Urteil
Au 6 K 20.1318
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Art. 6 GG gewährt dem betroffenen Ehegatten keinen unbedingten Anspruch, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 6 GG gewährt dem betroffenen Ehegatten keinen unbedingten Anspruch, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 17. Juli 2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 18). 1. Die vom Kläger angefochtene Ausweisung ist rechtmäßig. a) Die Ausweisung ist formell rechtmäßig, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten. Die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustVAuslR. In örtlicher Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörde aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers. Dies folgt sowohl aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Klägers als auch aus seiner melderechtlichen Situation: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuständigkeit im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist bei einer gegen diese erhobene Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ausweisung aufgrund des materiellen Rechts zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (vgl. oben, BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris Rn. 13). Nach Auffassung des Gerichts ist aber im Hinblick auf die Überprüfung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde als formell-rechtliche Frage ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund materiell-rechtlicher Erwägungen nicht veranlasst. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, würde eine Ausweisung allein dadurch (formell) rechtswidrig, dass sich nach Bescheidserlass lediglich der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers verändert. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 17. Juli 2020 hielt sich der Kläger aufgrund seiner Umverlegung in die Justizvollzugsanstalt H. im Landkreis K. seit 2. Juli 2020 auf. Zuvor war der Kläger zunächst seit 10. Juli 2018 in Untersuchungs- und Strafvollstreckungshaft in der Justizvollzugsanstalt B.-C. und anschließend seit 5. Juli 2019 in der Justizvollzugsanstalt E.. Am 11. Juli 2018 wurde der Ausländerbehörde F. die Inhaftierung des Klägers mitgeteilt, die zuständigkeitshalber die Akten über den Kläger am 4. Dezember 2018 an die Ausländerbehörde des Landkreises B. abgegeben hat (Behördenakte Bl. 275 u. 279). Mit Mitteilung vom 7. September 2020 stimmte die Ausländerbehörde des Landkreises K. der Verfahrensfortführung durch die Ausländerbehörde des Landkreises B. aufgrund vorhergehender Anfrage nach § 3 Abs. 3 VwVfG zu (Behördenakte Bl. 780). Ausweislich der Feststellungen des LG B. (U.v. 28.9.2019 – ) wohnte der Kläger, der zum Zeitpunkt seiner Straftaten in F. gemeldet war, tatsächlich in B.. Am 1. Oktober 2018 meldete die Ehefrau des Klägers diesen auch im Landkreis B. in einer gemeinsamen Wohnung an, obwohl sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft befand. Seitdem hat sich die melderechtliche Situation des Klägers nicht verändert. Sein gewöhnlicher Aufenthalt war bei Erlass des Bescheids daher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR, Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG). b) Die Ausweisung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser gebundenen und gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23) sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt sein, wobei sämtliche konkrete Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit seinem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. aa) Der Kläger stellt auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Erforderlich ist danach die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG eintreten wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 23). Dies ist hier der Fall. (1) Ein hinreichender Ausweisungsanlass ist die Straffälligkeit des Klägers. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend, weil er schwere Straftaten begangen hat und eine Wiederholungsgefahr bis heute besteht. Der Kläger ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten wegen 66 Fällen des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (AG B., U.v. 6.5.2019 – ... – Behördenakte Bl. 354 ff.) und unter deren Einbeziehung zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten wegen Steuerhinterziehung in 44 tatmehrheitlichen Fällen, in 33 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung in sieben tatmehrheitlichen Fällen, in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in 70 tatmehrheitlichen Fällen (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.) verurteilt worden, so dass ein hinreichender Ausweisungsanlass nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Jede der beiden Teilstrafen für die Tatkomplexe Computerbetrug und Steuerhinterziehung für sich würde bereits für die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses ausreichen. Durch die große Anzahl der verwendeten gefälschten Belege und deren Missbrauch bei zahlreichen Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet ist nach strafgerichtlicher Einschätzung auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet worden (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.). Die insgesamt gewerbsmäßige Begehung von derartigen Vermögensdelikten stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Ein Grundinteresse der Gesellschaft wird verletzt, wenn es sich um hochrangige Rechtsgüter handelt, an deren Schutz die Gesellschaft ein besonderes Interesse hat. Dazu zählen bestimmte Individual- und Kollektivschutzgüter. Individualgüter von solcher Bedeutung sind insbesondere grundrechtlich geschützte Rechtsgüter. Kollektivschutzgüter sind insbesondere die durch besonders schwere Kriminalität im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV wie Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität bedrohten Schutzgüter. Wie hier vom Kläger durch sein Handeln systematisch seit 2013 und damit bis zur Aufdeckung fünf Jahre lang begangene Computerdelikte zu Lasten der Deutschen Bahn und Steuerdelikte zu Lasten der Allgemeinheit verletzen das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz von Eigentum und Vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.2009 – 1 C 2.09 – juris Rn. 17), am Schutz und an der Vertrauenswürdigkeit der Zahlungssysteme im Internet und an der Sicherheit des Rechtsverkehrs (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.) sowie an der gleichmäßigen Besteuerung der Steuerpflichtigen und damit an ihrem leistungsgerechten Beitrag zur Finanzierung des hiesigen staatlichen und sozialen Systems. (2) Die vom Kläger ausgehende Gefahr dauert bis heute an, so dass eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17). Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe (BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – Rn. 9). Wohlverhalten kommt insbesondere dann nur begrenzte Aussagekraft zu, wenn es unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck eines Ausweisungsverfahrens gezeigt wird (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12). Bei bedrohten Rechtsgütern von hervorgehobener Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). Die im Rahmen der eigenständigen ausländerrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, führt unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – Rn. 14) hier zur Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr: (a) Vom Kläger geht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Kläger ist erstens Wiederholungstäter, da er bereits beim verurteilten wiederholten Computerbetrug wegen eines Diebstahls vorgeahndet war (AG B., U.v. 24.5.2016 –, Behördenakte Bl. 571) und dennoch erneut unrechtmäßig auf fremdes Vermögen der Inhaber der belasteten Konten bzw. letztlich des betrogenen Eisenbahnverkehrsunternehmens zugriff (AG B., U.v. 6.5.2019 – ... – Behördenakte Bl. 354 ff.) und bei seiner Steuerhinterziehung in 44 tatmehrheitlichen Fällen u.a. entstandene Steueransprüche der Allgemeinheit so manipulierte, dass sie zu Lasten der Staatskasse in zu geringer Höhe festgesetzt und eingeholt wurden. Zweitens ist die individuelle Tatmotivation beim Kläger völlig im Dunkeln geblieben, so dass mangels therapeutischer Aufarbeitung von ihrem Fortbestand auszugehen ist: Der Kläger beging systematisch seit dem Jahr 2013 bis zur Aufdeckung im Jahr 2018 fünf Jahre lang Computerdelikte und Steuerdelikte nicht aus einer besonderen Situation heraus, insbesondere nicht spontan aus einem äußeren Anlass heraus oder zur Befriedigung einer Suchterkrankung. Im Gegenteil war er äußerlich beruflich, familiär und sozial integriert und litt auch nicht an Geldnot. Die gegenüber dem Strafgericht behaupteten Behandlungskosten für seine Mutter in Y. in einem jährlichen Umfang von 6.000 Euro bis 9.000 Euro hätte der Kläger auch entweder aus seinem ansehnlichen Gehalt oder einer legalen Nebentätigkeit erwirtschaften können. Der