Urteil
Au 8 K 18.665
Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Grundstück mit der Flurnummer, Gemarkung, um einen befriedeten Bezirk im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG handelt. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern ... und .... Auf dem 6.000 m 2 großen Grundstück mit der Flurnummer ... befindet sich im südlichen Bereich das Wohnhaus und im nördlichen Bereich der Garten des Klägers. An dieses Grundstück angrenzend befindet sich das 4.000 m 2 große Grundstück mit der Flurnummer .... Die beiden Grundstücke sind durch zwei parallele Baumreihen und einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Der Abstand vom Wohnhaus des Klägers zu den Baumreihen beträgt 50 Meter. Zwischen den Baumreihen ist ein Weg angelegt, der mittels eines Durchlasses im Maschendrahtzaun auf das Grundstück mit der Flurnummer ... mündet. Auf dem Grundstück mit der Flurnummer ... befindet sich eine unbebaute Wiese, die mit einem vom Kläger angebrachten Plastikband als Zaun sowie mit Bäumen und Sträuchern und einer Böschung umgeben ist. Die Bäume sind zum einen Teil natürlich gewachsen, zum anderen Teil vom Kläger gepflanzt worden. Die Wiese wird vom Kläger unter anderem zum Feuernmachen und Modellflugzeugfliegen genutzt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten, das Grundstück mit der Flurnummer ... zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Mit Bescheid vom 6. April 2018 wurde festgestellt, dass das Grundstück mit der Flurnummer ... kein befriedeter Bezirk im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG ist (Nr. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück zwar durch eine Umfriedung begrenzt werde. Ein Hausgarten, der unmittelbar an eine Behausung anschließe, liege jedoch nicht vor. Es würde sich nicht um eine kultivierte Grundfläche, die nach Lage, Größe und Nutzungsart zumindest überwiegend den hauswirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner des Hausanwesens zu dienen bestimmt sei, handeln. Zudem grenze das Grundstück nicht unmittelbar an die Behausung des Klägers an. Das Grundstück mit der Flurnummer ... sei größtenteils unbebaut und könne als Hausgarten genutzt werden. Aufgrund der Größe und der Lage der beiden Grundstücke sei eine Abgrenzung des befriedeten Bezirks anhand der Grundstücksgrenze sinnvoll. Des Weiteren würde der Kläger das Grundstück mit der Flurnummer ... einmal in der Woche mähen. Eine sonstige Nutzung erfolge jedoch nicht. Das Bedürfnis, einen privaten Rückzugsbereich zu haben, stelle keine konkrete Nutzung dar. Auf den Bescheid wird verwiesen. Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um einen Hausgarten, der unmittelbar an ein Gebäude anschließe, handeln würde. Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG verlange nicht, dass sich das Gebäude und der sich anschließende Hausgarten auf einem einzigen Grundbuchgrundstück befänden. Auch sei eine Umfriedung an allen vier Seiten des Grundstücks aufgrund der dort befindlichen Bäume und Sträucher gegeben. Dadurch werde der Wille des Klägers, seinen Hausgarten für Dritte erkennbar abzugrenzen, in geeigneter Weise zum Ausdruck gebracht. Eine für Mensch oder Wild unüberwindbare Umfriedung sei nicht erforderlich, insbesondere könne die Umfriedung auch lückenhaft sein. Auf die Klagebegründung wird verwiesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016 wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass das Grundstück mit der Flurnummer ... ein befriedeten Bezirk im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG ist. Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 27. April 2017 entgegen und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Größe und Lage der beiden Grundstücke eine Abgrenzung des befriedeten Bezirkes anhand der Grundstücksgrenze zwischen den Flurnummern ... und ... dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche. Auf die Klageerwiderung wird Bezug genommen. Am 21. Juni 2018 fand auf den klägerischen Grundstücken ein Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen. In der Sache wurde am 17. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten. Gründe Die als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Das streitgegenständlichen Grundstück mit der Flurnummer ... stellt keinen befriedeten Bezirk i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG dar. 1. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück mit der Flurnummer ... um einen befriedeten Bezirk i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG handelt, stellt ein solches Rechtsverhältnis dar. Auch hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (§ 43 Abs. 1 letzter Hs VwGO), da der Beklagte diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertritt. 