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Urteil

Au 5 K 18.30017

Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Malis und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mali. Der Kläger ist malischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Malinke an. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. August 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 3. September 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Gz. *). Am 21. November 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt persönlich angehört. Dort gab er an, aus * zu stammen und sein Heimatland am 1. April 2011 verlassen zu haben. Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass es einen Konflikt zwischen seiner Mutter und der ersten Frau seines Vaters gegeben habe. Die erste Frau seines Vaters sei eifersüchtig und mit der Heirat der Eltern des Klägers nicht einverstanden gewesen. Wegen diesem Konflikt sei der Kläger bei seiner Mutter aufgewachsen, aber nicht bei seinem Vater. Die erste Frau seines Vaters habe aus Eifersucht seine Mutter mit schwarzer Magie verhext und seine Mutter sei ein paar Monate später verstorben. Der Kläger habe daraufhin bei seiner Großmutter und seinem Großvater mütterlicherseits gelebt. Nachdem diese verstorben seien, habe er bei seinem Onkel gelebt. Als der Kläger seinen Schulabschluss gemacht habe, sei er in den Pausen immer zum Haus seines Vaters gegangen. Dabei habe es am Tag seiner Abschlussprüfung eine Auseinandersetzung mit seinem Halbbruder gegeben. Der Halbbruder habe ihn mit einem Messer bedroht. Eines Tages, als der Kläger auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen sei, habe der Halbbruder mit vier anderen Jungen ihn zu einem verlassenen Haus geschleppt und dort zusammengeschlagen. Der Kläger habe daraufhin seinem Vater gesagt, dass er sich an seinem Bruder rächen würde. Eines Tages, als er zu seinem Vater gegangen sei, habe der Kläger den Bruder gesehen und ihm ein Messer in den Rücken gestochen. Daraufhin sei der Kläger davongerannt. Der Bruder sei an der Verletzung nicht verstorben. Der Bruder sei jedoch ein Krimineller und ein Terrorist und habe viele Freunde. Der Kläger habe befürchtet, dass er ihn finden würde, auch wenn er umziehen würde. Der Kläger sei eine Woche nach seinem Angriff auf seinen Halbbruder ausgereist. Der Kläger gab zudem an, traumatisiert zu sein. Er befürchte, so wie seine Mutter verhext worden zu sein. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3 des Bescheides). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Mali oder einen anderen zur Übernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Soweit der Kläger vortrage, dass er bei einer Rückkehr nach Mali Angst vor der Rache seines Halbbruders habe, scheitere die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits am Fehlen eines Anknüpfungsmerkmals. Bei den vom Kläger vorgetragenen Problemen mit seinem Halbbruder handle es sich um eine familiäre Streitigkeit und eventuell um strafbare Handlungen. Diese erfüllten jedoch nicht die Anknüpfungsmerkmale der §§ 3 Abs. 1, 3 b AsylG. Des Weiteren scheitere die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an der fehlenden Verfolgungsintensität. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er verhext worden sei, scheitere die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits am Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Bei einer objektiven Betrachtungsweise stelle eine Verhexung keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 a AsylG dar, da es nach den allgemeinen Erkenntnissen der Wissenschaft keine Belege dafür gebe. Schließlich scheitere die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Kläger innerhalb Malis internen Schutz erhalten könne. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes stehe dem Kläger im Süden Malis eine innerstaatlich Fluchtalternative zur Verfügung. Soweit der Kläger vortrage, dass er befürchte, dass sein Halbbruder ihn überall in Mali finden würde, sei der Vortrag des Klägers nicht substantiiert. Die pauschale Behauptung des Klägers sei angesichts der Umstände, dass beispielweise Kayes und Sikasso weit von Bamako entfernt seien und zusätzlich nicht ersichtlich sei, wie der Halbbruder von der Rückkehr des Klägers erfahren sollte, nicht plausibel. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass seit den Vorfällen mehr als 6 ½ Jahre vergangen seien und sich das Verfolgungsinteresse des Halbbruders dementsprechend verringert habe. Danach könne es dem Kläger zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten. Der Kläger sei volljährig, jung, erwerbsfähig, ledig und ohne Unterhaltspflichten. Er habe mit neun Jahren Schulausbildung und einem Abschluss als Bauzeichner bzw. Techniker eine für die Landesverhältnisse überdurchschnittliche Ausbildung. Ihm sei es gelungen, auf seiner Flucht in Griechenland unter schwierigen Bedingungen sein Existenzminimum selbst sicherzustellen. Es sei deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger auch in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Mali die Verhängung oder Vollziehung der Todesstrafe durch den Staat drohe. Ebenfalls drohe ihm kein ernsthafter Schaden durch Folter oder durch eine erniedrigende Behandlung. Hierzu sei auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Süden Malis zu verweisen. In der Herkunftsregion des Klägers im Süden Malis bestehe zudem kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger habe keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht. Es werde auf die Ausführungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Rahmen des internen Schutzes verwiesen. Der Bescheid wurde gemäß eines Aktenvermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG am 18. Dezember 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 2. Januar 2018 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 ihrer Entscheidung vom 11.12.2017, Gz., zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Malis vorliegen. Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Am 23. