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Urteil

Au 9 K 21.2543

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine nachträgliche Anordnung iSd § 17 Abs. 1 BImSchG kann dem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Immissionsschutzbehörde darf im Hinblick auf den ihr obliegenden vorbeugenden Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle und unterhalb der Immissionsrichtwerte liegende Beurteilungspegel festlegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. In welcher Form dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung, sofern ein hinreichender Grund für ein nachträgliches immissionsschutzrechtliches Tätigwerden vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wegen des besonderen Gefährdungspotentials genehmigungsbedürftiger Anlagen ermächtigt § 28 BImSchG die zuständige Behörde zur Anordnung routinemäßiger Kontrollmessungen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachträgliche Anordnung iSd § 17 Abs. 1 BImSchG kann dem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Immissionsschutzbehörde darf im Hinblick auf den ihr obliegenden vorbeugenden Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle und unterhalb der Immissionsrichtwerte liegende Beurteilungspegel festlegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. In welcher Form dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung, sofern ein hinreichender Grund für ein nachträgliches immissionsschutzrechtliches Tätigwerden vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wegen des besonderen Gefährdungspotentials genehmigungsbedürftiger Anlagen ermächtigt § 28 BImSchG die zuständige Behörde zur Anordnung routinemäßiger Kontrollmessungen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Erlass einer nachträglichen Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Eine nachträgliche Anordnung im Sinne des § 17 Abs. 1 BImSchG kann seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 7 C 14.08 - juris, Rn. 22 f.). Insofern kommt es für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG allein darauf an, dass eine Situation vorliegt, in der die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die entsprechende Anordnung nicht gewährleistet erscheint (OVG NW, U.v. 9.12.2016 - 8 A 2691/15 - juris Rn. 26). 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind vorliegend gegeben. a) Die Anlage der Klägerin ist - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Sie fällt in Bezug auf die Biogaserzeugung unter Nr. 1.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV und in Bezug auf die Biogasverbrennung unter Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Der für die Klägerin im Klageverfahren vorgebrachte Einwand, dass diese nur Betreiberin der Biogasverbrennungsanlage, nicht aber der lärmintensiven Biogaserzeugungsanlage und damit bereits falsche Adressatin des Bescheids sei, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, sodass sich die Kammer insoweit zu keinen weitergehenden Ausführungen veranlasst sieht. b) Die Festsetzung des Wohnhauses der ...-...-Straße 30 als weiteren Immissionsort in Bezug auf die Lärmimmissionen der gesamten Biogasanlage (Biogaserzeugung und Biogasverbrennung) der Klägerin dient gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch der Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten. (1) Das Instrument der nachträglichen Anordnung dient zum einen der Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus können nachträgliche Anordnungen auch zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Pflichten eingesetzt werden, denn die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG sind weithin so allgemein gefasst, dass im Einzelfall vielfach unklar ist, welche Konsequenzen sich aus ihnen ergeben (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 2). Dabei werden auch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, wie vorliegend die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm), bedeutsam, soweit sie die Vorgaben des Immissionsschutzrechts konkretisieren (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 15). Erst durch eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG wird das notwendige Maß an Verbindlichkeit geschaffen und die Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG durch eine Konkretisierung vollziehbar (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL Stand: 1.12.2021, § 17 BImSchG Rn. 6). (2) Mit der angefochtenen Anordnung vom 16. November 2021 hat der Beklagte die für die Anlage der Klägerin geltenden Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG weiter konkretisiert, nachdem sich im Rahmen der Anlagenüberwachung Mitte des Jahres 2021 ergab, dass sich das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt. Im Genehmigungsbescheid betreffend die Biogasverbrennungsanlage vom 28. Dezember 2016 wurde das Wohnhaus (noch) nicht als Immissionsort berücksichtigt, da der Beurteilungspegel der Biogasverbrennungsanlage zur Nachtzeit lediglich 34 dB(A) betrug und damit mehr als 10 dB(A) unter dem geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) lag. Nach Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm lag das Wohnhaus daher nicht im Einwirkungsbereich der Biogasverbrennungsanlage (vgl. Schalltechnisches Sachverständigengutachten der ... GmbH, Bl. 21 d. Akte). Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens war lediglich die immissionsrechtliche Betrachtung eines gleichzeitigen Betriebs der beiden Biogasverbrennungsanlagen ohne Berücksichtigung der Biogaserzeugungsanlage. Gesamtheitlich wurden die Lärmimmissionen der Biogasanlage am streitgegenständlichen Immissionsort 3 erstmals im Rahmen der Anlagenüberwachung Mitte des Jahres 2021 beurteilt. Dabei zeigte sich im Ergebnis, dass sich das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage befindet. Nach den rechnerischen Feststellungen des Beklagten - die von der Klägerin unbestritten geblieben sind - ergibt sich am Wohnhaus ...-...-Straße 30 ein Beurteilungspegel der Gesamtanlage, d.h. der Summenpegel von Biogaserzeugungs- und Biogasverbrennungsanlage, von insgesamt 37,5 dB(A). Ausgehend vom Immissionsrichtwert für Wohngebäude im Außenbereich zur Nachtzeit von 45 dB(A) liegt das Wohnhaus ...-...-Straße 30 bei einem Differenzwert von nur 7,5 dB(A) zwischen Beurteilungspegel und Immissionsrichtwert nach den Vorgaben in Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm im Einwirkungsbereich der von der Klägerin als Gesamtanlage betriebenen Biogasanlage. Denn nach Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm liegen all diejenigen Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegen. Die Tatsache, dass nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsbescheids vom 28. Dezember 2016 Immissionsgrenzwerte in Bezug auf den Betrieb der Gesamtanlage festgelegt wurden, schließt die spätere nachträgliche Anordnung nicht aus. Denn eine veränderte Sachlage ist nicht Voraussetzung einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Anordnung kann auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage und unabhängig davon, ob ein schuldhaftes Verhalten des Anlagenbetreibers oder von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse vorliegen, die möglicherweise gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, ergehen (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 20). Demnach bedingt unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG bereits allein die - wenn auch zeitlich verzögerte - Feststellung des Beklagten, dass das Wohnhaus der ...-...-Straße 30 im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt, die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten im Wege einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. (3) Die konkreten Festsetzungen des Beklagten unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 16. November 2021 sind auch in fachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, den nach der TA Lärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert für Wohngebäude im Außenbereich von 45 dB(A) in der Nachtzeit voll ausschöpfen zu können. Richtig ist zwar, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen grundsätzlich die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. Die TA Lärm entfaltet als allgemeine Verwaltungsvorschrift normkonkretisierende Wirkung und legt ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen sowie bestimmte Immissionsrichtwerte als Zumutbarkeitsmaßstab fest. Sie ist für die Verwaltungsbehörde und auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verbindlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26). Ebenso ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass die Behörde im Hinblick auf den ihr obliegenden vorbeugenden Umweltschutz unterhalb der Gefahrenschwelle und unterhalb der Immissionsrichtwerte liegende Beurteilungspegel festlegen darf (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 - juris Rn. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Immissionsrichtwert für die Gesamtbelastung am Immissionsort gilt, d.h. unter Einbeziehung aller potentieller Lärmquellen. Aus dem in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwert kann der einzelne Anlagenbetreiber daher nicht zugleich ein Recht auf Ausschöpfung dieses für alle Lärmquellen zusammen geltenden Werts ableiten. Die Festsetzung eines Richtwerts für das Wohngebäude der ...-...-Straße 30 von 39 dB(A) zur Nachtzeit begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Festsetzung bleibt der Beklagte 6 dB(A) unter dem vorgegebenen Immissionsrichtwert von 45 dB(A), sodass die Anlage der Klägerin bei Einhaltung des festgesetzten Grenzwerts von 39 dB(A) in Anlehnung an Nr. 3.2.1 der TA Lärm im Hinblick auf den Gesetzeszweck - dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - als nicht relevant anzusehen ist. c) Die Festsetzung des weiteren Immissionsorts am Wohnhaus ...-...