OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 6 K 20.31370, Au 6 K 20.31372

VG Augsburg, Entscheidung vom

4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
Die myanmarischen Behörden unterhalten einen Staatssicherheitsdienst, der mutmaßliche regimekritische Aktivitäten unter Zuhilfenahme eines personalintensiven Überwachungsapparates und des Einsatzes moderner technischer Mittel beobachtet; bei einer Rückkehrerbefragung besteht die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2020 und vom 5. Oktober 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten beider Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweils zulässigen Klagen sind begründet. 1. Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die dies ablehnenden Bescheide vom 2. Oktober 2020 bzw. 5. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG. aa) Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Dabei gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 ff.). Dem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 1784 - BVerwGE 70, 169 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 9 C 72/90 - BVerwGE 87, 141/143). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann ihm Asyl nur gewährt werden, wenn bei Würdigung aller Umstände eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 a.a.O.). Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung und sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist, sowie wegen des asylerheblichen Merkmals erfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 38 f., 44). Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 52 f.). Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat daher zuzurechnen, wenn er schutzfähig, aber er nicht bereit oder nicht in der Lage ist, mit den ihm verfügbaren Mitteln Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 46). Ist politische Verfolgung hiernach grundsätzlich staatliche Verfolgung, so steht dem nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 40 a.E.). Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 56 ff.). Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 61 f., 66). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. bb) Den Klägerinnen droht in Myanmar aufgrund ihrer vorgetragenen - wenn auch nur niedrigschwelligen - exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung mit einer jeweils bereits in Myanmar in den Jahren 1988 (Klägerin zu 1 und 2) bzw. 2007 (Klägerin zu 1) ausgeübten und staatlich bereits damals glaubhaft sanktionierten politischen Betätigung im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit politische Verfolgung. (1) Die Klägerinnen haben jeweils einen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin zu 1 im Jahr 2007, die Klägerin zu 2 im Jahr 1988 aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen und einer anschließenden Festnahme im Visier myanmarischer Behörden standen. Das Gericht erachtet es für glaubhaft, dass die Klägerin zu 1 sich bereits in Myanmar politisch betätigt hat, indem sie im Jahr 2007 an Demonstrationen teilgenommen hat und anschließend für fünf Jahre inhaftiert wurde sowie im September und Oktober 2019 vier Personen aus, Verwandte des Klägers im Parallelverfahren Au 6 K 20.31360, bei sich und der Klägerin zu 2 aufgenommen sowie einen Kontakt für zwei dieser Personen zum Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 vermittelt hat. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche zu ihren Angaben vor dem Bundesamt und auch keine durchgreifenden Zweifel des Gerichts. Vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten des Klägers im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 lag eine Kontaktaufnahme zu diesem, um zwei der aus ... stammenden Personen an die AA-Rebellen zu vermitteln, nahe (vgl. Protokoll S. 15). Ferner erschließt sich im Hinblick auf die eigene erlittene Verfolgung der Klägerin zu 1 aufgrund politischer Aktivitäten im Jahr 2007 ihr Bedürfnis, Menschen [gegen das Militär] verdeckt zu helfen, wenn es keiner mitbekomme (vgl. Protokoll S. 15). Die Klägerin zu 1 konnte ebenfalls in glaubhafter Weise ihre politische Aktivität im Jahr 2007 darlegen. Nach ihrer Teilnahme an einer Demonstration sei sie am 28. September 2007 festgenommen (vgl. Behördenakte im Verfahren Au 6 K 20.31370 Bl. 172)., nach einer Gerichtsverhandlung zu zehn Jahren Haft verurteilt und 2012 wieder freigelassen worden, nachdem sie unterschrieben habe, sich nicht mehr politisch zu engagieren (vgl. Protokoll S. 16). Auch die Klägerin zu 2 konnte in glaubhafter Weise schildern, bereits 1988 nach Teilnahme an einer Demonstration (vgl. Behördenakte im Verfahren Au 6 K 20.31372 Bl. 171) auf einem Universitätsgelände für drei Wochen festgehalten und erst wieder freigelassen