Urteil
Au 7 K 21.1406
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Trotz der Verwendung des Wortes „darf“ eröffnet § 11 Abs. 8 S. 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. VGH München BeckRS 2021, 9441 Rn. 17 mwN). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangener Nötigungsversuch, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet war, lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, und stand somit in einem spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und damit auch in dem vom Verordnungsgeber geforderten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in Ausübung des ihr in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens ihr Vorgehen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems ausreichend und zutreffend zu begründen und über die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls sogar bei Vorliegen nur eines erheblichen Verkehrsverstoßes der Fall sein (vgl. VGH München BeckRS 2021, 2800 Rn. 19). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu demselben Sachverhalt beruht. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Entscheidungsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der Verwendung des Wortes „darf“ eröffnet § 11 Abs. 8 S. 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. VGH München BeckRS 2021, 9441 Rn. 17 mwN). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangener Nötigungsversuch, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet war, lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, und stand somit in einem spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und damit auch in dem vom Verordnungsgeber geforderten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in Ausübung des ihr in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens ihr Vorgehen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems ausreichend und zutreffend zu begründen und über die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls sogar bei Vorliegen nur eines erheblichen Verkehrsverstoßes der Fall sein (vgl. VGH München BeckRS 2021, 2800 Rn. 19). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu demselben Sachverhalt beruht. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Entscheidungsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 25. Mai 2021 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO; siehe zum Nachfolgenden: BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 11 CS 21.2148 - juris Rn. 13-19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Die Beibringungsanordnung vom 9. November 2020 (Blatt 105-112 der Verwaltungsakte) war formell rechtmäßig. Der Kläger konnte der Beibringungsanordnung entnehmen, was konkret ihr Anlass war, und prüfen, ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 - juris Rn. 21). Dabei handelte es sich zweifelsohne um den am 10. März 2020 bzw. 24. August 2020 abgeurteilten Nötigungsversuch vom 19. Dezember 2019, auch wenn im Text der Beibringungsanordnung (dort S. 3) zweimal von einer Verurteilung wegen „Nötigung“ die Rede war. Auf Seite 2 der Anordnung hat das Landratsamt unter der Überschrift „Versuchte Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung“ und unter Nennung des Aktenzeichens den Sachverhalt geschildert, der Gegenstand dieses Strafverfahrens war, und dabei deutlich gemacht, dass das nötigende Verhalten des Klägers nicht ein schnelleres Fahren oder einen Fahrstreifenwechsel der Zivilstreife zur Folge gehabt habe. Auf Seite 3 hat es durch die Bezugnahme auf die am 19. Dezember 2019 begangenen Delikte und die Bezeichnung der Geldstrafe und des Fahrverbots einen klar erkennbaren und eindeutigen Zusammenhang zu der vorangegangenen Sachverhaltsdarstellung hergestellt. Eine(n) weitere(n) Nötigung(sversuch), die bzw. der zu einer Irreführung hätte Anlass geben können, gab es nicht. Der Hinweis auf die Folgen der nicht fristgemäßen Beibringung des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) genügt den rechtlichen Anforderungen. Insoweit ist entscheidend, dass der Schluss gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde liegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 11 ZB 21.591 - juris Rn. 17 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 26.2.2021 - 6 B 431/20 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 9.1.2020 - 3 M 216/19 - juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 22.1.2019 - 2 B 1641/18 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 23.4.2015 - 16 B 259/15 - juris Rn. 7 f. jeweils m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 51). Trotz der Verwendung des Wortes „darf“ eröffnet § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 11 ZB 21.591 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 26.2.2021 - 6 B 431/20 - juris Rn. 8; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 51). Das Landratsamt hat dem Kläger somit zutreffend mitgeteilt, dass es im Falle der Nichtbeibringung des Gutachtens von einem Fehlen seiner Fahreignung ausgehen „werde“. Diese Formulierung ist für den juristischen Laien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verständlicher als der Wortlaut der Verordnung (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) selbst. Ebenso wenig ist die Fragestellung zu beanstanden. § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung dahingehend, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Regelung differenziert dabei nicht zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinischpsychologische Begutachtung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 15; zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur v. 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61; vgl. auch die Fragestellung in dem von BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris entschiedenen Fall). Weiter war auch die Länge der Beibringungsfrist von etwa drei Monaten ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1782 - ZfSch 2021, 56 - juris Rn. 3, 18: 2 Monate; OVG Bremen, B.v. 7.5.2021 - 1 B 136/21 - juris Rn. 9: etwas mehr als 2 Monate). Es erschließt sich nicht, weshalb dem Kläger die Frist nicht ausgereicht haben sollte, zumal das Landratsamt die Frist erheblich (bis zum 25.4.2021; Blatt 158 der Verwaltungsakte) verlängert hat und ein medizinischpsychologisches Gutachten erstellt worden ist, das der Kläger nicht vorgelegt hat. b) Die Beibringungsanordnung erfolgte auch materiell zu Recht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV sind vorliegend erfüllt. Die durch den Kläger begangene versuchte Nötigung vom 19. Dezember 2019, die Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … vom 10. März 2020 (Az. B; Blatt 48-50 der Verwaltungsakte) bzw. des