Urteil
Au 5 K 22.925
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (hier landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (hier verneint wegen bereits bestehender Wohnbebauung). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (hier landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (hier verneint wegen bereits bestehender Wohnbebauung). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin wird durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist nicht begründet. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343). Da es sich vorliegend um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB, den Vorschriften über die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. a) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wurde einschließlich der Erteilung der beantragten Befreiungen zum Gegenstand der vorliegend angefochtenen Baugenehmigung gemacht. aa) Der Klägerin steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruchs zu. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht, wie das Baugrundstück, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr., sondern nördlich an den ...weg angrenzend im planungsrechtlichen Außenbereich. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - UPR 2016, 317 Rn. 14; B.v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris Rn. 4). Die Klägerin kann sich daher nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da dieser auf einer - für den Fall der gemeinsamen Lage im Bebauungsplangebiet gegebenen - wechselseitigen Eigentumsbindung durch die Baugebietsfestsetzung beruht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 13), an der es hier gerade fehlt. Zudem zielt der Gebietserhaltungsanspruch auf die Art der baulichen Nutzung, wie sie in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelt ist, ab (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Vorb §§ 29 - 38, Rn. 36). Der Bebauungsplan Nr. ... trifft für das Plangebiet Festsetzungen für ein reines Wohngebiet sowie für ein allgemeines Wohngebiet (s. Planzeichnung i.V.m. Ziff. A.1.2. der Textlichen Festsetzungen). Der Umstand, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung für das Bauvorhaben eine Befreiung von der Festsetzung „Grabeland“ zugunsten einer Wohnnutzung erteilt hat, spielt für die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs keine Rolle. bb) Die Klägerin wird durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. (1) Die unter Ziff. II.1. erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wonach das Baugrundstück entgegen der zeichnerischen Festsetzung im Bebauungsplan als „Grabeland“ zu Wohnzwecken genutzt werden darf, verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Festsetzung nach dem Willen der Plangeberin drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin zukommen sollte. Weder aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... noch aus den Festsetzungen ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Bebauungsplan insoweit außerhalb des Plangebiets liegenden Dritten Nachbarschutz vermitteln wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (Ziff. C.1.3), dass die von den nördlich des ...wegs gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben (darunter der Betrieb der Klägerin) ausgehenden Emissionen, insbesondere die Geruchsschwellenwerte, bei der Planung des Wohngebiets berücksichtigt werden sollten. Vorrangiges Ziel war demnach der Schutz der geplanten Wohngebiete vor Emissionen, die von den dem Plangebiet benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu den Belangen des Immissionsschutzes (Ziffer C 7.1). Die Ausweisung als „Grabeland“ erfolgte deshalb auch nicht dauerhaft. Vielmehr sollte dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke ein Zugriff auf die Grundstücke für den Fall, dass die Belange der Landwirtschaft einer baulichen Nutzung als Wohnbauland nicht mehr entgegenstehen sollten, gesichert werden. Diese Überlegungen zielen nicht in erster Linie auf einen Schutzanspruch der benachbarten Landwirtschaft, sondern auf einen Schutzanspruch der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Soweit die landwirtschaftlichen Betriebe mittelbar in einer Art Rechtsreflex von der Festsetzung des „Grabelands“ profitieren, ist offen, ob dies den nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzung zugunsten außerhalb des Plangebiets gelegener landwirtschaftlicher Betriebe zu vermitteln vermag. Selbst wenn man jedoch von einem drittschützenden Charakter der Festsetzung „Grabeland“ zugunsten des Betriebs der Klägerin ausgehen wollte, zeigen unter anderem die Baugenehmigungen für die Anwesen ...weg ... und ...weg, dass den Belangen der Landwirtschaft auch mit planerischen Mitteln Rechnung getragen werden kann. Die Festsetzung als „Grabeland“ steht demnach einer Bebauung der betroffenen Grundstücke zu Wohnzwecken, wie auch der Wortlaut der Festsetzung zeigt, nicht dauerhaft und grundsätzlich entgegen. (2) Die Befreiungen unter Ziff. II.2. - 7. betreffen das Maß der baulichen Nutzung, die Lage auf dem Baugrundstück sowie gestalterische Fragen. Diese Regelungen sind grundsätzlich nicht geeignet, Drittschutz zu verleihen (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. ... ausnahmsweise Drittschutz zukommen sollte sowie dafür, dass in diesen Schutz auch außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke oder bauliche Anlagen mit einbezogen werden sollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder aus den Textlichen Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. cc) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt vorliegend auch nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14). Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung der im Baugenehmigungsverfahren von den Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachten nicht der Fall. (1) Der Abwehranspruch der Klägerin scheitert vorliegend bereits daran, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt wäre, als die bereits vorhandene Wohnbebauung (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - BauR 1985, 172/173; BayVGH, U.v. 22.1.1993 - 2 B 91.3575 - juris Rn. 21). Damit wird aber dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr an Rücksichtnahme abverlangt, als sie gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung üben muss. Unmittelbar westlich an das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen schließen sich die baurechtlich genehmigten Wohngebäude ...weg ... und ...weg ... an. Das Wohngebäude ...weg ... liegt, ebenso wie das Vorhaben der Beigeladenen, dem landwirtschaftlichen Grundstück der Klägerin direkt gegenüber, nur getrennt durch den ...weg. Damit ist davon auszugehen, dass das Wohngebäude ...weg ... sowohl den Geruchs- als auch den Lärmimmissionen, die vom Betrieb der Klägerin ausgehen, in gleicher Weise ausgesetzt ist, wie dies beim streitgegenständlichen Vorhaben der Fall sein wird. Im Hinblick auf diese Immissionssituation waren im Bebauungsplan Nr. ... in § 10 der Textlichen Festsetzungen Vorgaben zum Immissionsschutz aufgenommen worden. Angesichts der nur geringfügigen Lageverschiebung der jeweiligen Wohngebäude in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass sich hinsichtlich der Immissionen durch die verschiedenen, auf dem Betriebsgelände ausgeübten Tätigkeiten, messbare Unterschiede beim Wohngebäude der Beigeladenen einerseits und beim Wohnhaus ...weg ... andererseits ergeben könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob die täglichen Arbeiten auf dem Hof im Wesentlichen auf der Ostseite stattfinden und unabhängig davon, ob der tatsächliche Betrieb, wie die Klägerin vorträgt, von den zugrunde gelegten Annahmen der Geruchs- und Lärmgutachten abweicht. Damit muss aber die Klägerin für ihren Betrieb allein wegen der neu hinzutretenden Bebauung keine nachträglichen Auflagen befürchten. (2) Zudem liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht vor, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb der Klägerin arbeitet, gegenüber der vorher gegebenen Lage nicht verschlechtert. Insbesondere muss die Klägerin durch die hinzutretende Bebauung nicht mit nachträglichen Auflagen rechnen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - juris Rn. 23). Ein Landwirt kann nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze ein Abwehrrecht haben, wenn die von seinem (bestehenden) Betrieb ausgehenden Immissionen die geplante Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigen würden (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 31). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14). Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass für das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich von dem legal genutzten vorhandenen Bestand auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 20). Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete - hier die Beigeladenen - hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 27). Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Aus dem Geruchsimmissionsgutachten vom 13. Oktober 2021 ergibt sich, dass sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss des geplanten Einfamilienhauses der Grenzwert nach der GIRL für ein Wohn- und Mischgebiet von 10% relativen Häufigkeiten der Geruchsstunden pro Jahr sicher eingehalten werden kann. Dem Gutachten lagen die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2001 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und eines Jungviehstalles sowie vom 23. Mai 2017 für den Neubau eines Viehunterstandes und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle zu Grunde. Das Geruchsimmissionsgutachten vom 13. Oktober 2021 geht von einem Rinderbestand von 152 Rindern (60 Rinder bereits im Jahr 2000 im Bestand, 92 Rinder in der Planung) aus. Damit geht das Gutachten von einem „worst-case“-Szenario aus. Auf den aktuellen Tierbestand kommt es demnach nicht an. Zudem wurde der Viehunterstand für 66 Rinder im nördlichen Bereich berücksichtigt. Dass die tatsächlich geplante Anzahl an Rindern von den im Gutachten zugrunde gelegten Zahlen in immissionsschutzrechtlich relevanter Weise abweicht, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Allein das Vorbringen, bei konventioneller Haltung könnten im Viehunterstand mehr als 66 Rinder gehalten werden, entspricht jedenfalls nicht der aktuellen Genehmigungslage. Weiter ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen die Lage eines Güllebehälters sowie eines Festmistlagers an der östlichen Grundstücksgrenze, nördlich an das Wohnhaus anschließend. Beide Anlagen wurden im Geruchsimmissionsgutachten gemäß den in den Planunterlagen dargestellten Größen berücksichtigt. Der in den Planunterlagen dargestellte, geplante Güllebehälter mit Mistplatte nördlich des Jungviehstalles ist schon aufgrund seiner Entfernung voraussichtlich nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zu den Geruchsimmissionen am Bauvorhaben der Beigeladenen zu leisten. Beim Fahrsilo ging das Geruchsimmissionsgutachten zugunsten der Klägerin von einem Besatz mit Grassilage aus, da diese die höchsten Emissionen aufweise. Die von der Klägerin betriebene Hühnerhaltung mit einem mobilen Hühnerstall ist nicht baugenehmigungspflichtig. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich aus der Hühnerhaltung in dem von der Klägerin praktizierten Umfang relevante Gesichtspunkte für die Beurteilung der Geruchs- und Lärmimmissionen ergeben könnten. Im Übrigen ist selbst für den Fall, dass eine größere Anzahl von Hühnern den Auslauf auch im westlichen und östlichen Grundstücksbereich nutzen würde, nicht ersichtlich, dass dies zu einer Überschreitung der von den Beigeladenen hinzunehmenden Geruchsstundenhäufigkeiten führen würde. Im Übergang zum Außenbereich, wie hier, können nämlich auch Zwischenwerte bis maximal 0,15 herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021, 1 ZB 12.1022 - juris Rn. 20). Nachdem das Geruchsimmissionsgutachten mit einem konservativen Ansatz von einem Wert von max. 0,10 ausgeht, ist nicht zu erwarten, dass selbst bei Einbeziehung aller von der Klägerin vorgetragenen Faktoren der Wert von 0,15 überschritten würde. Dies gilt auch im Hinblick auf die am 15. Juni 1977 genehmigte Güllegrube im südöstlichen Grundstücksbereich. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass diese zu einer Überschreitung des Faktors 0,15 führen könnte. Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. August 2022 handelt es sich dabei um eine Güllegrube mit einer befahrbaren Betonabdeckung. Daraus ergibt sich, dass sie nur zur Leerung geöffnet werden muss. Wahrnehmbare Immissionen sind daher nur in einem äußerst geringen, zeitlich begrenzten Umfang zu erwarten. Die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde gelegte schalltechnische Untersuchung vom 14. September 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Beurteilung der zu erwartenden Schallpegel nach der TA Lärm lediglich auf der Nordseite Überschreitungen zu erwarten seien. Die TA Lärm könne, obwohl nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Betriebe von deren Anwendung ausgeschlossen seien, zur Orientierung herangezogen werden. Aufgrund der Überschreitungen der Richtwerte und, um die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung des geplanten Einfamilienhauses zu gewährleisten, werde eine Festverglasung für schutzbedürftige Räume auf der Nordseite empfohlen. Der schalltechnischen Untersuchung lagen der genehmigte Bestand der landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin sowie die geplanten Anlagen, soweit sie durch entsprechende Bauanträge dokumentiert waren, zugrunde. Gemäß den Vorgaben des Gutachtens enthält der angefochtene Bescheid unter Ziff. IV.D.1 die Auflage, dass an der Nordfassade keine Fenster angeordnet sein dürfen, die geöffnet werden könnten. Die Belüftung der betroffenen Aufenthaltsräume sei jeweils über die dargestellten Fenster, die um 90° versetzt, also zur West- bzw. Ostfassade orientiert seien, möglich. Das Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht (Ziff. IV.D.2.). Nachdem auf der maßgeblichen Nordseite der Fassade des Bauvorhabens der Beigeladenen keine öffenbaren Fenster angebracht werden dürfen, erscheint es unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung ausgeschlossen, dass die als Orientierungshilfe heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Betrieb der Klägerin am Bauvorhaben der Beigeladenen überschritten werden könnten und damit das Rücksichtnahmegebot verletzt würde. Dies gilt umso mehr, als der Bescheid vom 18. Dezember 2001 (Gz. ...), mit dem der Klägerin der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen-, Getreide-, Heu und Strohbergehalle und eines Jungviehstalles genehmigt worden war, unter Ziff. III.D.3. die Auflage enthält, dass der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms der Lüfter zusammen mit allen anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände und mit dem Lärm anderer Betriebe, unabhängig davon, ob der Lärm durch Menschen, Maschinen, Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen entsteht, im südlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten darf. An der West- und Ostseite des Bauvorhabens werden diese Immissionsrichtwerte durch die ermittelten Beurteilungspegel weit unterschritten (vgl. Tab. 3 der schalltechnischen Untersuchung vom 14. September 2021, Seite 14). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von grundsätzlich falschen Voraussetzungen ausgehen würde und sich höhere als die errechneten Beurteilungspegel ergeben würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beurteilungspegel an West- und Ostfassade weit unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegen und damit selbst bei Unschärfen des Gutachtens nicht von einer Überschreitung der Richtwerte ausgegangen werden kann. Damit hat die Klägerin jedoch keine zusätzlichen Auflagen für ihren Betrieb bei Verwirklichung des Vorhabens zu befürchten. (3) Auch unter dem Gesichtspunkt des Erweiterungsinteresses liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Zwar sind künftige Erweiterungsabsichten zu berücksichtigen. Dabei können aber nur entweder bereits konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2013 - 9 CS 12.1507 - juris Rn. 15). Die Klägerin hat keine konkreten Erweiterungsinteressen vorgetragen, die Anlass geben könnten, die Geruchs- und Lärmsituation anders zu beurteilen, als dies in den genannten Gutachten zum Schall und zum Geruch der Fall war (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 31. Mai 2022 - 15 CS 22.1467 - Rn. 8). (4) Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben als rücksichtslos erweisen würde, sind nicht ersichtlich. Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind eingehalten. Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, sind die Hauptkriterien bei der Beurteilung, ob gleichwohl ausnahmsweise von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück auszugehen ist, die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Das Vorhaben des Beigeladenen hat, gemessen an diesen Kriterien, keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf den baulichen Bestand der Klägerin. b) Eine Verletzung der Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts ist weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht ersichtlich, welches nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehört. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin auch dem Prozessrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.