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Urteil

Au 9 K 22.1448

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2022 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Nachdem die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung isoliert erging, also nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt im Bescheid vom 1. Februar 2022 verbunden war, und dieser bereits unanfechtbar geworden ist, ist vorliegend die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG maßgeblich. Danach kann eine isolierte Zwangsgeldandrohung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst behauptet wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2022 – 9 CS 22.1766 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 CS 21.1642 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 9 CS 20.2927 – juris Rn. 15). Die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt setzt dessen Wirksamkeit, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit voraus (BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 20 ZB 20.2152 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.2.2021 – 1 ZB 20.2691 – juris Rn. 4). Der Kläger, der weder im gerichtlichen Verfahren eine Klagebegründung vorgelegt hat, noch zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 erschienen ist, hat nicht dargelegt, warum es hier ausnahmsweise anders zu sehen sein sollte. 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erweist sich die streitgegenständliche isolierte Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 18 und 19 VwZVG waren bei Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung gegeben. Die im Ausgangsbescheid vom 1. Februar 2022 dem Kläger auferlegten Pflichten zur Beseitigung des zum Wegebau verwendeten Bauschutts und dessen ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) sind auf ein Handeln i.S.d. Art. 18 Abs. 1 VwZVG gerichtet und wurden vom Kläger nach Aktenlage offensichtlich nicht erfüllt. Die Grundverfügung in Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 1. Februar 2022 ist auch bestandskräftig und vollstreckbar i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Bescheid vom 1. Februar 2022 wurde dem Kläger ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte mit Postzustellungsurkunde (Behördenakte Bl. 60) am 2. Februar 2022 ordnungsgemäß zugestellt und bekanntgegeben. Dieser Postzustellungsurkunde kommt hierbei die Beweisfunktion aus § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu, sodass es hinsichtlich der Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts auch nicht darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich Kenntnis vom Bescheid und dessen Inhalt erlangt hat. Einwände gegen die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Eine die Wirksamkeit beseitigende Nichtigkeit des Grundverwaltungsakts (vgl. Art. 43 Abs. 3, Art. 44 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) ist für das Gericht nicht erkennbar. b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 31, 36 VwZVG lagen vor. Das Zwangsgeld wurde gem. Art. 36 Abs. 5 VwZVG in bestimmter Höhe angedroht; der festgelegte Betrag hält sich im Rahmen der Vorgaben des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Hiernach kann das Zwangsgeld zwischen 15,00 EUR und 50.000,00 EUR betragen, wobei das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG bestimmt schließlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung dessen ist die Festsetzung von 1.000,00 EUR (hinsichtlich der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 1. Februar 2022) bzw. 400,00 EUR (hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids vom 1. Februar 2022) nachvollziehbar und im Hinblick auf die hier in Streit stehende Verpflichtung des Klägers auch ohne weiteres angemessen, zumal bereits eine erstmalige Zwangsgeldandrohung gegen den Kläger erfolglos geblieben ist. Gegenteiliges wurde vom Kläger auch nicht vorgebracht. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen nach alledem auch angesichts des geringen Eingriffs, den die erneute Zwangsgeldandrohung bedeutet, nicht. Weitere durchgreifende Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich bzw. wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. 2. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.