worden zu sein, nachdem sie unterschreiben habe müssen, sich nicht mehr politisch zu betätigen (vgl. Protokoll S. 16). Danach habe sie sich nicht mehr als Aktivistin zu erkennen gegeben, aber Menschen gegen das Militär unterstützt, da sie dieses hasse (vgl. Protokoll S. 16 f.). Aufgrund dieser Aktivitäten der Klägerinnen ergibt sich, dass sie bereits in Myanmar im Jahr 1988 bzw. 2007 im Fokus des Militärs standen. Daran ändert auch der Umstand ihrer unbehelligten und legalen Ausreise mittels eines Visums nach Deutschland im Oktober 2019 nichts: Es scheint nicht unplausibel, dass die Kontaktperson des Klägers im Parallelverfahren Au 6 K 20.31313 in Myanmar erst nach der Ausreise aufgedeckt und von Seiten myanmarischer Sicherheitsbehörden danach versucht wurde, den Kläger im Verfahren Au 6 K 20.31313 sowie die Klägerinnen aufgrund der erst wenige Wochen zuvor erfolgten Vermittlung der beiden Personen an die AA-Rebellen ausfindig zu machen. Aufgrund der Aufdeckung dieser Vermittlung von Personen an die Rebellen sowie der - wenn auch nur geringfügigen - exilpolitischen Betätigungen der Klägerinnen in Deutschland ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sie erneut im Visier des myanmarischen Militärs stehen, das seit Februar 2021 wieder vollständig die Macht in Myanmar übernommen hat: Die Republik der Union Myanmar (Republic of the Union of Myanmar) ist in der Verfassung formell als parlamentarische Demokratie mit starkem Militäreinfluss konzipiert. Nach jahrzehntelanger Militärdiktatur begann unter Präsident Thein Sein ab 2011 eine Phase der Öffnung und Demokratisierung. Gleichwohl blieb der Einfluss des Militärs gewahrt, so sieht die Verfassung vor, dass ein Viertel der Parlamentssitze im aus zwei Kammern bestehenden Unionsparlament (Oberhaus/Nationalitätenkammer/Amyo tha und Unterhaus/Volkskammer/Pyitthus Hluttaw) an Militärs im aktiven Dienst vergeben werden. Dadurch besteht ein Vetorecht im Falle von Verfassungsänderungen, für welche eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Das Militär (Tatmadaw) verfügt auch über die Autorität, die Minister für Verteidigung, Inneres und Grenzangelegenheiten und einen von zwei Vizepräsidenten zu ernennen. Darüber hinaus verfügt das Militär über ein Zugriffsrecht auf alle Regierungsbereiche, wenn der nationale Notstand ausgerufen wird. Somit ist Myanmars politisches System eine Mischung aus ziviler und militärischer Herrschaft. Es handelt sich letztlich um zwei Machtzentren im Land, die um die Macht und die politische Legitimität miteinander wetteifern - die gewählte Regierung und das Militär (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.; Heiduk, SWP-Aktuell Nr. 67/2018, S. 1). Im November 2015 fanden nach fast 60 Jahren die ersten freien Parlamentswahlen statt, aus denen Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und die von ihr geführte National League for Democracy (NLD) als Sieger hervorgingen. Die NLD gewann etwa 80 Prozent aller Mandate in Ober- und Unterhaus in einer von zahlreichen internationalen Wahlbeobachtern als in ihrem Ablauf als ordentlich eingeschätzten Wahl. Von Verfassungs wegen war es der Parteiführerin der NLD Aung San Suu Kyi allerdings nicht erlaubt, Präsidentin zu werden; für sie wurde daher das neue Amt eines State Counsellor geschaffen, das mit Vollmachten ausgestattet ist, die der Position eines in der Verfassung nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten nahekommen. Die von ihr geführte Regierung übernahm 2016 die Amtsgeschäfte. Die Abgeordneten des Militärs, die frühere Regierungspartei, die Union Solidary and Development Party (USDP), bilden die Opposition im Parlament und verfolgen einen buddhistisch-nationalistischen Kurs (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.). Die National League for Democracy (NLD) hatte auch die zweiten freien Wahlen seit der Demokratisierung am 8. November 2020 mit großer Mehrheit gewonnen und 396 Sitze im Unter- und Oberhaus des Parlaments und damit mehr als die 322 für eine Mehrheit erforderlichen Sitze erreicht. Aung San Suu Kyi hatte sich so eine zweite Amtszeit gesichert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 11). Als Reaktion hat das Militär nach einem Putsch gegen die demokratisch gewählte Regierung von Aung San Suu Kyi am 1. Februar 2021 die Macht übernommen, Suu Kyi und weitere hochrangige Mitglieder der Regierungspartei NLD „wegen Wahlbetrugs“ festgesetzt und die Macht an den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Militärchef Min Aung Hlaing, übertragen sowie den früheren General und bisherigen Vize-Präsidenten Myint Swe als Übergangs-Staatsoberhaupt eingesetzt sowie den Ausnahmezustand gemäß Art. 417 der Verfassung von 2008 verhängt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 