OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 1 K 21.1630

VG Augsburg, Entscheidung vom

13Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 26. Juli 2021 auf drei Jahre zu reduzieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Gegenstand der Klage ist der mit Bescheid vom 26. Juli 2021 festgestellte Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers (Ziffer 1). Daneben wendet sich der Kläger auch gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung/Abschiebungsanordnung (Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 26.7.2021 in Verbindung mit Ziffer II. des Bescheids vom 5.10.2021). Ebenso richtet sich die Klage gegen das in Ziffer 4 des Bescheids vom 26. Juli 2021 angeordnete und auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 2. Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet. Insoweit besteht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sind beim Kläger erfüllt. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – BVerwGE 121, 297 – Leitsatz 2). bb) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. cc) Eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt nach Überzeugung der Kammer vor. Der Kläger ist in Deutschland in den Jahren 1998 bis 2021 bisher insgesamt dreizehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden, den Verurteilungen liegen oftmals schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Delikte gegen das Eigentum oder Vermögen anderer Personen zu Grunde. Zuletzt wurde er mit Berufungsurteil des Landgerichts wegen Beihilfe zum versuchten Betrug B. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auch für die Zukunft ist aus nachstehenden Gründen von einer erheblichen Gefahr der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten durch den Kläger auszugehen: (1) Zunächst ist zu sehen, dass der Kläger in den vorgenannten Deliktsbereichen (Betäubungsmitteldelikte sowie Delikte gegen Eigentum oder Vermögen anderer Personen) seit seiner Einreise fortlaufend Straftaten begangen hat. Daher ist er als mehrfacher Wiederholungstäter in Bezug auf die vorgenannten Deliktsbereiche anzusehen. Elfmal verhängte das Strafgericht sogar Freiheitsstrafen. Eine der Freiheitsstrafen wurde im Jahr 1998 zur Bewährung ausgesetzt, welche der Kläger nicht zu einer Abkehr vom strafrechtlich relevanten Verhalten genutzt hat. In zehn Fällen erfolgten Freiheitsstrafen ohne Aussetzung zur Bewährung. Sämtliche der vor der aktuellen Inhaftierung verbüßten Freiheitsstrafen konnten den Kläger nicht dazu bewegen, ein straffreies Leben zu führen. Gerade in Bezug auf die vom Kläger begangenen Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte ist aus Sicht des Gerichts mittlerweile auch eine nicht unerhebliche Steigerung der kriminellen Energie erkennbar, und damit keinesfalls eine Abkehr des Klägers vom strafrechtlich relevanten Verhalten. So liegt der zuletzt gegebenen Verurteilung, aufgrund derer der Kläger derzeit inhaftiert ist, eine Beteiligung am Trickbetrug „Falscher Polizeibeamter“ zugrunde. Bei Vollendung dieses Trickbetrugs, zu dem der Kläger – wie auf Seite 25 des diesbezüglichen Berufungsurteils des Landgerichts B. ausgeführt wird – einen erheblichen Gehilfenbeitrag leistete, wäre ein erheblicher Vermögensschaden (30.000 EUR) entstanden. Die zahlreichen Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, die überwiegend in Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Klägers stehen und insbesondere die zuletzt abgeurteilte Straftat – die Beihilfe zum versuchten Betrug – begründen (weiterhin) eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch die vom Kläger verwirklichten Eigentums- und Vermögensdelikte sind dabei in erster Linie als drogenabhängigkeitsbedingte Beschaffungskriminalität aufzufassen. Den Kläger konnten bisher weder die wohl seit dem Jahr 2011 bestehende Beziehung zu seiner aktuellen Lebensgefährtin, der Umgang mit seiner Tochter Y... noch das von Anfang 2019 bis Anfang 2020 bestandene Vollzeitarbeitsverhältnis von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Insoweit wird auf die – auch aus Sicht der Kammer zutreffenden – Ausführungen des Landgerichts B. betreffend die Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zum versuchten Betrug Bezug genommen (vgl. Seite 31 des landgerichtlichen Urteils). So befand sich der Kläger seit der Geburt seiner Tochter Y... bereits mehrere Jahre in Haft. Nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung uneidlich einvernommenen Zeugin ... hat der Kläger zwischen 2013 und 2018 in einem Zeitraum von fünf Jahren Freiheitsstrafen verbüßt. Ebenso nicht zur Warnung gereichen ließ er sich zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, durch welche für den Fall weiterer Straffälligkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen angekündigt wurden. Zwei Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie verschiedene weitere Bemühungen gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit konnten bisher genauso wenig bewirken, dass der Kläger auf Dauer ein betäubungsmittel- und damit einhergehend straffreies Leben führt. Es gibt auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei neuen Anhaltspunkte dafür, dass etwa die familiären Beziehungen – anders als in der Vergangenheit – eine hinreichende Gewähr für eine derartige Lebensweise bieten. (2) Vor allem aufgrund der weiter nicht erfolgreich therapierten bereits jahrzehntelang bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers sieht das Gericht vielmehr die erhebliche Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der bisherigen Delikte. Verstärkt wird diese negative Prognose dadurch, dass auch die zuletzt vom Kläger begangene Straftat – die Beihilfe zum versuchten Betrug – nur etwas mehr als ein Jahr nach der Haftentlassung in anderer Angelegenheit und während der laufenden Führungsaufsicht erfolgt ist. