Urteil
Au 1 K 21.1123
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung würde es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt ist, andererseits jedoch schwerwiegende Gründe iSd § 25 Abs. 3 S. 3 AufenthG bejaht würden, denn die Bedeutung der erfolgten Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO würde in erheblicher Weise entwertet werden (vgl. VG Freiburg BeckRS 2021, 19972). (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund von § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 (zwingend) abzusehen; der Beklagten steht insoweit kein Ermessen zu. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung würde es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt ist, andererseits jedoch schwerwiegende Gründe iSd § 25 Abs. 3 S. 3 AufenthG bejaht würden, denn die Bedeutung der erfolgten Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO würde in erheblicher Weise entwertet werden (vgl. VG Freiburg BeckRS 2021, 19972). (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgrund von § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 (zwingend) abzusehen; der Beklagten steht insoweit kein Ermessen zu. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 30. März 2021 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache Erfolg. I. Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. II. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen (rechtlich gebundenen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weshalb die Beklagte zu verpflichten war, dem Kläger diese zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Bundesamt hat mit (mittlerweile bestandskräftigem) Bescheid vom 20. Oktober 2015 festgestellt, dass beim Kläger (hinsichtlich der Türkei) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. In den Gründen des Bescheids wird näher ausgeführt, aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung außergewöhnlich erhöhe. Eine Aufhebung der Zuerkennung des Abschiebungsverbots erfolgte auch in der Folgezeit nicht. Auf Anfrage der Beklagten vom 15. Juli 2020 teilte dieser das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 mit, eine Überprüfung (…) der Abschiebungsverbote nach § 73c AsylG habe ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorlägen. Das Gericht geht daher davon aus, dass das Abschiebungsverbot auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbesteht. 2. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehen - anders als von der Beklagten angenommen - auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen. a) Insbesondere liegt in der Person des Klägers nicht der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Demnach wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Rechtlich nicht erforderlich ist für diesen Ausschlusstatbestand, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder der Allgemeinheit darstellt (vgl. Zimmerer, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Edition, Stand 15.4.2022, Rn. 35 zu § 25 AufenthG). aa) Für das Gericht steht außer Zweifel, dass die Tatvorwürfe, welche dem Kläger zur Last lagen bzw. in der Türkei immer noch zur Last liegen (insbesondere der versuchte Mord im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag), Straftaten von erheblicher Bedeutung darstellen. bb) Allerdings bestehen keine schwerwiegenden Gründe, welche die Annahme rechtfertigen, dass gerade der Kläger derartige Straftaten begangen hat. (1) Für ein Vorliegen schwerwiegender Gründe sind mehr als bloße Verdachtsmomente erforderlich. Andererseits sind die Beweisanforderungen geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Zum Nachweis können unter anderem Aussagen des Antragstellers in seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt, Zeugenaussagen, Urkunden, Auskünfte des Auswärtigen Amts oder anderer Stellen, aber auch Zeitungsartikel, Urteile oder Anklageschriften herangezogen werden (vgl. Zimmerer, in BeckOK Migrationsrecht, 11. Edition, Stand 15.4.2022, Rn. 34 zu § 25 AufenthG unter Bezugnahme auf Nr. 25.3.7.7 AufenthGAVwV). Als schwerwiegend können damit nur solche Gründe angesehen werden, die klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der Tat liefern und die somit nicht lediglich die bloße Möglichkeit oder den Verdacht der Begehung einer der in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG genannten Handlungen begründen. Erforderlich ist aber weder die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens noch die Durchführung von Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund genügt ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenkter Beweisstandard (vgl. Hailbronner, in Hailbronner, Ausländerrecht, 122. Ergänzungslieferung, Oktober 2021, Rn. 86 zu § 25 AufenthG unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 - BeckRS 2013, 49514 Rn. 53). (2) Im vorliegenden Fall sind aus Sicht des Gerichts allenfalls bloße Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Kläger an dem versuchten Bombenanschlag vom 27. Februar 2011 und damit an einer schwerwiegenden Straftat beteiligt gewesen sein könnte. Für das Gericht sind keine derart gravierenden Indizien erkennbar, welche allein bzw. in der Gesamtschau zur Annahme des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG führen. (a) Gegen den Kläger liegt - wie bereits oben ausgeführt - eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Türkei vom 10. Oktober 2011 vor. Darin werden ihm und seinem Vater die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, versuchte vorsätzliche Tötung, unerlaubter Besitz gefährlicher Stoffe und die Gefährdung der Einheit des Staates und der territorialen Integrität des Landes vorgeworfen. In der Anklageschrift bzw. den sonstigen Verfahrensunterlagen aus der Türkei wird konkret ausgeführt, am 27. Februar 2011 sei an einem (näher bezeichneten) Ort in der Türkei eine Vorrichtung einer Nagelbombe mit Druckwirkung sichergestellt worden, welche mittels eines Mobiltelefons fernzündbar gewesen sei. Hinsichtlich des Verfahrens in der Türkei liegt weder nach Aktenlage noch nach den Einlassungen der Beteiligten eine den Kläger betreffende Verurteilung bzw. eine anderweitige verfahrensabschließende Entscheidung vor. Auch der Umstand, dass das gegen den Kläger in der Türkei noch nicht abgeschlossen ist, deutet aus Sicht des Gerichts nicht zwingend darauf hin, dass mit einer vollumfänglichen Verurteilung des Klägers zu rechnen ist. Vielmehr kann das Verfahren wohl aufgrund der fehlenden dortigen Anwesenheit des Klägers nicht abgeschlossen werden. Das am 20. März 2013 in der Türkei ergangene strafgerichtliche Urteil bezieht sich demgegenüber allein auf den Vater des Klägers. (aa) Das Vorliegen einer Anklageschrift indiziert in der Regel durchaus, dass hinsichtlich des Betroffenen - hier des Klägers - ein nicht unerheblicher Tatverdacht in Bezug auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist (vgl. in Deutschland: Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 1 StPO). (bb) Vorliegend ist jedoch zu bedenken, dass der in der (vor nahezu 11 Jahren ergangenen) Anklageschrift aufgeführte Umstand, wonach der Kläger durch einen Zeugen als der Käufer des Mobiltelefons identifiziert worden sei, das als Bestandteil der Zündvorrichtung am Sprengsatz installiert gewesen sei, als solcher noch keine strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers an dem Geschehen vom 27. Februar 2011 in erheblicher Weise nahelegt. Mindestens genauso wahrscheinlich ist, dass der Kläger das vorgenannte Mobiltelefon erworben (sowie weitergegeben) hat, ohne Kenntnis von der späteren strafbaren Verwendung des Telefons zu haben. Insbesondere gibt es keinerlei Zeugenaussagen, welche nahelegen, dass der Kläger das Mobiltelefon in der strafrechtlich relevanten Verwendungsabsicht erworben haben könnte. Es liegen auch keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das Mobiltelefon selbst zum Sprengsatz hinzugefügt hat. Auch hierfür gibt es keine den Kläger belastenden Zeugenaussagen. Aus der Strafakte der Türkei ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass Fingerabdrücke bzw. sonstige Spuren des Klägers an der Sprengvorrichtung (bzw. am darin verbaut gewesenen Mobiltelefon) festgestellt worden seien. (cc) Die ebenfalls in der Anklageschrift erwähnte Umstand, dass im Ladengeschäft an versteckter Stelle 58 Notizblätter sichergestellt worden seien, stellt ebenso wenig einen gravierenden Anhaltspunkt für eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers an dem Geschehen vom 27. Februar 2011 dar. Zum einen tragen die Notizblätter nach den Feststellungen in der Anklageschrift schon die Handschrift des Vaters