begangenen Straftaten bedurfte es dazu nicht. Die Tatmotivation war also keine extrinsische, sondern eine intrinsische aus der Persönlichkeit des Klägers heraus. Umgekehrt folgt daraus auch, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung im Wesentlichen voraussichtlich in dieselben Lebensverhältnisse zurückkehren wird, aus denen heraus er die Delikte begangen hat: Er meint, beste Chancen auf eine neue Beschäftigung zu haben, so dass er beruflich möglicherweise wieder wird Fuß fassen können. Mit seiner Ehefrau will er sich versöhnt haben und ein künftiges Zusammenleben anstreben. Seine Kernfamilie in Deutschland hat den Kläger aber bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung der Straftaten abhalten können (vgl. Gerichtsakte Bl. 120). Da die eigentliche Tatmotivation des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren im Dunkeln geblieben ist, sie auch in der Haft nicht behandelt wird, wo der Kläger nicht über die Strafe spreche bzw. sich hinsichtlich seiner Taten teils reuig zeige, teils diese bagatellisiere und rechtfertige und eine Strafeinsicht bisher nicht erkennbar sei, was auch die Rückfallgeschwindigkeit belege (JVA E., Führungsbericht vom 20.4.2020 sowie JVA N., Stellungnahme vom 25. Juni 2021), ist derzeit von einer durch nichts geminderten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt ist aus der Vorstrafe des Klägers heraus erst recht nachvollziehbar; die gesamten Umstände von Täter und Tat begründen somit die konkrete Gefahr einer erneuten Rück- und Straffälligkeit nach einer Haftentlassung. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger ausweislich der Feststellungen des Urteils des LG B. vom 28. September 2019 () selbst angegeben hat, dass er teilweise die Kosten für die gemeinnützigen Projekte und die Operationen seiner Mutter auch von seinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bestritten habe, wobei diese irgendwann nicht mehr ausgereicht hätten und er deshalb mit der Begehung der Taten begonnen habe. Zur weiteren Finanzierung seiner verfolgten Ziele – worin auch immer diese tatsächlich bestanden haben mögen – sah sich der Kläger demnach gehalten, in illegaler Weise weiteres Geld zu vereinnahmen. Mangels bisher erfolgter Aufarbeitung der Ursachen seiner Straffälligkeit ist vor dem Hintergrund des aktuell hinzutretenden Arbeitsplatzverlustes bei seinem alten Arbeitgeber, der derzeitigen Tätigkeit als Fahrer eines Transportunternehmens und den bestehenden Verbindlichkeiten von weit über 300.000 Euro bei gleichzeitig geplanter Unterstützung seiner Familie die Gefahr einer künftigen erneuten Geldeinnahme in nicht legaler Weise gerade nicht auf ein erträgliches Maß gemindert. Es ergibt sich für das Gericht ein Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers, das den Anschein einer starken Selbstüberzeugung hinsichtlich des eigenen Handelns und damit einhergehend auch eine zum Teil mangelnde Bereitschaft zur Befolgung von Rechtsnormen erweckt: Das Verhalten des Klägers während der Haft, in deren Rahmen er sich besonders intensiv mit der Durchsetzung von Rechten beschäftigte, wenig Kontakt zu anderen Inhaftierten pflegte, sich bei Gesprächen mit Bediensteten höflich, aber mitunter uneinsichtig zeigte (vgl. Gerichtsakte Bl. 126, Behördenakte Bl. 575) und der Umstand, dass er auch während des Gerichtsverfahrens in anderen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffene Sachverhaltsfeststellungen wie seine (melderechtliche) Wohnsituation oder den Umstand der Trennung von seiner Ehefrau bezweifelte, zeugen von einer besonderen Beharrlichkeit des Klägers. Offensichtlich ging der Kläger auch bei den von ihm begangenen – durch großen Aufwand, umfangreiche Planung und Akribie geprägten – Straftaten und den beiden Verstößen während der Inhaftierung, die zu einem Besuchsverbot geführt haben, jeweils davon aus, seine Rechtsverstöße würden nicht entdeckt und bagatellisierte oder rechtfertigte diese noch im Nachhinein, was eine fehlende Einsicht in das begangene Fehlverhalten nahelegt und die starke Selbstüberzeugung des Klägers begründet. Eine Änderung dieser Umstände steht mangels erfolgter Aufarbeitung der tatmotivierenden Ursachen in der Haft nicht zu erwarten. (b) Wegen des hohen Rangs der von ihm verletzten und bei einem Rückfall erneut bedrohten Rechtsgüter, insbesondere auch der bewiesenen hohen kriminellen Energie und des erheblichen Schadens, sowie des Vorliegens eines besonders schweren Falles ohne Milderungsgründe anhand von Tat oder Täterpersönlichkeit (AG B., U.v. 6.5.2019 – ... – Behördenakte Bl. 354 ff.) ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor erheblich rückfallgefährdet ist. Sind die Ursachen seiner Straftaten nicht beseitigt, sogar nicht einmal konkret aufgedeckt, ist von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen. bb) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 55 AufenthG deutlich überwiegt. (1) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Kläger wegen der von ihm begangenen Delikte zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten (AG B., U.v. 6.5.2019 – ... – Behördenakte Bl. 354 ff.) und anschließend unter deren Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.) verurteilt worden ist. Zwar können die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten und kann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat in atypischen Fällen insgesamt weniger schwer erscheinen (vgl. BR-Drs. 642/14 S. 57), doch liegen hierfür unter umfassender Würdigung des Einzelfalles keine Anhaltspunkte vor. Tat, Täter und Nachtatverhalten weichen von vergleichbaren gewerbsmäßig verübten Vermögensdelikten nicht derart ab, dass hier die Annahme eines atypischen Falles in Betracht käme. Dies gilt auch mit Blick auf die zuvor begangenen einschlägigen Delikte. Auch nach strafgerichtlicher Bewertung rechtfertigten die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Insbesondere eine Minderung der Schuldfähigkeit des Klägers oder sonstige Milderungsgründe wurden nicht festgestellt, aber das Vorliegen von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung. Der Kläger ist auch nicht unverschuldet in die Tatsituation geraten, sondern hat sie bewusst und planvoll sowie anlasslos selbst herbeigeführt. Die Gesamtwürdigung stützt also die Annahme des gesetzlichen Regel-Schlusses aus einer einschlägigen Verurteilung auf ein entsprechendes öffentliches Ausweisungsinteresse; ein Ausnahmefall ist hier erst recht nicht erkennbar. (2) Das Bleibeinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 AufenthG ebenfalls besonders schwer, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt, seit über fünf Jahren legal im Bundesgebiet lebt und hier die Personensorge für zwei mittlerweile eingebürgerte Kinder ausübt. Dass die zuvor aufgegebene eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau erst wieder aufgenommen werden soll, fällt daneben noch ins Gewicht. (3) In die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gebotene Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse sind alle Umstände des Einzelfalles wie insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner einzustellen: (a) Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland dauert seit dem Jahr 1998 ohne wesentliche Unterbrechung an und fällt als intensive Bindung erheblich ins Gewicht. Der Kläger hat hier studiert, graduiert und gearbeitet. Der Kläger hat auch seine wesentlichen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet, da er vor seiner Inhaftierung bis zur Trennung der Ehegatten jedenfalls noch mit seiner mittlerweile eingebürgerten Ehefrau und den beiden ebenfalls mittlerweile eingebürgerten Kindern im Bundesgebiet lebte (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehegatten bereits vor der Verhaftung getrennt haben und der Entschluss zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erst während der Haft getroffen wurde – was unter der haftbedingten Trennungswirkung und der drohenden Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung nur beschränkt schutzwürdig ist – und erst seit einigen Wochen im Rahmen des offenen Vollzuges die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich erst wiederaufgenommen wurde. Weiter ist zu beachten, dass ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt N. vom 25. Juni 2021 auch die in Deutschland lebende Kernfamilie den Kläger nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte (Gerichtsakte Bl. 120). Der Kläger hat berufliche und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, wo er nach dem Studium qualifiziert gearbeitet hat. Dabei hat der Kläger seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft gesichert; die Einnahmen aus den Straftaten will er überwiegend gemeinnützigen Zwecken im Ausland zugeführt haben, wofür im Strafverfahren aber kein belastbarer Nachweis gefunden werden konnte. Sonstige wesentliche Bindungen des Klägers im Bundesgebiet sind