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 10 C 19.1081 – juris Rn. 7; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere auch insoweit kein Wegfall der Wiederholungsgefahr erkennbar. Zwar steht beim Kläger wohl für den Zeitraum ab dem 29. November 2021 die Aufnahme einer weiteren (wohl sechsmonatigen) stationären Therapie in Aussicht. Diesbezüglich ließ der Kläger sowohl einen Nachweis über die Zurückstellung der Strafvollstreckung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug vorlegen, als auch das Schreiben der Therapieeinrichtung, mit welchem diese dem Kläger die Aufnahme (unter Voraussetzung u.a. der Genehmigung der Justiz) zugesagt hat. Allerdings kann das Gericht zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keinerlei (positive) Prognose hinsichtlich des Verlaufs bzw. etwaigen Erfolgs einer noch nicht angetretenen zukünftigen Therapie treffen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die bisher mehrfach erfolglosen Therapieversuche einschließlich zweier ebenfalls erfolglos gebliebener Unterbringungen des Klägers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (s.o.). Es sind auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine neuen Anhaltspunkte erkennbar, warum gerade diese Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein soll. Die aus den vorgelegten Unterlagen durchaus ersichtliche Bereitschaft des Klägers zu einer erneuten stationären Drogentherapie sowie eine etwaige Therapiemotivation sind ebenfalls keinesfalls wertungsmäßig mit dem erfolgreichen Therapieabschluss gleichzusetzen. Aufgrund des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes – Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – kann für die gerichtliche Entscheidung ohnehin keine Berücksichtigung finden, ob und inwieweit eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beginnende bzw. stattfindende Therapie beim Kläger Erfolg zeigt. Ergänzend wird angemerkt, dass die seitens des Gerichts bestehenden Bedenken hinsichtlich eines erfolgreichen Therapieabschlusses durch einen in der Behördenakte befindlichen und an das Amtsgericht B. adressierten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 2. Februar 2020 bestätigt werden. Nach den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes ist der Kläger dauerhaft und unheilbar drogenabhängig. Damit geht selbst der Klägerbevollmächtigte davon aus, dass keine positive Prognose hinsichtlich eines drogenfreien Lebens des Klägers besteht. Ein betäubungsmittelfreies Leben des Klägers wird jedoch seitens des Gerichts vorliegend als Grundlage für ein straffreies Leben gesehen, schließlich besteht aus Sicht des Gerichts ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers und den von diesem begangenen Straftaten. Ferner ist zu sehen, dass der Kläger im Jahr 2018 selbst während eines seiner früheren Haftaufenthalte in Folge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit straffällig wurde, was eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Folge hatte. Dies spricht wohl für einen beim Kläger bestehenden hohen Suchtdruck. Demgegenüber ist zwar zu berücksichtigen, dass der auf den 1. Juli 2021 datierte Haftführungsbericht hinsichtlich des zuletzt gegebenen Strafvollzugs dem Kläger eine beanstandungsfreie Führung in der JVA bescheinigt. Dennoch kann aufgrund dieser Stellungnahme nicht vom Entfall einer auf ein Leben in Freiheit bezogenen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Schließlich ist auf Seite 2 des Haftführungsberichts vermerkt, dass ohne eine stationäre Therapie ein suchtmittelfreies und damit straffreies Leben des Klägers nicht wahrscheinlich sei. Bisher wurde jedoch eine derartige Therapie vom Kläger nicht erfolgreich absolviert. dd) Die oben skizzierte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelsowie der Beschaffungskriminalität begehen wird, begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gesetzgeber stuft einige der zahlreichen vom Kläger in der Vergangenheit aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Taten (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln bzw. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein; der Kläger wurde insoweit auch bereits zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer. Auch Art. 83 Abs. 1 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schwerwiegenden Kriminalität (vgl. hierzu OVG Bremen, U.v. 30.9.2020 – 2 LC 166/20, BeckRS 2020, 25877 Rn. 47 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Dieselbe Betrachtung ist aus Sicht des Gerichts für alle Arten der Tatbegehung geboten, welche die eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit zum Gegenstand haben (vgl. Becker, in: BeckOK BtMG, 12. Edition, Stand 15.6.2021, Rn. 56 zu § 29 BtMG). Auch durch derartige Betäubungsmitteldelikte ist das grundrechtlich hochrangige Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in erheblicher Weise betroffen (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Hinzu kommt vorliegend eine nicht unerhebliche Tatbeteiligung des Klägers am Trickbetrug „Falscher Polizeibeamter“, welche eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge hatte. Gerade derartige Formen des Betrugs können zu hohen Vermögensverlusten und damit gravierenden wirtschaftlichen Schäden bei den Betrugsopfern führen, im Einzelfall auch zum Verlust der kompletten Ersparnisse. Dass der Betrug im Versuchsstadium stecken blieb, ist nicht zu Gunsten des Klägers zu werten. Vielmehr hatte sich die Geschädigte rechtzeitig an die Polizei gewandt, so dass der Kläger bei der vermeintlichen Geldübergabe gefasst werden konnte. ee) Vorliegend wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass dieser den nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU) eintretenden erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann. Dabei kann – entgegen der Rechtsansicht des Klägerbevollmächtigten – offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt sich diese den Kläger rechtlich begünstigende Annahme eines ununterbrochenen haftfreien Zeitraums von fünf Jahren in Deutschland bezieht. Aufgrund der sehr zahlreichen Haftaufenthalte des Klägers in der späteren Zeit seines Aufenthalts in Deutschland käme ein etwaiger Erwerb des Daueraufenthaltsrechts wohl allenfalls für die Frühphase seines Aufenthalts in Deutschland in Betracht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere rechtlich unerheblich, ob der Kläger im Jahr 1997 oder aber – wie vom Klägerbevollmächtigten ohne Vorlage von Nachweisen vorgetragen – im Jahr 1996 nach Deutschland eingereist ist. Da das Gericht ohnehin zu Gunsten des Klägers den erhöhten Schutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU annimmt, kann