des Klägers, und damit gerade nicht die des Klägers selbst. Hinzu kommt, dass es sich dabei zumindest teilweise um alltägliche Gegenstände handelt (z.B. Hausschuhe, Taschenlampen, T-Shirts, Speicherkarte). Selbst wenn man - im Einklang mit der Anklageschrift aus der Türkei - davon ausgehen würde, dass die auf die auf den 58 Notizblättern verzeichneten Gegenstände typisch für die ... seien, stellt dies allenfalls ein Indiz für die Unterstützung der ... durch den Kläger bzw. seinen Vater dar. Dieselbe Betrachtung wäre ebenfalls anzunehmen, wenn man darüber hinaus die Übereinstimmung der auf den 58 Notizblättern verzeichneten Gegenstände mit denjenigen, welche auf der am 2. Dezember 2010 aufgefundenen Liste vermerkt sind, bejahen würde. Keinesfalls lässt sich aus Sicht des Gerichts daraus jedoch ein konkreter Bezug zwischen dem Kläger und dem Geschehen vom 27. Februar 2011 herleiten. Demgegenüber hat der Kläger zwar im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht, er selbst habe eine (die vorgenannte/eine andere?) Liste der Gegenstände, welche zwei Personen bei ihm gekauft hätten, erstellt (die am 2.12.2010 aufgefundene Liste). Allerdings begründet auch dies für das Gericht allenfalls die Vermutung, dass der Kläger mit diesem Verkauf die ... unterstützt haben könnte. Jedoch lässt auch dieser Umstand keinen plausiblen Bezug zwischen dem Kläger und dem Geschehen vom 27. Februar 2011 erkennen. (dd) Des Weiteren wird in der Anklageschrift aus der Türkei zwar erwähnt, dass im Ladengeschäft zahlreiche Gegenstände und Werkzeuge (u.a. 6 cm lange Nägel, Lötkolben, Lötdraht, Lötfett, Messgerät zur Messung der Stromstärke) aufgefunden worden seien, welche mit den im Sprengsatz verbaut gewesenen Teilen übereinstimmen würden bzw. bei der Herstellung des Sprengsatzes zum Einsatz gekommen seien. Allerdings kann das Auffinden dieser Gegenstände keinen konkreten Bezug gerade zu einer etwaigen Täterschaft des Klägers begründen, wohl nicht einmal ohne Weiteres allgemein zur Familie des Klägers. Selbst wenn im Ladengeschäft des Vaters des Klägers Materialien mit denselben/ähnlichen Eigenschaften wie die im Sprengsatz verbaut gewesenen aufgefunden worden sein sollten, wäre es (jedenfalls ohne weitere Feststellungen) nicht einmal ausgeschlossen, dass diese Gegenstände zufällig eine derartige Übereinstimmung zeigen. Ferner ist die Einlassung des Klägerbevollmächtigten, wonach Lötmaterialien in ländlichen Gebieten in der Türkei in zahlreichen Haushalten vorhanden sind, für das Gericht jedenfalls nicht widerlegbar. Des Weiteren ist zu sehen, dass der Kläger das Ladengeschäft entsprechend der Einlassung seines Vaters in dem gegenüber diesem geführten Strafverfahren zwar grundsätzlich selbst betrieben hat. Dennoch hat sich der Vater des Klägers ein- bis zweimal pro Woche im Ladengeschäft aufgehalten. Selbst wenn die im Sprengsatz verwendet gewesenen Materialien bzw. die zu dessen Herstellung gebrauchten Werkzeuge teilweise erwiesenermaßen dem Ladengeschäft des Vaters des Klägers entstammen sollten, drängt sich für das Gericht damit nicht die Schlussfolgerung auf, gerade der Kläger habe diese zum Bau eines Sprengsatzes verwendet. Für eine andere Annahme bestehen vielmehr keine konkreten Beweise bzw. belastbaren Indizien. (ee) Für die Annahme in der Anklageschrift, der Kläger hätte die Bombe gemeinsam mit seinem Vater im Bereich des Fundortes abgelegt, finden sich - soweit ersichtlich - in den Ermittlungsakten der Türkei keine konkreten belastenden Indizien. Insbesondere wurden ausweislich der Ermittlungsakte weder Fingerabdrücke noch sonstige Spuren des Klägers an der Sprengvorrichtung festgestellt (s.o.). Des Weiteren enthält die Anklageschrift die Anmerkung, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera am Fundort der Bombe bisher nicht vollständig auswertbar gewesen seien. Von den Kläger belastenden Videoaufzeichnungen ist gerade nicht die Rede (s.o.). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Videoaufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgewertet worden wären und eine den Kläger belastende Sachlage ergeben hätten. (ff) Insgesamt hält es das Gericht bereits ausgehend von der Anklageschrift für fraglich, ob in der Türkei eine Verurteilung des Klägers aufgrund des ihm dort zur Last liegenden Sachverhalts erfolgen würde. So wurde schon in der Begründung des Strafurteils betreffend den Vater des Klägers ausgeführt, für den Verdacht, dass dieser derjenige gewesen sein könnte, der die Bombe gebaut, sie zusammen mit dem Mobiltelefon vervollständigt und zwecks Detonation am Auffindungsort abgelegt habe, habe kein Beweis erbracht werden können. Das Gericht hält es für denkbar, dass - gerade aufgrund der fehlenden den Kläger belastenden Videoaufzeichnungen sowie Fingerabdrücke - eine derartige Beurteilung auch hinsichtlich des Klägers erfolgen würde. Keinesfalls ist zwingend davon auszugehen, dass aufgrund der teilweise bejahten Täterschaft des Vaters des Klägers das türkische Strafgericht auch eine Täterschaft bzw. Beteiligung des Klägers an den Geschehnissen vom 27. Februar 2011 annimmt. (b) Des Weiteren führten sämtliche der gegen den Kläger in der oben genannten Sache in Deutschland geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht zur Feststellung eines hinreichenden Tatverdachts. (aa) Aus dem Vermerk der Generalbundesanwaltschaft vom 24. März 2014 folgt, dass schon kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines vom Kläger begangenen Organisationsdelikts (§§ 129a, 129b Satz 2 Var. 4 StGB) besteht. Darin wird ferner ausgeführt, die von den türkischen Ermittlungsbehörden aufgedeckten Verbindungen der Tat zur ... bezögen sich ausschließlich auf den Vater des Klägers. Weder die verwandtschaftliche/geschäftliche Beziehung zu diesem noch der Umstand, dass der Kläger das als Auslöser für die Nagelbombe vorgesehen gewesene Mobilfunkgerät erworben haben solle, genügten für sich gesehen oder in der Gesamtheit, um einen - über bloße Vermutungen hinausgehenden - belastbaren Verdacht zu begründen, der Kläger habe eine konkrete mitgliedschaftliche Beteiligungs- oder Unterstützungshandlung im Sinne der §§ 129a, b StGB begangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Generalbundesanwaltschaft zwischenzeitlich die Ermittlungen aufgrund neuer Erkenntnisse wiederaufgenommen haben könnte. (bb) Das bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts des versuchten Mordes wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 16. September 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO (aus tatsächlichen Gründen) eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Kläger bestehe demnach nicht. Der Anfangsverdacht in Bezug auf den Kläger stütze sich allein darauf, dass der Kläger das Mobiltelefon, das zur Zündung der Bombe hätte dienen sollen, erworben habe, und dass der Kläger zu dem Ladengeschäft seines Vaters, in welchem Materialien zum Bau der Bombe nach den Feststellungen des türkischen Gerichts aufbewahrt worden seien, zumindest Zugang gehabt habe. Dies allein begründe jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. Nicht ermittelbar sei, dass der Kläger bei Erwerb (und offensichtlicher Weitergabe) des Mobiltelefons von dessen späterer Verwendung Kenntnis gehabt habe. Dass der Kläger Zugang zu dem Ladengeschäft gehabt habe, sei für sich genommen irrelevant, da es sich beim Kläger um den Sohn des Ladeninhabers handle. Dafür, dass der Kläger die Bombe gar selbst gebaut und/oder gelegt habe, fänden sich keinerlei Anhaltspunkte. Weitere Beweismittel bestünden nicht. (cc) Insgesamt haben damit zwei deutsche Strafverfolgungsbehörden jedenfalls keinen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung des Klägers an dem Geschehen vom 27. Februar 2011 feststellen können. Ein hinreichender Tatverdacht wäre gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch wäre, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung bestünde (vgl. Gorf, in BeckOK StPO, 42. Edition, Stand 1.1.2022, Rn. 2 zu § 170 StPO). Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wurde (ebenso wie das Vorliegen eines Anfangsverdachts hinsichtlich eines Organisationsdelikts) aus nachvollziehbaren Erwägungen verneint. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen auch aus Sicht des Gerichts keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Erwerb bzw. Weitergabe des Mobiltelefons von dessen späterer strafrechtlich relevanter Verwendung Kenntnis hatte bzw. diese auch nur erahnen konnte. Allenfalls ergeben sich insoweit vage Vermutungen bzw. die Möglichkeit einer etwaigen Tatbeteiligung durch den Kläger. Hinsichtlich der Zugangsmöglichkeit des Klägers zu dem Ladengeschäft merkt das Gericht an, dass der Kläger wohl aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Vaters das Ladengeschäft geführt hatte. Allerdings hatte auch der Vater des Klägers weiterhin Zugang zu dem Ladengeschäft, er machte davon auch ein- bis zweimal in der Woche Gebrauch. Dass dies ausschließlich während der ununterbrochenen Anwesenheit des Klägers der Fall gewesen sein soll, ist aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Die vorgenannte Betrachtung (Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts auch aus Sicht des Gerichts) ist ungeachtet dessen anzunehmen, dass der Vater in seiner Beschuldigtenvernehmung (vgl. Bl. 79/2 der Verfahrensakte der Türkei) angegeben hat, er stehe momentan nur wegen Taten vor Gericht, die sein Sohn (Anm.: der Kläger) verübt hat bzw. verübt haben könnte. In dieser pauschalen - teilweise im Konjunktiv formulierten - Einlassung liegt insbesondere nicht die konkrete Bezichtigung des Sohnes des Klägers als Täter, Mittäter oder sonstiger Tatbeteiligter; sie könnte insoweit allein zu Zwecken seiner eigenen Strafverteidigung erfolgt sein. Im Übrigen müsste eine etwaige konkrete Bezichtigung des Sohnes des Klägers ohnehin zuerst auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden. Des Weiteren ist zu sehen, dass auch seitens der Türkei bisher keine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers erfolgt ist (s.o.); das Gericht hält es vielmehr für fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Verurteilung des Klägers aufgrund der vorgenannten Anklageschrift in der Türkei erfolgen würde (im Falle der Rückkehr des Klägers in die Türkei). Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich - wie sich aus dem Vorbringen des Klägers im Asylverfahren ergibt - bei der Türkei um den Staat handelt, hinsichtlich dessen sich der Kläger auf politische Verfolgung beruft. In einer Gesamtschau ergeben sich für das Gericht weder aus der Anklageschrift aus der Türkei noch aus den Unterlagen der beiden deutschen vorgenannten Strafverfolgungsbehörden schwerwiegende Gründe, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Aus Sicht des Gerichts würde es - bereits aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits eine Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen wegen einer unzureichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit erfolgt ist, andererseits jedoch schwerwiegende Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bejaht würden. In diesem Fall würde die Bedeutung der mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgten Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in erheblicher Weise entwertet (vgl. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: VG Freiburg, U.v. 24.6.2021 - 10 K 1661/19 - BeckRS 2021, 19972). (c) Auch das gegen den Kläger in Deutschland im Jahr 2012 aufgrund des Vorwurfs des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 StGB) geführte Ermittlungsverfahren kann weder allein noch in Zusammenschau mit den obigen Erwägungen zur Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG führen. Zum einen wurde auch dieses Ermittlungsverfahren (wohl aus tatsächlichen Gründen) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen folgt, selbst wenn man zum damaligen Zeitpunkt eine gewisse Nähe des Klägers zur ... annehmen würde, daraus kein gravierendes Indiz für eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers an dem Geschehen vom 27. Februar 2011. (d) Ebenfalls nicht zur Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG führen kann der Umstand, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 (und dem folgend das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9.5.2016 im Verfahren Au 6 K 15.30669) einen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Feststellung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Annahme entsprechender asylrechtlicher Ausschlusstatbestände verneint hatte. Aus Sicht der Kammer begründet der in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Mai 2016 dargelegte Umstand hinsichtlich der handschriftlichen Listen allenfalls die Annahme, dass der Kläger bzw. dessen Vater die ... unterstützt haben könnten. Eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers gerade an den Geschehnissen vom 27. Februar 2011 lässt