OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 9 K 22.74

VG Augsburg, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Ermittlung des für die einzelne Pflegeeinrichtung zu leistenden Finanzierungsbeitrags erfolgt im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens, sodass eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, auf diese ausdrücklich hinzuweisen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Wechsel der Rechtsform einer betriebenen Pflegeeinrichtung ist nicht als Neugründung iSv § 18 Abs. 2, § 12 Abs. 3 PflAFinV zu bewerten. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung des für die einzelne Pflegeeinrichtung zu leistenden Finanzierungsbeitrags erfolgt im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens, sodass eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, auf diese ausdrücklich hinzuweisen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Wechsel der Rechtsform einer betriebenen Pflegeeinrichtung ist nicht als Neugründung iSv § 18 Abs. 2, § 12 Abs. 3 PflAFinV zu bewerten. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2021, mit dem die Klägerin auf der Grundlage der von ihr übermittelten Daten zur Einzahlung eines Umlagebetrags von 10.571,57 EUR in den Pflegeausbildungsfond Bayern für das Finanzierungsjahr 2022 in Form eines monatlichen Betrags von 880,96 EUR verpflichtet wurde, ist rechtmäßig, da die Klägerin im Festsetzungsjahr 2021 eine einzahlungspflichtige Einrichtung betrieb und die Berechnung des von ihr zu zahlenden Umlagebetrags auf der Grundlage der an die Beklagte übermittelten Daten rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG – vom 17. Juli 2017, gültig ab 1. Januar 2020, BGBl I 2017, 2581) und insbesondere der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV – vom 2. Oktober 2018, gültig ab 1. Januar 2019) besteht für die Klägerin für das Finanzierungsjahr 2022 jedenfalls in der von der Beklagten ermittelten Höhe eine Einzahlungsverpflichtung in den Pflegeausbildungsfond. 1. Die Rechtsgrundlage für eine Beitragszahlung in den neu geschaffenen Pflegeausbildungsfonds ist § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 PflBG i.V.m. §§ 12, 13 PflAFinV. a) Mit der Neufassung des Gesetzes über die Pflegeberufe wurden die Kosten für die Pflegeausbildung neu geregelt. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes sollen ausbildende und nicht ausbildende Betriebe gleichermaßen mit den Ausbildungskosten belastet werden. Das diene der Wettbewerbsgerechtigkeit und Stärkung der Ausbildung (BR.-Drs. 20/16), da alle Einrichtungen, die in ihrem Betrieb Pflegefachkräfte einsetzen, sich an den Kosten für die Ausbildung dieser Fachkräfte beteiligen müssen. Dieses gesetzgeberische Ziel wird in § 26 Abs. 1 PflBG ausdrücklich aufgegriffen und als Ziel der Finanzierung der Pflegeausbildung die Gewährleistung einer bundesweit wohnortnahen Ausbildung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), einer ausreichenden Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte (§ 26 Abs. 1 Nr. 2), die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), die Stärkung der Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Gewährleistung von wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5), genannt. Nach § 33 Abs. 1 PflBG wird der von der Beklagten als zuständige Stelle nach § 32 PflBG für die Ausbildung ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Abs. 3 PflBG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt wurden. Maßgeblich für die hier vorliegende ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, wonach ihr Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG 30,2174% beträgt, der über Ausbildungszuschläge aufgebracht wird (§ 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Hierfür wird der Anteil nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 PflBG). Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallene Anteil an dem nach § 12 Abs. 1 PflAFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Festsetzungsjahr im Sinne der PflAFinV ist dabei nach § 1 Abs. 3 PflAFinV das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz. Zur Berechnung des Finanzierungsbedarfs schafft die PflAFinV in § 11 gesetzliche Mitteilungspflichten der Pflegeeinrichtungen. So haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mitzuteilen, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. § 11 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV erweitert dies für ambulante Pflegeeinrichtungen dahingehend, dass diese zusätzlich mitzuteilen haben, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PflAFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. b) Nach Sinn, Zweck und Ausgestaltung des geschilderten Finanzierungssystems der Pflegeausbildung ist für die Einzahlungsverpflichtung daher ausschließlich der Umstand maßgeblich, dass im entsprechenden Festsetzungsjahr (hier das Jahr 2021) eine nach § 26 Abs. 3 PflBG einzahlungspflichtige Einrichtung betrieben wird. Dies ist unstreitig der Fall. Die Klägerin betrieb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den „... Ambulanter Pflegedienst ...