dahinstehen, ob – wie vom Klägerbevollmächtigten vertreten – auch im Zeitraum vom 6. November 2007 bis zum 4. Januar 2013 ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf somit eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hierbei wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schwerer Vergehen anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – BeckRS 2019, 3409 Rn. 32; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 51 zu § 6 FreizügG/EU; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 121. Aktualisierung, August 2021, Rn. 102 zu § 6 FreizügG/EU). Eines (gegebenenfalls schematischen) Abstellens auf eine bestimmte, im konkreten Fall verhängte Mindestfreiheitsstrafe bedarf es aus Sicht des Gerichts jedoch nicht, da der einzelfallbezogenen Beurteilung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall ist jedenfalls in der Gesamtschau vom Vorliegen schwerwiegender Gründe auszugehen. Bei den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten – insbesondere auch den gravierenden Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz – handelt es sich oftmals um Verbrechen (s.o.) bzw. schwerwiegende Vergehen. Bei Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität drohen im besonderen Maße negative Folgen für die Gesellschaft und die öffentliche Ordnung. Deshalb ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft besonders berührt sind (VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – BeckRS 2017, 134688 Rn. 29); dies gilt insbesondere im Falle der mehrfachen Verwirklichung der Tatmodalität des Handeltreibens und der Verurteilung des Betroffenen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen (vor allem) betäubungsmittelrechtlicher Verstöße. Diesbezüglich wird auf die Verurteilungen durch das Amtsgericht B. vom 16. Dezember 2003 (2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe) und vom 8. Mai 2007 (3 Jahre Freiheitsstrafe) hingewiesen. Hinsichtlich der zuletzt gegebenen Beihilfe des Klägers zum versuchten Betrug ist ebenfalls die Annahme schwerwiegender Gründe geboten. Bei dem Trickbetrug „Falscher Polizeibeamter“ können – wie bereits oben dargelegt – die Opfer um große Teile ihres Vermögens bzw. sogar um ihre gesamten Ersparnisse gebracht werden. Somit ist aufgrund des besonders hohen wirtschaftlichen Schadenspotenzials dieser Betrugsart (in Verbindung mit dem erheblichen Gehilfenbeitrag des Klägers) auch hier vom Vorliegen schwerwiegender Gründe auszugehen. Die Grundinteressen der Gesellschaft sind hier außerdem aufgrund der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Straftaten in besonderem Maße betroffen, weil an deren konsequenter Bekämpfung ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – BeckRS 2017, 134688 Rn. 29). Eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr (auch) hinsichtlich künftiger Verbrechen bzw. besonders schwerer Vergehen ist aus Sicht des Gerichts derzeit gegeben. Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung bzw. öffentlichen Sicherheit nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (vgl. Gerstner-Heck, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 9. Edition, Stand 15.10.2021, Rn. 12 zu § 6 FreizügG/EU), anzunehmen seien, würde im Übrigen zu keiner anderen Betrachtung führen. Vorliegend wurde der Kläger jedenfalls wegen Delikten aus demselben Deliktsbereich (Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität) mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 8. Mai 2007 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. ff) Demgegenüber kann der Kläger den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nicht für sich beanspruchen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Der Anwendung des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU steht nicht der Umstand entgegen, wonach nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das Erlangen dieser Schutzstufe erforderlich ist, dass der Betroffene – hier der Kläger – ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat (EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16, C-424/16 – NVwZ 2019, 47 (48, Rn. 49), so auch VG München, B.v. 11.3.2021 – M 10 K 19.1889 – BeckRS 2021, 22092 Rn. 34). Dies wird von der vorgenannten Rechtsprechung mit der Begründung, dass es sich insoweit um ein gestuftes System des Schutzes vor Verlustfeststellung handle, angenommen. Vielmehr geht das Gericht – zu Gunsten des Klägers – davon aus, dass dieser während seines seit 1996 bzw. 1997 dauernden Aufenthalts in Deutschland ein derartiges Daueraufenthaltsrecht erworben hat (s.o.). Allerdings führen im Rahmen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Zeiten von Strafhaft regelmäßig zur Unterbrechung des für die Anwendung der Norm maßgeblichen Zehnjahres-Zeitraums und damit des Integrationszusammenhangs. Dennoch ist für die Zwecke der Feststellung, ob eine Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Verlustfeststellung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83); dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – BeckRS 2021, 16301 Rn. 13). Zusammenfassend ist somit nach neuester Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haftverbüßung (ausnahmsweise) nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (51, Rn. 83), dem folgend: BayVGH, B.v. 22.6.2021 a.a.O.). Vorliegend ist nach einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der Integrationszusammenhang beim Kläger durch die zahlreichen Haftaufenthalte in Deutschland abgerissen ist. Dabei ist zu sehen, dass sich der – bereits seit über 20 Jahren in Deutschland aufhältige – Kläger in den letzten 10 Jahren vor dem Ergehen der Verlustfeststellung nicht wegen einer singulären strafrechtlichen Verfehlung einmalig in Strafhaft bzw. zu Therapiezwecken im Maßregelvollzug des Bezirkskrankenhauses befunden hat, sondern wegen zahlreicher verschiedener Delikte mehrfach und über längere Zeiträume. Dies ergibt sich – hinsichtlich der Aufenthalte des Klägers in der JVA – zum einen aus einer Betrachtung des vom Klägerbevollmächtigten dem Gericht vorgelegten aktuellen Bundeszentralregisterauszug des Klägers, zum anderen – hinsichtlich der Aufenthalte des Klägers im Bezirkskrankenhaus – auch aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen. Im maßgeblichen Zeitraum