9). Landesweite Massenproteste waren die Folge, denen das Militär mit zunehmender Härte gegen die Bevölkerung begegnet, den Druck auf Medien durch Razzien, Beschlagnahmen von Geräten und Lizenzentzug erhöht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 7 f.). Die beiden Klägerinnen gehörten bereits vor dem Putsch zur Opposition. Für sie besteht auf Grund früherer Inhaftierungen daher ein gesteigertes Risiko, bei einer Rückkehr identifiziert, der Opposition zugerechnet und erneut staatlich sanktioniert zu werden. (2) Zu den bereits in Myanmar wahrgenommenen politischen Betätigungen der Klägerinnen im Jahr 1988 bzw. 2007 tritt im konkreten Fall eine in Deutschland nach dem Putsch im Februar 2021 ausgeübte exilpolitische Aktivität hinzu. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, am 10. Februar 2021 in München vor dem chinesischen Konsulat an einer Demonstration gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen zu haben. Dabei seien Plakate gegen das Militär gezeigt und Parolen gegen den Militärputsch in Myanmar gerufen worden. Die Klägerinnen hätten auch Plakate gezeigt, auf welchen sie die Rückgängigmachung des Militärputsches gefordert hätten. Zwar ist nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen und unter Heranziehung der Recherchemöglichkeiten beispielsweise des Auswärtigen Amts derzeit nicht weiter aufklärbar, ob und wie weit der Umstand einer Asylantragstellung im Ausland in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in Deutschland, regimekritische und personenbezogen nachverfolgbare regimekritische Äußerungen in sozialen Medien) für sich zu einer (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung und politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar führt: Die Beantragung von Asyl in Deutschland führt als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzuträten (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 - M 17 K 17.35494 - Rn. 23). So wurden seit 2015 mehr als 2.200 Rohingya-Muslime von Myanmars Behörden festgenommen, als sie versuchten, das Land illegal auf dem Seeweg zu verlassen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.). Das myanmarische Strafgesetzbuch („Penal Code“) wurde geändert und wird in dieser Fassung seit dem 14. Februar 2021 angewandt; das Auswärtige Amt hatte aber keine Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland vor dem Putsch am 1. Februar 2021 einen pauschalen Straftatbestand nach diesen Normen darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Dass Rückkehrer, die nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 ausgereist sind und sich hierauf in ihrem Asylantrag berufen haben, deswegen dort verfolgt werden, ist hingegen nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Aktuelle Informationen über die Behandlung nach dem Militärputsch zurückgeführter myanmarischer Staatsangehöriger liegen nicht vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021 auch niemanden nach Myanmar abgeschoben hat (vgl. BT-Drs. 20/890 S. 3). Es besteht offenbar auch kein Rücknahmeabkommen der Europäischen Union mit Myanmar (vgl. Europ. Rechnungshof, Sonderbericht: Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme, 2021, S. 12), was die fehlenden Erfahrungen deutscher Behörden mit Rückführungen dorthin erklären mag. (3) Allerdings ist aufgrund der oben bezeichneten exilpolitischen Aktivität der Klägerinnen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement vor ihrer Ausreise sowie den Bedingungen einer Rückkehr nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktionen durch myanmarische Behörden im Fall einer Rückführung auszugehen. Ob myanmarische Stellen exilpolitische Betätigungen wie insbesondere Demonstrationen beobachten, ist offen; an der Identifizierung der Teilnehmer dürften sie aber ein Interesse haben, auch wenn offen ist, ob zurückkehrende Personen deswegen (straf-)verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 1). Bei einer Rückführung ist anzunehmen, dass den myanmarischen Behörden die Identitäten der Rückzuführenden bekannt gegeben werden. Somit ist diesen bereits vorab eine Überprüfung möglich (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - S. 10, juris). Bei einer solchen können eventuell nicht nur die exilpolitische Betätigung der Klägerinnen festgestellt werden, sondern insbesondere politische Aktivitäten vor ihrer Ausreise, wie ihre Inhaftierungen im Jahr 1988 bzw. von 2007 bis 2012 und jeweils von ihnen unterschriebene Bestätigungen bei Haftentlassung, sich politisch nicht mehr zu engagieren. Aufgrund dieses Zusammentreffens von jeweils durch myanmarische Sicherheitsbehörden feststellbaren politischen Aktivitäten vor der Ausreise der Klägerinnen sowie einer exilpolitischen