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Beschluss

10 L 717/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0611.10L717.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragsteller, 1. dem Antragsgegner zu untersagen, die (pornographischen) Bilder unter anderem: „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“ „nackter Vater vor den Kindern beider Geschlechter“ „masturbierender Junge/ejakulierender Junge“ „entbindende Frau“ „Vagina im Großformat“ „Penis im Großformat“ „Kondom im Großformat" sowie andere erotische, sexuelle, exhibitionistische Bilder im Sachunterricht der Grundschule L. im Zeitraum 18.06.2025 bis 07.07.2025 zu benutzen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller gemäß § 33 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen rechtzeitig nach der Vornahme der oben beschriebenen Änderungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Inaugenscheinnahme der Unterrichtsmaterialien über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung zu informieren, haben keinen Erfolg. Die – sinngemäß – auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Anträge sind jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben keinen materiellen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner die Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien untersagt wird (1.). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch darauf, dass sie – erneut – gemäß § 33 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung unterrichtet werden (2.). 1. Für die von den Antragstellern mit dem Antrag zu 1. begehrte Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht fehlt es schon an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Eine solche ergibt sich weder aus dem SchulG NRW noch aus sonstigem Landesrecht (a.). Auch aus den Grundrechten der Antragsteller und ihres Kindes W. lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten (b.). a. Ein Anspruch auf Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht folgt für die Antragsteller nicht aus dem SchulG NRW, insbesondere nicht aus § 33 SchulG NRW. Diese, durch die Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisierte Vorschrift regelt die Sexualerziehung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 2705/06 –, juris, Rn. 51 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 K 1752/13 –, juris, Rn. 36 f. m.w.N.; sie verstößt insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) oder die Grundrechte ihres Sohnes W. aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die o.g. Regelungen stellen vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten und dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG her. Grundsätzlich kommt weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsrecht des Staates absoluter Vorrang zu, vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 K 1752/13 –, juris, Rn. 28. Die Eltern können allerdings die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung von dem Staat verlangen. Danach muss die Schule den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, unterlassen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, BVerfGE 47, 46 ff., juris, Rn. 87; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 2705/06 –, juris, Rn. 49 f. m.w.N. Dem wird § 33 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gerecht, indem er regelt, dass die Schülerinnen und Schüler „alters- und entwicklungsgemäß“ mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut gemacht werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 2705/06 –, juris, Rn. 56 ff. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ergänzt die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Diese sind gemäß § 33 Abs. 2 SchulG NRW über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren. Demnach hat der Gesetzgeber das Erziehungsrecht der Eltern zwar durchaus bedacht. Daraus lässt sich jedoch im Rahmen der Auslegung kein Anspruch der Eltern darauf, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien (nicht) verwendet werden sollen, herleiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm, noch aus deren Telos. Das Informationsrecht der Eltern aus § 33 Abs. 2 SchulG NRW soll lediglich sicherstellen, dass die Eltern ihr elterliches Erziehungsrecht neben (Anm.: Hervorhebung durch das Gericht) der Sexualerziehung durch die Schule sinnvoll ausüben können, indem sie rechtzeitig über diejenigen Inhalte, die ihren Kindern in der Schule vermittelt werden sollen, informiert werden, damit sie ggf. schon im Vorfeld mit ihren Kindern darüber sprechen können, vgl. Ernst, in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Schulpraxis, 24. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2024, § 33 SchulG NRW Rn. 2; zu einem entsprechenden Anspruch aus Art. 6 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, BVerfGE 47, 46 ff., juris, Rn. 85. Sonstiges Landesrecht, aus dem sich ein Anspruch der Antragsteller darauf, dem Antragsgegner die Verwendung bestimmter Unterrichtsmaterialien zu untersagen, ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. b. Auch ein unmittelbarer Anspruch der Antragsteller aus den Grundrechten besteht nicht. Zwar sind die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sowie die Grundrechte ihres Sohnes W. aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch die schulische Sexualerziehung berührt. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. Zudem wird die Intimsphäre des neunjährigen Sohnes der Antragsteller durch die geplante schulische Sexualerziehung berührt. Vgl. zu der Betroffenheit der genannten Grundrechte durch die schulische Sexualerziehung: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 2705/06 –, juris, Rn. 37 ff. Die vorgenannten Grundrechte sind durch die (geplante) Verwendung der in Rede stehenden Unterrichtsmaterialien jedoch nicht verletzt. Aus Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Denn das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG stellt ein Individualrecht dar, das jedem Elternteil zusteht. In einer pluralistischen Gesellschaft ist es faktisch unmöglich, dass die Schule allen Elternwünschen Rechnung trägt und sie bei der Aufstellung der Erziehungsziele und des Lehrplans sowie bei der Gestaltung des Unterrichts berücksichtigt. Weder kann die Schule Unterrichtslösungen für jedes einzelne Kind oder beliebig kleine Gruppen von Kindern anbieten, noch brauchen die Eltern auf ihr individuelles Erziehungsrecht zugunsten einer von Elternmehrheiten vertretenen Auffassung zu verzichten. Ein mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse abgestimmtes Zusammenwirken in der Sexualerziehung ist praktisch kaum vorstellbar, sobald der Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird. Die Eltern können sich daher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Sie werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen begrenzt. Vgl. BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, BVerfGE 47, 46 ff., juris, Rn. 85 f. Etwas anderes ergibt sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der im vorliegenden Fall geplanten Unterrichtsgestaltung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller entsprechen die Unterrichtsmaterialien dem verfassungsrechtlichen Gebot der Zurückhaltung und Toleranz und erfüllen auch ersichtlich nicht die von ihnen genannten Straftatbestände aus §§ 183, 184, 184b, 184e des Strafgesetzbuches (StGB). Nach Aktenlage soll der Sexualkundeunterricht in der Klasse 4e der Grundschule L. die Themen „Mein Körper“, „Befruchtung der Eizelle“, „Schwangerschaft“, „Geburt“ und „Bedürfnisse eines Säuglings“ behandeln. Dazu sollen als Unterrichtsmaterialien einzelne Kopiervorlagen aus den Büchern „Sexualerziehung, Unterrichtsprojekt für die Grundschule“ und „Sexualerziehung an Stationen, Übungsmaterial für die Klassen 3 und 4“ verwendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestehen nach der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“, „entbindende Frau“, „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ beschriebenen Bilder verstoßen nicht gegen die oben genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn die Unterrichtsmaterialien sind vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, in vollem Umfang gedeckt. Der Staat hält sich im Rahmen des ihm erteilten Erziehungsauftrages, wenn die Mitteilung biologischer Fakten aus dem Sexualbereich des Menschen sich auf den erforderlichen stofflichen Rahmen beschränkt, ideologisch tolerant bleibt und den Eltern Raum zum Ausfüllen des ihnen zustehenden individuellen Erziehungsrechts belässt. Vgl. BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, BVerfGE 47, 46 ff., juris, Rn. 101. So liegt es hier. Es handelt sich bei sämtlichen Bildern um Zeichnungen in schwarz-weiß, die weder auf bestimmte Sexualvorstellungen ausgerichtet, noch dazu geeignet sind, das persönliche Schamgefühl der Kinder oder bestimmte schutzwürdige religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen zu verletzen. Es geht vielmehr offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden. Bei den Bildern, die die Antragsteller als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“ und „entbindende Frau“ bezeichnet haben, handelt es sich jeweils um Poster, die in kindgerechter Weise (Alltags-)Situationen darstellen. Sie werden durch Geschichtserzählungen zu dem Leben einer fiktiven Familie, die ein drittes Kind erwartet, ergänzt. Die erste Kurz(bilder)geschichte behandelt dabei einen Sonntagmorgen, bei dem die Mutter gerade nackt aus der Dusche steigt, während der Vater sich rasiert und die jüngere Tochter nackt das Badezimmer betritt. Die zweite (Bilder-)Geschichte befasst sich mit der Geburt des dritten Kindes. Bei den Bildern, die die Antragsteller als „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ benennen, handelt es sich um wissenschaftliche Zeichnungen auf Arbeitsblättern zu den weiblichen und männlichen Geschlechtsorganen. Die Zeichnungen zeigen die Geschlechtsorgane sowie die inneren Organe und sind jeweils mit den Bezeichnungen der einzelnen Organteile versehen. In auf den Arbeitsblättern befindlichen kurzen Sachtexten wird die Funktionsweise der Geschlechtsorgane dargestellt. Die von den Antragstellern als „nackter Vater vor den Kindern beider Geschlechter“, „masturbierender Junge/ejakulierender Junge“ und „Kondom im Großformat" beschriebenen Bilder, lassen sich hingegen in denjenigen Unterrichtsmaterialien, die nach Aktenlage verwendet werden sollen, nicht finden. Diesbezüglich hat der Antragsgegner auch bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass nicht die gesamten Bücher mit Kopiervorlagen, die auf dem Elternabend, auf dem über den geplanten Sexualkundeunterricht informiert wurde, auslagen, im Unterricht verwendet werden sollen. Auch, dass der Sohn der Antragsteller erst neun Jahre alt ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn nach den landesrechtlichen Vorgaben soll die Sexualerziehung in der Primarstufe, die den Zeitraum zwischen der ersten und vierten Klasse erfasst, beginnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass Schülerinnen oder Schüler, weil sie – wie der Sohn der Antragsteller – eine Klasse übersprungen haben, noch nicht so alt wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler sind, ist dort nicht vorgesehen. Vielmehr ist den Regelungen bereits nicht zu entnehmen, dass die Sexualerziehung erst in der vierten Klasse stattfinden darf. Nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen sollen Kinder bis zum Ende der Primarstufe mit den inhaltlichen Aussagen zu „Beziehungen und Sexualität“, „Geschlechterrollen“, „Familie und andere Formen des Zusammenlebens“, „Körper und Sexualität“ und „sexueller Missbrauch“ vertraut gemacht worden sein. Vgl. Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen, Hrsg.: Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 1999, unveränderter Nachdruck 2011, S. 18. Auch die Lehrpläne für die Primarstufe in Nordrhein-Westfalen sehen lediglich vor, dass eine Sexualerziehung der Kinder überhaupt stattfindet und begrenzen diese nicht ausdrücklich auf die vierte Klasse, vgl. Lehrpläne für die Primarstufe in Nordrhein-Westfalen, Hrsg.: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Heft 2012, 1. Auflage 2021, S. 182, 188. Da die Schule sich vorliegend bewusst dazu entschieden hat, die Sexualerziehung erst zum Ende der vierten Klasse vorzunehmen, die Themen „Verhütung“ und „Missbrauch“ nicht zu behandeln und ausschließlich Materialien verwendet werden, die ausweislich der Titel der Bücher (s.o.) für Grundschulkinder bzw. Kinder in der dritten und vierten Klasse konzipiert sind, können die Bedenken der Antragsteller bzgl. einer Frühsexualisierung ihres Sohnes nicht geteilt werden. 2. Da die Antragsteller nach alledem keinen Anspruch darauf haben, dem Antragsgegner die Verwendung der genannten Materialien in dem geplanten Sexualkundeunterricht zu untersagen, haben sie auch keinen Anspruch darauf, (erneut) nach § 33 Abs. 2 SchulG NRW über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung unterrichtet zu werden. Denn die in § 33 Abs. 2 SchulG NRW vorgesehene Elterninformation hat bereits rechtzeitig und ordnungsgemäß an dem Elternabend am 31. März 2025 stattgefunden. Da sich keine Änderungen zu den dortigen Auskünften ergeben haben, ist eine erneute Information der Eltern nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Ziffern 1.1.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.