war der Kläger vom 22. Dezember 2011 bis 17. April 2012 stationär im Bezirkskrankenhaus F... untergebracht; der Zeitraum wurde von der Beklagten im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 24. November 2021 nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen zeigt die Haftzeitübersicht der JVA E... vom 11. Februar 2014 (Blatt 544 der Behördenakte) in Verbindung mit der Mitteilung der JVA E... vom 18. August 2016 (Blatt 591 der Behördenakte), dass der Kläger dort vom 3. Januar 2014 bis zum18. August 2016 ununterbrochen verschiedene Freiheitsstrafen verbüßt hat. Die Mitteilung der JVA E... vom 18. August 2016 bestätigt weiter die am selben Tag erfolgte Entlassung des Klägers zur Unterbringung in eine Forensische Klinik. Diesbezüglich kann von einer gewissen Therapiedauer ausgegangen werden. Daher ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Kläger bis zu seinem nächsten Haftaufenthalt in der JVA E... (12.9.2017 bis jedenfalls 10.9.2018, vgl. Bl. 593, 596, 645 der Behördenakte sowie Ziffer 10 des Bundeszentralregisterauszugs) einen längeren Zeitraum in Freiheit verbracht hat. Aufgrund von Ziffer 10 des Bundeszentralregisterauszugs spricht sogar vieles dafür, dass der Aufenthalt des Klägers in der Forensischen Klinik bis zum 1. September 2017 dauerte und damit keine relevante zeitliche Unterbrechung zwischen der Unterbringung und dem am 12. September 2017 angetretenen Haftaufenthalt des Klägers bestanden hat. Vom 30. Januar 2020 bis zum 28. November 2021 befand sich der Kläger erneut in Haft (zunächst Untersuchungshaft, daraufhin Strafhaft) in der JVA B.-C... bzw. ab dem 19. Februar 2021 der JVA D.. Die insgesamt mehrjährigen Haft- bzw. Therapieaufenthalte des Klägers in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung stellen bereits ein erhebliches Indiz für die Unterbrechung des Integrationszusammenhangs dar. Aus Sicht des Gerichts spricht die vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor allem Situationen an, in welchen der Betroffene im maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraum lediglich eine Freiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. EuGH, aaO., NVwZ 2019, 47 (48, Rn. 63), hierzu auch Gerstner-Heck, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 9. Edition, Stand 15.10.2021, Rn. 16 zu § 6 FreizügG/EU). Eine solche Situation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Zu keiner anderen Betrachtung führt die Aussage der Zeugin .... Diese trug zwar vor, dass der Kläger mit ihr, Y... sowie dem Sohn der Zeugin aus erster Ehe seit 2011 wie in einer Ehe zusammenleben würde. Dennoch erwähnte die Zeugin auch insoweit nachvollziehbar und glaubhaft, dass es Unterbrechungen im gemeinsamen Zusammenleben während der Haftaufenthalte des Klägers gegeben habe. In diesem Zusammenhang wurde – übereinstimmend zwischen Zeugin und dem Kläger – bestätigt, dass die familiäre Gemeinschaft aufgrund der Haftaufenthalte des Klägers (nur) von 2010 bis 2013 und von 2018 bis 2020 bestanden habe. Hieraus lässt sich erkennen, dass – trotz etwaiger ebenfalls vorgebrachter (Besuchs- bzw. telefonischer) Kontakte mit dem in der JVA befindlichen Kläger – keinesfalls von einer aufenthaltsrechtlich besonders schutzwürdigen dauerhaften Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft in den letzten 10 Jahren vor der Verlustfeststellung ausgegangen werden kann. Stattdessen ist insoweit eine erhebliche Zäsur gegeben. Dies gilt auch für die nach Angaben der Zeugin ebenfalls vom Kläger übernommenen weiteren Aufgaben im Haushalt (Kochen, Putzen, Kinderbetreuung). Ebenso hat die Zeugin – im Einklang mit dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15. November 2021 – zwar detailliert und insofern glaubhaft vorgetragen, dass in der Vergangenheit zahlreiche Freizeitunternehmungen mit Nachbarn und Freunden unter Beteiligung des Klägers erfolgt seien. Hierbei habe es sich etwa um Zooausflüge sowie um eine Mithilfe des Klägers beim ...fest gehandelt, ebenso um Feiern in der italienischen Gemeinde, Kinobesuche und Fußballspiele. Allerdings ist dieses Vorbringen (auch) vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger aufgrund seiner Haftaufenthalte nur in einem zeitlich sehr überschaubaren Zeitraum an den Aktivitäten teilnehmen bzw. daran mitwirken konnte. Im Übrigen kann auch die Berufstätigkeit des Klägers nicht zur Annahme der Aufrechterhaltung des Integrationszusammenhangs führen. So enthält der Rentenversicherungsverlauf (Blatt 660 der Behördenakte) für die letzten 10 Jahre u.a. zahlreiche Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, ebenso eine – wohl haftbedingte – Unterbrechung im Zeitraum vom 26. November 2013 bis zum 9. September 2018. Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen sind nur für etwa (insgesamt) sieben Monate im Jahr 2011, etwa einen Monat im Jahr 2012, etwa (insgesamt) sechs Monate im Jahr 2013 sowie für einen circa einjährigen Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2020 verzeichnet. Nur hinsichtlich des letzteren Zeitraums handelt es sich um ein – zeitlich betrachtet – relevantes Vollzeit-Arbeitsverhältnis, hinsichtlich dessen die Firma ... mit Arbeitszeugnis vom 16. August 2021 erklärte, mit dem Kläger in allen Bereichen sehr zufrieden gewesen zu sein. Zusammenfassend kann daher – bereits aufgrund der Haftaufenthalte des Klägers – insbesondere nicht die Rede davon sein, dass dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Ergehen der Verlustfeststellung durchgehend gearbeitet habe. Ferner kann trotz der Anmerkung im Arbeitszeugnis vom 16. August 2021, wonach der Kläger aufgrund der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit ihm jederzeit wieder eingestellt werden würde, die Aufrechterhaltung des Integrationszusammenhangs nicht mit der Berufstätigkeit des Klägers begründet werden. Schließlich ist innerhalb der letzten zehn Jahre – soweit ersichtlich – kein Arbeitsverhältnis beim Kläger gegeben gewesen, das nach einer haftbedingten Unterbrechung beim selben Arbeitgeber wieder aufgenommen wurde. Mithin stellt die Anmerkung im Arbeitszeugnis der Firma ... allenfalls eine Absichtserklärung hinsichtlich einer beabsichtigten Wiedereinstellung des Klägers dar, dessen Arbeitsverhältnis mit Haftantritt am 30. Januar 2020 beendet wurde. Hierbei