Urteil
Au 4 K 18.1957
VG AUGSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem früheren gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehaltenes ‚Im Übrigen unverändertbleiben‘ einer Baugenehmigung bindet die Beteiligten und wirkt auch zu Gunsten ihrer Rechtsnachfolger; eine spätere Genehmigung, die zu Lasten des Nachbarn von diesem Vergleich abweicht, ist rechtswidrig.
• Eine Baugenehmigung muss nach Art. 37 Abs.1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein; unklare oder widersprüchliche Nebenbestimmungen über die Nutzbarkeit von Stellplätzen berühren nachbarrechtliche Schutzgüter und führen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
• Kann durch eine Tekturgenehmigung die Immissionssituation des Nachbarn gegenüber der Ausgangsgenehmigung nachteilig verändert werden, ist dies mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar und rechtfertigt eine Aufhebung des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Tekturgenehmigung wegen Widerspruchs zum gerichtlichen Vergleich und Unbestimmtheit • Ein in einem früheren gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehaltenes ‚Im Übrigen unverändertbleiben‘ einer Baugenehmigung bindet die Beteiligten und wirkt auch zu Gunsten ihrer Rechtsnachfolger; eine spätere Genehmigung, die zu Lasten des Nachbarn von diesem Vergleich abweicht, ist rechtswidrig. • Eine Baugenehmigung muss nach Art. 37 Abs.1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sein; unklare oder widersprüchliche Nebenbestimmungen über die Nutzbarkeit von Stellplätzen berühren nachbarrechtliche Schutzgüter und führen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. • Kann durch eine Tekturgenehmigung die Immissionssituation des Nachbarn gegenüber der Ausgangsgenehmigung nachteilig verändert werden, ist dies mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar und rechtfertigt eine Aufhebung des Bescheids. Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Nachbarin und klagen gegen die 3. Tekturbaugenehmigung der Beigeladenen zur Änderung des Stellplatznachweises. Ursprünglich war der Neubau einer Ferienwohnanlage mit Laden, Gaststätte und Tiefgarage durch Bescheid vom 10.05.2013 genehmigt worden; im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 26.09.2013 wurden drei konkrete Änderungen am Vorhaben vereinbart und ansonsten die Ausgangsgenehmigung für unverändert erklärt. Mit Tekturbescheid vom 10.10.2013 wurde ein Stellplatznachweis mit 44 Stellplätzen genehmigt; die Klägerin focht sodann die Unterschrift auf diesem Plan an. Die Beigeladene beantragte später (12.10.2016) erneut Änderungen der Stellplatzanordnung; der Beklagte genehmigte diese mit Bescheid vom 26.04.2017 (3. Tektur), der neun nördliche Stellplätze vorsah und deren nächtliche Nutzbarkeit anders regelte. Die Kläger rügen, die 3. Tektur weiche zu Lasten ihres Grundstücks vom Vergleich und der Ausgangsgenehmigung ab und enthalte unbestimmte nachbarrelevante Nebenbestimmungen; sie begehrten Aufhebung des Bescheids. • Zulässigkeit und Rechtsfolge: Die Klage ist zulässig; die Erben treten in die Rechte der ursprünglichen Klägerin ein (§ 1922 BGB). Die Tekturgenehmigung vom 26.04.2017 ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.1 VwGO). • Widerspruch zum Vergleich: Der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 26.09.2013 enthielt die Formulierung, die Ausgangsgenehmigung bleibe ‚im Übrigen unverändert‘; diese Klausel ist verbindlich und umfasst auch die stellplatzbezogenen Aspekte der ursprünglichen Genehmigung. Die 3. Tektur erweitert Anzahl und Nutzbarkeit der nördlichen Stellplätze (3 → 9) und verschlechtert damit die Lage der Kläger im Vergleich zur Ausgangsgenehmigung; dadurch wird der Vergleich zu ihren Lasten verletzt. • Rücksichtnahme und Vergleichsbindung: Eine Baugenehmigung, die dem geschlossenen Vergleich zu Lasten des Nachbarn widerspricht, überschreitet die Grenzen des Zumutbaren nach dem Rücksichtnahmegebot und ist daher rechtswidrig. • Bestimmtheitsgebot: Nach Art.37 Abs.1 BayVwVfG muss eine Genehmigung für Nachbarn eindeutig erkennbar sein. Nr. III.1 des 3. Tekturbescheids erklärt frühere Nebenbestimmungen für weitergeltend, Nr. III.2 erlaubt jedoch eine nächtliche Nutzung der nunmehrigen Stellplätze ‚dem Wohnen zugeordnet‘. Diese Regelung steht im Widerspruch zur früheren Einschränkung (15‑m‑Abstand) und ist unklar, insbesondere weil Ferienwohnungen als gewerbliche Beherbergung zu qualifizieren sind; deshalb ist die Nebenbestimmung nachbarrechtlich unbestimmt. • Untrennbarkeit der Nebenbestimmungen: Die streitigen Nebenbestimmungen betreffen nachbarrechtlich relevante Merkmale (Anzahl, Lage und Nutzbarkeit der Stellplätze); eine isolierte Aussonderung und Anwendung ist nicht sinnvoll, sodass der gesamte Bescheid aufzuheben ist. • Prozess- und Kostenentscheidung: Die Klage ist mit Erfolgsaussicht begründet; der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. • Vollstreckung: Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde entsprechend § 167 VwGO in Verbindung mit den ZPO-Vorschriften entschieden. Die Klage der Erbengemeinschaft war erfolgreich. Das Gericht hob den 3. Tekturbescheid des Landratsamtes vom 26.04.2017 auf, soweit dieser nicht bereits den Stellplatzplan vom 10.10.2013 für ungültig erklärt hatte. Begründend führte das Gericht an, die 3. Tektur widerspreche dem früheren gerichtlichen Vergleich und verschlechtere die Immissionssituation der Kläger gegenüber der Ausgangsgenehmigung; zudem enthalte der Bescheid unbestimmte nachbarrelevante Nebenbestimmungen zur nächtlichen Nutzung der Stellplätze. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherungsbedingungen.