten) Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies steht zwischen den Parteien in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht im Streit. Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - juris; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin kommt daher vorliegend nur in Betracht, wenn sich das Vorhaben des Beigeladenen ihr gegenüber als rücksichtslos und nicht mehr hinnehmbar darstellen würde. Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 36.79 - BVerwGE 67, 334 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist dabei kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der § 30 bis § 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 10). Das Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht isoliert neben § 34 BauGB, sondern geht vielmehr im Begriff des „Einfügens“ auf (vgl. bereits zur Vorgängervorschrift BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 32). Eine anderen Grundstückseigentümern subjektive Rechte einräumende ganzheitliche Interessenabwägung sieht § 34 BauGB indes nicht vor. a) Hinsichtlich der Größe und der Situierung des Baukörpers des Müllhäuschens auf dem Grundstück des Beigeladenen kann keine Rücksichtslosigkeit in Bezug auf das nördlich gelegene Grundstück der Klägerin angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.34 - juris Rn. 23 m.w.N.). Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das geplante Müllhäuschen kann zulässigerweise ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden (s.o.). b) Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach der Rechtsprechung nur in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude der Klägerin durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34: 3 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung. Gemessen hieran liegt eine erdrückende Wirkung erkennbar nicht vor. Von dem Neubauvorhaben müsste aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Davon kann nach den beigezogenen Unterlagen sowie angesichts der Situierung des Vorhabens keine Rede sein. Zum einen ist das streitgegenständliche Müllhäuschen auf der Höhe der Tiefgarageneinfahrt des Klägergrundstücks situiert, tangiert also die Wohnnutzung im Hauptgebäude nicht. Zum anderen unterschreitet es die nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Gesamtlänge je Grundstück von 9 m mit 5 m deutlich. Selbst unter Berücksichtigung des Geländesprungs - laut planerischer Darstellung von max. 65 cm (s. Ansichten, Ansicht West, 1:100, v. 30.10.2020) - erreicht das Müllhäuschen vom Klägergrundstück aus gesehen eine effektive Gesamthöhe von max. 3,1 m, so dass ein Einmauerungseffekt nicht angenommen werden kann (zu einem situationsbedingten Ausnahmefall bei Geländesprung von 4,3 m, vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2004 - 15 N 01.736 - juris Rn. 24). c) Auch ansonsten verstößt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der von der Klägerin geltend gemachte Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten, insbesondere durch die Verlegung des Kinderspielplatzes zum Klägergrundstück hin, verfängt ebenfalls nicht. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 9 ZB 18.912 - juris Rn. 8). Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26) lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, zumal bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ohnehin ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Dass dort spielende Kinder auf das Nachbargrundstück Einsicht nehmen können, ist als sozialüblich hinzunehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf von der Klagepartei vorgetragenen Geräuscheinwirkungen, die vom Kinderspielplatz ausgehen können, welche nach der gesetzlichen Wertung im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind (s. § 22 Abs. 1a BImSchG). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.