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Urteil

Au 9 K 22.30507

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG gelten auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, wobei sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG gelten auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, wobei sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 am 23. Mai 2022 form- und fristgerecht geladen worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung diesbezüglich. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2022 (Gz.: ...) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten des Klägers selbst dann nicht vor, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die beim Kläger wohl vorliegende psychische Erkrankung - nach der dem Gericht vorliegenden Ärztlichen Kurzinformation des Bezirkskrankenhaus ... vom 1. März 2022 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) -, wegen der sich der Kläger wohl seit dem Jahr 2020 in fachärztlicher Behandlung befindet, als neue Tatsache bzw. geänderte Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG begreift. Einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht vorliegend bereits entgegen, dass die beim Kläger wohl vorhandene psychische Erkrankung im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren vom Kläger nicht ausreichend nachgewiesen ist. Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit steht. Eine derartige individuelle Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers jedenfalls nicht ausreichend nachgewiesen. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gem. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. zur früheren Rechtslage BVerfG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerfGE 127, 33 ff.; BVerfG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris; Thym, NVwZ 2016, 409 ff.; Marks, InfAuslR 2016, 261 ff.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gem. § 60 a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Diese Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG gelten auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. OVG MW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG). Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein an gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie dem bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 -BVerwGE 129, 251 ff.; OVG MW, B.v. 21.3.2017 - 19 A 2461/14.A - juris). Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers nicht feststellen. Im behördlichen Asylfolgeverfahren hat der Kläger lediglich angegeben, dass er an einer „mental sickness“ leide. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt. Im gerichtlichen Verfahren liegt lediglich eine Ärztliche Kurzinformation vom 1. März 2022 vor, wonach sich der Kläger zwischen dem 17. Mai 2021 bis zum 1. März 2022 in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Auf welcher Grundlage die dort genannte Diagnose „Paranoide Schizophrenie“ getroffen worden ist, ist der Kurzinformation nicht zu entnehmen. Auch auf welcher Grundlage die Diagnose getroffen wurde ergibt sich aus dem Arztbericht nicht. Lediglich ist ausgeführt, dass sich der Kläger Ende Oktober 2021 auf eine neuroleptische Depotgabe mit Xeplion eingelassen hat. Weiter fehlen Angaben vollständig zu welchen Folgen ein Abbruch der derzeitigen Medikation führen würde. Zusammenfassend genügt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ärztliche Kurzinformation nicht den von der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an ärztliche Atteste. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers. Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 nicht gestellt. Ungeachtet des fehlenden qualifizierten Nachweises einer erheblichen Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass vorliegend auch keine lebensbedrohliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach einer Abschiebung des Klägers für das Gericht ersichtlich ist (vgl. zum Begriff der alsbaldigen Verschlechterung BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 28). Dass eine Verschlechterung im vorgenannten Sinne in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Abschiebung des Klägers nach Nigeria zu befürchten wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Da die Medikation des Klägers ausweislich der Ärztlichen Kurzinformation vom 1. März 2022 und aufgrund der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 derzeit über eine Depotgabe mittels Spritze erfolgt, ist es denkbar, dem Kläger vor einer Rückkehr nach Nigeria eine entsprechende Depotgabe für die erste Zeit zu verabreichen bzw. dem Kläger entsprechende Depotspritzen zur weiteren Injektion vor Ort durch beispielsweise niedergelassene Ärzte in Großstädten mitzugeben. Das Gleiche gilt für weitere oral einzunehmende Psychopharmaka. Von daher ist es aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass der Kläger vor einer Rückkehr nach Nigeria in Bezug auf die bei ihm voraussichtlich vorliegende psychische Erkrankung medikamentös eingestellt wird und eine entsprechende Medikamentenmitgabe zur Überbrückung der ersten Monate nach Rückkehr in sein Heimatland erfolgt. Auch eine Änderung in Bezug auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn.23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - a.a.O. - juris Rn. 22, 36). Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - a.a.O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O., juris Rn. 38). Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. Eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Asylerstverfahren ist hier zu Gunsten des Klägers bereits nicht ersichtlich. Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria weist das Gericht darauf hin, dass zwar kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen besteht, jedoch es im ambulanten Bereich in den größeren Städten qualifizierte Psychiater gibt, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können. Auch in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich der Kläger derzeit seit März 2022 lediglich in ambulanter Behandlung. Weiter ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst aus dem Bundestaat Lagos State stammt. Das in Lagos befindliche „Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba“ bietet sich beispielsweis als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen (vgl. zum Ganzen, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22.2.2022 Stand: Januar 2022, Seite 21 Ziffer IV.1.3 und vom 5.12.2020 - Stand: September 2020, Seite 24 Ziffer V.1.3). Auch sind die Medikamente Mirtazapin und Olanzapin in Nigeria grundsätzlich verfügbar (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - Behandlung von psychischen Erkrankungen, 10.11.2017, S. 8 ff.). Da folglich für den Kläger eine noch erforderliche psychiatrische Fortbehandlung in Nigeria jedenfalls in Großstädten nicht unerreichbar scheint, der Kläger andererseits aber nach seinen Angaben auch noch über diverse Familienangehörige (Mutter und sechs Geschwister) in seinem Heimatland verfügt, liegen die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zugunsten des Klägers nicht vor. Insoweit gelten die bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellungen aus dem bereits durchgeführten Asylerstverfahren unverändert fort. Damit hat der Kläger aber auch im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Der Kläger hat diesbezüglich zwar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im gerichtlichen Verfahren beachtliche Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind vorliegend jedoch weder ersichtlich, noch vorgetragen. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.