weder aus den vorliegenden Behörden- und Strafakten ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. Der Kontakt zu seinem langjährigen Schulfreund, mit dem zusammen er einen Teil seiner Straftaten beging, fällt nicht erheblich ins Gewicht. (b) In Kamerun als seinem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Herkunftsstaat hat der Kläger seine (weitere) Familie (AG B., U.v. 6.5.2019 – ... – Behördenakte Bl. 354 ff.) sowie seinen ältesten Sohn (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.). Ausweislich des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt N. vom 25. Juni 2021 bestand auch während der Inhaftierung des Klägers telefonischer Kontakt zu seinem in Kamerun lebenden Sohn und seinem dort lebenden Cousin. Da der Kläger zudem in Deutschland lebende Kameruner in Steuerangelegenheiten betreut hat und in Kamerun gemeinnützige Projekte finanziert haben will, verfügt er über belastbare Bindungen in seinen und seiner Familie Herkunftsstaat und ist mit den Lebensverhältnissen dort so vertraut, dass er täuschend echte angeblich kamerunische Urkunden in großer Zahl herstellen konnte. Für den Fall einer Aufenthaltsbeendigung ist davon auszugehen, dass der Kläger sich dort zurechtfinden kann. Würde er nach Kamerun abgeschoben, müsste er sich dort ein eigenes neues Leben aufbauen, sich eine Arbeit suchen und bis zur Erwerbstätigkeit notfalls soziale Unterstützung seines Herkunftsstaats in Anspruch nehmen. Er ist wohl auch nach den Erwartungen des Kameruner Arbeitsmarktes – insbesondere vor dem Hintergrund eines bereits dort vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgten Studiums der Wirtschaftswissenschaften (vgl. LG B., U.v. 28.9.2019 –, Behördenakte Bl. 458 f.) – hinreichend für eine Tätigkeit qualifiziert. Dies wird auch belegt durch die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt N. vom 25. Juni 2021, wonach sich der Kläger für ein breites Tätigkeitsspektrum offen zeige (Gerichtsakte Bl. 120); bereits während seiner Inhaftierung betätigte sich der Kläger beanstandungslos mit Fleiß in der anstaltseigenen Druckerei und Werkhalle und anschließend als Fahrer bei einem Transportunternehmen. Gleichwohl dürfte ihm zuzumuten sein, notfalls auch niedrig entlohnte Arbeit anzunehmen, um wirtschaftlich Fuß zu fassen und für seinen Lebensunterhalt auf legale Weise aufzukommen. Sonstige wesentliche Bindungen des Klägers nach Kamerun sind weder aus den Behörden- und Strafakten ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. (c) Die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner fallen für den verheirateten Kläger und für seine Angehörigen unterschiedlich ins Gewicht und sind bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung entsprechend zu berücksichtigen. Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie nur in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.226 – juris Rn. 13). Auch nach Völkerrecht ist ein Staat berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet und ihren Aufenthalt zu regeln. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert keinem Ausländer das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, U.v. 11.6.2019 – 42305/18 – NVwZ-RR 2020, 707/710 Rn. 60), und die Mitgliedstaaten sind befugt, in Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, einen Ausländer auszuweisen, der wegen Straftaten verurteilt worden ist. Der Schutz des Familienlebens eines Ausländers mit seiner Kernfamilie (Ehefrau/Lebenspartner/in und Kindern) sowie seines Privatlebens als Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Ausländern und der Gesellschaft, in der sie leben (so EGMR, U.v. 23.10.2018 – 7841/14 – NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 34), fordert lediglich, dass die Aufenthaltsbeendigung gesetzlich vorgesehen, also auf einer dem Betroffenen erkennbaren Rechtsgrundlage beruht (vgl. EGMR, U.v. 11.6.2019 – 42305/18 – NVwZ-RR 2020, 707/710 Rn. 64) und nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Soweit Entscheidungen in diesem Bereich in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte eingreifen können, müssen sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sein (EGMR, U.v. 23.10.2018 – 7841/14 – NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 33; BVerfG, B.v. 29.1.2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 19). Zur Ehefrau besteht eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte formelle Ehe und ist zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts der beiderseitige Wille zur Wiederherstellung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung erkennbar und wird im Rahmen des offenen Vollzugs des Klägers auch durchgeführt. Andererseits wiegt eine erst unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung vollzogene Versöhnung weniger schwer wie eine ohne diese Einschränkung bis zur Haft aufrechterhaltene eheliche Lebensgemeinschaft und hat auch die familiäre Verbundenheit den Kläger nicht von seinen Straftaten abhalten können (Gerichtsakte Bl. 120). Seine Kinder leben im Bundesgebiet und für sie nimmt er, wenn auch derzeit haftbedingt eingeschränkt, seine Personensorge wahr. Alle drei Personen wurden während seiner Haft eingebürgert und genießen im Bundesgebiet Freizügigkeit nach Art. 11 GG. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie dem Kläger im Fall seiner Aufenthaltsbeendigung dauerhaft nach Kamerun folgen würden, zumal seine Ehefrau erst eine mehrjährige Ausbildung in Deutschland aufgenommen hat. Allerdings ist es der Ehefrau und den Kindern des Klägers und ihm selbst möglich, nach seiner Abschiebung nach Kamerun den Kontakt wie bisher in der Haft postalisch und durch moderne Kommunikationsmittel aufzunehmen bzw. aufrechtzuerhalten (als Kriterium bei EGMR, U.v. 20.12.2018 – 18706/16 – NVwZ 2019, 1425/1426 Rn. 49). Zudem kann der Beklagte dem Kläger kurze Familienbesuche im Bundesgebiet durch Betretenserlaubnisse ermöglichen. Dies gilt auch für eine etwaige Behandlung seiner Augenerkrankung bei akutem Behandlungsbedarf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass während des Haftaufenthalts seit 10. Juli 2018 eine Mitwirkung des Klägers bei der Erziehung der beiden Kinder aufgrund der durch seine mehrfache Straffälligkeit selbst verschuldeten Inhaftierung ohnehin nur eingeschränkt möglich gewesen ist. (d) In die erforderliche Gesamtabwägung sind die Folgen der Aufenthaltsbeendigung für die Allgemeinheit andererseits einzustellen. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegend, weil er schwere Straftaten über einen langen Zeitraum begangen hat und eine erhebliche Wiederholungsgefahr bis heute besteht, da nicht absehbar ist, dass bei ihm nachweislich ein so tiefgreifender Einstellungswandel eingetreten wäre, so dass von ihm keine Straftaten zu befürchten wären. Zur Vermeidung von argumentativen Wiederholungen wird auf die o.g. Ausführungen zum Ausweisungsanlass und zur Wiederholungsgefahr verwiesen, aus denen sich das öffentliche Ausweisungsinteresse in seinem vollen Gewicht ergibt: Das Ausweisungsinteresse begründet sich im Fall des Klägers spezialpräventiv in dem Ziel, durch seine Entfernung aus dem Bundesgebiet weitere Straftaten durch ihn hier auszuschließen und so die Bevölkerung deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit vor weiteren Gefahren durch den Kläger zu schützen. Der Kläger ist wiederholt wegen systematisch über einen längeren Zeitraum begangener Vermögensdelikten bestraft worden und hat sich damit u.a. wegen der Computerkriminalität schwerer Angriffe auf ein hochrangiges Rechtsgut schuldig gemacht. Die (mehrfache) Begehung von derartigen Straftaten stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des Zahlungsverkehrs im Internet, des Rechtsverkehrs wie auch an einer gleichmäßigen Besteuerung der Steuerschuldner und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Diese Gefahr besteht aus den o.g. akut fort. Die Einwände des Kläger hiergegen greifen nicht durch: Soweit er sich darauf beruft, letztlich die Erträge seiner Straftaten weitgehend gemeinnützigen Zwecken im Ausland zugeführt zu haben, was er allerdings im Strafverfahren nicht nachgewiesen hatte, kann dies die Gefahr nicht mindern, denn seine angeblich gemeinnützigen Aktivitäten in Kamerun finanzierte er durch massiv gemeinschädliche Handlungen in Deutschland. Er wäre hierzu auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu verweisen: Wäre es ihm lediglich um altruistische Hilfe für Menschen seines Heimatstaats gegangen, hätte er sie legal mit Spenden von seinem eigenen Geld oder über einen etwa gemeinnützigen Verein auch mit Spenden Gleichgesinnter unterstützen können. Weder des Missbrauchs von Fahrkartensystemen noch der Steuerhinterziehung hätte es dazu bedurft. Es spricht daher viel dafür, dass der Kläger nicht aus reinem Altruismus aufgetreten ist. Auch sein weiterer Einwand, er habe den Schaden teilweise wiedergutgemacht, verfängt nicht: Er wurde