führen auch die im Schriftsatz vom 15. November 2021 vorgetragenen (aber nicht näher nachgewiesenen) Anfragen des Arbeitgebers, wann der Kläger wieder zum Arbeitgeber zurückkomme, zu keiner anderen Betrachtung als der vorgenannten. Die im selben Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Integrationsleistungen der Geschwister – also anderer Personen als dem Kläger selbst – können ebenfalls keine Aufrechterhaltung des Integrationszusammenhangs des Klägers begründen. gg) Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat alle in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgeführten Belange in ihre Entscheidung einbezogen und vertretbar gewichtet (§ 114 Satz 2 VwGO). Insbesondere hat sie zu Gunsten des Klägers seine familiäre Bindung zu seiner Tochter Y... angemessen gewürdigt. Zu Lasten des Klägers hat sie unter anderem seine zahlreichen Haftaufenthalte, die von ihm bisher begangenen zahlreichen Straftaten, das hohe Gewicht der letztlich zur Verlustfeststellung führenden Straftat, die von ihm (aufgrund seiner bisher nicht therapierten Drogenabhängigkeit) derzeit ausgehende hohe Wiederholungsgefahr, die nur geringe wirtschaftliche sowie sonstige Integration des Klägers in Deutschland sowie das Fehlen weiterer besonders schutzwürdiger familiärer Bindungen beanstandungsfrei berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Integration des Klägers in das Arbeitsleben und die Rechtsordnung ist die Beklagte vertretbar davon ausgegangen, dass die über 20-jährige Aufenthaltsdauer des Klägers (allein) kein gewichtiger Belang im Rahmen der Ermessensentscheidung sei. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Aufenthaltsdauer des Klägers in ermessensfehlerhafter Weise bei ihrer Entscheidung außer Betracht gelassen hat. Insgesamt ist die Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Leben in Italien möglich und zumutbar sei. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Vorrang gegeben und die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr als derart schwerwiegend gewichtet hat, dass die persönlichen Belange des Klägers zurückzutreten haben. hh) Schließlich ist die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers auch unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen. (1) Der Kläger kann sich auf den Schutz des Familienlebens berufen, da er eine neunjährige Tochter (Y...) sowie eine Lebensgefährtin hat, zu welcher er trotz der Haftaufenthalte in einem gewissen Maß Kontakt hält. Demgegenüber hatte der Kläger zu seiner anderen Tochter A... ... ... entsprechend der – unwidersprochen gebliebenen – Stellungnahme der Kindsmutter bisher nur wenige persönliche Kontakte, zuletzt kurz vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe. Derzeit (Anm.: Stand 7.6.2021) bestehe kein Kontakt des Klägers zu A... ... .... Von einer Veränderung ist auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht in Bezug auf A... ... ... keine Vater-Kind-Beziehung, welcher im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein erhebliches Gewicht zukommt. Etwaige Bindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern unterliegen als familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen regelmäßig nicht dem Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Hierzu wäre erforderlich, dass besondere zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen, die über die gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgingen (vgl. Hofmann, in BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand 1.7.2021, Rn. 19 zu Art. 8 EMRK). Solche besonderen Umstände sind – ebenso wie ein persönlicher Kontakt des Klägers zu seinen Geschwistern – weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger kann sich zudem auf den Schutz des Privatlebens berufen. Bestandteil des Privatlebens ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben. Diese Beziehungen sind für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv und von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit. Bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts kommt ihnen wachsende Bedeutung zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – BeckRS 2017, 134688 Rn. 35; Hofmann, in BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand 1.7.2021, Rn. 21 zu Art. 8 EMRK). Der Kläger hält sich seit 1996 bzw. 1997 jedenfalls nahezu durchgehend in Deutschland auf. Damit hat der Kläger über 20 Jahre in Deutschland verbracht, so dass – trotz der zahlreichen Haftaufenthalte des Klägers – davon auszugehen ist, dass dieser rechtlich schutzwürdige soziale Beziehungen geknüpft hat, welche für ihn von wesentlicher Bedeutung sind. Ebenso halten sich nach Angaben des Klägerbevollmächtigten – mit Ausnahme der Mutter des Klägers – sämtliche Familienmitglieder, davon fünf Geschwister des Klägers, weiterhin in Deutschland auf (s.o.). (2) Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Es ist damit zu beurteilen, ob die Verlustfeststellung in diesem Sinne notwendig war, d.h. ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand. Der Prüfung zugrunde zu legen sind dabei im Wesentlichen die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Aufenthaltsdauer, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland (VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – BeckRS 2017, 134688 Rn. 36). Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass dem Recht des Klägers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein gewisses Gewicht beizumessen ist, da er bereits seit über 20 Jahren jedenfalls nahezu ununterbrochen (legal) in Deutschland aufhältig ist. Im Ergebnis ist in rechtlicher Hinsicht auch hierbei ohne Belang, ob die Einreise des Klägers nach Deutschland im Mai 1996 oder im April 1997 erfolgt ist. Ebenfalls nimmt das Gericht zu Gunsten des Klägers an, dass er sich in den Jahren 1998 bis 2000 jedenfalls teilweise in Deutschland aufgehalten hat. Ferner ist zu sehen, dass der Kläger – außerhalb seiner zahlreichen Haftzeiten – seit dem Jahr 2011 mit seiner aktuellen Lebensgefährtin sowie deren mittlerweile volljährigem Sohn aus erster Ehe (jedenfalls meist) in einer Wohnung zusammenlebt, ebenso seit der Geburt von Y... im Jahr 2012 auch mit dieser. Damit verbunden ist eine gewisse familiäre Beziehung des Klägers zu den