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Urteil

Au 8 K 22.343

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klageverfahren fehlt, wenn eine erstrebte Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts keine Verbesserung der Rechtsstellung mit sich zu bringen vermag. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klageverfahren fehlt, wenn eine erstrebte Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts keine Verbesserung der Rechtsstellung mit sich zu bringen vermag. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist unstatthaft. Der Bescheid vom 10. Januar 2022 hat sich infolge Aufhebung (Bescheid vom 19. Januar 2022) erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dadurch fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klageverfahren, wenn und weil eine erstrebte Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts keine Verbesserung der Rechtsstellung mit sich zu bringen vermag (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 17.12.1980 - 6 C 139/80; B.v. 28.8.1987 - 4 N 3/86; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 58; Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, Vor § 40 Rn. 94). Selbst wenn man davon ausgeht (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass der Kläger (über die bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Januar 2022) eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten in der Form einer Versagungsgegenklage begehrt, ihn in einer Obdachlosenunterkunft der Beklagten unterzubringen, ist eine so verstandene Klage ebenfalls unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Versagung aufgehoben und den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2021 auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft der Beklagten mit Bescheid vom 19. Januar 2022 dergestalt verbeschieden hat, dass dem Kläger u.a. im Übergangswohnheim der Beklagten einen Platz im Mehrbettzimmer samt Spind zur Verfügung gestellt sowie das Benutzungsverhältnis beginnend am 10. Dezember 2021 und endend am 28. Februar 2022 festgelegt wurde (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Vor § 40 Rn. 94); die begehrte Leistung (Unterbringung) hat sich insoweit erledigt. Die u.a. (etwaig) isoliert anfechtbare Befristung des Nutzungsverhältnisses ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO); den Streitgegenstand hat der Kläger vorliegend eindeutig auf den Bescheid vom 10. Januar 2022 beschränkt. Der Kläger hätte dieser prozessualen Situation dergestalt Rechnung tragen können, dass er den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2022 trotz gerichtlichen Hinweises abgelehnt und explizit an seinem sinngemäßen schriftsätzlichen Klageantrag festgehalten. Die Klage war daher bereits als unzulässig abzuweisen.