Urteil
Au 8 K 21.1895
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Abschussplan für Gamswild für Poolreviere einer Hegegemeinschaft ist ein Verwaltungsakt und ein Vorhaben iSv § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. (Rn. 65 – 66) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG ist grundsätzlich als weiter Auffangtatbestand zu verstehen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde. Zugunsten der betroffenen Hegegemeinschaft sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter behördlicher Verfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
4. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Jagdbehörde ist somit kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
5. Auch im Freistaat Bayern kann ein gemeinsamer Abschussplan dem Hegeziel entsprechend für die gesamte Hegegemeinschaft aufgestellt werden, auch wenn das im BayJG im Gegensatz zu anderen LJagdG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (Rn. 88 – 89) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden und es ist deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz)
7. Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz)
8. Die Frage der Möglichkeit der Freigabe des Gamswildes auf Drückjagden betrifft den Vollzug des Abschussplanes, nicht jedoch dessen Festsetzung bzw. Bestätigung, und wird deshalb nicht vom Streitgegenstand "Rechtswidrigkeit des Abschussplans" nicht erfasst. (Rn. 128) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abschussplan für Gamswild für Poolreviere einer Hegegemeinschaft ist ein Verwaltungsakt und ein Vorhaben iSv § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. (Rn. 65 – 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG ist grundsätzlich als weiter Auffangtatbestand zu verstehen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) 3. Da Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde. Zugunsten der betroffenen Hegegemeinschaft sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter behördlicher Verfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 4. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Jagdbehörde ist somit kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz) 5. Auch im Freistaat Bayern kann ein gemeinsamer Abschussplan dem Hegeziel entsprechend für die gesamte Hegegemeinschaft aufgestellt werden, auch wenn das im BayJG im Gegensatz zu anderen LJagdG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (Rn. 88 – 89) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden und es ist deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz) 7. Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 8. Die Frage der Möglichkeit der Freigabe des Gamswildes auf Drückjagden betrifft den Vollzug des Abschussplanes, nicht jedoch dessen Festsetzung bzw. Bestätigung, und wird deshalb nicht vom Streitgegenstand "Rechtswidrigkeit des Abschussplans" nicht erfasst. (Rn. 128) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Abschussplan Gamswild 2021/2022 vom 1. April 2021 erweist sich als rechtmäßig, soweit dieser durch den Kläger gerichtlich zur Überprüfung gestellt werden konnte. I. Die Klage ist als Verbandsklage zulässig. 1. Die Klage ist als Verbandsklage statthaft (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-RL 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)). Dabei kann offenbleiben, ob der streitgegenständliche Abschussplan für Gamswild sich mit Ablauf der Jagdzeit zum 15. Dezember 2021 erledigt hat und damit seine innere Wirksamkeit verloren hat. Die Klage ist entweder im Hauptantrag als Anfechtungsklage oder im Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Da das grundsätzlich bis zum 31. März dauernde Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid entweder noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn. 83, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 40 u. U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32; vgl. auch OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.3.2017 - M 7 K 16.3639 - juris Rn. 28) oder die Klage ist als hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Kläger besitzt jedenfalls angesichts der jährlichen Aufstellung von Gamswild-Abschussplänen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AVBayJG) das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das nach der Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderlich ist (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 30.6.2020 - 19 BV 15.1021 - juris Rn. 17). Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt jedoch nicht nur die konkrete Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 21). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar wird ein künftiger Abschussplan auf Grundlage des neuen forstlichen Gutachtens zur Situation der Waldverjüngung 2021 ergehen. Der Kläger rügt jedoch die mangelnde Berücksichtigung des nach seiner Ansicht für eine Bejagung zu kleinen Bestandes an Gamswild im streitgegenständlichen Gebiet der Hegegemeinschaft. Jedenfalls insofern wären die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen als unverändert anzusehen. 2. Der Kläger ist auch klagebefugt gem. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. a) Zwar ergibt sich die Klagebefugnis nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger kann eine Verletzung eigener, drittschützender Rechte nicht geltend machen. b) Der Kläger ist aber klagebefugt, da es sich bei diesem um eine anerkannte Vereinigung im Sinn des § 3 Abs. 1 UmwRG handelt und sich die Klagebefugnis nach den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes richtet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG liegen vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insbesondere einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere macht der Kläger als nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung geltend, dass der von ihm angegriffene Abschussplan für Gamswild in der beigeladenen Hegegemeinschaft eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist, die unter Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergangen ist, und er dadurch in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist. aa) Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind nach dieser Norm insbesondere Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. (1) Der angegriffene Abschussplan für Gamswild ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. (2) Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch um ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Materialien zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sprechen für ein weites Verständnis des Gesetzgebers von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verwendeten Vorhabenbegriff (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36; so auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 1 UmwRG Rn. 103). Denn dort ist ausdrücklich neben „technischen Anlagen“ und „anderen Anlagen“ auch von „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“ die Rede. Maßgeblich soll für den Begriff des „Vorhabens“ allein sein, „ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind“ (BT-Drs. 18/9526 S. 36 dritter Absatz), was mit der Regelung des § 21 BJagdG der Fall ist. Gem. § 21 Abs. 2 BJagdG darf Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Zum Schalenwild gem. § 2 Abs. 3 BJagdG gehört auch das dem Jagdrecht unterliegende Gamswild (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG). Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). (a) Die Fachliteratur versteht den Vorhabenbegriff zwar teils ausschließlich anlagenbezogen und vertritt dabei den Standpunkt, Entscheidungen, die nicht an ein so verstandenes Vorhaben geknüpft seien, seien nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst (so etwa Schlacke, NVwZ 2019, 1392/1399). Teilweise wird angenommen, der Begriff der „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ sei Art. 1 Abs. 2 lit. a 2. Spiegelstrich UVP-RL entnommen und entspreche weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG. Erforderlich sei eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die geeignet sei, entweder das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Fellenberg/Schille in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 1 UmwRG Rn.108). Nach den genannten Literaturansichten wäre in dem vorliegenden Fall somit jeweils kein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzunehmen, weil der angegriffene Abschussplan weder selbst eine Anlage ist noch mit einem Verhalten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG verbunden ist, das - wie etwa die Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen - den Eingriffstatbestand des § 14 BNatSchG verwirklicht. (b) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Frage der einfachgesetzlichen Reichweite des Vorhabenbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bisher, soweit ersichtlich, offengelassen. Er hat jedoch entschieden, dass in Konstellationen, in denen es im Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie) um den unionsrechtlich determinierten (vgl. Art. 12, 16 FFH-Richtlinie) Vollzug