vorgenannten Personen. Für das jedenfalls ansatzweise Vorliegen einer Vater-KindBeziehung schon zum damaligen Zeitpunkt spricht auch die Stellungnahme des ... aus dem Jahr 2013; es ist davon auszugehen, dass es sich bei der dort erwähnten Tochter des Klägers um Y... handelt. Auch geht aus Blatt 575, 576 der Behördenakte hervor, dass die Lebensgefährtin des Klägers (und damit auch die gemeinsame Tochter Y...) bereits im Jahr 2014 unter der Wohnanschrift des Klägers gemeldet/aufhältig waren. Demgegenüber ist jedoch auf Blatt 540, 541 der Behördenakte für Ende 2013/Anfang 2014 eine (vorübergehende) Trennung des Klägers von seiner aktuellen Lebensgefährtin verzeichnet. Im Ergebnis ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin ... im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Beklagten eingereichten Stellungnahme – erkennbar, dass die familiäre Beziehung jedenfalls in den Jahren ab 2014 nur in einem sehr stark eingeschränkten Maß gegeben war. Schließlich befand sich der Kläger von Januar 2014 bis August 2016 (über 2,5 Jahre) in Haft, danach – für einen dem Gericht nicht näher bekannten, wohl längeren, Zeitraum – zu Therapiezwecken in der Forensischen Klinik. Von Mitte September 2017 bis September 2018 befand sich der Kläger für ein Jahr erneut in Haft. Im Zeitraum ab dem 30. Januar 2020 ist ein weiterer Haftaufenthalt des Klägers von ca. 22 Monaten erkennbar. Aufgrund dieser seit Geburt von Y... bereits 65 Monate andauernden Haftaufenthalte des Klägers (zuzüglich der Aufenthalte zu Therapiezwecken) kann trotz einer – auch in den Haftzeiten des Klägers erfolgten – gewissen Fortsetzung des Kontakts zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht mehr von einer qualitativ besonders schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden. Zu keiner anderen Betrachtung führt es, wenn der Kläger gerade auch in der jüngsten Zeit während seiner haftfreien Phasen eine häusliche Lebensgemeinschaft mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und seiner Tochter Y... bildete. Für das Vorliegen einer solchen häuslichen Lebensgemeinschaft sprechen etwa die Ausführungen auf Seite 3 des Berufungsurteils des Landgerichts B. aus dem Jahr 2020 (Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug); hieraus geht hervor, der Kläger habe mit seiner jüngeren Tochter (gemeint wohl: Y...), deren Mutter und deren 18-jährigem Sohn aus einer früheren Beziehung bis zu seiner Inhaftierung eine Lebensgemeinschaft gebildet. Gleiches gilt für die (sinngemäße) Einlassung des Klägers vor dem Amtsgericht B. – Schöffengericht – in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2020, wonach eine seiner Töchter (gemeint wohl Y...) außerhalb der Haftzeiten bei ihm lebe. Diese Einlassungen bestätigen – nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme – allenfalls, dass der Kontakt des Klägers zu seiner Tochter trotz seiner mittlerweile zahlreichen Haftaufenthalte (weiterhin) nicht vollständig abgebrochen ist bzw. dass dieser in haftfreien Zeiten wieder vorübergehend intensiviert wurde. Keinesfalls lässt sich dadurch die – auch in der mündlichen Verhandlung gewonnene – Annahme des Gerichts widerlegen, wonach die persönliche VaterKind-Beziehung über einen langen Zeitraum in erheblichem Maße eingeschränkt war und es auch derzeit ist. Unerheblich ist dabei, wenn die Zeugin bzw. deren Tochter Y... eine familiäre Lebensgemeinschaft auch während der Zeit einer Inhaftierung des Klägers subjektiv als (vollumfänglich) gewahrt ansehen sollte. Maßgeblich bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU ist nämlich das objektive Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft bzw. Vater-Kind-Beziehung. Zusammenfassend betrachtet waren umfangreiche persönliche Vater-KindKontakte des Klägers zu seiner Tochter Y... nur in wenigen – regelmäßig sehr kurzen – Zeiträumen realisierbar. Somit war eine intensive Vater-Kind-Beziehung, welche von einem umfangreichen persönlichen Umgang mit Y... geprägt war, über weite Zeiträume nicht möglich. Damit haben auch die vom Klägerbevollmächtigten (auf den Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 15.11.2021) vorgetragenen Aktivitäten im sportlichen, gesellschaftlichen, kirchlichen sowie nachbarschaftlichen Bereich in weiten Zeiträumen nicht unter Beteiligung des Klägers stattgefunden; sie können sich schon daher insoweit nicht in relevanter Weise zu Gunsten des Klägers auswirken. An diesem Umstand ändert es nichts, dass die Zeugin – sowohl in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 als auch in der mündlichen Verhandlung – vorträgt, trotz eines fehlenden (Mit-) Sorgerechts des Klägers mit diesem jedenfalls alle Erziehungsentscheidungen betreffend Y... gemeinsam zu treffen. Zu keiner anderen Beurteilung als der Annahme einer fehlenden besonders schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und Y... gelangt man im Übrigen ferner, soweit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweimal im Monat ein jeweils maximal einstündiger persönlicher Kontakt des Klägers zu seiner Tochter stattfindet bzw. weitere telefonische bzw. briefliche Kontakte erfolgen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Stellungnahme der Zeugin im Anhörungsverfahren vom 31. Mai 2021 sowie auf deren Aussage in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen im Haftführungsbericht vom 1. Juli 2021. Das vorgelegte kinderärztliche Attest vom 3. August 2021 sowie die Stellungnahme der Klasslehrerin von Y... treffen dagegen bereits keine Aussage zum – in den vergangenen Jahren gegebenen – Ausmaß derjenigen persönlichen Kontakte, welche nicht ohne Weiteres im bisherigen Umfang auch vom Heimatland des Klägers (Italien) aus fortgesetzt werden könnten. In der Gesamtschau entspricht die vorliegende Sachlage jedenfalls auf Dauer keineswegs – auch wenn der Kläger über die Belange seiner Tochter selbst in seinen Haftzeiten umfassend informiert sein sollte – der Intensität einer üblichen Vater-Kind-Beziehung. Vor diesem Hintergrund hat sich die Tochter bereits über Jahre hinweg an die geringe Anzahl persönlicher Kontakte und die vom Kläger verursachte starke Beeinträchtigung der Vater-Kind-Beziehung gewöhnen müssen. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass der Kläger auch nach der Geburt seiner Tochter Y... zahlreiche Straftaten beging, weswegen er mehrfach erhebliche Zeiträume in der JVA verbrachte. Im Einzelnen handelt es sich dabei – jedenfalls teilweise – um die Ziffer 8 des Bundeszentralregisterauszugs (Verurteilung zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Ziffern 9 bis 13 des Bundeszentralregisterauszugs (Verurteilungen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe). Der Kläger nahm die familiäre Beziehung zu seiner Tochter damit – wohl aufgrund des erheblichen Ausmaßes seiner Betäubungsmittelabhängigkeit – nicht zum Anlass, ein betäubungsmittelfreies und damit straffreies Leben zu führen. Zudem ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass diesem (wohl aufgrund seiner zahlreichen Haftaufenthalte) eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt nachhaltig gelungen ist. Eine konstante Erwerbsbiographie des Klägers in Deutschland ist nicht erkennbar. Er ist in den über 20 Jahren seines Aufenthalts in Deutschland bisher nur ein Jahr nachweislich ununterbrochen in Vollzeit berufstätig gewesen; bei den davor liegenden Beschäftigungsverhältnissen handelte es sich jeweils um deutlich kürzere Zeiträume. Das aktuelle – wohl zur Zufriedenheit des Klägers und des Arbeitgebers verlaufene – Beschäftigungsverhältnis wurde durch die Inhaftierung des Klägers Ende Januar 2020 beendet. Der Kläger nahm also auch diese berufliche Chance nicht zum Anlass, straffrei zu leben. Die Absichtserklärung seines früheren Arbeitgebers, den Kläger weiter beschäftigen zu wollen, kann aus Sicht des Gerichts nicht einer rechtsverbindlichen Erklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers gleichgestellt werden. Des Weiteren hat der Kläger, soweit ersichtlich, in Deutschland keine Ausbildung absolviert, ebenso keine berufliche Qualifikation erlangt. Ferner sind – außer eines gewissen Erwerbs der deutschen Sprache – keine sonstigen nachgewiesenen besonderen Integrationsleistungen des Klägers erkennbar. Ebenfalls ist erheblich zu Lasten des Klägers zu werten, dass dieser bereits seit Jahrzehnten schwer betäubungsmittelabhängig ist und vor diesem Hintergrund in Deutschland zahlreiche Betäubungsmittel- und Eigentums- bzw. Vermögensdelikte begangen hat, zuletzt vor seiner aktuellen Inhaftierung im Januar 2020. Die vom Kläger fortwährend begangenen oftmals erheblichen Straftaten hatten zur Folge, dass sich der Kläger – wie aus dem Bundeszentralregister ersichtlich ist – einen Großteil seiner Zeit in Deutschland in Haft (bzw. im Maßregelvollzug) verbrachte. Die Drogenabhängigkeit des Klägers konnte bisher durch zwei Unterbringungen nach § 64 StGB, ebenso durch zahlreiche weitere Bemühungen des Klägers nicht erfolgreich therapiert werden. Daher bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kläger für den Zeitraum ab dem 29. November 2021 anstehende Therapie wesentlich mehr Aussicht auf Erfolg verspricht. Die ihm in der Vergangenheit eröffneten Chancen zu einem drogenfreien Leben vermochte der Kläger – wohl aufgrund des hohen Grades seiner Betäubungsmittelabhängigkeit – nicht zu ergreifen (s.o.). Da auch die zuletzt verübte Straftat des Klägers – eine erhebliche Tatbeteiligung an einem Trickbetrug – in allererster Linie vor dem Hintergrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu sehen ist, wäre ein nachhaltiger Therapieerfolg das entscheidende Kriterium, auf das sich die Prognose eines künftig straffreien Lebens stützen könnte. Die Delikte, hinsichtlich derer das Gericht aktuell eine hohe vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr sieht, stellen – wie bereits oben ausgenannt – (auch) Verbrechen bzw. schwerwiegende Vergehen dar. Bei Abwägung der Gesamtumstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende (Wiederholungs-)Gefahr ist ihm eine (vorübergehende) Rückkehr nach Italien zumutbar. Dort hat er die ersten über 20 Jahre seines Lebens verbracht. Dieser Zeitraum umfasste seine Kindheit und Jugendzeit einschließlich des Schulbesuchs, ebenso das frühe Erwachsenenalter wohl einschließlich einer Berufsausbildung. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er der italienischen Sprache mächtig ist und sich in die Lebensverhältnisse in Italien – gegebenenfalls nach anfänglichen hinzunehmenden Startschwierigkeiten – wieder einfügen kann. Im Übrigen lebt auch die Mutter des Klägers in Italien, so dass er – wohl trotz deren Erkrankung – zumindest am Anfang auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Auch nach seiner vorübergehenden Rückkehr nach Italien kann der Kläger von seiner aktuellen Lebensgefährtin sowie seiner Tochter Y..., soweit dies von allen Beteiligten gewünscht ist, beispielsweise in den Schulferien der Tochter dort besucht werden. Damit ist aus Sicht des Gerichts nicht zu befürchten, dass die - aufgrund der zahlreichen und langwierigen Haftaufenthalte – bereits in einem erheblichen Maß beeinträchtigte Vater-Kind-Beziehung vollständig abreißt. Telefonische Kontakte, briefliche Kontakte sowie Kontakte über moderne Kommunikationsmittel können dagegen auch nach einer Rückkehr des Klägers nach Italien fortgeführt werden. b) Die von der Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre (Ziffer 4 des Bescheids vom 26. Juli 2021) ist dagegen rechtswidrig, da die festgesetzte Frist aus Sicht des Gerichts zu lang bemessen ist. Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU. Hiernach ist das mit der Verlustfeststellung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf die Befristung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 22). Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27). Diese ermittelte Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach der Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr auch hinsichtlich der Dauer der Frist von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung aus, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 29). Im Rahmen der Beurteilung der von der Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung in Höhe von fünf Jahren ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass zwar die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegen (s.o.). Die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland – insbesondere die Beziehung zu seiner Tochter Y... – führen aufgrund ihrer derzeit relativ geringen Intensität nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung. Dennoch sollte dem Kläger die Möglichkeit gegeben sein, nach Ablauf eines überschaubaren Zeitraums nach Deutschland zurückzukehren, sich dann eine Existenzgrundlage durch legale Arbeit aufzubauen sowie die familiäre Beziehung (insbesondere) zu seiner Tochter Y... zu intensivieren und nachhaltig zu festigen. Hierfür hält das Gericht – anders als von der Beklagten vertreten – unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG eine Sperrfrist von drei Jahren für angemessen. Maßgeblich war hierbei insbesondere das Alter des Kindes. Bei einer Sperrfrist von drei Jahren wird dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, zu einem Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurückzukehren, in dem das Kind noch in besonderem Maße auf die Fürsorge seiner Eltern angewiesen ist und deren erzieherischem Einfluss unterliegt. c) Die Ausreiseaufforderung (Ziffer 2 des Bescheids vom 26.7.2021 in Verbindung mit Ziffer II. des Bescheids vom 5.10.2021) sowie die Abschiebungsandrohung/Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheids vom 26.7.2021) erweisen sich dagegen als rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der (nunmehr) einmonatigen Ausreisefrist sowie für die Abschiebungsandrohung ist – wie von der Beklagten zutreffend gesehen – § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Satz 3 FreizügG/EU. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist der Kläger zur Ausreise verpflichtet, weil die Ausländerbehörde den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Die Ausreisefrist von einem Monat hält die Grenze des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU ein. Umstände, die eine längere als die gesetzte Frist erforderlich machen, wurden vorliegend weder vorgetragen noch sind sie anderweitig für das Gericht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Ausreisefrist auch vor dem Hintergrund des (sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen) Haftaufenthalts des Klägers als angemessen. Die Festsetzung der (nunmehr) einmonatigen Ausreisefrist ist – anders als von der Klägerseite vertreten – zutreffend auf Grundlage des FreizügG/EU, und nicht (allein) nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG erfolgt. Insoweit wird auf die – auch aus Sicht des Gerichts zutreffenden – Ausführungen unter Ziffer II. der Gründe des Bescheids vom 5. Oktober 2021 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). bb) Der mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 erfolgten Verkürzung der Ausreisefrist steht auch nicht die Zusage der Beklagten vom 18. August 2021 entgegen, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Zunächst spricht bereits nach dem Wortlaut „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ vieles dafür, dass die Zusage der Beklagten nicht jede in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einer etwaigen Abschiebung des Klägers stehende vorgelagerte Maßnahme ausschließt. Bei der Verkürzung der Ausreisefrist handelt es sich (nur) um eine bloße Vorfeldmaßnahme einer etwaigen Abschiebung, die wohl bereits nach der grammatikalischen Auslegung noch nicht von der Zusage erfasst ist. Schließlich sind bis zu einer etwaigen Abschiebung noch zahlreiche weitere behördliche Zwischenschritte erforderlich. Wenn die Beklagte eine weitergehende Zusage hätte erteilen wollen, hätte sie diese – anders als geschehen – auch ausdrücklich auf Vorbereitungsmaßnahmen einer Abschiebung erstreckt bzw. erstrecken müssen. Dieser erweitert interpretierbare Begriff der Vorbereitungsmaßnahmen ist, wie sich aus § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG ergibt, dem Aufenthaltsrecht nicht fremd. Die Betrachtung des Wortlautes der beklagtenseitigen Zusage kann – anders als wohl vom Klägerbevollmächtigten vertreten – insbesondere nicht auf das Wort „Maßnahmen“ beschränkt werden, insoweit kann es bei einem Rückgriff auf Art. 35 Satz 1 BayVwVfG vorliegend nicht sein Bewenden haben. Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht des Gerichts auch ohne die ausdrückliche Eingrenzung der beklagtenseitigen Zusage auf Vollstreckungsmaßnahmen, dass eine restriktive Auslegung derselben zu erfolgen hat, namentlich auf unmittelbare Abschiebungsmaßnahmen bzw. – allenfalls – eine durch die Ausländerbehörde erfolgende Buchung eines Rückführungsfluges. Jedenfalls spricht aber der Kontext, in welchem die Zusage der Beklagten erfolgt ist, unmissverständlich gegen die von der Klägerseite vorgenommene extensive Auslegung der Erklärung. Die in den beiden Verfahren Au 1 K 21.1630 und Au 1 S 21.1631 ergangene Zusage soll einzig und allein verdeutlichen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Verlustfeststellung noch in Deutschland ist, also bis zu diesem Zeitpunkt keine Abschiebung nach Italien erfolgt ist. Dies gilt erst recht angesichts der teilweise inhaltlich widersprüchlichen Regelungen, welche im Bescheid über die Verlustfeststellung am 26. Juli 2021 getroffen wurden. Damit spricht auch eine am Sinn und Zweck der beklagtenseitigen Zusage erfolgende Auslegung dafür, dass die Zusage keine Selbstverpflichtung der Beklagten darstellt, jede auch nur ansatzweise eine etwaige Abschiebung des Klägers vorbereitende Maßnahme zu unterlassen. Im Übrigen wurde die Zusage der Beklagtenseite vollumfänglich eingehalten, der Kläger wurde bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gerade nicht nach Italien abgeschoben. cc) Da sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids in Haft befand, war eine freiwillige Erfüllung seiner Ausreisepflicht nicht gesichert. Nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung aus der Haft bzw. dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam heraus anzuordnen. 3. Hinsichtlich des vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, die Berufung zuzulassen, weist das Gericht darauf hin, dass aus seiner Sicht weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben sind. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Als weit überwiegend unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat gegenüber der Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU ein lediglich geringes Gewicht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.