entsprechenden rechtskräftigen Urteils vom 24. August 2020 (Blatt 71 f. der Verwaltungsakte) war, stellt eine erhebliche Straftat dar, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Der bei Teilnahme am Straßenverkehr begangene Nötigungsversuch war durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet. Ein derartiges Fehlverhalten lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist. Es stand somit in einem spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und damit auch in dem vom Verordnungsgeber geforderten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BR-Drs. 302/08 v. 30.4.2008, S. 61; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 18.6.2021, § 11 FeV Rn. 67). Dass die im Anschluss bei der Verkehrskontrolle begangene Beleidigung des die Kontrolle ausführenden Polizeibeamten nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stand, auch wenn sich in ihr die auch beim Fahren gezeigte emotionale Unbeherrschtheit des Klägers widerspiegelt, spielt keine Rolle. Nach den Ausführungen in der Beibringungsanordnung (dort S. 3 f.) war für das Landratsamt die Nötigungshandlung entscheidend und nicht die dazu in Tatmehrheit stehende Beleidigung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er keine Voreintragungen im Fahreignungsregister gehabt habe, ist klarzustellen, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV lediglich eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr voraussetzt. Soweit der Kläger den in den rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellten Tathergang am 19. Dezember 2019 nunmehr zu relativieren versucht, so führt dies nicht weiter. Behörden und Verwaltungsgerichte dürfen die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren zu Grunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Anderes gilt nur, soweit sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben, insbesondere Wiederaufnahmegründe nach § 359 der Strafprozessordnung (StPO) gegeben sind, oder die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt ausnahmsweise besser aufklären können als die Strafverfolgungsorgane. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, substantiierte, stimmige und nachprüfbare Umstände darzulegen, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ernsthaft in Zweifel ziehen. Diese Grundsätze gelten auch für rechtskräftige Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.3.2021 - 11 CS 20.2867 - juris Rn. 17). Hiervon ausgehend ergeben sich vorliegend keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Ohnehin hat der Kläger den im Kern maßgeblichen Tathergang der versuchten Nötigung nicht in Frage gestellt. c) Auch werden die Ermessenserwägungen des Landratsamts den rechtlichen Anfor derungen noch gerecht, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV zum Fahreignungs-Bewertungssystem auseinandersetzen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20; B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 - juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13). Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 - juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20; B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 - juris Rn. 26; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13). Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls sogar bei Vorliegen nur eines erheblichen Verkehrsverstoßes der Fall sein. So liegt es hier. Das Landratsamt hat die Erforderlichkeit der medizinischpsychologischen Begutachtung mit der konkreten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die Nötigungshandlung des Klägers und deren Schwere, den hierdurch ausgelösten starken Zweifeln an seiner Fahreignung sowie den aufgrund erhöhter Risiken strengeren Anforderungen an Fahrer von Fahrzeugen der Gruppe 2 sowie Berufskraftfahrer begründet. Die Schwere der Nötigungshandlung ergibt sich ohne weiteres aus den in der Beibringungsanordnung wiedergegebenen strafgerichtlichen Feststellungen, wonach der Kläger dem vorausfahrenden Fahrzeug mehr als einen halben Kilometer so dicht aufgefahren ist, dass sein Kühlergrill nicht mehr zu sehen war, und wonach er dieses Verhalten erst nach Zeigen der polizeilichen Anhaltekelle geändert hat. Zu Recht war das Landratsamt der Meinung, dass er aufgrund eines erhöhten Aggressionspotentials oder nicht beherrschter Affekte hiermit rücksichtslos seine eigenen Interessen durchgesetzt bzw. durchzusetzen versucht hat. Die konkreten Tatumstände durften bei der Ermessensausübung durchaus gewürdigt werden. Dass der Kläger nicht noch zusätzlich zu einem vorschriftswidrigen Rechtsüberholen angesetzt hat, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen, da das Landratsamt - wie dargelegt - bereits im Lichte der Schwere des konkreten Nötigungsversuchs ermessensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens anordnen konnte. d) Soweit der Kläger gegen die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis noch einwendet, dass das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen habe, führt auch dies nicht zum Erfolg. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu demselben Sachverhalt beruht. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Entscheidungsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Andere Erkenntnisquellen kommen aus Gründen der Rechtsklarheit nicht in Betracht. Deshalb besteht keine Bindungswirkung, wenn die strafrechtlichen Entscheidungen - wie hier der Strafbefehl vom 10. März 2020 sowie das Urteil vom 24. August 2020 - überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthalten. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Strafgericht - wie vorliegend - ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO in den Gründen abgekürztes Urteil erlässt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.3.2021 - 11 CS 20.2867 - juris Rn. 24 f.). e) Auch die klägerseitig formulierte Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis greift nicht durch. Da das Landratsamt - wie ausgeführt - vorliegend nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon ausgehen durfte und musste, dass dem Kläger die Fahreignung fehlt, ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das Mobilitätsbedürfnis des Klägers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Lebensführung dahinter zurückzustehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2020 - 11 CS 20.1814 - juris Rn. 25). f) Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtlich nicht zu beanstanden. Diese ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat sich durch die fristgerechte Ablieferung des Führerscheins beim Landratsamt erledigt. 2. Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).