von Artenschutzrecht - die §§ 44 ff. BNatSchG setzen diese unionsrechtlichen Bestimmungen in nationales Recht um - geht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh), der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass er auch Bestellungen zum Abschuss von Bibern erfasst und damit eine Verbandsklagebefugnis eröffnet ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - ECLI:ECLI:EU:C:2011:125; U.v. 8.11.2016 - C-243/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:838; U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2017:987). Im Gegensatz zum Biber handelt es sich bei der streitgegenständlichen Gamswildart nicht um eine geschützte Art nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. § 44 Abs. 1 BNatSchG bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nur auf besonders bzw. streng geschützte Arten i.S.v. § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG. Dort wird insbesondere Bezug genommen auf Anhang IV der RL 92/43/EWG, in dem lediglich bestimmte Gamswildunterarten genannt sind (Rupicapra pyrenaica ornata, Rupicapra rupicapra balcanica und Rupicapra rupicapra tatrica), nicht jedoch die im streitgegenständlichen Bereich vorkommende Gamswildart. Diese ist - insofern zwischen den Beteiligten auch unstreitig - „nur“ in Anhang V der FFH-Richtlinie als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt. Auch hiernach wäre eine Klagebefugnis des Klägers nicht gegeben. (c) Das erkennende Gericht folgt dem anlagenbezogenen Vorhabenbegriff bzw. einem auf den Anwendungsbereich des § 44 BNatSchG beschränkten Vorhabenbegriff jedenfalls in der vorliegenden (Ausnahme-)Konstellation nicht. Das deutsche Recht kennt keinen einheitlichen Begriff des „Vorhabens“ (so auch OVG Lüneburg, B.v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 11 ff.; BT-Drs. 11/3919, S. 21). Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist grundsätzlich als weiter Auffangtatbestand zu verstehen (so auch BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris für Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind; U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25). Dies folgt aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund, der Gesetzesbegründung sowie aus dem europarechtlichen Kontext insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie. Zum einen „orientiert“ sich gemäß der Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verwendete Begriff des Vorhabens lediglich an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 UVPG a. F. (heute § 2 Abs. 4 UVPG - siehe BT-Drs. 18/9526, S.36), der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz selbst einen Verweis auf § 2 Abs. 2 UVPG a. F. aufzunehmen. Zum anderen soll die Orientierung an § 2 Abs. 2 UVPG a. F. ausdrücklich ohne Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG und somit ohne die in dieser Anlage enthaltenen Konkretisierungen zum Vorhabenbegriff erfolgen. Letztlich ist in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, dass für die Abgrenzung des Vorhabenbegriffs jeweils allein maßgeblich ist, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften anzuwenden sind (a.a.O. S. 36). Diese Aussage knüpft erkennbar an vorangegangene ausführliche Passagen der amtlichen Begründung an, wonach der Gesetzentwurf u. a. der vollständigen Umsetzung der völkervertraglichen Verpflichtungen Deutschlands aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) dient (a.a.O. S. 23 f., 31-33). Ausdrücklich erwähnt wird in diesem Zusammenhang der für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindliche Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz, mit dem die Auffassung des Compliance Committees bestätigt worden ist, dass Deutschland seine aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention bestehenden Verpflichtungen bisher nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. In diesem Zusammenhang verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass das Compliance Committee in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vertritt und als maßgeblich für die Konkretisierung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift allein die Frage ansieht, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich ist (a.a.O. S. 32). Entscheidend sei nicht, ob der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkomme, sondern entscheidender Faktor sei allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehe (ebd.). Ferner zitiert die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs ausführlich und wörtlich eine Stellungnahme des Compliance Committees im konkreten Verfahren gegen Deutschland, wonach im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien zur Klagebefugnis, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention dienen, stets mit dem Ziel des Übereinkommens vereinbar sein müssten, einen weiten Zugang zu Gerichten sicherzustellen. Die Vertragsparteien seien zwar nicht verpflichtet, in ihre Rechtsordnung ein System der Popularklage einzuführen (a.a.O. S. 33). Andererseits dürften die Vertragsparteien den Nebensatz in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention „sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ nicht als Vorwand für die Einführung oder Beibehaltung so strenger Kriterien benutzen, dass alle oder nahezu alle Mitglieder der Öffentlichkeit, Umweltorganisationen eingeschlossen, an der Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogenes innerstaatliches Recht verstoßen, wirksam gehindert würden. Der Zugang zu solchen Verfahren sei vorausgesetzt und nicht die Ausnahme (ebd.). Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:125], Slowakischer Braunbär - Rn. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45, 55; BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25; U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25), ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG daher in unionsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass er jedenfalls auch Entscheidungen nach § 21 BJagdG erfasst, soweit dort Wildarten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen, dort in Anhang V als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und bei denen im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans eine nur kleine Population vorkommt. Insofern nähert sich die Schutzwürdigkeit einem Schutz nach § 44 BNatSchG jedenfalls örtlich beschränkt insoweit an, als dass auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung die Klagebefugnis zu bejahen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Richtliniengeber in Art. 2 der FFH-Richtlinie den Telos der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen damit beschreibt, einen günstigen Erhaltungszustand der wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Nach Art. 11 der FFH-Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der in Art. 2 genannten Arten. Die Mitgliedstaaten treffen nach Art. 14 der FFH-Richtlinie, sofern sie dies aufgrund einer Überwachung nach Art. 11 der FFH-Richtlinie für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tierarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. Diese Auslegung wird dem Auffangcharakter der Norm gerecht, die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit dem Ziel eingefügt wurde, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umzusetzen. Eine solche Auslegung entspricht daher auch dem Sinn und Zweck der neu eingeführten Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie. Die hier streitgegenständliche Wildart „Gams“ („Rupicapra rupicapra“) ist in Anhang V der FFH-Richtlinie („Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“) aufgeführt und unterliegt daher einem besonderen, europarechtlich begründeten Schutz (vgl. Art. 2, 11, 14 FFH-Richtlinie), der auch im Rahmen einer Entscheidung auf Grundlage des § 21 BJagdG Berücksichtigung finden muss (dazu näher unter II. 3 f) (2) (c)). Im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans kommt auch nur ein kleiner Gamsbestand vor. Hieraus folgt nach Ansicht des Gerichts spiegelbildlich auch die Klagebefugnis auf nationaler Ebene für anerkannte Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG. (3) Der angegriffene Abschussplan „ließ“ den beabsichtigten Gamswildabschuss auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts „zu“. Zwar ist die im streitgegenständlichen Bereich vorkommende Gamsart keine besonders geschützte Tierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, so dass kein grundsätzliches Zugriffsverbot gem. § 44 BNatSchG besteht und eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG den Abschuss zulassen müsste (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 31). Gamswild unterliegt dagegen als Haarwild grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG dem Jagdrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Dies steht auch im Einklang mit der Einstufung des hier streitgegenständlichen Gamswildes als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, dessen Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen, also auch eines Abschussplans, sein kann (vgl. amtliche Überschrift zu Anhang V der FFH-Richtlinie: „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“). Anders als etwa der Biber in der o.g. Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris) kann die Gams daher grundsätzlich insoweit europarechtskonform aus der Natur entnommen werden. Entsprechend dieser europarechtlichen Vorgabe darf gem. § 21 BJagdG u.a. Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Zum Schalenwild gem. § 2 Abs. 3 BJagdG gehört auch das dem Jagdrecht unterliegende Gamswild (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG). Jedenfalls in der vorliegenden (Ausnahme-)Konstellation, bei der eine in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierart im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans nur als kleine Population vorkommt, ist wegen der örtlich beschränkten Annäherung der Schutzwürdigkeit an § 44 BNatSchG im Abschussplan entsprechend der obigen Ausführungen zum Vorhabensbegriff eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu sehen. Auch der Begriff der Zulassungsentscheidung ist nach den dargestellten europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. (4) Der angegriffene Abschussplan erging auch „unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften“. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften ist ebenfalls weit zu verstehen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 32; Fellenberg/Schille in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 160). Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beziehen. Darunter fallen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG u.a. natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Für einen solchen Bezug genügt es, wenn die Bestimmungen wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 32). Da § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auch die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie Wechselwirkungen zwischen Artenvielfalt und der natürlichen Lebensräume zu den von ihm erfassten Umweltbestandteilen zählt, ist die Entscheidung über den Abschussplan gem. § 21 BJagdG auch unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Bundesrechts im Sinne der Vorschrift ergangen. Das Jagdrecht weist in § 21 BJagdG zahlreiche Berührungspunkte mit dem Naturschutzrecht auf. Der Abschuss des Wildes ist danach so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. bb) Letztlich hat der Kläger auch geltend gemacht, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ausweislich der Präambel der Satzung des Klägers vom 18. Juni 2015 versteht sich der Kläger als Anwalt von „wilden Mitgeschöpfen unserer bayerischen Heimat“. Wildtiere hätten einen ethisch begründeten Anspruch auf Erhaltung als Lebewesen, als Bausteine der Ökosysteme Bayerns und als wertvolles Gut der bayerischen Landeskultur. Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) sei insbesondere die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Wildtieren und ihren Lebensräumen sowie die Förderung des Tierschutzgedankens und des Natur- und Umweltschutzes. Hierunter fällt auch die Bejagung des Gamswildes, jedenfalls, wenn es wie vorliegend um einen kleinen Wildbestand im streitgegenständlichen Bereich geht. II. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der streitgegenständliche Abschussplan ist jedenfalls insoweit rechtmäßig, als der Kläger diesen im Rahmen seiner Verbandsklage gerichtlich überprüfen lassen kann. Rechtsbehelfe einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung sind im vorliegenden Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur dann begründet, soweit die Entscheidung oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. § 2 Abs. 4 UmwRG wird im Hinblick auf die Bedeutung von Verfahrensfehlern der angegriffenen Entscheidung für die Begründetheit des Rechtsbehelfs ergänzt durch § 4 UmwRG (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 2 UmwRG Rn. 18). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 14). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde. Zugunsten der beigeladenen Hegegemeinschaft sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter behördlicher Verfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3 m.w.N. zur baurechtlichen Nachbarklage). Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist grundsätzlich erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27). Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13). Unter Anwendung dieser Maßstäbe und des genannten Prüfungsumfangs erweist sich der streitgegenständliche Abschussplan als rechtmäßig. 1. Soweit der Kläger die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, bleibt es gem. § 4 Abs. 5 UmwRG im vorliegenden Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bei den jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. a) Eine Verletzung des Art. 39 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Die Behörde hat zwar sehr knapp, jedoch in der Sache hinreichend begründet. Der Abschuss entspreche den einvernehmlich zwischen den Revierinhabern, den Jagdgenossenschaften bzw. Inhabern der Eigenjagdreviere und der Hegegemeinschaft festgelegten Abschusszahlen und werde durch die Untere Jagdbehörde bestätigt. Unter Bezugnahme auf die Situation der Verbissbelastung des Waldes ist dargelegt, dass das Ziel des Aufkommens der Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Zäunung nur erreicht werden könne, wenn das Gamswild als Wildart, die Verbissschäden verursache, durch Bejagung in einem solchen Bestand gehalten werde, dass Schäden nicht über ein tragbares Maß hinausgehen. Die Abschusszahlen seien so bemessen, dass eine Abschussplanerfüllung objektiv möglich sei. Damit ist auch vor dem Hintergrund, dass mit allen Betroffenen ein intensiver Austausch stattgefunden hat, das Begründungserfordernis des Art. 39 BayVwVfG gewahrt (vgl. etwa Bl. 64 ff., 69 f. der Behördenakte). Einer Begründung bedarf es im Übrigen nicht, soweit die Behörde einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in die (subjektiven) Rechte eines anderen eingreift (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) sowie soweit denjenigen, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen sind, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Auch diese verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Ausnahmevorschrift ist vorliegend erfüllt. Die Behörde steht ausweislich der Behördenakten in einem ständigen, intensiven Austausch und Kontakt mit allen Beteiligten insbesondere zur Situation des Gamswildes im Bereich der beigeladenen Hegegemeinschaft (vgl. beispielhaft die Kurzzusammenfassungen Bl. 64 ff., 69 f., 98 f. und 107 der Behördenakte; Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060). Dabei wurden ausweislich der Behördenakten die Besonderheiten des streitgegenständlichen Gamswildbestandes und die daraus resultierende Verbissbelastung in die Abschussplanung mit einbezogen. Die maßgeblichen Erwägungen der Behörde sind ausweislich der Behördenakte allen Beteiligten aufgrund des intensiven Austauschs bekannt. Da der Kläger der vorliegenden Verbandsklage kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist, vorliegend daher auch keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen kann, war nach dem Vorstehenden auch seine Beteiligung nicht geboten. b) Soweit der Kläger vorträgt, der Abschussplan sei fehlerhaft bestätigt und hätte richtigerweise festgesetzt werden müssen, ist festzustellen, dass alle Jagdgenossenschaften, Revierinhaber und Inhaber der Eigenjagdreviere der betroffenen Hegegemeinschaft mit dem streitgegenständlichen Abschussplan einverstanden waren (Bl. 81 bis 89 der Behördenakte). Insofern liegt - unabhängig davon, ob der Kläger einen dahingehenden Fehler überhaupt rügen könnte - richtigerweise eine Bestätigung und keine Festsetzung der Abschusszahlen vor (§ 21 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG, § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG). 2. Soweit der Kläger die Verletzung nicht umweltbezogener Vorschriften rügt, können diese selbst bei Verletzung nicht zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führen, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. a) Soweit der Kläger vorträgt, der Abschussplan sei fehlerhaft bestätigt und hätte richtigerweise festgesetzt werden müssen, ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass und inwiefern der Kläger hier die Verletzung umweltbezogener Vorschriften rügt bzw. unmittelbar in Belangen seiner satzungsmäßigen Zielsetzung berührt sein könnte. Ob ein Abschussplan letztlich bestätigt oder festgesetzt wird, hat auf den Umweltbezug des Abschussplanes in der Sache keine Auswirkung. Gleiches gilt in der Sache hinsichtlich des Begründungserfordernisses gem. Art. 39 BayVwVfG. b) Auch hinsichtlich des klägerischen Vortrags der Notwendigkeit eines revierbezogenen Abschussplans gelten dieselben Erwägungen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass durch die Festsetzung eines Abschuss-Pools als solches schon keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften betroffen sind, die der Kläger rügen könnte. Ob die bestätigten Abschusszahlen einzeln auf Reviere aufgeteilt werden, hat letztlich für das Hegeziel der Hegegemeinschaft, innerhalb derer die Abschussplanung ohnehin abzustimmen ist (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayJG), bei ohnehin nicht oder wenig standorttreuem Wild (vgl. etwa Protokoll S. 2) im Ergebnis keine umweltbezogene Relevanz. Ziel der Hegegemeinschaft ist es bereits dem Gesetzeswortlaut nach, eine einheitliche, großräumige Abschussregelung zu ermöglichen (Art. 13 Abs. 1 BayJG, § 7 AVBayJG). Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat dabei zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten. Ist dies jedoch der Fall, ist nicht erkennbar, inwiefern eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften alleine deshalb droht, weil ein gemeinsamer Abschussplan dem Hegeziel entsprechend für die gesamte Hegegemeinschaft aufgestellt worden ist, anstatt diesen auf die einzelnen Jagdreviere zu verteilen. Im Übrigen schließen weder Wortlaut noch Telos des § 21 BJagdG einen auf eine Hegegemeinschaft bezogenen gemeinsamen Abschussplan per se aus. Nach Art. 13 Abs. 1 BayJG kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen (ebenso § 7 Abs. 1 AVBayJG). Das Hegeziel verlangt dabei eine Abschussregelung, die die Lebensbedürfnisse der betreffenden Wildart ausreichend berücksichtigt (Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, § 21 BJagdG, 11.21 Rn. 16). Einige Landesjagdgesetze sehen einen gemeinsamen Abschussplan für Hegegemeinschaften sogar explizit vor (vgl. beispielhaft § 6 Abs. 4 HmbJagdG). Das bayerische Landesjagdgesetz sieht jedenfalls keinen grundsätzlichen Ausschluss eines gemeinsamen Abschussplans für eine Hegegemeinschaft vor (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayJG: „Hegegemeinschaft bilden, um (…) eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen“). Dass in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vom „Revierinhaber“ die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Auch ein Abschussplan auf Hegegemeinschaftsebene ist natürlich von den einzelnen Revierinhabern mit aufzustellen. Entscheidend dürfte sein - das betont auch der Wortlaut der Vorschrift mehrfach -, dass hier ein Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt wird. Soweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingewiesen wird, folgt daraus nicht zwingend etwas Anderes. Auch ein gemeinsamer Abschussplan kann auf einer konkreten, revierbezogenen Betrachtung fußen, zumal sich die vorgelegten forstlichen Gutachten zwar auf die Hegegemeinschaft beziehen, jedoch ebenfalls ergänzende revierweise Aussagen treffen (dazu sogleich näher). Spiegelbildlich kann ein Abschussplan ebenfalls auf die Hegegemeinschaft bezogen sein und dadurch Geländemorphologie, wildbiologische und -ökologische Faktoren berücksichtigen. Letztlich kann sowohl auf Revier- als auch Hegegemeinschaftsebene nur eine bezogen auf das jeweilige Gebiet und die dort vorkommenden Wildarten abgestimmte Abschussplanung stattfinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Jagdreviere von erheblich unterschiedlicher räumlicher Ausdehnung sein können. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Untere Jagdbehörde vorliegend nicht von einem pauschalen, abstrakten Wildbestand pro Fläche aus, ohne die einzelnen Jagdreviere zu betrachten, sondern hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Abschussplanung auf Hegegemeinschaftsebene als sinnvoll erachtet wird und dass eine revierweise Betrachtung erfolgt (vgl. etwa Protokoll der Exkursion vom Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte). Dies wird bestätigt durch die Aussage des Jagdberaters, der die Pool-Lösung als einzigen Weg sieht, die Gams planmäßig zu bewirtschaften (Bl. 78 der Behördenakte). Gams könne sinnvoll nur revierübergreifend bejagt werden. Unter den vorherrschenden Verhältnissen mit großflächig geschlossenem Wald mit hohem Jungbestandsanteil könne dabei nur mit Bewegungsjagden im Kernrevier zahlenmäßig effizient in den Bestand eingegriffen werden, wenngleich ein Anteil auch von den Rändern kommen müsse. Hierin vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen die FFH-Richtlinie zu erkennen (dazu sogleich näher). Dass das Gamswild in der ... ungleichmäßig verteilt (wie im Projektbericht dargestellt) und nicht standorttreu ist, davon gehen, wie dargestellt, auch die Untere Jagdbehörde (vgl. etwa Protokoll der Exkursion vom Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte) sowie alle Beteiligten aus. Eine Gefahr des Überschießens sieht das Gericht daher nicht. Vielmehr stellt der gemeinsame Abschussplan im streitgegenständlichen Bereich nach den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Jagdberaters und der Aussage des Berufsjägers der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung ein praktikables und entsprechend flexibles Verfahren dar, um angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) im Bereich der ... speziell auf den Gamswildbestand einzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13; Protokoll der Exkursion im Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte). c) Ob die Festsetzung eines gemeinsamen Abschussplans die behördliche Durchsetzung erschweren könnte oder gar verhindert, ist eine Frage auf Vollstreckungsebene, die unabhängig von den hier einzig zu bewertenden Rechtsfragen hinsichtlich des Abschussplans zu sehen ist. Im Übrigen ist diesbezüglich ebenfalls kein Umweltbezug ersichtlich, so dass der Kläger sich auch deshalb nicht darauf berufen kann. 3. Der streitgegenständliche Abschussplan entspricht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 21 BJagdG. Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Behörde den kleinen Bestand der Gamswildpopulation im streitgegenständlichen Gebiet der beigeladenen Hegegemeinschaft hinreichend betrachtet und berücksichtigt. Gem. § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). a) Hierzu erstellen die Forstbehörden (vgl. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) vor der Abschussplanung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG in einem dreijährigen Turnus mittels Auswertung eines Stichprobenverfahrens zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung sowie des Verbisses und der Fegeschäden durch Schalenwild Gutachten für den räumlichen Bereich der Hegegemeinschaften. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt. Das forstliche Gutachten ist eine wichtige Grundlage der Abschussplanung. Aufgrund der erhobenen Situation der Waldverjüngung, des festgestellten Verbisses und der Fegeschäden wird im Gutachten eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen (z. B. „tragbar“, „überhöht“ o. Ä.) und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung im Bereich der Hegegemeinschaft abgeleitet (vgl. Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Das forstliche Gutachten muss dabei (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungs- bzw. Bestätigungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden (vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen zu Art. 39 BayVwVfG). Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 20). b) Die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange besteht dabei vor allem im Schutz gegen Wildschäden („Wald vor Wild“, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist, sind die Forstbehörden zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe besonders geeignet. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen. Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 21 f.). Die forstlichen Gutachten müssen dabei nicht gesondert für jedes Jagdrevier, sondern können für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.; U.v. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Lebensraum des Schalenwildes beschränkt sich regelmäßig nämlich nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstreckt sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspricht letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, ist es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan grundsätzlich für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. dazu bereits oben zu II. 2. b) und c) sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung jedoch nicht aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 28). c) Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) und es ist deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Es bestehen insbesondere sachliche Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung. Der Einschätzung der Wilddichte in einem Wildlebensraum dienen zwar auch Wildbestandsermittlungen. Die Abschusspläne stellen deshalb mit Ausnahme der Abschusspläne für Reh- und Gamswild, deren Bestände in der Regel zahlenmäßig nicht mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden können, auch auf Wildbestandszahlen ab. Zur Beurteilung der Höhe des Wildbestandes können die Abschussergebnisse mehrerer Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes während des ganzen Jahres und - soweit möglich - Zählungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt II.1 der Hegerichtlinie). d) Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist dabei der Wildverbiss, weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier bzw. der Hegegemeinschaft beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte (vgl. hierzu auch VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 43). Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist daher sachgerecht (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 32). e) Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Die Waldverjüngungsinventur ist dabei zwar das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 38). f) Die Festlegung der Abschusszahl auf insgesamt 15 Stück Gamswild ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gerichtlich nicht zu beanstanden. (1) Vorliegend sind das forstliche Gutachten vom September 2018 und die dazugehörigen ergänzenden revierweisen Aussagen maßgeblich. Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und weder inhaltlich noch in der Bewertung in Frage gestellt oder substantiiert bestritten. Ergebnis des forstlichen Gutachtens und der revierweisen Aussage ist eine „tragbare“ Verbisssituation und eine Abschussempfehlung „beibehalten“ für das Gebiet der beigeladenen Hegegemeinschaft. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung im forstlichen Gutachten fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist den revierweisen Aussagen auch zu entnehmen, wo von Gamswildvorkommen ausgegangen und daher mit einem entsprechenden Anteil am Verbiss zu rechnen ist. Im Übrigen wird die Relation der Bestandsgrößen an verschiedenen Wildarten über die ebenfalls deutlich verschiedenen Abschusszahlen der Höhe nach abgebildet. (2) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich dabei die von der Unteren Jagdbehörde bestätigte Abschusszahl von 15 Stück Gamswild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, sind nicht ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang der letzten Jagdjahre unter Einbeziehung der Besonderheiten des Gamswildbestandes im streitgegenständlichen Bereich der beigeladenen Hegegemeinschaft und der Rückmeldung der einzelnen Revierverantwortlichen fortgeschrieben. Anhaltspunkte für ein sachwidriges Vorgehen finden sich nicht. (a) Ausgangspunkt der Bestimmung der Abschusszahl ist nicht das Abschuss-Soll für die vorangegangenen Jagdjahre 2015/16 bis 2018, sondern vielmehr der tatsächliche Ist-Abschuss (2015/16: vier Stück, 2016/17: sechs, 2017/2018: zehn, 2018/19: 19, vgl. Bl. 94 der Behördenakte; vgl. VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 52 ff.). Maßgeblicher Faktor, um auf den Wildbestand einwirken zu können, ist der Abschuss. Bei der konkreten Abschussplanung ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60). Dies folgt auch daraus, dass das forstliche Gutachten und die revierweise Aussage die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort im Wald erfassen, wie sie sich auf Grundlage des tatsächlichen Ist-Abschusses darstellen. Eine Beurteilung der Situation der Waldverjüngung auf Basis des Soll-Abschusses wäre weder feststellbar noch belastbar nachzuweisen. Das forstliche Gutachten bewertet den Zustand des Waldes bei der Begutachtung der Verbisssituation zutreffend entsprechend den vorgefundenen tatsächlichen Verbissbelastungen und der Aufwuchssituation der Bäume, die auf dem Wildbestand beruhen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Ist-Abschusses darstellt und nicht, wie er sich bei Annahme des Soll-Abschusses darstellen würde. Eine solche Annahme wäre reine Spekulation und findet keine Grundlage im Wald vor Ort. Dementsprechend ist unter Zugrundelegung der Abschussempfehlung des forstlichen Gutachtens vom September 2018 und der revierweisen Aussagen mit „beibehalten“ (Bl. 36 der Behördenakte) grundsätzlich von einer Abschusszahl basierend auf dem Ist-Abschuss der Vorjahre auszugehen. (b) Vorliegend hat die Untere Jagdbehörde zusätzlich die Besonderheiten des Gamswildbestandes im Bereich der beigeladenen Hegegemeinschaft bzw. im Gesamtbereich der ... sachgerecht berücksichtigt und dahingehende Rückmeldungen der Jagdverantwortlichen in die Abschussplanung mit einbezogen. Eine Zusammenfassung der Abschussplanung ist den Behördenakten zu entnehmen (Bl. 92 der Behördenakte). Die Untere Jagdbehörde hat dabei über einen partizipativen Prozess eine umfangreiche und hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Abschussplanung über Jahre hinweg ermittelt und dieser zugrunde gelegt. Die Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde für den baden-württembergischen Teil der ... (vgl. etwa Bl. 77 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060), den Poolrevieren, dem Hegegemeinschaftsleiter, dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den Jagdberatern, dem Kreisjagdverband und der Wildökologin der zuständigen Unteren Jagdbehörde sowie Telefonate mit dem Projektleiter des damals noch nicht vorliegenden Projektberichts zeugen von der Ermittlung einer hinreichenden und umfangreichen Tatsachengrundlage zur Erstellung eines Abschussplans für das Gamswild (Bl. 92 der Behördenakte). Es erfolgten beispielsweise eine ausführliche Vor-Ort-Begehung/Exkursion samt Darstellung der Situation des Gamswildes über die Jahre und die Landesgrenze hinweg im Oktober 2019 (vgl. hierzu das ausführliche Protokoll, Bl. 113 bis 122 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060) sowie mehrere Vorbesprechungen zur Abschussplanung (vgl. Bl. 69 der Behördenakte). Dem Protokoll zur Exkursion im Oktober 2019 sind auch Vorgehensweisen zur Bestandsermittlung bzw. -schätzung zu entnehmen (Bl. 116 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte). Die Untere Jagdbehörde hat dabei ausweislich der Akten mit einbezogen, dass im Bereich der ... ein verhältnismäßig kleiner Gamswildbestand besteht (dazu im Lichte der FFH-Richtlinie sogleich näher) und daher erheblichen Aufwand betrieben, um eine schonende, aber gleichzeitig auch hinreichende Bejagung der Gams zur Vermeidung von Verbissschäden sicherzustellen, ohne den Gamswildbestand als solchen zu gefährden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Jagd auf Gamswild aus politischen Gründen (vgl. hierzu die Darstellung auf Bl. 113 f. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060) zeitweise sehr zurückhaltend ausgeübt wurde und eine Umstellung der Abschusspläne auf einen Abschusspool im Jagdjahr 2018/19 stattgefunden hat (vgl. Bl. 49, 66, 101 der Behördenakte). Die Untere Jagdbehörde hat zudem eine Abschussplan-Vorbesprechung am 20. Januar 2020 abgehalten, bei der die Situation der Gams besprochen worden ist. Dabei sei festgestellt worden, dass niemand an der Ausrottung der Gams interessiert sei, jedoch in den letzten Jahren ein Anwachsen des Gamsbestandes beobachtet worden sei. Dieser Bestand solle im Interesse der Grundeigentümer leicht abgesenkt bzw. konstant gehalten werden. Für das Jagdjahr 2020/21 habe man daher einen Abschuss von 15 Gams besprochen, der von allen Revierverantwortlichen, der Unteren Jagdbehörde, dem Jagdberater, Hegeringleiter und dem Kreisjagdverband mitgetragen worden sei. Der Abschussplan sei mit einem Ist von sieben Stück im Jagdjahr 2020/21 untererfüllt worden. Der Einzelansitz sei jagdlich wenig vielversprechend. Bei Drückjagden könnten jedoch immer wieder Gamsrudel beobachtet werden. Die fehlende Freigabe von Gamswild auf Drückjagden sei als Hauptgrund anzusehen, weshalb eine so deutliche Untererfüllung stattgefunden habe. Dies stehe im Widerspruch zu dem definierten Ziel, den Bestand nicht anwachsen zu lassen. Die Zurückhaltung sei nicht ausschließbar auch auf eine Verunsicherung der Schützen bzw. Jagdleitern zurückzuführen, die durch verschiedentliche Kampagnen zur Gams im Oberallgäu verursacht worden sei (vgl. Bl. 65 der Behördenakte). Zur Gamspopulation sei festzustellen, dass im Raum ... Wald systematische, visuelle Erhebungen von Gämsen aufgrund der Geländemorphologie und des Bedeckungsgrades nicht geeignet seien. Auch andere methodische Ansätze wie Befliegung mit Wärmebildtechnik scheiterten - neben wirtschaftlichen Erwägungen - an diesen Faktoren. Beobachtungen der örtlichen Jägerschaft würden jedoch wertvolle Hinweise für die Abschussplanung liefern. Teilweise würden diese Beobachtungen auch dokumentiert und der Behörde zur Verfügung gestellt. Auf einem Video seien elf Gämse zu sehen. Wenn bereits in einem kleinen Teilbereich des Gesamtlebensraumes der Gamspopulation ein solches Rudel gesichtet werde, handele es sich nicht um die einzigen Gämsen im Lebensraum. Die Schätzungen der Jägerschaft und Jagdberater hätten sich 2019 auf 60 bis 100 Tiere belaufen. Der getätigte Abschuss in den Jahren darauf von drei bzw. sieben Stück begründe keine Abnahme des Bestandes. Geschilderte und teilweise dokumentierte Sichtungen von Scharwildrudeln oder Tieren an Siedlungen habe es früher nicht gegeben. Dies habe der Jagdberater bestätigt, der viele Jahre im Revier ... Wald tätig gewesen sei. Die Abschusszahlen des angrenzenden Raumes ... wiesen geringe Schwankungsbreiten auf und seien auch nicht gestiegen, so dass keine Gefährdung des Gamswildbestandes anzunehmen sei (Bl. 65 der Behördenakte). Der zu erwartende Projektbericht und die darin festgehaltenen Ergebnisse könnten je nach Aussagekraft in die Überlegungen zur Abschussplanung mit einfließen. Diese Untersuchung könne jedoch keine Bestandserfassung leisten. Aufgrund der Corona-Pandemie habe für das Jagdjahr 2021/22 keine Präsenz-Vorbesprechung zur Abschussplanung organisiert werden können, weshalb am 19. Januar 2021 eine schriftliche Abfrage der Poolreviere erfolgt sei (vgl. Bl. 62 der Behördenakte). Auch Hegeringleiter, Kreisjagdverband und Jagdberater sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu äußern. Die Grundeigentümer hätten mehrheitlich für ein Abschuss-Soll von 15 Stück gestimmt. Ein Jagdberater habe diesen Vorschlag ebenfalls gestützt, der andere Jagdberater zehn Gams vorgeschlagen. Der Hegegemeinschaftsleiter habe sechs Gams vorgeschlagen, der Kreisjagdverband habe am liebsten den Projektbericht abwarten wollen, dann aber einen Vorschlag von zehn Stück gebracht. Die Wildökologin der Unteren Jagdbehörde ermögliche eine objektive Beurteilung der Sachlage (vgl. Bl. 64 der Behördenakte). Auf die Anfrage der Unteren Jagdbehörde zur Abschussplanung 2021/22 sind Rückmeldungen aus den einzelnen Revieren eingegangen. Die Jagdgenossenschaft ... stellte mit E-Mail vom 25. Januar 2021 fest, dass zwei Jahre lang weniger erlegt worden sei, der Gams-Bestand daher eher gewachsen sein müsste, daher das Abschuss-Soll wie im Jagdjahr 2020/21 zu belassen sei. Die Jagdgenossenschaft ... teilte mit E-Mail vom 24. Januar 2021 mit, dass der Abschusspool nicht weniger als 15 Stück betragen solle. Es sei eine erhöhte Präsenz von Gamswild festzustellen, was vor allem bei Schneelage zu sehen sei. Um den Bestand nicht noch weiter anwachsen zu lassen, sei ein Abschusspool von mindestens 15 Stück notwendig. Das Staatsjagdrevier ... teilte mit E-Mail vom 19. Januar 2021 mit, dass der Ist-Abschuss im laufenden Jagdjahr kein geeignetes Maß für die Soll-Abschüsse im darauffolgenden Jahr sei. Der Gamsbestand in der ... sei höher, als bisher angenommen. Mittlerweile werde Gams auch im nördlichen Teil der ... gesichtet. Die Eigenjagd ... teilte mit E-Mail vom 19. Januar 2021 mit, dass der Abschuss-Soll auf 15 Gams festgelegt werden solle. Im anschließenden Besitz jenseits der Landesgrenze sei von einem Absenken der Gamspopulation nichts zu spüren, es werde mit Sorge eher ein Anstieg der Population beobachtet. Die bisherige Nichtausschöpfung des Pools liege daher nicht an einer unrealistischen Sollzahl. Der zuständige stellvertretende Jagdberater teilte mit E-Mail vom 11. Februar 2021 (Bl. 78 der Behördenakte) mit, dass der geplante Abschuss-Soll seine Einschätzung zu 100% treffe. Der Bestand müsse sich selbst in den letzten beiden Jahren nochmal deutlich erhöht haben, wenn schon nördlich der Staats straße im *tal kopfstarke Rudel aufträten. Zwar gab es ausweislich der Behördenakte (Bl. 70) zunächst auch Vorschläge für den Abschuss von nur sechs, zehn oder zwölf Stück Gams, letztlich stimmten alle Jagdreviere und der Hegegemeinschaftsleiter (unter Vorbehalt, vgl. Bl. 81 der Behördenakte) einem Abschuss-Soll von 15 Stück zu. Hinzu kommt, dass die Untere Jagdbehörde die Erstellung des Projektberichts aktiv unterstützt hat und im Juli - vor Beginn der Jagdsaison auf Gamswild - hinsichtlich der (Zwischen-)Ergebnisse des Projekts mitgeteilt wurde, dass - von der sehr allgemeinen Aussage, dass die Ergebnisse auf eine sehr geringe Gamspopulation hinweisen würden - noch an einer Verifizierung der Zwischenergebnisse gearbeitet werde (vgl. Bl. 137 der Behördenakte). Vor dem Hintergrund des § 15 AVBayJG und der Anpassungsmöglichkeit von Abschussplänen bei Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse war diese Mitteilung ersichtlich nicht hinreichend, den Abschussplan aufgrund der o.g. und ermittelten breiten Tatsachengrundlage infrage zu stellen. Das Gericht hat daher angesichts der o.g. Umstände keinen Zweifel daran, dass der festgelegte Abschuss-Soll von insgesamt 15 Stück Gamswild vertretbar ist. Insbesondere konnte die Beklagtenseite nachvollziehbar darlegen, weshalb aufgrund der o.g. atypischen Besonderheiten von den Zahlen zum Ist-Abschuss abweichend ein Soll von 15 Stück festgesetzt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite dargelegt, dass die Ist-Abschusszahlen der vorangegangenen Jahre als nicht realistisch eingeschätzt worden sind. Eine realistische Erfüllung der in den Vorjahren festgesetzten Zahlen sei wegen der Befriedungsversuche faktisch ausgeschlossen gewesen. Hinzu komme, dass der Wildbestand Gams in der Hegegemeinschaft zahlenmäßig nur schwer fassbar sei. Aufgrund fehlender Standorttreue sei eine zahlenmäßige Erfassung und Beobachtung schwierig. Für die Abschussplanung sei deshalb neben Sichtungen in einer Vielzahl von Gesprächen auch mit örtlichen Eigentümern und Jägern der Versuch unternommen worden, die Anzahl der Tiere annähernd zu erfassen. Aus diesen Erkenntnissen habe sich vom Trend her eine Steigerung im Bestand ergeben. Es seien Rudel mit mehr Tieren als früher gesichtet worden. Die Gams sei auch in Bereichen gesichtet worden, in denen sie bisher nicht vorgekommen sei. Letztlich sei aufgrund der Vorarbeiten für das forstliche Gutachten 2021 bereits bekannt gewesen, dass sich die Verbisssituation tendenziell verschlechtert habe (vgl. Protokoll S. 2 f.). Diese Erkenntnis der Unteren Jagdbehörde wird auch - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - von dem neuen forstlichen Gutachten 2021 vom Oktober 2021 gestützt. Dort ist die Verbissbelastung als „zu hoch“ eingestuft, die Abschussempfehlung lautet „erhöhen“. Dies wird letztlich bestätigt durch die revierweisen Aussagen, wonach auch in den Jagdrevieren mit Gamsvorkommen, ... und ... die Verbisssituation als zu hoch bewertet wird und sich die Tendenz der Verbisssituation als verschlechtert darstellt. Einzig im Jagdrevier mit Gamsvorkommen ... ist die Verbisssituation tragbar, sie habe sich gegenüber der vorangegangenen ergänzenden revierweisen Aussage nicht verändert. Dass dabei der Verbiss durch Gamswild neben dem Verbiss durch andere Schalenwildarten relevant ist, hat der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Hiernach ergibt sich v.a. auch qualitativ ein schwerwiegenderer Verbiss durch Gamswild, da dieses weniger selektiv vorgehe, sondern Gams eher einer „Wildziege“ entspreche, was vor allem in den Wintermonaten aufgrund einer weniger feinen Nahrungsaufnahme zu einem deutlich stärkeren Verbiss führe und Jungbäume dabei vollständig abgeäst würden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Rehwildbestand deutlich höher sei (Protokoll S. 6). (c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet es auch keinen Abwägungsfehler, dass Gamswild als Tierart des Anhangs V der FFH-Richtlinie dem besonderen Schutz dieser Richtlinie unterliegt. Der festgelegte Abschuss ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Mitgliedstaat seine Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 FFH-Richtlinie), dies in geeigneter Weise zu überwachen (Art. 11 FFH-Richtlinie) und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, die er für erforderlich hält, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind (Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Mit dieser Verpflichtung stehen die Vorschriften zur Abschussplanung nicht in Widerspruch. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80). Damit ist Art. 14 FFH-Richtlinie im Jagdrecht vollständig umgesetzt (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 67 zur dahingehenden Ausnahme in § 39 BNatSchG; Landmann/Rohmer/Gellermann, UmweltR, Stand September 2021, BNatSchG § 39 Rn. 10). Nach der FFH-Richtlinie wird ein Erhaltungszustand als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (Art. 1 lit. i FFH-Richtlinie). Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts bleibt ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten und ist der Schutz von Tierarten gesichert, deren Bestand bedroht erscheint. Zum einen hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum im Allgemeinen als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S2. in „Gamswild - der EU-Rahmen“, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, „Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten“ sowie BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80). Zum anderen ist zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich des streitgegenständlichen Gamsbestandes in der den Alpen nördlich vorgelagerten ... im Besonderen ebenfalls von einem derzeit gesicherten, wenngleich kleinen Bestand auszugehen. Der Beklagte geht selbst von einem Bestand von nur etwa 60 bis 100 Tieren aus und ist sich der Verantwortung bewusst, mit einem kleinen Gamswildbestand umzugehen. Die Untere Jagdbehörde bezieht dabei auch den Status einer Art nach Anhang V der FFH-Richtlinie mit ein (vgl. Protokoll der Exkursion vom Oktober 2019, Bl. 119 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte). Sie hat zudem für das Gericht nachvollziehbar eine Simulation unter Berücksichtigung der Reproduktionsfähigkeit in den Altersstufen auf Basis eines vorsichtig geschätzten Bestandes von insgesamt 60 Tieren vorgenommen, die zu einem geschätzten Zuwachs von rund 40% der Tiere, insgesamt ca. 25 bis 30 Stück, kommt (Protokoll S. 3). Dabei seien auch die Altersstruktur und das Geschlechterverhältnis berücksichtigt worden. Bestätigt werden diese steigenden Zahlen durch eine Vielzahl von fachkundigen Äußerungen aus den einzelnen Jagdrevieren und vom Jagdberater (vgl. dazu bereits oben). Der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und ohne jegliche Übertreibungen dargelegt (vgl. Protokoll S. 4 ff.), dass er für das Teilgebiet des Staatsjagdreviers in der, das flächenmäßig den größten Anteil am Abschusspool hat, von einem Bestand von mindestens 60 bis 70 Tieren ausgeht. Hinzu käme eine regelmäßige Zuwanderung aus der Nagelfluh-Kette über die *. Bestätigt würde dieser Bestand durch die verschiedenen Sichtungen von Gamsrudeln mit teilweise 15 oder mehr Tieren in verschiedenen Bereichen des Reviers. Hinzu kämen Einzelsichtungen und Sichtungen von kleineren Rudeln zwischen drei und elf Tieren. Aufgrund dieser Beobachtungen geht der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten von einem eher steigenden Bestand aus. Der stellvertretende Jagdberater hat in der mündlichen Verhandlung diese Einschätzung bestätigt und mitgeteilt, dass er seit 2005 angesichts der Sichtung größerer Rudel von einer Vervielfachung des Gamsbestandes ausgeht (Protokoll S. 7), wenngleich er selbst keine eigenen derartigen Beobachtungen gemacht hat (Protokoll S. 8). Ähnliche Beobachtungen sind auch für den Bereich der ... in den Akten dokumentiert. Ein dortiger langjähriger Revierinhaber teilte der Unteren Jagdbehörde per E-Mail vom 20. Oktober 2021 mit, dass von einzelnen Böcken, drei bis sechs köpfigen Jungwildgruppen bis zum 15 bis 20 Stück starken Rudel im Winter 2020/21 die Sichtungen seit Jahren zunehmen würden (Bl. 135 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060). Gleichzeitig ist sowohl der Einschätzung des Jagdberaters (Bl. 63, 78 der Behördenakte) als auch einer Stellungnahme der Wildökologin der Unteren Jagdbehörde zu entnehmen, dass der Bestand sich in den letzten Jahren geografisch ausgebreitet hat und anders als früher Gamswild auch an Siedlungsbereichen gesichtet wird (Bl. 65 der Behördenakte; vgl. dazu auch Protokoll S. 3; Bl. 118 f. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060). Gleiches bestätigt der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten (vgl. E-Mail vom 19.1.2021, in der mündlichen Verhandlung vorgelegt). Dass das natürliche Verbreitungsgebiet der Gams folglich - selbst nur bezogen auf den streitgegenständlichen Bereich der ... - abnehmen würde, ist daher - auch wenn an einer Felswand im Revier ... an der Landesgrenze punktuell nach Aussage des Revierverantwortlichen keine Gamsrudel mehr beobachtet worden seien (vgl. Bl. 118 der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060) - nicht ersichtlich. Das Gericht hat daher in Gesamtwürdigung aller Umstände und vor dem Hintergrund der o.g. sachlichen Schwierigkeiten, die einer belastbaren Wildzählung entgegenstehen, keine Zweifel daran, dass eine Gefährdung des Gamsbestandes in der ... nicht gegeben ist. Dafür sprechen im Ergebnis grundsätzlich auch - worauf es entscheidungserheblich nicht mehr ankommt - die - freilich erst nach der Fertigstellung der Abschussplanung - durchgeführten Zählungen der Beklagten im Rahmen der Drückjagden im November 2021 (Bl. 101 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerseite ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ist der nun vorgelegte Projektbericht nicht geeignet, den Abschussplan infrage zu stellen. Zum einen lagen die Ergebnisse des Projektberichts im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch gar nicht vor, ein vorläufiger Bericht ist erst im Oktober 2021, der endgültige Projektbericht im Januar 2022 und damit sogar nach Ablauf der Jagdzeit veröffentlicht worden. Im Übrigen ergeben sich aus dem vorgelegten Projektbericht keine hinreichend tragfähigen Zahlen, die auf einen deutlich kleineren oder gar gefährdeten Gamsbestand hinweisen würden und daher geeignet wären, die oben dargestellte breite Entscheidungsgrundlage angesichts der sachlichen Schwierigkeiten einer belastbaren Wildzählung (vgl. Abschnitt II.1 der Hegerichtlinie) in Frage zu stellen. Im Projektbericht wird zwar auf Grundlage der Capwire-Modellierung von einem geschätzten Bestand von etwa 35 Tieren mit einem Konfidenzintervall von 19 bis 51 Tieren ausgegangen. Die Autoren weisen jedoch selbst darauf hin, dass der für die Schätzung zur Verfügung stehende Datensatz sehr klein und die Wiedererfassungsrate von 1,7 ebenfalls relativ gering sei, so dass die Schätzung vorsichtig interpretiert werden soll und eine vertiefte Bestandserfassung vorgeschlagen wird (Projektbericht S. 3 - Zusammenfassung). Im Übrigen dürften mit der Beklagtenseite gewisse methodische Schwächen, etwa die (teilweise) Nichtberücksichtigung und -auswertung der von der Beklagten vorgelegten Daten oder zu den in die Beprobung einbezogenen Gebieten, nicht von der Hand zu weisen sein. Eine Darlegung, in welcher Form und auf welche Weise derartige Augenblicksaufnahmen differenziert Eingang in die Abschussplanung finden könnten, ist dem klägerischen Vorbringen zudem nicht zu entnehmen. Derartige Augenblicksaufnahmen können allenfalls nur ein Baustein von vielen sein, um indirekt auf einen gewissen Wildbestand schließen zu können. Dass sich der Beklagte bzw. die Untere Jagdbehörde vor derartigen Erkenntnissen verschließen würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde zeigte sich im Gegenteil sehr interessiert an den Ergebnissen derartiger Projekte und hat die Untersuchungen im Projektbericht auch aktiv unterstützt. Sie hat auch dargelegt, solche Ergebnisse mit in die Überlegungen zur Abschussplanung einfließen zu lassen (vgl. hierzu Bl. 64, 80, 98 und 99 der Behördenakte). Dies stellt sich dem Gericht als sachgerecht dar. Eine darüberhinausgehende „Monitoringpflicht“ vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96). Die Jagdbehörden sind daher auf indirekte Bestandsschätzungen aufgrund einer hinreichenden und auf das jeweilige Gebiet und die jeweilige Wildart abgestimmten Informationsgrundlage angewiesen. Zur Beurteilung der Höhe des Wildbestandes können dabei die Abschussergebnisse mehrerer Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes während des ganzen Jahres und - soweit möglich - Zählungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt II.1 der Hegerichtlinie). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde diese Maßstäbe missachtet hätte, sind nicht ersichtlich. Der Unteren Jagdbehörde war bei der Abschussplanung der relativ kleine Gamsbestand bewusst. Gerade deshalb hat diese einen umfangreichen partizipativen Prozess zur Abschussplanung auf breiter Entscheidungsgrundlage verfolgt (vgl. dazu bereits oben). Dieses Vorgehen ist - auch vor dem Hintergrund der FFH-Richtlinie - nicht zu beanstanden und sachgerecht. Auch der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, wie ein darüberhinausgehendes Monitoring zur Feststellung eines Wildbestandes konkret aussehen bzw. in der Abschussplanung dezidiert Berücksichtigung finden könnte. Diese Erwägungen gelten auch vor dem Hintergrund, dass die beigeladene Hegegemeinschaft unter Bezugnahme auf den Projektbericht dargelegt hat, dass der Gamswildbestand zu niedrig sei und daher die Abschussplanung für die nächsten ein bis zwei Jahre ausgesetzt werden solle, um genauere Bestandszahlen zu ermöglichen. Zum einen hat der Hegegemeinschaftsleiter entgegen seiner nunmehrigen Stellungnahme in sich widersprüchlich dem streitgegenständlichen Abschussplan in Höhe von 15 Stück - wenngleich unter Vorbehalt - zugestimmt (vgl. Bl. 81 der Behördenakte) und zum anderen nach Aussage der Wildökologin der Unteren Jagdbehörde im Rahmen der Abschussplanung im Februar 2020 einen Abschuss von 14 Stück vorgeschlagen. Wie der Vertreter der Beigeladenen daher nunmehr nur noch auf einen Bestand von 35 bis 40 Stück Gamswild kommt und den Abschuss als zu hoch bewertet, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und die bloße Bezugnahme auf den Projektbericht wie dargestellt nicht geeignet, die Abschussplanung substantiiert infrage zu stellen. (d) Soweit der Kläger vortragen lässt, die Gams stehe auf der Vorwarnliste der Roten Liste, begründet auch dies aus denselben Gründen wie die Zugehörigkeit des Gamswildes zu Anhang V der FFH-Richtlinie keinen Abwägungsfehler. Zwar ist richtig, dass Gamswild („Rupicapra rupicapra“) im Oktober 2020 auf die Vorwarnliste der Roten Liste aufgenommen wurde. Dabei wird nach den vier Rote-Liste-Kriterien die aktuelle Bestandssituation als „s selten“, der langfristige Bestandstrend als „= stabil“, der kurzfristige Bestandstrend als „= stabil“ und das Kriterium „Risiko/stabile Teilbestände“ als „- Risikofaktor(en) ist/sind vorhanden und wirksam“ eingestuft. Die einzelnen Risikofaktoren sind „D Verstärkte direkte Einwirkungen“ und „I Verstärkte indirekte Einwirkungen“. Nach der Alten Roten Liste (RL 09) wurde der Bestand als ungefährdet eingestuft. Es hat danach eine aktuelle Verschlechterung der