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Gründe Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. a) Es ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mali die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) landesweit drohen könnten. Der Kläger befürchtet bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der vorangegangenen gewaltsamen Auseinandersetzungen mit seinem Halbbruder von diesem aus Rache getötet zu werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags ist der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e AsylG zu verweisen. Demzufolge wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13A ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger in einem anderen Landesteil im Süden bzw. Südwesten Malis wie beispielsweise in Kayes eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Der Kläger konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung bringen, dass er einer landesweiten ernsthaften Bedrohung durch seinen Halbbruder unterliegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in seinem Heimatland bei der Wohnungs- und Arbeitssuche umfangreiche Angaben zu seiner Person machen muss, hat die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Informationen tatsächlich in großem Umfang weitergegeben würden. Der Kläger selbst konnte hierzu auch auf Nachfrage keine konkreten Angaben machen. Die wiederholte Aussage des Klägers, dass die Leute ihn auf der Straße erkennen würden und sich seine Rückkehr nach Mali in wenigen Wochen herumsprechen werde, stellt sich nach Auffassung des Gerichts als pauschale Behauptung dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erheblichen Zeitspanne von sieben Jahren, die seit den vorgetragenen Geschehnissen vergangen ist und die der Kläger im Ausland verbracht hat. Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung dieser Angaben des Klägers nicht ersichtlich, wie gerade sein Halbbruder von der Anwesenheit des Klägers in einem anderen Landesteil Malis erfahren sollte. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Klägers, dass sein Halbbruder Kontakte zu der terroristischen Gruppierung „Ansar Dine“ habe, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gruppierung den Halbbruder tatsächlich mit derartigen Informationen aus dem Süden Malis versorgen kann bzw. überhaupt ein Interesse daran hat, dies zu tun. Anhaltspunkte für ein derartiges landesweites Informationsnetzwerk ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht. Der Vortrag des Klägers bleibt insoweit auch lediglich pauschal und unsubstantiiert. Die bloße Behauptung des Klägers, dass die kriminellen bzw. terroristischen Gruppierungen generell und landesweit untereinander vernetzt seien, ist angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Gruppen nicht glaubhaft. Eine landesweite Bedrohung durch den Halbbruder ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass der Kläger als arbeitsfähiger junger Mann seinen Lebensunterhalt in einem anderen Landesteil im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20). Der Kläger hat die Schule neun Jahre lang besucht, verfügt über eine Ausbildung und war in seinem Heimatland bereits beruflich tätig. Im Übrigen ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass der malische Staat im Süden des Landes seiner Funktion als Schutzakteur nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 d AsylG nachkommen kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 6.11.2017, S. 5, 11). Der malische Staat ist insbesondere in der Heimatstadt des Klägers, der Hauptstadt des Landes Bamako generell schutzfähig und auch schutzwillig. Dies gilt auch für den Fall, dass – wie vom Kläger vorgetragen – einzelne Polizeibeamte ihre Dienstpflichten aufgrund von Korruption nicht zufriedenstellend erfüllen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gar nicht erst versucht, staatlichen Schutz zu erhalten. Es ist dem Kläger deshalb zuzumuten, gegen kriminelle Übergriffe seitens seines Halbbruders zunächst Schutz bei der Polizei zu suchen. Beim Halbbruder des Klägers handelt es sich damit auch nicht um einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 6.11.2017, S. 5 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Zu den gegen das Militär kämpfenden Gruppierungen gehörte auch die Gruppierung „Ansar Dine“. Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 6.11.2017, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 9.1.2018). Auch in jüngster Zeit gab es vereinzelte terroristische Anschläge in Bamako, wobei aber insbesondere ausländische Einrichtungen ins Visier genommen wurden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach den Erkenntnissen des Gerichts erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt jedenfalls im Süden Malis kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 2. Es liegen in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Gefahr liefe, in Mali auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es nach der Auskunftslage nicht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13A B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Obwohl die wirtschaftliche Lage in Mali nach wie vor schlecht ist, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. Nach wie vor ist das Land auf humanitäre Unterstützung von außen angewiesen, wobei insbesondere der Norden Malis betroffen ist. Allerdings hat sich die humanitäre Situation im Süden Malis verbessert. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in den vom Staat kontrollierten Gebieten gesichert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 6.11.2017, S. 14). Die wirtschaftliche Lage ist stabil, allerdings macht die Verringerung der Armut nur langsam Fortschritte (Auswärtiges Amt, Mali: Wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Stand: Oktober 2017). Mali ist zunehmend marktwirtschaftlich orientiert. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger alleinstehender Mann sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Mali durchaus sichern kann. Der Kläger ist erwerbsfähig und war in Mali bereits beruflich tätig. Er hat die Schule neun Jahre lang besucht und hat zudem eine Ausbildung als Bauzeichner absolviert. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht zumindest mit Gelegenheitsarbeiten sicherstellen könnte, gibt es nicht. b) Ebenfalls liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Mali bestehen nicht. Insbesondere leidet der Kläger an keiner schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. 3. Auch die in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig. Die darin getroffenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die eine kürzere Befristung rechtfertigen würden, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).