2. Die Klage ist unbegründet. Das streitgegenständlichen Grundstück mit der Flurnummer ... stellt keinen befriedeten Bezirk i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG dar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayJG sind Befriedete Bezirke (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind. Behausungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayJG sind Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. a) Das streitgegenständliche Grundstück stellt keinen Hausgarten i.S.d. genannten Vorschrift dar. Hausgärten sind kultivierte Grundflächen, die nach Lage, Größe und Nutzungsart zumindest überwiegend den hauswirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner des unmittelbar anschließenden Hausanwesens zu dienen bestimmt sind. Dabei sind im konkreten Einzelfall die Größe der jeweiligen Fläche, das Angrenzen an eine „Behausung“, die Umfriedung der Fläche, deren bestimmungsgemäße Verwendung mit Flächeninhalt sowie die Kulturart zu berücksichtigen (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Art. 6 Anm. 2.1.2). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist im hier zu entscheidenden Fall das streitgegenständliche Grundstück keine kultivierte Grundfläche, die nach Lage, Größe und Nutzungsart zumindest überwiegend den hauswirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner des unmittelbar anschließenden Hausanwesens zu dienen bestimmt ist. aa) Das streitgegenständliche Grundstück mit der Flurnummer ... ist 4.000 m 2 groß sowie 50 Meter vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Darauf macht der Kläger unter anderem Feuer und lässt Modellflugzeuge fliegen. Auf dem 6.000 m 2 großen Grundstück mit der Flurnummer ... befindet sich das Wohnhaus des Klägers sowie direkt daran anschließend dessen Garten. bb) Das Grundstück mit der Flurnummer ... dient nicht zumindest überwiegend den hauswirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner. Die Nutzung des Grundstücks zum Feuer machen und als Ort, um Modellflugzeuge fliegen zu lassen, lässt keine hauswirtschaftliche Nutzung erkennen, da ihr als reine Freizeitbeschäftigung jeglicher hauswirtschaftliche Bezug fehlt (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Art. 6 Anm. 2.1.2). Auch das Vorbringen des Klägers während des Ortstermins am 21. Juni 2018, er nutze das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen wie einen ganz normalen Garten, ändert daran nichts. Zwar lässt sich daraus ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einem Rückzugsort ableiten (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Art. 6 Anm. 2.1.2), jedoch dient das streitgegenständliche Grundstück zumindest nicht überwiegend als Rückzugsort. Das Ruhebedürfnis des Klägers wird überwiegend durch den sich auf dem 6.000 m 2 großen Grundstück mit der Flurnummer ... befindlichen Garten befriedigt. cc) Das streitgegenständliche Grundstück grenzt auch nicht an eine „Behausung“ an (siehe dazu sogleich). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Hausgartens liegen somit nicht vor. b) Das Grundstück mit der Flurnummer ... schließt darüber hinaus nicht unmittelbar an Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, an. Um die von Art. 6 Abs. 1 BayJG geschützte häusliche Sicherheit von Menschen (Leonhardt, Jagdrecht, Art. 6 Anm. 1; Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Stand 1.5.2018, Art. 6 Anm. 1) am effektivsten zu gewährleisten, ist das Kriterium der Unmittelbarkeit mittels einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks kann zur Bestimmung des Kriteriums der Unmittelbarkeit insbesondere auf die Entfernung zur Behausung sowie die optisch erkennbare Abtrennung des zu befriedenden Bereichs vom bereits befriedeten Bereich abgestellt werden. Im hier zu entscheidenden Fall sind die Grundstücke mit den Flurnummern ... und ... durch zwei parallele Reihen großer Bäume sowie einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Der Abstand vom Wohnhaus des Klägers zu den Baumreihen beträgt 50 Meter. Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände grenzt das streitgegenständliche Grundstück nicht unmittelbar an eine Behausung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayJG an. Sowohl der räumliche wie auch der optische Aspekt führen in einer Gesamtschau dazu, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist. Bei einem Abstand von 50 Metern zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der zwischen den Grundstücken befindlichen Baumreihen sowie der Trennung der beiden Grundstücke durch diese Baumreihen sowie einen Maschendrahtzaun ist die häusliche Sicherheit des Klägers hinreichend gewahrt. Auch die Tatsache, dass zwischen den Baumreihen ein Weg angelegt ist, der mittels eines Durchlasses im Maschendrahtzaun auf das Grundstück mit der Flurnummer ... mündet, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Anerkennung einer bloßen faktische Überwindbarkeit das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht entfallen lässt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.