zwar zuletzt im Strafverfahren zur Einziehung von Wertersatz von 150.848,14 Euro (LG B., U.v. 28.9.2019 – ... – Behördenakte Bl. 453 ff.) verurteilt, habe eine Schadenswiedergutmachung in der Hauptverhandlung in Höhe von 3.250 Euro an Barmitteln geleistet und keinen Rechtsbehelf mehr gegen die Notveräußerung seines Pkw aufrechterhalten. Allerdings sei auch die geleistete Entschädigung von 3.250 Euro nur ein Bruchteil des geschuldeten Betrags von mindestens 178.034,26 Euro. Der steuerliche Gesamtschaden unter Berücksichtigung der aus prozessökonomischen Gründen eingestellten Taten belaufe sich aber auf weit mehr als eine halbe Million Euro. Der Wertersatz betreffe nur die vereinnahmten Provisionszahlungen des Klägers sowie die steuerlichen Vorteile durch eigene Steuerhinterziehung. Dass seine „Steuerkunden“ zur Steuernachzahlung herangezogen worden seien, was der Kläger schließlich einwendet, beruht nicht auf seiner, sondern auf deren Leistung. Zudem ist offen, ob die hinterzogenen Beträge sachlich und zeitlich überhaupt vollständig werden vereinnahmt werden können. Das Ausfallrisiko ebenso wie den Zusatzaufwand für die behördliche Geltendmachung trägt auch hier die Allgemeinheit der Steuerzahler und nicht der Kläger. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass nach Angaben des Klägers bis März 2020 von ihm insgesamt 26.940,75 Euro beglichen wurden; insofern sind ausweislich der Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erst nach der Haftentlassung des Klägers weitere Schritte zur Schadenswiedergutmachung geplant. Für das Verwaltungsgericht ist nicht positiv erkennbar, dass sich die innere Einstellung des Klägers mittlerweile geändert und er seine mehrfach und langjährig tatmotivierenden charakterlichen Mängel zwischenzeitlich erfolgreich behoben hätte. Da die wahren Tatmotive letztlich nicht zu Tage gefördert werden konnten, aber die staatlichen Maßnahmen bisher insoweit erfolglos geblieben sind und auch ein Eindruck der Haft auf den Kläger noch völlig offen ist, bleibt nur die Beendigung seines Aufenthalts, um sicherzugehen, dass von ihm in nächster Zeit nach der Haftentlassung keine weiteren Straftaten mehr begangen werden. 2. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Abschiebungshindernisse, die nach § 59 Abs. 3 AufenthG zwar nicht ihrer Androhung, aber ihrer Vollstreckung entgegenstünden und zu einer Duldung führen könnten, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden. 3. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit – in der mündlichen Verhandlung auf drei statt der ursprünglich sechs Jahre zugesicherten – Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung bzw. der nachgewiesenen Ausreise, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Befristungsdauer steht nach § 11 Abs. 3 AufenthG n.F. im Ermessen der Ausländerbehörde (zur Vorgängerregelung BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f.), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern – soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt – eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – Rn. 54 ff.). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 65 f.). Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG überschreiten, insbesondere wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42). Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, so dass sie nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG n.F. zehn Jahre nicht überschreiten soll. Da der Beklagte in seiner Befristung nunmehr unterhalb der Grenze von fünf Jahren geblieben ist, liegen die genannten Ausnahmen hier nicht vor. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 66), um die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgesetzte und nochmals – unter Berücksichtigung der Einbürgerung von Ehefrau und Kindern des Klägers – auf drei Jahre verkürzte Frist nicht zu lang und daher rechtmäßig. Durchgreifende Ermessensfehler sind darüber hinaus weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht: Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG darauf, dass der im Bundesgebiet langjährig aufhältige Kläger über mehrere Jahre Straftaten begangen und sich dabei schwerer Delikte schuldig gemacht hat, ohne dass die Wiederholungsgefahr gebannt wäre. In der mündlichen Verhandlung berücksichtigte der Beklagte zudem die mittlerweile erfolgte Einbürgerung der Ehefrau und beiden Kinder des Klägers. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.