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Urteil

Au 6 K 21.30265, Au 6 K 21.30266, Au 6 K 21.30267

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der selbst geschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (Anschluss an BVerfG BeckRS 1986, 5274). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzutreten (Anschluss an VG München BeckRS 2017, 121326). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der selbst geschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (Anschluss an BVerfG BeckRS 1986, 5274). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzutreten (Anschluss an VG München BeckRS 2017, 121326). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben jeweils die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 1. Die auf dem Luftweg eingereisten Kläger haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Dabei gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 ff.). Dem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 1784 - BVerwGE 70, 169 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 9 C 72/90 -BVerwGE 87, 141/143). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann ihm Asyl nur gewährt werden, wenn bei Würdigung aller Umstände eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 a.a.O.). Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung und sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist, sowie wegen des asylerheblichen Merkmals erfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 38 f., 44). Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 52 f.). Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat daher zuzurechnen, wenn er schutzfähig, aber er nicht bereit oder nicht in der Lage ist, mit den ihm verfügbaren Mitteln Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 46). Ist politische Verfolgung hiernach grundsätzlich staatliche Verfolgung, so steht dem nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 40 a.E.). Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 56 ff.). Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 61 f., 66). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. a) Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Myanmar ausgereist. Nach den o.g. Maßstäben haben die Kläger keine politische Verfolgung vor ihrer Ausreise erlitten oder zu befürchten gehabt. Das Recht auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr wird in Myanmar gesetzlich nicht ausdrücklich und umfassend geschützt, räumt Staatsbürgern aber die Möglichkeit ein, sich überall im Land niederzulassen. Außerhalb von Konfliktgebieten ist die interne Reisefreiheit in der Regel gewährleistet; aufgrund der Verschärfung der internen bewaffneten Konflikte wurde in den letzten Jahren der Binnenreiseverkehr in einer Reihe von Staaten weiter eingeschränkt. Während die Bewegungsfreiheit in erster Linie davon abhängt, ob eine Person im Besitz von Identitätsdokumenten ist, betrachten Behörden Faktoren wie ethnische Zugehörigkeit, Religion und Herkunft als maßgeblich bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Das Gesetz verlangt, dass Personen, die beabsichtigen, die Nacht nicht an ihrem registrierten Wohnsitz zu verbringen, die lokale Gemeinde oder Dorfbehörde im Voraus informieren. Jeder Haushalt, der eine Person beherbergt, die nicht dort wohnhaft ist, muss eine Gästeliste führen und den Behörden übermitteln. Im Bundesstaat Rakhine gibt es große Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Muslime; die Behörden verlangen von den Rohingya, dass sie spezielle Dokumente mit sich führen und eine Genehmigung für Reisen in fünf Gebiete des Bundesstaates Rakhine, wo sich die Rohingya vorwiegend aufhalten (Buthidaung, Maungdaw, Rathedaung, Kyauktaw, und Sittwe) einholen. Diese Reiseeinschränkungen halten Rohingya aus dem Bundesstaat Rakhine davon ab, aus diesem auszureisen oder von außen in den Bundesstaat Rakhine einzureisen. Staatenlosen Personen, insbesondere Rohingya, ist es nicht möglich, die für Auslandsreisen notwendigen Dokumente zu erhalten. Ebenso werden Auslandsreisen von politischen Aktivisten, ehemaligen politischen Gefangenen sowie einigen einheimischen Mitarbeitern von Botschaften von der Regierung eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 47 f.). Die Behörden im Bundesstaat Rakhine schränken die Bewegungsfreiheit der staatenlosen Rohingya ein, die als illegale Einwanderer aus Bangladesch gelten und denen die Staatsbürgerschaft und der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen verweigert wird. Für Reisen müssen sie - auch in Notfällen - Anträge stellen; die Lebensbedingungen der noch im Bundesstaat Rakhine verbliebenen etwa 600.000 Rohingya haben sich weiter verschlechtert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). Staatsangehörige von Myanmar können für eine maximale Aufenthaltsdauer von 14 Tagen visumfrei nach Thailand einreisen, allerdings nur zu touristischen Zwecken und mit einem Nachweis über die bestätigte Ausreise. Diese Einreisemöglichkeit wird bei der Einreise über den Luftweg unbegrenzt oft, bei der Einreise auf dem Land- oder Seeweg maximal zweimal pro Jahr gewährt. Der Einreiseweg muss dabei dem zuvor gewählten Ausreiseweg entsprechen, sonst muss ein Visum beantragt werden. Diese Aus- und Einreise ist mit einem myanmarischen Reisepass und einem Visum on Arrival über den Grenzübergang Mae Sot/Myadawi möglich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 2). Für berufliche oder geschäftliche Aufenthalte in Thailand müssen myanmarische Staatsangehörige vorab ein Geschäftsvisum erlangen (Non-Immigrant B Visum), welches für ein Gültigkeitszeitraum von entweder 90 Tagen und eine einmalige Einreise oder von einem Jahr und mehrfache Einreise erteilt wird (auch zur Recherchemöglichkeit aus der Datenbank am Flughafen ... Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 2 f.). Eine Ausreise aus Myanmar ohne behördliche Genehmigung ist illegal, ebenso Reisen in ein Land, das die betreffende Person nicht über einen offiziell berechtigten Grenzübergang erreichen konnte. Die illegale Ausreise aus Myanmar kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Staatsangehörige von Myanmar, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Myanmar eine Haftstrafe. Gemäß den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars (in drei Kategorien von Staatsangehörigkeit, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3) verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Personen, welche über keinen Ausweis verfügen, müssen im Falle einer Verurteilung mit bis zu zweijährigen Haftstrafen rechnen. Da es sich bei den Rohingya um eine Ethnie handelt, welche in Myanmar nicht offiziell anerkannt ist, müssen sich Rohingya daher einem Verifizierungsprozess gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 unterziehen. Rohingya verfügen über keine nationale Registrierungskarte (NRC), sondern nur über eine nationale Verifizierungskarte (NVC) und unterliegen strengen Reisebeschränkungen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.; näher zu den Modalitäten der Erteilung eines NRC oder NVC Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3 f.). Nur auf der Grundlage einer nationalen Registrierungskarte (NRC) als Personalausweis kann ein Reisepass ausgestellt werden; aus dem Besitz eines Reisepasses lässt sich umgekehrt also eine Staatsangehörigkeit von Myanmar ableiten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 4). aa) Gegen eine Vorverfolgung spricht zunächst als Indiz, dass alle Kläger auf dem Luftweg ausgereist sind, also unbehelligt die staatlichen Kontrollen am Flughafen ... (Y.) haben passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse an den Klägern im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Ihre Behauptung, nur mit Hilfe von Schleusern und Bestechung überhaupt die Grenzkontrollen passiert zu haben, ist nicht glaubwürdig, weil der Kläger zu 5 und seine Ehefrau mit den Kindern als Kläger zu 2 bis zu 4 erst wenige Wochen zuvor nach Thailand, Singapur und Malaysia zu Urlaubszwecken ins Ausland hatten reisen können, ohne dafür die Hilfe von Schleusern benötigt zu haben. So räumte der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung ein, sie hätten Myanmar offiziell über den Flughafen Y. zwischen dem 15. September 2019 und dem 22. September 2019 nach Thailand, Singapur und Malaysia verlassen. Eine Erlaubnis von Myanmar hätten sie dazu nicht benötigt. Es habe bei der Aus- oder Wiedereinreise auch keine Probleme gegeben (Protokoll vom 15.6.2022 S. 3). Sie standen also vor dem behaupteten Ereignis am 6. November 2019 nicht im Blick des myanmarischen Staats. Dass sie danach die Hilfe von Schleusern für die Visumbeantragung und für eine Bestechung an der Grenzkontrolle benötigt hätten, überzeugt in der Gesamtschau ihres Vorbringens nicht (dazu sogleich). Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Klägers zu 1, er habe Myanmar ohne Erlaubnis und mithilfe eines Schleppers verlassen. Er sei nicht im Besitz einer behördlichen Genehmigung gewesen, die zu einer Ausreise aus Myanmar berechtige. Dagegen sprechen ebenfalls die für die übrigen Kläger bereits gewürdigten und auch für ihn vorliegenden Indizien. Zudem soll dieser Kläger zuvor sogar studienhalber in den USA gewesen sein, ohne dass er dafür die Hilfe von Schleusern beansprucht zu haben behauptet. Auch er stand also vor dem behaupteten Ereignis am 6. November 2019 nicht im Blick des myanmarischen Staats. bb) Gegen eine Vorverfolgung spricht weiter als Indiz, dass wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen bereits vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall eingeholt, vorbereitet und übersetzt wurden, mithin zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) die Ausreise von langer Hand vorbereitet wurde und keine überstürzte Flucht war. Gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts sind in Myanmar relativ leicht verfügbar; Dokumentenbetrug ist in Myanmar weit verbreitet (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 54). Wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen wurden ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Akten aus dem Visumverfahren bereits eingeholt, vorbereitet und übersetzt, bevor sich der angeblich fluchtauslösende Vorfall (Obdachgewährung für Rohingya am 5. November 2019, Festnahme von Ehefrau und Schwager als Kläger zu 2 und zu 1 durch das Militär in der Nacht vom 6./7. November 2019) überhaupt ereignet haben soll: So datiert für die Kläger zu 2 bis 4 die notarielle Übersetzung der auf den 3. September 2009 datierten Staatsangehörigkeitskarte (proceeding to citizenship scrunity card) auf den 30. Oktober 2019 (BAMF-Akte im Verfahren Au 6 K 21.30266 Bl. 139 f.), die notarielle Übersetzung einer auf den 20. September 2013 datierten Schenkungsurkunde auf den 6. November 2019 (ebenda Bl. 142), die notarielle Übersetzung der auf den 16. August 2017 datierten Haushaltsliste auf den 5. November 2019 (ebenda Bl. 152) und die notarielle Übersetzung der auf den 7. Juni 2016 datierten Geburtsurkunde des Klägers zu 4 auf den 5. November 2019 (ebenda Bl. 172). Damit sind im Verfahren Au 6 K 20.30266 drei für das Visumverfahren benötigte Urkunden bereits am 30. Oktober 2019 und am 5./ 6. November 2019 übersetzt worden, obwohl der Ausreiseentschluss erst in Y. (BAMF-Akte zum Verfahren Au 6 K 20.30266 Bl. 236) und damit frühestens am 8. November 2019 (ebenda Bl. 231) gefallen sein soll. Ebenso datieren für den Kläger zu 5 die notarielle Übersetzung der auf den 11. März 2015 datierten Staatsangehörigkeitskarte (citizenship scrunity card) auf den 30. Oktober 2019 (BAMF-Akte im Verfahren Au 6 K 21.30267 Bl. 158 f.), die notarielle Übersetzung der auf den 12. Oktober 2017 datierten und für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 gültigen Erlaubnisurkunde für den Handel mit Schmuck und Jade-Steinen auf den 30. Oktober 2019 (ebenda Bl. 163 f.), die notariellen Übersetzungen der auf den 27. September 2017, auf den 13. September 2019 und auf den 19. Oktober 2018 datierten Einzahlungsbestätigungen auf den 30. Oktober 2019 (ebenda Bl. 165 ff.). Damit sind auch im Verfahren Au 6 K 20.30267 fünf für das Visumverfahren benötigte Urkunden bereits am 30. Oktober 2019 übersetzt worden, obwohl sein Onkel ihm erst am 11. November 2019 die Ausreise ins Ausland vorgeschlagen habe und sie daraufhin den Schleuser beauftragt hätten, der sie am 19. November 2019 zwecks Abnahme der Fingerabdrücke mit einem Auto abholen habe lassen (BAMF-Akte zum Verfahren Au 6 K 20.30267 Bl. 225). Selbst wenn die im Visumverfahren vorgelegten Dokumente professionell gefälscht worden sein sollten, spräche dies nur für eine Hilfe von Fälschern im Vorfeld, würde aber nicht die Erforderlichkeit einer Rückdatierung der Übersetzungen erklären. Ebenso wenig belegte dies eine Hilfe von Schleusern bei der Ausreise hinsichtlich der Grenzkontrolle. In der Gesamtschau sprechen diese Indizien gegen eine spontane Flucht und für eine von langer Hand geplante Übersiedlung nach Europa. Es wäre widersinnig, nicht benötigte Schleuser bereits vor einem erst später stattfindenden fluchtauslösenden Vorfall zu beauftragen