sich daraus nicht erkennen. Ebenso belegt der durch eine Zeugenaussage bestätigte Erwerb des Mobiltelefons, welches sich in der Sprengvorrichtung befunden hatte, keinen dringenden Verdacht, dass der Kläger schon bei dessen Erwerb von einem Einsatz des Mobiltelefons zu strafrechtlich relevanten Zwecken Kenntnis gehabt hat. Diese Annahme wäre selbst dann geboten, wenn die Zeugenaussage - wie im vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgt - für glaubhaft erachtet wird. Eine ausweichende Antwort auf die Frage nach dem Laden, in welchem der Kläger sein Handy gekauft hat, begründet ebenfalls weder allein noch in der Gesamtschau mit den anderen Umständen ein wesentliches Indiz für einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag des Klägers zu den Geschehnissen vom 27. Februar 2011. Die in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 erfolgte Einlassung des Klägers, er bezeichne die (getöteten) Guerillas nicht als Terroristen, sondern als „Schützer“, steht schon nicht in einem konkreten Zusammenhang zu den Geschehnissen vom 27. Februar 2011. Ferner ist maßgeblich zu bedenken, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Bundesamts (20.10.2015) sowie des verwaltungsgerichtlichen Urteils (9.5.2016) jedenfalls die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 16. September 2016 noch nicht vorlag, und aufgrund ihres Ergehens zu einem späteren Zeitpunkt als dem 20. Oktober 2015 sowie dem 9. Mai 2016 auch noch nicht vorliegen konnte. Insoweit ist dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung zu folgen. Damit konnten in dem Bescheid des Bundesamts vom 20. Oktober 2015 sowie dem vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Urteil allein die Einlassung des Klägers sowie die Anklageschrift aus der Türkei inhaltlich gewürdigt werden. Mit dem Zeitpunkt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg (16.9.2016), welche auf Basis der gesamten (übersetzten) Ermittlungsakte der Türkei bzw. jedenfalls eines großen Teils davon ergangen ist, hat sich insoweit eine vollkommen andere Sachlage hinsichtlich der beim Kläger bestehenden Verdachtsmomente gegeben. Erstmals ist in diesem Kontext eine Situation eingetreten, wonach die Geschehnisse vom 27. Februar 2011 von verschiedenen Strafverfolgungsbehörden - in ihrer Gesamtheit - vollkommen verschieden bewertet werden. Der Vermerk der Generalbundesanwaltschaft vom 24. März 2014 hatte schließlich allein ausgesagt, dass kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines vom Kläger begangenen Organisationsdelikts (§§ 129a, 129b Satz 2 Var. 4 StGB) besteht. In Bezug auf die weiteren dem Kläger (im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 27.2.2011) zur Last gelegenen Delikte wies dieser dagegen zwar auf die insgesamt unklare Verdachtslage betreffend den Kläger hin, verneinte jedoch weder einen Anfangs- noch einen hinreichenden Tatverdacht. Vor diesem Hintergrund kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 1 K 21.1123 das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 4 AufenthG weder dem Bescheid des Bundesamts vom 20. Oktober 2015 noch der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren Au 6 K 15.30669 entnommen werden. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 20. September 2021 kann damit nicht gefolgt werden. (e) Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2018, mit welchem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Mai 2016 abgelehnt worden war, führt ebenfalls zu keiner anderen Schlussfolgerung. Darin werden bereits keine tatsächlichen Ausführungen zum Ausmaß der beim Kläger gegebenen Verdachtsmomente getroffen. (f) Weitere Indizien bzw. Beweismittel, welche zur Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten weder gerichtlich noch außergerichtlich ein Geständnis abgelegt. Er hat stets jede strafrechtlich relevante Tatbeteiligung an dem Geschehen vom 27. Februar 2011 bestritten. Im Übrigen wurde auf Nachfrage des Gerichts seitens der Beklagten verneint, dass sicherheitsrelevante Erkenntnisse (z.B. vom Verfassungsschutz) aktuell vorlägen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung unrichtig bzw. unvollständig sein könnte, bestehen für das Gericht nicht. Des Weiteren enthalten die dem Gericht vorliegenden Behördenakten keine konkreten Hinweise darauf, dass