“ im Festsetzungsjahr 2021 und bei Erlass des Bescheides vom 29. Oktober 2021 eine ambulante Pflegeeinrichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, so dass sie nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 PflBG verpflichtet ist, in den von der Beklagten verwalteten Pflegeausbildungsfond einzuzahlen. c) Die Berechnung des von der Klägerin einzuzahlenden Betrags wurde auf der Grundlage der für den Betrieb der Klägerin im Datenportal der Beklagten übermittelten Berechnungsdaten unter Berücksichtigung der in § 32 und § 33 PflBG festgelegten Grundsätze ermittelt. (1) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Vortrag durchdringen, sie sei vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Die Ermittlung des für die einzelne Pflegeeinrichtung zu leistenden Finanzierungsbeitrags erfolgt im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens, so dass eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt worden. (2) Die Beklagte hat nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 Abs. 3 PflAFinV den Finanzierungsbedarf der Pflegeausbildung in Bayern für das Jahr 2022 mit 730.328.035,72 EUR ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Finanzierungsanteil, der von den Pflegediensten (ambulant und stationär) zu tragen ist, beträgt nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG 30,2174% und somit 220.686.143,87 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Festsetzungsjahr 2021 abgeglichen durch den Differenzbetrag, der von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach § 17 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wird. Dieser betrug 223.149.182,38 EUR. Er wurde ebenfalls veröffentlicht und ist somit Grundlage der Berechnung der von den Pflegediensten zu tragenden Kosten. Die Verteilung des festgestellten Finanzierungsanteils der Pflegedienste auf die Sektionen ambulant und stationär erfolgt gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 PflAFinV gemäß dem Verhältnis der in dem ambulanten Sektor eingesetzten Pflegefachkräften zu den in allen Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär) eingesetzten Fachkräften. Das Verhältnis wird aus den von den Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 PflAFinV gemeldeten Vollzeitkräften errechnet. Nach dieser Regelung werden zum 15.6. des Festsetzungsjahres (hier: 15.6.2021) die Vollzeitkräfte gemeldet, die am 15.12. des Vorjahres (hier: 15.12.2020) in der Einrichtung beschäftigt waren und beträgt nach Angaben der Beklagten 50.872.973,65 EUR. Die Verteilung des gesamten Finanzierungsbeitrags der Pflegeeinrichtungen des ambulanten Sektors (50.872.973,65 EUR) auf die einzelne Einrichtung erfolgt nach § 12 Abs. 3 PflAFinV im Verhältnis der von der jeweiligen Einrichtung mitgeteilten und abgerechneten Punkte/Zeitwerte nach dem SGB XI zur Gesamtzahl der im jeweiligen Land abgerechneten Punkte/Zeitwerte in den 12 Monaten vor dem 1.1. des Festsetzungsjahres (hier: 2021). Maßgeblich sind somit die Umsätze des Jahres 2020. Der Gesamtumsatz der Pflegeleistungen für Bayern betrug 796.714.049,46 EUR. Für den Betrieb der Klägerin wurde in dem ausschließlich zu verwendenden Datenportal der Beklagten für das Jahr 2020 ein Umsatz von 165.559,81 EUR gemeldet. Aus diesem Betrag errechnet sich auf Grundlage von § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG der von der Klägerin zu leistende Gesamtbetrag in Höhe von 10.571,57 EUR, der entsprechend der Vereinbarung mit 6,39% aus 165.559,81 EUR anzusetzen ist, der in monatlichen Zahlungen von 880,56 EUR aufzubringen ist (§ 13 Abs. 1 PflAFinV). (3) Die Beklagte konnte die für ... Ambulanter Pflegedienst in das Datenportal für das Bezugsjahr 2020 eingetragenen Daten der Berechnung zugrunde legen. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass die nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV zu übermittelnden Daten von Herrn, dem ehemaligen Einzelunternehmer des ... Ambulanter Pflegedienst ... bzw. dem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der ... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH, in das von der Beklagten für diesen Pflegedienst eingerichtete Datenportal eingetragen wurden. Die Behauptung, die Daten seien von der Beklagten nachträglich manipuliert oder verändert worden, entbehrt jeglicher Grundlage und wird durch die im Klageverfahren dargelegten elektronischen Vorgänge widerlegt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem zum 31. Oktober des jeweiligen Festsetzungsjahres für jede nach § 26 Abs. 3 PflBG einzahlungspflichtige Einrichtung festzusetzenden Umlagebetrag um ein Massenverfahren, das nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich auf den Angaben der zahlungspflichtigen Einrichtungen beruht. Unbeachtlich ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei von der Beklagten niemals auf die Meldepflichten hingewiesen worden. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Zum anderen wurde der Geschäftsführer der Klägerin und ehemaliger Einzelunternehmer mit Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2021, 5. Juli 2021 und 3. August 2021, adressiert an „... Ambulanter Pflegedienst ...“, auf die Notwendigkeit der Abgabe der Erklärungen und die zu beachtenden Stichtage hingewiesen. Die anderslautende Behauptung der Klägerin beruht offensichtlich auf der Tatsache, dass die Schreiben nicht an „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“, sondern an „... Ambulanter Pflegedienst ...