und eine noch gar nicht absehbare Flucht vorzubereiten. Neben der früheren unbehelligten Aus- und Wiedereinreise zu Urlaubszwecken spricht daher auch der frühe Beginn der Vorbereitung visarelevanter Dokumente gegen eine spontane Flucht und eine Schleusung. cc) Diese Bewertung gilt auch für den Kläger zu 1, da die Kläger gemeinsam auf Grund desselben Vorfalls den Ausreiseentschluss gefasst und die Ausreise vorbereitet haben wollen. dd) Gegen eine Vorverfolgung sprechen weiter erhebliche Widersprüche in der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse zwischen den Klägern, so dass auch deswegen keine Vorverfolgung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) glaubhaft und eine Schutzbedürftigkeit der Kläger nicht nachvollziehbar ist. (1) Widersprüchlich ist zunächst das Vorbringen zu den angeblichen Misshandlungen bei der Hausdurchsuchung in der Nacht des 6. November 2019. So gab der Kläger zu 1 vor dem Bundesamt an (BAMF-Akte im Verfahren Au 6 K 21.30267 Bl. 231), er habe gesehen, dass diese Leute seine Schwester [Klägerin zu 2] geschlagen hätten. Er habe sie aufgefordert aufzuhören, seine Schwester zu schlagen, aber sie hätten auch ihn geschlagen. Demgegenüber gab seine Schwester [Klägerin zu 2] an (BAMF-Akte zu Au 6 K 21.30266 Bl. 229), sie sei beleidigt und ihr Bruder [Kläger zu 1] geschlagen worden. Dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach Schlägen an (Protokoll vom 15.6.2022 S. 11), sie hätten sie nicht geschlagen. Aber als sie verhindern habe wollen, dass ihr Bruder mitgenommen werde, sei sie geschubst worden. Ihr Bruder sei geschlagen worden. Abweichend von seiner eigenen Darstellung vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Frage, ob die Leute seine Schwester geschlagen hätten, an (Protokoll vom 15.6.2022 S. 13), sie hätten sie nicht geschlagen, aber ihn. Darin liegt ein deutlicher und unaufgelöster Widerspruch zwischen den Darstellungen, ob nur der Kläger zu 1 oder auch die Klägerin zu 2 geschlagen worden ist. Angesichts des tiefen Eindrucks, den das Geschehen auf den Kläger zu 1 gehabt haben soll, wäre hier aber von Anfang an eine deckungsgleiche Darstellung zu erwarten gewesen. Die gesundheitliche Verfassung des Klägers zu 1 erklärt die Mängel der Darstellung nicht, denn das Bundesamt hat ihm auf Grund seiner akuten Verfassung damals einen weiteren Anhörungstermin eingeräumt, an dem er angab, zu Schilderungen in der Lage zu sein. (2) Widersprüchlich ist auch das Vorbringen zur Rückfahrt aus der Haft nach Hause am Morgen des 7. November 2019. Dazu gab der Kläger zu 1 vor dem Bundesamt an (BAMF-Akte im Verfahren Au 6 K 21.30267 Bl. 231), am 7. November 2019 habe er seine Schwester [Klägerin zu 2] wiedergesehen, danach seien sie freigelassen worden. […] Er habe nicht gewusst, wo er war. Es sei ein großes Gebäude gewesen. Als er es verlassen habe, sei seine Schwester schon dagewesen. Sie seien zusammen mit dem Taxi zur Wohnung seiner Schwester in ... gefahren (ebenda Bl. 232 f.). Demgegenüber gab seine Schwester [Klägerin zu 2] an (BAMF-Akte im Verfahren Au 6 K 21.30266 Bl. 230), ihre Gesichter seien wieder bedeckt und sie seien mit dem Auto weggebracht worden und auf ihre Frage, wo die Rohingya seien, sei ihr verboten worden, davon zu reden. Ihnen wurde gesagt, sie sollten unbemerkt nach Hause gehen (ebenda Bl. 230). In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie (Protokoll vom 15.6.2022 S. 10), mit was für einem Fahrzeug sie heimgebracht worden seien, wisse sie nicht. Sie seien mitten auf der Straße rausgelassen worden. Es sei kein Taxi gewesen. Mit dem Taxi seien sie erst von ... nach M. gefahren. Ihr seien die Augen vorher zugebunden und dann sei sie rausgelassen worden und nach Hause gelaufen. Weiter gab sie an, sie habe ihren Bruder wiedergesehen, nachdem sie über die Papiere gesprochen hätte. Er sei aber nicht mit ihr im Raum gewesen, sondern erst im Auto habe sie gehört, dass er das sei. Ihre Augen seien da verbunden gewesen (ebenda S. 11). Abweichend von seiner eigenen Darstellung vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Frage, wann er seine Schwester wiedergesehen habe, an (Protokoll vom 15.6.2022 S. 13), ihnen seien die Augen verbunden worden. Sie seien gefahren und freigelassen worden und dann habe er die Augenbinde abgenommen und seine Schwester gesehen. Entweder hat er seine Schwester gesehen, bevor er freigelassen worden ist, oder danach. Nach der Schilderung seiner Schwester kann er sie aber erst nach ihrer Freilassung gesehen haben. Zudem sind sie nach seiner Darstellung mit einem Taxi heimgefahren, nach ihrer Darstellung mit einem wohl amtlichen Fahrzeug ein Stück heimgebracht worden. Darin liegt ein weiterer deutlicher und unaufgelöster Widerspruch. b) Die Kläger sind auch nicht asylberechtigt auf Grund einer drohenden Verfolgung wegen eines Nachfluchtgrunds. Umstände, die ein Asylbewerber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus eigenem Entschluss geschaffen hat (sogenannte selbst geschaffene Nachfluchttatbestände) können nur ausnahmsweise zu einer Asylberechtigung führen, weil das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine drohende politische Verfolgung, die durch selbst geschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 11). Eine Ausdehnung des Asylrechts generell auf Nachfluchttatbestände entspräche zwar scheinbar der humanitären Zielsetzung der Gewährung des Asylrechts, dieses würde aber dadurch zu einem Einwanderungsrecht für jedermann verfremdet, denn ein Ausländer oder Staatenloser könnte sich durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort in Deutschland aus hier ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht erzwingen, was die Asylrechtsgewährung und ihre humanitäre Intention entleerte (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 36). Für objektive Nachfluchttatbestände, also von Person und Verhalten des Asylbewerbers unabhängig ausgelöste Ereignisse im Heimatland, kommt eine Asylrelevanz in Betracht, weil die Verfolgungssituationen ohne eigenes Zutun des Betroffenen nachträglich entstanden ist (z.B. durch einen Regimewechsel im Herkunftsstaat, vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 38 ff.). Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ist hingegen größte Zurückhaltung geboten, denn der Verfolgungstatbestand wird vom Ausländer selbst aus eigenem Willen und ohne ein Risiko geschaffen. Eine Asylberechtigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der selbst geschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 43). Nach diesen Maßstäben stellt weder der Militärputsch eine Zäsur und einen objektiven Nachfluchtgrund dar, noch eine etwa drohende Überprüfung bei einer Rückkehr in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten einen subjektiven Nachfluchtgrund. aa) Der im Februar 2021 in Myanmar stattgefundene Militärputsch stellt für die Kläger keinen objektiven Nachfluchtgrund dar, der ihre Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher ihrer Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde. Die Republik der Union Myanmar (Republic of the Union of Myanmar) ist in der Verfassung formell als parlamentarische Demokratie mit starkem Militäreinfluss konzipiert. Nach jahrzehntelanger Militärdiktatur begann unter Präsident Thein Sein ab 2011 eine Phase der Öffnung und Demokratisierung. Gleichwohl blieb der Einfluss des Militärs gewahrt, so sieht die Verfassung vor, dass ein Viertel der Parlamentssitze im aus zwei Kammern bestehenden Unionsparlament (Oberhaus/Nationalitätenkammer/Amyo tha und Unterhaus/Volkskammer/Pyitthus Hluttaw) an Militärs im aktiven Dienst vergeben werden. Dadurch besteht ein Vetorecht im Falle von Verfassungsänderungen, für welche eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Das Militär (Tatmadaw) verfügt auch über die Autorität, die Minister für Verteidigung, Inneres und Grenzangelegenheiten und einen von zwei Vizepräsidenten zu ernennen. Darüber hinaus verfügt das Militär über ein Zugriffsrecht auf alle Regierungsbereiche, wenn der nationale Notstand ausgerufen wird. Somit ist Myanmars politisches System eine Mischung aus ziviler und militärischer Herrschaft. Es handelt sich letztlich um zwei Machtzentren im Land, die um die Macht und die politische Legitimität miteinander wetteifern - die gewählte Regierung und das Militär (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.; Heiduk, SWP-Aktuell Nr. 67/2018, S. 1). Im November 2015 fanden nach fast 60 Jahren die ersten freien Parlamentswahlen statt, aus denen Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und die von ihr geführte National League for Democracy (NLD) als Sieger hervorgingen. Die NLD gewann etwa 80 Prozent aller Mandate in Ober- und Unterhaus in einer von zahlreichen internationalen Wahlbeobachtern als in ihrem Ablauf als ordentlich eingeschätzten Wahl. Von Verfassungs wegen ist es der Parteiführerin der NLD Aung San Suu Kyi allerdings nicht erlaubt, Präsidentin zu werden; für sie wurde daher das neue Amt eines State Counsellor geschaffen, das mit Vollmachten ausgestattet ist, die der Position eines in der Verfassung nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten nahekommen. Die von ihr geführte Regierung übernahm 2016 die Amtsgeschäfte. Die Abgeordneten des Militärs, die frühere Regierungspartei, die Union Solidary and Development Party (USDP), bilden die Opposition im Parlament und verfolgen einen buddhistisch-nationalistischen Kurs (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.). Die National League for Democracy (NLD) hatte auch die zweiten freien Wahlen seit der Demokratisierung am 8. November 2020 mit großer Mehrheit gewonnen und 396 Sitze im Unter- und Oberhaus des Parlaments und damit mehr als die 322 für eine Mehrheit erforderlichen Sitze erreicht. Aung San Suu Kyi hatte sich so eine zweite Amtszeit gesichert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 11). Als Reaktion hat das Militär nach einem Putsch gegen die demokratisch gewählte Regierung von Aung San Suu Kyi am 1. Februar 2021 die Macht übernommen, Suu Kyi und weitere hochrangige Mitglieder der Regierungspartei NLD „wegen Wahlbetrugs“ festgesetzt und die Macht an den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Militärchef Min Aung Hlaing, übertragen sowie den früheren General und bisherigen Vize-Präsidenten Myint Swe als Übergangs-Staatsoberhaupt eingesetzt sowie den Ausnahmezustand gemäß Art. 417 der Verfassung von 2008 verhängt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 9). Landesweite Massenproteste waren die Folge, denen das Militär mit zunehmender Härte gegen die Bevölkerung begegnet, den Druck auf Medien durch Razzien, Beschlagnahmen von Geräten und Lizenzentzug erhöht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 7 f.). Zwar stellt der nach ihrer Ausreise am 28. Dezember 2019 erst über ein Jahr später stattgefundene Militärputsch am 1. Februar 2021 ein von Person und Verhalten der Kläger unabhängig ausgelöstes Ereignis im Heimatland dar. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die politisch zuvor nicht aktiven Kläger deswegen nun in den Blick des myanmarischen Staats geraten sollten. Sie sind zeitlich vor und sachlich unabhängig vom Putsch ausgereist. bb) Auch ihre niedrigschwelligen exilpolitischen Betätigungen in Deutschland stellen für die vor ihrer Ausreise politisch nicht aktiven Kläger keinen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, der ihre Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher ihrer Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde. Der Kläger zu 1 hat hierzu lediglich geltend gemacht, er sei unerlaubt ausgereist (vgl. oben) und habe in Deutschland Asyl beantragt. Die Klägerin zu 2 hat hierzu geltend gemacht, sie und ihr Ehemann hätten an einer Demonstration in Deutschland am 18. Februar 2021 vor der russischen Botschaft gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen, seien auf Fotos und in Facebook identifizierbar und hätten sich damit exilpolitisch engagiert. Nach § 121 und § 124 sowie § 124a des myanmarischen Strafgesetzbuchs drohe ihnen daher eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren wegen Verunglimpfung des Militärs, ein unfaires Strafverfahren und Folter. Gleiches macht auch der Kläger zu 5 geltend. In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 5 im Frühjahr 2021 einmalig mit Anderen wohl vor dem russischen Generalkonsulat in München gegen den Putsch in Myanmar demonstriert haben (Protokoll vom 15.6.2022 S. 7) und hierüber teils Fotos selbst gemacht hätten, teils auch von anderen Fotografen fotografiert worden seien und Fotos gepostet hätten. Auch der Nachrichtendienst „Mizzima“ habe Fotos erhalten und gepostet. Der Kläger zu 5 kenne „Mizzima“ nur auf Burmesisch, der Nachrichtendienst sei jetzt in Myanmar verboten (Protokoll vom 15.6.2022 S. 8). Auf den zur Akte Au 6 K 21.30266 vorgelegten Fotos (Gerichtskate Bl. 52 ff.) sind großteils FFP 2-Masken tragende Einzelpersonen und eine Gruppe Demonstranten mit auf Englisch beschrifteten Protestplakaten, Landesflagge und Pfadfindergruß zu sehen und auf „Mizzima“ veröffentlichte Gruppenfotos FFP 2-Masken tragender