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Beschluss

Au 8 S 19.1175

VG AUGSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf eines Zuweisungsbescheids für eine Obdachlosenunterkunft kann bei summarischer Prüfung rechtswidrig sein, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht verhältnismäßig ausgeübt hat. • Obdachlose haben grundsätzlich Anspruch auf ganztägige vorübergehende Unterbringung; Unterbringungsunfähigkeit oder -unwilligkeit ist nur bei deutlicher Aktenlage anzunehmen. • Ein langdauerndes, pauschales Hausverbot gegenüber einem Obdachlosen kann unverhältnismäßig sein, wenn dadurch der ganztägige Anspruch auf Unterbringung praktisch aufgehoben wird. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Eilrechtsschutz das öffentliche Interesse gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen; bei offenen Erfolgsaussichten ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf einer Zuweisung in Obdachlosenunterkunft • Der Widerruf eines Zuweisungsbescheids für eine Obdachlosenunterkunft kann bei summarischer Prüfung rechtswidrig sein, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht verhältnismäßig ausgeübt hat. • Obdachlose haben grundsätzlich Anspruch auf ganztägige vorübergehende Unterbringung; Unterbringungsunfähigkeit oder -unwilligkeit ist nur bei deutlicher Aktenlage anzunehmen. • Ein langdauerndes, pauschales Hausverbot gegenüber einem Obdachlosen kann unverhältnismäßig sein, wenn dadurch der ganztägige Anspruch auf Unterbringung praktisch aufgehoben wird. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Eilrechtsschutz das öffentliche Interesse gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen; bei offenen Erfolgsaussichten ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsteller wurde als obdachloser Mann im April 2019 vorläufig einer städtischen Übergangsunterkunft zugewiesen; die Zuweisung wurde mehrfach bis zum 30. September 2019 verlängert. Anfang August 2019 soll der Antragsteller mehrfach gegen die Unterbringungssatzung verstoßen haben (unter anderem Rauchen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe). Die Stadt widerrief mit Bescheid vom 7. August 2019 die Zuweisung, forderte Räumung, sprach ein Hausverbot bis zum 3. Oktober 2019 aus und ordnete sofortige Vollziehung sowie unmittelbaren Zwang an. Der Antragsteller klagte gegen den Widerruf und beantragte am 9. August 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Stadt beantragte Ablehnung und berief sich auf Gefährdung von Personal und Mitbewohnern sowie praktikable Alternativen für den Obdachlosen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; die sofortige Vollziehung hebt regelmäßig die aufschiebende Wirkung auf, kann aber durch das Gericht wiederhergestellt werden. • Rechtliche Pflichten: Nach den einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung und des LStVG obliegt der Gemeinde die Pflicht, Obdachlosigkeit zu beseitigen und bei Gefahr eine menschenwürdige vorübergehende Unterbringung sicherzustellen. • Ermessen und Widerruf: Die Behörde kann einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, muss dabei aber ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben, Verhältnismäßigkeit beachten und Vertrauensschutzinteressen berücksichtigen. • Stand der summarischen Prüfung: Die vom Antragsteller behaupteten Vorfälle sind in der Akte stichpunktartig; weder Tathergang noch Intensität sind hinreichend dargelegt und es liegen keine polizeilichen Ermittlungen dar, sodass nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller dauerhaft unterbringungsunfähig oder -unwillig ist. • Anspruch auf ganztägige Unterbringung: Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ganztägige Unterbringung auch bei schwierigen Persönlichkeiten, solange die Unterkunft menschenwürdig bleibt; eine generelle Verweigerung ist nur bei deutlichem Nachweis der Unfähigkeit oder Unwilligkeit zulässig. • Hausverbot und Verhältnismäßigkeit: Das pauschale Hausverbot für nahezu zwei Monate ohne Differenzierung von Tag und Nacht ist unverhältnismäßig, weil es den Anspruch auf ganztägige Unterbringung faktisch ausschließt; die Behörde hat nicht hinreichend dargelegt, dass mildere Mittel ausreichen oder dass der Betroffene ein eigenes Hotel bezahlen kann. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegen die Interessen des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug; deshalb war die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf des Unterbringungsbescheids wiederhergestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass der Widerruf, die Räumungsaufforderung, das Hausverbot und die Androhung unmittelbaren Zwangs nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sind, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ausreichend verhältnismäßig ausgeübt hat und die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verweigerung der Unterbringung sowie für ein so langes pauschales Hausverbot nicht dargelegt wurden. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen offen bis überwiegend gegeben, weshalb das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung dem Schutzinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Der Streitwert wurde für das Eilverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.