-Straße 30 erweist sich letztlich auch als ermessensfehlerfrei. Sie ist insbesondere verhältnismäßig im Sinn des § 17 Abs. 2 BImSchG. Bei der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die nachträgliche Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den Immissionsort „...-...-Straße 30“ daher nicht zu beanstanden. (1) Die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den Immissionsort 3 am Wohngebäude ...-...-Straße 30 dient dem Zweck der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen. Sie ist auch geeignet, diesem Zweck zu dienen, da erst hierdurch die insoweit bestehenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten der Klägerin nach § 5 BImSchG für den Beklagten vollziehbar werden. Die Anordnung erweist sich aber auch als erforderlich. Zum einen stellte der Beklagte im Rahmen der Anlagenüberwachung am 22. April 2021 fest, dass der Schalldruckpegel in 50 m Entfernung der Anlage den bisher durch Nr. 1.9.3 des Bescheids vom 28. November 2014 geforderten Richtwert von 45 dB(A) um ca. 5 dB(A) überstieg und die ermittelte Terzmittenfrequenz von 50 Hz tonhaltig war. Zum anderen zeigte sich aus fachlicher Sicht, dass das Wohngebäude der ...-...-... 30, das bis dato lediglich in Bezug auf die Lärmimmissionen der Biogasverbrennungsanlage beurteilt worden war, im Einwirkungsbereich der Gesamtanlage liegt und deshalb entsprechende Maßnahmen zum Schutz der sich dort dauerhaft aufhaltenden Menschen angezeigt waren. Allein die Tatsache, dass bereits mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 in Bezug auf die Biogasverbrennungsanlage zwei Immissionsorte festgesetzt worden waren, kann die Festsetzung von Grenzwerten in Bezug auf die Gesamtanlage an einem tatsächlich im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegenden weiteren Immissionsort nicht entbehrlich machen. (2) Der Beklagte hat die Schutzwürdigkeit der am Immissionsort vorhandenen Wohnnutzung nach Ansicht der Kammer auch nicht erkennbar ermessensfehlerhaft beurteilt. Zutreffend ist, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich als ein dort nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben grundsätzlich weniger schutzbedürftig ist. Diesem Umstand wird jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Wohngebäuden im Außenbereich nach Nr. 6.6 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete herangezogen werden, wodurch die herabgesetzte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im Außenbereich bereits zum Ausdruck kommt. Einer weitergehenden Herabstufung der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der ...-...-Straße 30 bedurfte es angesichts der Tatsache, dass die Nutzung seit dem 30. November 2010 bestandskräftig baurechtlich genehmigt ist, nicht. Nachdem die Klägerin trotz Kenntnis der Wohnnutzung nicht gegen die Baugenehmigung vorgegangen ist, sondern diese auch ihr gegenüber hat bestandskräftig werden lassen, muss sie sich diese nun auch entgegenhalten lassen. Insoweit stellt sich die Situation auch anders dar als bei der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Drittanfechtungsklage des Eigentümers eines Wohnhauses im Außenbereich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Insoweit ist anerkannt, dass eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme zwar nicht verliert, dieser sich aber dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen der dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Die vorliegende Situation ist jedoch mit der Situation einer Drittanfechtungsklage nicht vergleichbar. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den weiteren Immissionsort der ...-...-Straße 30 nicht vorrangig im Interesse subjektiver Rechten Dritter, sondern vielmehr in Erfüllung der ihm nach § 1 Abs. 1 BImSchG in Bezug auf Lärmimmissionen im öffentlichen Interesse obliegenden staatlichen Schutzpflicht erlassen. Die Anordnung folgt aus dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und konkretisiert die individuellen Pflichten der Klägerin als Betreiberin der Biogasanlage betreffend den im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Immissionsorten, losgelöst von etwaigen subjektiven Rechten Dritter. Dass die nachträgliche Anordnung auf Anstoß eines Drittbetroffenen erfolgt ist, ändert an der Zielrichtung der streitgegenständlichen Anordnung nichts. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob sich der betroffene Ort tatsächlich im Einwirkungsbereich der Anlage befindet und das Vorsorgeprinzip ein Einschreiten gebietet. Das ist hier der Fall, so dass ein sachlicher Grund dafür besteht, den Immissionsort 3 nachträglich festzusetzen. (3) Auch der Einwand der Klägerin, dass vor Erlass der angefochtenen Anordnung als weniger einschneidende und gleich geeignete Maßnahme zunächst eine Überwachungsmessung mit einem nach Nr. 6.9 der TA Lärm um 3 dB(A) verminderten Beurteilungspegel hätte durchgeführt werden müssen, greift nicht durch. Bei der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG im Wege der nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss sich der Beklagte nicht auf etwaige vorab durchzuführende Überwachungsmaßnahmen verweisen lassen. Denn zur Erfüllung der ihm nach § 1 Abs. 1 BImSchG obliegenden staatlichen Schutzpflicht (vgl. Schulte/Michalk in BeckOK, Umweltrecht, § 1 Rn. 1) kann er auf diejenige Maßnahme zurückgreifen, die dem Schutz- bzw. Vorsorgegedanken des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nach fachlicher Einschätzung am besten gerecht wird. In welcher Form dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung, sofern - wie hier - ein hinreichender Grund für ein nachträgliches immissionsschutzrechtliches Tätigwerden vorliegt. Insoweit begegnet die Vorgehensweise des Beklagten - nämlich die direkte Festsetzung der am festgestellten Immissionsort 3 abstrakt geltenden Immissionsrichtwerte ohne vorherige Kontrollmessung - keinen rechtlichen Bedenken. Das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Ziel des Beklagten war es, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG bestehende Grundpflicht der Klägerin in Bezug auf den Immissionsort 3 zu konkretisieren und so vollziehbar zu machen. Die streitgegenständliche Anordnung erweist sich daher im Ergebnis als verhältnismäßig. Einer vorherigen Überwachungsmessung bedurfte es nicht. 3. Auch die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 16. November 2021 unter den Nrn. 3 bis 5 erweisen sich nach Ansicht der Kammer als rechtmäßig. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und entsprechen pflichtgemäßem Ermessen. Die dem Beklagten eröffnete Ermessensentscheidung, die das Gericht nur in dem durch § 114 VwGO gesetzten Rahmen überprüfen kann, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen und der hiervon umfassten Befugnis, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben, in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt. Zweck des § 28 Satz 1 BImSchG ist es, der zuständigen Behörde - neben der Überwachungsbefugnis nach § 52 BImSchG - die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit über die Immissions- und Emissionssituation einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu verschaffen, um auf der Basis dieser Feststellungen den Betreiber erforderlichenfalls zur Einhaltung seiner Betreiberpflichten anhalten zu können. Diesem Zweck entsprechen die streitigen Anordnungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich Anhaltspunkte für eine Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegen. Vielmehr dienen die streitgegenständlichen Anordnungen in Nrn. 3 bis 5 des Bescheids ersichtlich dem Zweck, die Einhaltung der zugleich in den Nrn. 1 bis 2 festgelegten immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen für den Betrieb der klägerischen Biogasanlage sicherzustellen. Sie zielen auf die Überwachung der individuellen Pflicht der Klägerin zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) in Gestalt von Lärmimmissionen. Neben der Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Immissionsorte besteht auch das Bedürfnis, durch wiederkehrende Messungen nachweisen zu lassen, dass die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche nicht zu einer Überschreitung der festgelegten Beurteilungspegel führen. Dass Lärmimmissionen bei dem Betrieb ihrer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind, behauptet auch die Klägerin nicht. Ob die Anlage die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden entsprechend des festgeschriebenen Beurteilungspegels am Immissionsort 3 für die Nachtzeit einhält, kann tatsächlich nur durch die angeordneten Messungen festgestellt werden. Diese Feststellung ist zur Bejahung der zweckentsprechenden Ermessensausübung des Beklagten ausreichend, weil es für den Erlass einer Messanordnung nach § 28 BImSchG im Gegensatz zu einer Anordnung nach § 26 BImSchG keiner Verdachtsmomente dafür bedarf, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Wegen des besonderen Gefährdungspotentials genehmigungsbedürftiger Anlagen ermächtigt § 28 BImSchG die zuständige Behörde vielmehr zur Anordnung gleichsam routinemäßiger Kontrollmessungen (vgl. hierzu auch OVG NW, U.v. 31.8.2001 - 21 A 671/99 - juris Rn. 36). Die Messanordnung ist auch unter Beachtung der gesetzlichen Ermessensgrenzen ergangen. Sie ist zur Überwachung der Vorsorgepflicht in Bezug auf Lärmimmissionen insbesondere geeignet und erforderlich. Auch ist die Messanordnung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Schutz vor Lärmimmissionen begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass über das tatsächliche Ausmaß dieser Immissionen und die tatsächliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte und der festgelegten Beurteilungspegel im Einzelfall Gewissheit herrscht, wenn und solange - wie hier - nicht unverrückbar feststeht, dass die Immissionen stets zu vernachlässigen sind und keine weiteren Vorsorgemaßnahmen erforderlich machen. 4. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.