“ gerichtet worden waren. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der zum 1. Oktober 2020 eingetretenen Änderung lediglich um einen Rechtsformwechsel des Pflegedienstes (Wechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH) unter gleicher Adresse und derselben verantwortlichen Person (Herr ... ... als Einzelunternehmer bzw. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer), kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie hätte die Schreiben der Beklagten nicht erhalten. Da in den Schreiben auch die Login-Daten für das Datenportal enthalten waren, wird diese Behauptung durch den tatsächlich erfolgten Login in das Datenportal auch eindeutig widerlegt. Die in das Datenportal für den Pflegedienst ... Ambulanter Pflegedienst ... eingetragenen Daten für das Jahr 2020 konnten von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegt werden. Der Wechsel der Rechtsform der betriebenen Pflegeeinrichtung zum 1. Oktober 2020 in eine GmbH hat insoweit keine Auswirkungen, insbesondere ist diese nicht als Neugründung im Sinn von § 18 Abs. 2, § 12 Abs. 3 PflAFinV zu bewerten, so dass es auch auf den von der Klägerin aufgeworfenen Streitpunkt, unter welchen Umständen die Änderung der allgemeinen Angaben zu der Einrichtung (Änderung in „GmbH“) im Datenportal erfolgte, nicht ankommt. Hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 2 PflAFinV bezüglich der Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte in Vollzeitäquivalenten ist der Rechtsformwechsel bereits deswegen unbeachtlich, weil zum maßgeblichen Stichtag (15.12.2020) die Pflegeeinrichtung bereits als GmbH betrieben wurde. Aber auch für die Meldung der Umsatzzahlen nach § 11 Abs. 4 PflAFinV können unabhängig von der Rechtsformänderung des Pflegedienstes zum 1. Oktober 2020 vom Einzelunternehmen in eine GmbH die von der Pflegeeinrichtung für das Jahr 2020 als dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum im Datenportal gemeldeten Zahlen der Berechnung zugrunde gelegt werden. Nach dem oben geschilderten Sinn und Zweck der Finanzierungsgrundsätze wird bei der Ermittlung der einzelnen Finanzierungsbeiträge auf den tatsächlichen Betrieb der Pflegeeinrichtung abgestellt. Bei den nach § 11 Abs. 4 PflAFinV zugrunde zu legenden Umsatzzahlen handelt es sich lediglich um eine Bemessungsgröße zur Ermittlung des Anteils, den die jeweilige Pflegeeinrichtung zur Finanzierung der Pflegeausbildung beizutragen hat. Die Änderung der Rechtsform führt daher nicht dazu, dass die von der Pflegeeinrichtung bis zu diesem Zeitpunkt gerierten Umsatzzahlen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin muss sich vielmehr diesen Umsatz im Wege der Berechnungsgrundlage für den von ihr zu leistenden Finanzierungsbeitrag zurechnen lassen, da es sich weiterhin um dieselbe Einrichtung handelt, die unter gleicher Organisation am bisherigen Standort weiterbetrieben wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und solche wurden auch nicht vorgetragen, dass der bisher als Einzelunternehmen geführte Pflegedienst vollständig aufgelöst wurde. Dieser ist vielmehr inhaltlich und personell in der GmbH aufgegangen und als solche weitergeführt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht zwar einiges dafür, dass in das Datenportal lediglich die im Zeitraum 1.2.2020 bis 30.9.2020 angefallenen Umsätze eingetragen wurden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin zumindest den aus diesem Betrag errechneten Umlagebetrag zu leisten hat. Sofern darüber hinaus bei der Berechnung des Umlagebetrags für das Finanzierungsjahr 2022 noch der im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 aufgelistete Umsatz für die ...-... Pflegedienst GmbH in Höhe von 60.800,49 EUR hätte berücksichtigt werden müssen, ist die Klägerin insoweit nicht beschwert. Da sich die Klägerin die Umsatzzahlen nach § 11 Abs. 4 PflAFinV ihres zunächst als Einzelunternehmen geführten Pflegedienstes zurechnen lassen muss, ist der Umlagebetrag nicht wie bei der Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 PflAFinV und somit nicht nur für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 zu ermitteln. d) Der nach § 9 Abs. 2 PflAFinV zu berücksichtigende Differenzbetrag konnte mangels Angaben der Klägerin auf 0,00 EUR festgesetzt werden. Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungsjahres 2020 – zu berücksichtigen ab dem Festsetzungsjahr 2021 (§ 9 Abs. 2 PflAFinV) – dient dem Ausgleich einer eventuell vorliegenden Über- oder Unterfinanzierung. Der Differenzbetrag soll in der nächsten Finanzierungsperiode ausgeglichen werden. Nach § 17 Abs. 1 PflAFinV legen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bis zum 30.6. des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeiträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. Die Mitteilung über die im Jahr 2020 geleisteten Umlagebeträge hätte durch die Klägerin wäre bis zum 30. Juni 2021 erfolgen müssen. Da keine Meldung erfolgt ist, wurde der Differenzbetrag daher zurecht mit 0,00 EUR angesetzt. e) Da kein Differenzbetrag festgesetzt werden konnte, war ein Ausgleich nach § 17 Abs. 2 PflAFinV nicht vorzunehmen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).