Personen. (1) Nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen und unter Heranziehung der Recherchemöglichkeiten beispielsweise des Auswärtigen Amts ist derzeit nicht weiter aufklärbar, ob und wie weit eine Asylantragstellung im Ausland in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in Deutschland, regimekritische und personenbezogen nachverfolgbare regimekritische Äußerungen in sozialen Medien) für sich zu einer (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung und politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar führt: Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzuträten (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 - M 17 K 17.35494 - Rn. 23). So wurden seit 2015 mehr als 2.200 Rohingya-Muslime von Myanmars Behörden festgenommen, als sie versuchten, das Land illegal auf dem Seeweg zu verlassen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.). Das myanmarische Strafgesetzbuch („Penal Code“) wurde geändert und wird in dieser Fassung seit dem 14. Februar 2021 angewandt; das Auswärtige Amt hatte aber keine Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland vor dem Putsch am 1. Februar 2021 einen pauschalen Straftatbestand nach diesen Normen darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Dass Rückkehrer, die nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 ausgereist sind und sich hierauf in ihrem Asylantrag berufen haben, deswegen dort verfolgt werden, ist hingegen nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Ob myanmarische Stellen exilpolitische Betätigungen wie insbesondere Demonstrationen beobachten, ist offen; an der Identifizierung der Teilnehmer dürften sie aber ein Interesse haben, auch wenn offen ist, ob zurückkehrende Personen deswegen (straf-)verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 1). Aktuelle Informationen über die Behandlung nach dem Militärputsch zurückgeführter myanmarischer Staatsangehöriger liegen nicht vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021 auch niemanden nach Myanmar abgeschoben hat (vgl. BT-Drs. 20/890 S. 3). Es besteht offenbar auch kein Rücknahmeabkommen der Europäischen Union mit Myanmar (vgl. Europ. Rechnungshof, Sonderbericht: Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme, 2021, S. 12), was die fehlenden Erfahrungen deutscher Behörden mit Rückführungen dorthin erklären mag. (2) Unter Würdigung dieser lückenhaften und auch durch Beweiserhebungen wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Auswärtigen Amts in Myanmar nicht weiter vertiefbaren Erkenntnisse wird teilweise für Schutzsuchende aus Myanmar, selbst wenn sie sich dort nicht politisch betätigt haben und auch nicht illegal ausgereist sind, sich in Deutschland auch nur exilpolitisch geringfügig betätigt haben (Teilnahme an Demonstrationen, Plakatehalten und Sich-Fotografieren ohne herausgehobene Stellung in Exilkreisen myanmarischer Asylbewerber), bei Zusammentreffen einer Veröffentlichung von Regimekritik im Internet mit der Asylantragstellung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden im Falle einer Rückführung angenommen (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - juris UA S. 9 ff.). Es sei zwar nicht bekannt, ob staatliche Stellen aus Myanmar in Deutschland stattfindende Demonstrationen gegen die Militärregierung beobachteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass staatliche Stellen an der Identifizierung solcher Teilnehmer jedenfalls ein Interesse hätten und bei einer Rückführung den myanmarischen Behörden die Identität der rückgeführten Person vorab bekannt gegeben werde, sodass bereits vorab eine Überprüfung durch die myanmarischen Sicherheitsbehörden möglich und bei einer Veröffentlichung von exilpolitischen Betätigungen in sozialen Medien im Internet auch unschwer festzustellen sei. Da Rückkehrer in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört würden, sei auch davon auszugehen, dass myanmarischen Behörden von einer Asylantragstellung in Deutschland Kenntnis erlangten. Das Fehlen aktueller Erkenntnisse zu dieser Frage stehe der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht entgegen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Militärregierung in Myanmar die frühere und durch Auskünfte belegte repressive Haltung abgemildert hätte. Im Gegenteil zeige die Entwicklung der letzten Jahre ein brutales und hartes Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen seit dem Militärputsch. Schon eine friedliche Meinungsäußerung könne zu Freiheitsstrafen führen und es gebe keine unabhängige Justiz; eine für die niederschwellige Betätigung eventuell drohende Gefängnisstrafe sei für eine zum Anlass einer etwaigen Strafverfolgung genommene abweichende politische Meinung und die in Myanmar daraus konstruierte Straftat unverhältnismäßig; insbesondere seien auch die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen unzureichend. Einer solchen Sanktion könne ein zurückgeführter Asylbewerber auch nicht ausweichen, weil er aufgrund der zentralen Erfassung und Inhaftierung bereits am Flughafen keine Ausweichmöglichkeit innerhalb Myanmars habe (vgl. VG Leipzig a.a.O.; dazu VG Minden, U.v. 11.3.2022 - 4 K 2492/19.A - juris Rn. 46 ff.; keine Verfolgung allein wegen einer Asylantragstellung zeitlich vor dem Militärputsch bei legaler Ausreise, ebenda Rn. 65 ff.). (3) Dem folgt die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Wie soeben ausgeführt, erlitten die Kläger zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung. Maßgeblich ist somit, ob ein asylrelevanter Nachfluchtgrund durch ihr o.g. Verhalten in Deutschland entstanden ist, ihnen also bei einer unterstellten Rückkehr oder Rückführung nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) politische Verfolgung droht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16). Das Tatsachengericht hat sich im Rahmen der o.g. tatrichterlichen Würdigung volle Überzeugung zur Gefahrenprognose zu bilden, also ob bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Lückenhafte Erkenntnisse, eine unübersichtliche Tatsachenlage oder nur bruchstückhafte Informationen aus einem Krisengebiet stehen ebenso wenig wie gewisse Prognoseunsicherheiten einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Kann das Tatsachengericht dennoch keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen. Vorliegend sind folgende individuelle Umstände bei einer hypothetisch unterstellen Rückkehr nach Myanmar zu berücksichtigen: Erstens sind die Kläger keine Minderheitenangehörige, die unter o.g. generelle Beschränkungen der Reisefreiheit fielen, sondern konnten im