Betätigung nach dem Putsch im Februar 2021 ist davon auszugehen, dass das myanmarische Regime den Klägerinnen eine regimekritische Ansicht unterstellt. Die Erkenntnismittellage zeigt ein äußerst brutales und rigides Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen, die nicht zuletzt, wie von den Klägerinnen vorgetragen, strafbar sind. In Myanmar herrscht nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 erneut offen ein sehr repressives System, das im Wesentlichen seit 1962 durch das Militär bestimmt wurde. Schon eine friedliche Meinungsäußerung kann zu Freiheitsstrafen führen, es gibt keine unabhängige Justiz. Die myanmarischen Behörden unterhalten einen Staatssicherheitsdienst, der mutmaßliche regimekritische Aktivitäten unter Zuhilfenahme eines personalintensiven Überwachungsapparates und des Einsatzes moderner technischer Mittel beobachtet (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - S. 10 f. m.w.N., juris). Es besteht bei der Rückkehrerbefragung die akute Gefahr von Folter, Verurteilung in einem nicht rechtsstaatlichen Verfahren und anschließender langjähriger Inhaftierung. Angesichts der durch ein systematisches, brutales Vorgehen auch gegen nur vermeintliche Oppositionelle gekennzeichneten Situation in Myanmar ist davon auszugehen, dass bekannte frühere Fälle von früher sanktionierten Rückkehrern keine vergangenen Einzelfälle sind, sondern die generelle Praxis des Regimes Myanmars im Umgang mit zurückkehrenden Asylsuchenden widerspiegelt (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - S. 11, juris). Aufgrund ihrer bereits in der Vergangenheit durch den myanmarischen Staat erlittenen Verfolgung nach Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 1988 bzw. 2007 sowie der erneuten (exil-)politischen Betätigung der Klägerinnen in Deutschland gegen das myanmarische Militär standen diese bereits im Fokus myanmarischer Behörden und droht ihnen wegen ihrer weiteren politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Myanmar auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut eine Verfolgung durch den myanmarischen Staat. Eine Gefängnisstrafe für die den Klägerinnen zur Last gelegten abweichenden politischen Meinungen sowie deren Kundgabe über die Teilnahme an Demonstrationen und damit verbundenen Straftat ist zur Überzeugung des Gerichts unverhältnismäßig. Es handelt sich lediglich um eine friedliche Meinungsäußerung und die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen sind sehr unzureichend. Die Haftbedingungen für die geschätzt 100.000 Häftlinge (bei nur 66.000 Haftplätzen) in den ca. 47 Gefängnissen und ca. 48 Arbeitslagern in Myanmar sind u.a. aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in den über das Land verteilten Arbeitslagern, wobei sich die Häftlinge auch dafür entscheiden können, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von „harter Arbeit“ zu verbüßen - was von vielen als wünschenswerter angesehen wird. In vielen Gefängnissen werden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen untergebracht, ausnahmsweise auch politische Gefangene (im Dezember 2019 74 politische Gefangene in Haft und 164 in Untersuchungshaft) mit gewöhnlichen Kriminellen untergebracht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 34). Die Haftbedingungen im Bundesstaat Rakhine zählen zu den schlechtesten; Hunderte Rohingya wurden willkürlich festgenommen und ohne ordentliches Gerichtsverfahren in Haft und sonstigen Einrichtungen untergebracht, wo sie Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt waren. Die verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam sowie über Gefängnisrevolten. Das IKRK (Internationale Komitee des Roten Kreuzes) hat nur bedingten Zugang zu Gefängnissen und Arbeitslagern und keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 35). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts müssen die Haftbedingungen für Inhaftierungen insbesondere seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 als oft grausam und unzumutbar dargestellt werden; Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Infizierung mit Krankheiten an inhaftierten Regimegegnern liegen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). 2. Aufgrund der Asylberechtigung der Klägerinnen sind die nachrangigen negativen Entscheidungen über die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, die Ausreiseaufforderung (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) und die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG) jeweils rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Ebenso ist mangels Ausreiseverpflichtung der Klägerinnen die gemäß § 11 AufenthG ergangene Befristungsentscheidung jeweils rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.