zu einem anderen Zeitpunkt seines mittlerweile nahezu 11 Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland relevante Erkenntnisse des Verfassungsschutzes vorgelegen hätten (vgl. hierzu auch Bl. 249 der Behördenakte). Das gegen den Vater des Klägers in der Türkei ergangene Urteil stellt auch in Verbindung mit den darin getroffenen Feststellungen kein gravierendes Indiz dafür dar, dass auch der Kläger in strafrechtlich relevanter Weise an den Geschehnissen vom 27. Februar 2011 beteiligt gewesen sein könnte. (g) Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger in Deutschland im Jahr 2011 zwar einmal strafrechtlich wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weitere strafrechtliche Verurteilungen des mehrere Jahre (von Juli 2013 bis Mai 2020) in Deutschland berufstätig gewesenen Klägers - insbesondere solche mit einem Zusammenhang zu terroristischen Aktivitäten - liegen nicht jedoch nicht vor (vgl. auch unten). (h) Ergänzend wird angemerkt, dass von dem Schreiben des Bundesamts vom 11. Mai 2020, wonach die Aufenthaltserlaubnis in den dort genannten Fällen durch die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen sei, weder eine Bindungswirkung für die Beklagte noch für das Gericht ausgeht. Das Schreiben stellt ausschließlich die Stellungnahme des Bundesamts im Rahmen seiner Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG dar. b) Des Weiteren ist in der Person des Klägers nicht der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG gegeben. Demnach wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Wie bereits im Zusammenhang mit § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG dargestellt, liegen bereits keine schwerwiegenden Gründe im Sinne der Norm vor. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht auch keinen Anknüpfungspunkt erkennen, weshalb vom Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgehen soll. Die Anklageschrift aus der Türkei sowie die Feststellungen bzw. Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 20. Oktober 2015 sowie im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Mai 2016 genügen - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - für das Gericht nicht zur Annahme schwerwiegender Gründe im vorgenannten Sinne (s.o.). Es bestehen für das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Deutschland in strafrechtlich relevanter Weise an terroristischen Aktivitäten mitwirkt bzw. sein bisheriger Werdegang in Deutschland dies befürchten lässt. c) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner derzeit fehlenden Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt wohl nicht selbst sichern kann. Bei der Lebensunterhaltssicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Allerdings folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 (zwingend) abzusehen ist; der Beklagten steht insoweit kein Ermessen zu. Im Übrigen befindet sich in der Akte ein aus dem Jahr 2018 stammender Strafbefehlsentwurf des Amtsgerichts Augsburg (Bl. 376 ff. der Behördenakte), in welchem dem Kläger eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt wird. Das Gericht nimmt nicht an, dass der Strafbefehl erlassen und rechtskräftig wurde. Schließlich weist der Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 9. April 2019 keine Eintragungen auf. Im Übrigen ist in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch von der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). d) Bei (hier gegebener) Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG hat die Ausländerbehörde grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Eine andere Annahme wäre nur beim Vorliegen eines atypischen Falles denkbar. Hierfür bestehen jedoch aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Hinweise dafür erkennbar, dass das Bundesamt einen Widerruf des Abschiebungsverbots hinsichtlich des Klägers beabsichtigt bzw. bereits ein derartiges Widerrufsverfahren eingeleitet hätte (vgl. hierzu: Zimmerer, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Edition, Stand 15.4.2022, Rn. 45 zu § 25 AufenthG). Vor diesem Hintergrund war die Beklagte unmittelbar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). e) Nachdem sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt, bedarf es keiner gerichtlichen Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.