September 2019 nach eigenen Angaben eine Südostasienreise legal durchführen und - zur o.g. Überzeugung des Verwaltungsgerichts - auch Ende Dezember 2019 Myanmar legal und unbehelligt verlassen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie allein wegen eines generellen Reiseverbots oder einer illegalen Ausreise behelligt würden oder in den Blick des myanmarischen Staats fielen. Zweitens haben die Kläger in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt und dies mit Verfolgung durch den myanmarischen Staat wegen ihrer Hilfeleistung für eine Rohingya-Familie begründet. Allerdings sind die Kläger deutlich vor dem Militärputsch und nicht danach ausgereist und haben ihren Asylantrag auch nicht maßgeblich auf den Militärputsch, sondern eine individuelle Verfolgung gestützt, so dass ihnen zum Militärputsch seitens Myanmars keine oppositionelle Haltung unterstellt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2; auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Drittens haben sich die Kläger vor ihrer Ausreise nicht politisch in Myanmar betätigt, sondern sind erst in Deutschland einem Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung vor einer russischen Auslandsvertretung gefolgt. Es dürften also für sie bei myanmarischen Stellen keine Vorerkenntnisse vorliegen, die sie als Oppositionelle erscheinen ließen. Aus dem Vorfall am 6./7. November 2019 - so er entgegen der Überzeugung der Kammer als tatsächlich geschehen unterstellt würde - lässt sich keine landesweite Verfolgung erkennen, denn offenbar genügte eine Bestechung zur Freilassung der Festgenommenen (Ehefrau, Schwager) am 7. November 2019 und war das Ergreifungsinteresse der myanmarischen Sicherheitsbehörden auch am Ehemann so gering, dass den Freigelassenen die unbeobachtete Flucht zunächst nach M. gelang. Sie wurden nach der Freilassung nicht weiter beobachtet, wodurch anderenfalls sie selbst und die weiteren Familienangehörigen ohne Weiteres hätten erneut ergriffen werden können; spätestens bei ihrer letztlich unbehelligten Ausreise mit eigenen und echten Reisepässen. Viertens haben sich die Ehefrau und der Ehemann in Deutschland nur exilpolitisch gering betätigt, indem sie an einer einzigen Kundgebung vor der Auslandsvertretung eines in den Putsch nicht näher verwickelten Staats demonstriert haben. Ihre Verbindung zu den in Facebook zur Versammlung aufrufenden Personen war so gering, dass sie selbst auf Nachfrage nicht genau erläutern konnten, vor welchem Objekt sie überhaupt demonstriert haben (Protokoll vom 15.6.2022 S. 7) und ihre Angaben zum Inhalt der Demonstration und zur Auswahl des Objekts sich in Allgemeinplätzen erschöpften (Protokoll vom 15.6.2022 S. 7: „es sei wegen des Putsches gewesen, gegen den Putsch und wegen des Militärs“, „Russland habe den Putsch unterstützt, es habe sich dazu nicht geäußert“). Auch sachlich bewegte sich die Kundgebung sowohl nach der auf den Fotos erkennbaren Personenzahl als auch den mitgeführten Kundgebungsmitteln eher am unteren Rand eines Engagements (einmalige Teilnahme an der Demonstration überhaupt, Plakatehalten und Sich-Fotografieren). Hingegen haben sie offenbar keinerlei Bindung an Exilkreise myanmarischer Asylbewerber, geschweige denn darin eine herausgehobene Stellung inne. Fünftens haben die Kläger nicht selbst Regimekritik im Internet geäußert, sondern sind offenbar Bilder der Gruppe auf dem burmesischen Nachrichtenportal „Mizzima“ veröffentlicht worden. Dass die Kläger nach Namen oder biometrischen Merkmalen dort individuell identifizierbar wären, ist weder geltend gemacht, noch angesichts der zumeist getragenen FFP2-Masken überhaupt wahrscheinlich. Dies zusammen genommen besteht trotz der Asylantragstellung in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Betätigung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden. 2. Die Kläger haben aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht. a) Hier lag bereits zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung vor, so dass für eine Annahme einer Verfolgung bei Rückkehr auch keine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift. Dagegen sprechen neben den o.g. gegenläufigen Indizien auch zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Kläger (vgl. oben zu 1.a)). b) Auch ohne Beweiserleichterung und für sich betrachtet ist eine Rückkehrverfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (unter 1.b)) verwiesen. 3. Die Kläger haben aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Myanmar ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Alle drei Gefahrensituationen müssen auf das zielgerichtete Handeln einer Person oder Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zurückgehen; Defizite der allgemeinen Lebensumstände und Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems ohne zielgerichtete Anwendung auf den Ausländer (anders z.B. bei bewusster Vorenthaltung von verfügbarer Versorgung) genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 f.). Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). a) Die Kläger haben eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Todesstrafe ist in Myanmar noch vorgesehen, die letzte Hinrichtung wurde aber 1988 durchgeführt. Am 2. Januar 2014 wandelte der Präsident alle Todesurteile in Freiheitsstrafen um, aber 2019 wurden vier Personen zum Tode verurteilt (AI 4.2020). Im Jahr 2019 warteten über 100 Menschen auf ihre Hinrichtung (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 36). Es gibt Berichte über außergerichtliche und willkürliche Tötungen, wie auch das „Verschwindenlassen“ von Personen durch Sicherheitskräfte (ebenda S. 29). Soweit bei den Massenprotesten auf Demonstranten geschossen wurde, handelt es sich um übermäßigen Einsatz polizeilicher Gewalt, aber nicht um gezielte Hinrichtungen in Vollzug von Todesurteilen. Für die Kläger ist die Verhängung der Todesstrafe weder abstrakt noch konkret hinreichend wahrscheinlich. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, wurden einige myanmarische Strafnormen verschärft und angedrohte Haftstrafen erhöht. Die Todesstrafe wurde dafür aber nicht eingeführt. Sie droht daher nicht abstrakt. Aber auch konkret ist nicht ersichtlich, dass der myanmarische Staat nun ein Interesse hätte, die Kläger zu töten. Hätte er dies tun wollen, hatte er dazu nach dem 7. November 2019 Gelegenheit und hätte lediglich die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 1 nicht freizulassen brauchen. Hätte er eine Tötung beabsichtigt, hätte er sie auch als „Verschwindenlassen“ durchführen können. Stattdessen hat er sie freigelassen und ihnen nach ihrer Schilderung Gelegenheit zum Untertauchen und sogar zur unbehelligten Ausreise unter eigenem Namen auf dem Luftweg gegeben. b) Die Kläger haben eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Als Menschenrechtsverletzungen werden aus Myanmar Folter, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt sowie willkürliche Inhaftierungen - auch von politischen Akteuren und Journalisten - und strafrechtliche Verfolgungen durch die Regierung sowie unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger berichtet. Strenge Einschränkungen gelten hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Tätigkeiten der Zivilgesellschaft sowie der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit, insbesondere für Rohingya (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 3). Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen werden aus den Unruhegebieten der Bundesstaaten Kachin und Shan gemeldet, insbesondere gegenüber der Volksgruppe der Rohingya; es kam auch zu Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete ethnische Gruppen wie zu Zwangsarbeit und Menschenhandel Erwachsener und Kinder sowie Rekrutierungen von Kindersoldaten. In Konfliktgebieten waren die Behörden nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Tötungen, schweren Übergriffen und Vertreibung zu schützen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29, 46). Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit oder deren Auferlegung sind gesetzlich verboten und Verstöße unter Strafe gestellt, aber für den Einsatz beim Militär und in Strafvollzugsanstalten sind sie erlaubt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30). Rechtliche Mechanismen, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen, werden selten genutzt und allgemein als unwirksam empfunden (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30). Die Haftbedingungen für die geschätzt 100.000 Häftlinge (bei nur 66.000 Haftplätzen) in den ca. 47 Gefängnissen und ca. 48 Arbeitslagern in Myanmar sind u.a. aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in den über das Land verteilten Arbeitslagern, wobei sich die Häftlinge auch dafür entscheiden können, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von „harter Arbeit“ zu verbüßen - was von vielen als wünschenswerter angesehen wird. In vielen Gefängnissen werden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen untergebracht, ausnahmsweise auch politische Gefangene (im Dezember 2019 74 politische Gefangene in Haft und 164 in Untersuchungshaft) mit gewöhnlichen Kriminellen untergebracht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 34). Die Haftbedingungen im Bundesstaat Rakhine zählen zu den schlechtesten; Hunderte Rohingya wurden willkürlich festgenommen und ohne ordentliches Gerichtsverfahren in Haft und sonstigen Einrichtungen untergebracht, wo sie Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt waren. Die verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam sowie über Gefängnisrevolten. Das IKRK (Internationale Komitee des Roten Kreuzes) hat nur bedingten Zugang zu Gefängnissen und Arbeitslagern und keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 35). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts müssen die Haftbedingungen für Inhaftierungen insbesondere seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 als oft grausam und unzumutbar dargestellt werden; Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Infizierung mit Krankheiten an inhaftierten Regimegegnern liegen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Vorliegend ist angesichts der widersprüchlichen Schilderung der Kläger (vgl. oben zu 1.a)) nicht davon auszugehen, dass den Klägern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung mit Gefängnisstrafe droht. Auf die möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Haftbedingungen in Myanmar kommt es daher nicht an. c) Die Kläger haben eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellte, nicht glaubhaft gemacht. Sie stammen nicht und lebten auch zuletzt nicht in einer der von den aktuellen Auseinandersetzungen betroffenen Regionen Myanmars: Seit Januar 2018 intensivierten sich die Kampfhandlungen der schätzungsweise sieben bewaffneten ethnischen Gruppierungen und 20 weiteren Milizgruppen gegen die Regierung im Bundesstaat Shan und eskalierten nach koordinierten Angriffen mehrerer Rebellengruppen auf eine Militärakademie und mehrere Polizeiwachen im August 2019, welche das Militär als Vergeltungsschläge für erfolgte Drogenrazzien im Bundesstaat einstufte. Experten gehen davon aus, dass sich in der Region die größte Methamphetamin-Produktion der Welt befindet. Militärische Operationen zielen auf militante ethnische Gruppen ab, vertreiben aber auch Tausende von Zivilisten. Die ethnischen Minderheiten im Bundesstaat leiden unter weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch die myanmarischen Behörden, Kämpfe der Rebellengruppen auch untereinander und sowohl die Regierung als auch nationalistische Mönche sollen ihren Einfluss und ihre Ressourcen nutzen, um in mehrheitlich christlichen Gebieten, darunter in Shan, als Teil eines gegen den Willen der lokalen Bevölkerung geführten Prozesses einer „Birmanisierung“ buddhistische Infrastruktur zu errichten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 21 f.; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 2; zur birmanischen Umbenennung von Ortschaften Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.1.2020 an das BAMF, S. 1 f.). Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Militär Myanmars und den bewaffneten ethnischen Gruppen verschärften sich mit der Folge hoher ziviler Opfer- und Vertriebenenzahlen in den Bundesstaaten Rakhine und Shan 2019 und zu Beginn 2020; ebenso setzten sich die Kampfhandlungen zwischen dem Militär und der Palaung State Liberation Front/Ta'ang National Liberation Army (PSLF/TNLA) weiter fort mit einem Eskalationshöhepunkt im November bis Dezember 2019 (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). Ein Ende des Konflikts ist trotz der erheblichen Verluste auf beiden Seiten nicht absehbar, ebenso ist es unwahrscheinlich, dass die Arakan Army (AA) ihr Ziel einer größeren politischen Autonomie mit Waffengewalt erreichen kann. Das Kernland der Mehrheits-Volksgruppe der Bamar ist von den Auswirkungen des Konflikts weitgehend verschont geblieben (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). Der Kläger zu 1 hielt sich - abgesehen vom Besuch bei den übrigen Klägern - in M. auf. Die Kläger zu 2 bis 5 hielten sich nach ihren Angaben offiziell in ... in der Region Mandalay auf, bevor sie sich zur Vorbereitung der Ausreise in Y. und danach in D. aufhielten (BAMF-Akte zum Verfahren Au 6 K 21.30267 Bl. 221). Sie haben daher keinen Bezug zu den von möglicherweise einen innerstaatlichen Konflikt darstellenden Kämpfen betroffenen Regionen Myanmars. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. Eine bloße Verschlechterung der Lebensumstände oder Verringerung der Lebenserwartung im Zielstaat gegenüber den Verhältnissen im Aufenthaltsstaat genügt nicht; es muss sich vielmehr um einen so außergewöhnlichen Fall handeln, dass humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 f.). Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor: aa) Die erwachsenen, gesunden und (bis auf die minderjährigen Kinder) erwerbsfähigen Kläger zu 2 bis 5 würden im Fall einer Abschiebung nach Myanmar keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Sie wären darüber hinaus auch in der Lage, den zuvor schon gesicherten Lebensunterhalt für ihre Kinder zu sichern. Der Kläger im Verfahren Au 6 K 21.30265 ist auf die zuvor schon genutzten Unterhaltsquellen (Familie/Vater) zu verweisen. Der Lebensstandard für die Mehrheit der Menschen Myanmars ist als Vermächtnis der Isolationspolitik der früheren Regierungen und des wirtschaftlichen Missmanagements - schlechte Infrastruktur, Korruption, unterentwickelte Humanressourcen und unzureichender Zugang zu Kapital - weiterhin niedrig. Myanmar ist ein ressourcenreiches Land, das über große Erdgasvorräte, Edelsteine und andere Rohstoffe und umfangreiche landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung Myanmars sind in der Landwirtschaft beschäftigt, etwa ein Viertel im Dienstleistungssektor und unter zehn Prozent in der Industrie. Durch sein niedriges Bruttonationaleinkommen zählt das Land weiterhin zu den ärmsten der Welt; etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze. Die schlechte sozioökonomische Situation hat dazu geführt, dass viele Myanmaren ins Ausland gehen; allein in Thailand leben schätzungsweise mehr als zwei Millionen Arbeitsmigranten, deren Überweisungen erheblich zum Bruttosozialprodukt des Landes beitragen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 49 f.). Soziale Hilfen sind begrenzt; die Hauptverantwortung für die Bewältigung sozialer Probleme liegt nach wie vor bei den Familien; auch religiöse Einrichtungen wie eine Reihe von Klöstern unterhalten Schulen oder Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen. Eine der größten Nicht-Regierungs-Organisationen des Landes, die 1991 gegründete Myanmar Maternal Child Welfare Association (MMCWA), bildet ein Gegengewicht gegen die Ortsverbände der von Aung San Suu Kyi geführten National League for Democracy (NLD) und nimmt in zahlreichen Regionen des Landes auch soziale Aufgaben wie die Versorgung von Kindern armer Familien und die Durchführung von Veranstaltungen zur Gesundheitsfürsorge wahr. Abgesehen von den Pensionskassen für Staatsbedienstete gibt es kein staatlich gestütztes Rentensystem. Auch Versicherungen können nur privat abgeschlossen werden (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 50). Die medizinische Versorgung in Myanmar ist schlecht. Das Gesundheitssystem in Myanmar zählt zu den schlechtesten in ganz Asien. Es mangelt an medizinischen Geräten, ausgebildeten Ärzten und an Hygiene. Entgegen offizieller Angaben, wonach es in jeder Region ein größeres Krankenhaus gibt, erstreckt sich das Gesundheitssystem jedoch tatsächlich gerade einmal auf das zentrale Drittel des Landes. Im Süden ist eine ärztliche Behandlung kaum vorhanden. Schwerwiegende Erkrankungen von Personen mit entsprechendem Einkommen werden daher in Thailand oder in Europa behandelt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 51). Das Sozialversicherungssystem des Landes ruht auf zwei Säulen: Einem Pensionssystem für Beamte und einem Sozialversicherungssystem zur Deckung der formellen Beschäftigung im privaten Sektor. Während die militärischen Organisationen für die soziale Sicherheit ihrer Soldaten sorgen, ist der Schutz für die übrige Bevölkerung mit weniger als zwei Millionen Versicherten unzureichend. „Staatenlose“ sind offiziell von einer Versorgung durch das Gesundheitssystem ausgeschlossen; die Gebiete ethnischer Minderheiten werden medizinisch vernachlässigt und das kaum vorhandene Personal ist chronisch unterbezahlt und überlastet. Auch die Versorgung mit den einfachsten Medikamenten gestaltet sich außerhalb der größeren Städte sehr schwierig. Generell wenden sich die Einwohner bei einer Erkrankung erst einmal an ihren traditionellen Heiler, denn Aufenthalte in den wenigen staatlichen Krankenhäusern sind kostenpflichtig und Angehörige verschulden sich daher schnell (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 51 f.). „Staatenlose“ sind offiziell von einer Gesundheitsversorgung ausgeschlossen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 52). Die Kläger lebten vor ihrer Ausreise in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen und konnten nicht nur die hohen Kosten für die Reise nach Deutschland aufbringen, sondern zuvor der Kläger zu 1 auch nach Saudi-Arabien und in die USA reisen sowie die Kläger zu 2 bis 5 noch zwischen dem 15. September 2019 und dem 22. September 2019 nach Thailand, Singapur und Malaysia in Urlaub reisen. Für eine vor der Ausreise erlittene oder bei einer Rückkehr drohende Existenznot spricht daher nichts. cc) Die Kläger würden im Fall einer Abschiebung nach Myanmar auch nicht wegen der Asylantragstellung oder Ausreise unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Auf die o.g. Ausführungen (1.b)) wird verwiesen. b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt auch im Fall des Klägers zu 1 nicht vor. Der Kläger gab zwar vor dem Bundesamt an, er leide unter Depressionen und nehme Medikamente. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe Angstzustände, bekomme in Deutschland Behandlung und jetzt gerade fange es an, dass er sich normal fühle und die Ängste nicht habe (Protokoll vom 15.6.2022 S. 14). Eine Erkrankung von der für § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG erforderlichen Schwere ist darin weder erkennbar, noch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG aktuell attestiert. Das der Beklagten vorgelegte Attest datiert vom 24. Februar 2021 (BAMF-Akte zu Au 6 K 19.30265 Bl. 222) und ist über ein Jahr alt. 5. Nachdem sich auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG als rechtmäßig erweist, waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).