Einstufung wegen „(K) Kenntniszuwachs“ gegeben. Der Synopse der Bundesländer ist zu entnehmen, dass Gamswild in Bayern mit „* Ungefährdet“ und in Baden-Württemberg als „x Etabliert (Bewertung nicht dargestellt)“ eingestuft ist (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Stand November 2019, S. 24, 27, abrufbar unter https://www.rote-liste-zentrum.de/files/NaBiV_170_2_1_RL_Saeugeti…21-0804.pdf - Rote Liste, zuletzt abgerufen am 9.5.2022). Zu den Gämsen ist sodann angemerkt: „Deutschland ist verpflichtet, regelmäßig ein Monitoring seiner Gämsenbestände (FFH-Art, Anhang V) durchzuführen und über die Ergebnisse zu berichten. Bis auf die Jagdstrecken liegen jedoch kaum Daten vor. Durch die gebietsweise Aufhebung der Schonzeiten (Regierung von Oberbayern 2014) und stärkere Bejagung, die mit waldbaulichen Zielen begründet wird, aber oft ohne Rücksicht auf Alters- und Geschlechterstruktur stattfindet, nehmen die Gämsenbestände in Bayern vielerorts ab (Aulagnier et al. 2008, Deutsche Wildtier Stiftung 2018). Zusätzlich kommt es durch falsches Weidemanagement (z.B. Mason et al. 2014) und den zunehmenden alpinen Tourismus zu häufigerem Stress (z.B. Gander & Ingold 1997, Schnidrig-Petrig & Ingold 2001), vor allem während der Setzzeit und des Winters. In dieser Jahreszeit mit reduzierter Stoffwechselaktivität wirken sich Störungen jeglicher Art besonders negativ auf die Kondition der Tiere aus (Arnold 2015). Unter dem Einfluss der Störungen und des veränderten Klimas mit immer höheren Durchschnittstemperaturen (Arnold 2015) müssen Gämsen in die höchsten Lagen ausweichen, wo das Nahrungsangebot eingeschränkt ist (Mason et al. 2014).“ (vgl. Rote Liste S. 42) Danach ergeben sich - unabhängig von einer rechtlichen Einordnung bzw. Rechtsqualität der Roten Liste - verschiedene Einflussfaktoren auf das Gamswild - u.a. auch, wie vorliegend, die Bejagung. Die Rote Liste geht dennoch von einem stabilen kurzwie langfristigen Bestandstrend für Gamswild aus. Die Anmerkung in der Roten Liste zum Gamswild betrifft vorwiegend auch nur den alpinen Raum, so dass die Aussagekraft hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bereiches mit seiner dargestellten Sondersituation eingeschränkt sein dürfte. Die Rote Liste Bayern bewertet das Gamswild zwar als „s selten“, aber „* ungefährdet“ mit gleichbleibenden kurz- und langfristen Trends und gleichbleibenden Risikofaktoren (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Rote Liste und kommentierte Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Bayern, Stand Dezember 2017, S. 16 - abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/natur/rote_liste_tiere/2016/index.htm - zuletzt abgerufen am 9.5.2022 - Rote Liste Bayern). Zum hier auch streitgegenständlichen Gamswild ist ausgeführt: „Außerhalb der Alpen besteht ein kleines Gamsvorkommen im Naturraum ... im Grenzbereich zu Baden-Württemberg (auf bayerischer Seite: ... Wald im Landkreis Oberallgäu), das laut BRAUN & DIETERLEN (2005) autochthon ist. Die Populationsgröße wird in Jagdkreisen auf 50-150 Individuen geschätzt, jährlich werden beiderseits der Landesgrenze je etwa zehn Individuen erlegt. Das Vorkommen wird als stabil eingeschätzt (Oberhauser, mdl. Mitt.).“ (Rote Liste Bayern, S. 59). Die Rote Liste Bayern geht daher ebenfalls von einem stabilen Bestand im streitgegenständlichen Bereich aus. Es kann daher insgesamt auf die Ausführungen zur Einstufung des Gamswildes in Anhang V der FFH-Richtlinie verwiesen werden. Insbesondere kann der Roten Liste bzw. Roten Liste Bayern auch nicht entnommen werden, dass eine maßvolle Bejagung von Gamswild auf, wie vorliegend, breiter Informations- und Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen wäre. Die konkrete Beurteilung der Wald- und Wildsituation im streitgegenständlichen Bereich und eine darauf abgestimmte Abschussplanung unter Abwägung aller relevanten Kriterien hat, wie ausgeführt, durch die Untere Jagdbehörde zu erfolgen. Abwägungsfehler sind dabei, wie dargestellt, für das Gericht nicht erkennbar. 4. Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 69). Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch. Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie. In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unterzogen werden. a) Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften (vgl. dazu bereits oben). Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG - „Wald vor Wild“). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden; insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie einbezogen werden können (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72). b) Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Im Natura-2000-Gebiet Nr. 8227-373 („* Wald“) sind diverse einzeln aufgelistete Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewiesen. Als Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sind die Groppe und die Bechsteinfledermaus aufgeführt. Die hier streitgegenständliche Gamsart findet sich dort nicht. Als Erhaltungsziele sind im Managementplan 8227-373 „* Wald“ (Stand 12/2014) diverse Waldarten sowie der Erhalt der Population der Groppe ausgewiesen (vgl. dort S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass von dem streitgegenständlichen Abschussplan gebietsbeeinträchtigenden Störungen für das Natura-2000-Gebiet ausgehen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde hat diese Maßstäbe sachgerecht mit einbezogen (vgl. etwa Protokoll der Exkursion vom Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte). Die Klägerseite trägt lediglich vor, der Gamswildbestand im streitgegenständlichen Bereich sei für eine Bejagung zu gering. Aus dem Managementplan ergibt sich vielmehr das Erfordernis einer Bejagung von Wild aufgrund erschwerter Aufwuchsbedingungen für den Wald (vgl. etwa S. 86 und 103 des FFH-Managementplanes 8227-373). Entgegen der Ansicht des Klägers ist den dortigen Ausführungen auch nicht zu entnehmen, dass der Gamsverbiss irrelevant wäre. Der FFH-Managementplan nimmt zwar teilweise spezifiziert Bezug auf den Rehwildverbiss (vgl. etwa S. 87 des FFH-Managementplanes 8227-373), ohne jedoch Verbiss durch andere Wildarten auszuschließen (vgl. etwa S. 103 des FFH-Managementplanes 8227-373). Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Berufsjägers der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass auch der weniger selektive Verbiss des Gamswildes erheblich zur Verbissbelastung beiträgt, selbst wenn der Gamswildbestand in Relation zu anderen Wildbeständen eher gering ist. Die Gams entspreche dabei eher einer Wildziege und habe eine weniger feine Nahrungsaufnahme, so dass es zur Abäsung von Jungbäumen komme, daher ein deutlich stärkerer Verbiss stattfinde (Protokoll S. 6). 5. Die Frage der Möglichkeit der Freigabe des Gamswildes auf Drückjagden betrifft den Vollzug des Abschussplanes, nicht jedoch dessen Festsetzung bzw. Bestätigung. Etwaige Fragen, die alleine den Vollzug des Abschussplanes treffen, sind vom Klageantrag, der sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Abschussplans als solches bezieht, nicht erfasst. Soweit der Kläger meint, eine waidgerechte Drückjagd auf Gamswild sei unmöglich, eine selektive und strukturelle Bejagung nach der FFH-Richtlinie und der Berner Konvention zwingend, betrifft dies ebenfalls nicht den Streitgegenstand als solchen, sondern die Umsetzung des Abschussplans. Dass, wie der Kläger meint, die Freigabe von Gamswild auf Drückjagden Hauptmotiv des streitgegenständlichen Abschussplans gewesen sein könnte, sieht das Gericht nicht. Die Untere Jagdbehörde kommt, wie dargelegt, aufgrund eines umfangreichen partizipativen Prozesses auf breiter Entscheidungsgrundlage zu einem zahlenmäßig nicht zu beanstandenden bezifferten Abschussplan in Höhe von 15 Stück einzeln näher aufgeschlüsseltes Gamswild. Im Übrigen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bejagung von Gamswild bei einer Drückjagd per se ausgeschlossen sein soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Kläger behauptet hier lediglich, dass eine Unterscheidung der Altersklassen und des Geschlechts schwierig und deshalb eine Drückjagd ausgeschlossen sei. Hierzu hat der Berufsjäger der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Ansprache von Gamswild bei Drückjagden für erfahrene Jäger ohne weiteres möglich ist. Dies sei v.a. möglich, wenn sich die Tiere bei Bedrohung zusammenstellen würden, so dass eine Unterscheidung der Altersklassen im direkten Vergleich gut machbar sei. Ziel sei nicht, das Wild hochflüchtig zu jagen. Die Drückjagd werde so angelegt, dass Abschussmöglichkeiten effektiv eintreten würden (Protokoll S. 6). Im Übrigen ist, wie dargelegt, ein Verstoß gegen die Vorschriften der FFH-Richtlinie nicht ersichtlich. 6. Nachdem sich der streitgegenständliche Abschussplan damit insoweit als rechtmäßig erweist, als dieser von dem Kläger zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann, kam es auf die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht mehr an. III. Da sich die Klage damit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet erweist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.