Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020, soweit dem Kläger ab dem 1. September 2019 nicht mehr als 400,00 EUR unbefristete und 60,00 EUR auf drei Jahre befristete besondere Leistungsbezüge zuerkannt wurden, verpflichtet, seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 30. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Professor für Physik und Lichttechnik im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik am Standort F. in Diensten der Beklagten. Bei seiner Einstellung als Beamter wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 der Anlage 4 zum Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) – Landesbesoldungsordnung W – eingewiesen. Er begehrt die erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge nach § 3 der Ordnung der Fachhochschule Südwestfalen über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen vom 4. Mai 2016 (nachfolgend: Vergabeordnung) für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2022. Am 21. März 2019 fand eine Informationsveranstaltung der Beklagten zum Verfahren der Antragstellung und Gewährung besonderer Leistungsbezüge zum Stichtag 1. September 2019 statt. Dabei teilte die Beklagte mit, dass pro W-besoldeter Professorin und pro W-besoldetem Professor mit einem durchschnittlichen monatlichen Betrag für besondere Leistungsbezüge in Höhe von 450,00 EUR kalkuliert werde. Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage der Vergabeordnung besondere Leistungsbezüge für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2022. In der formularmäßigen Begründung seines Antrages legte er „besondere Leistungen“ in den Kategorien „Forschung“, „Lehre“ und „Nachwuchsförderung“ dar. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 unterstützte der Dekan seines Fachbereichs den Antrag des Klägers und führte zudem aus, dass Evaluationen nach dem Sommersemester 2017 nicht vorlägen. Die Beklagte legte der Prüfung der Anträge der Vergaberunde 2019 ein einheitliches Beurteilungsschema zugrunde, worin sie die in § 5 der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO) und § 5 der Vergabeordnung aufgeführten Kriterien in Unterkriterien (dort bezeichnet als „Bereiche“ und „Kriterium“) aufgliederte. Das Beurteilungsschema enthielt zu den einzelnen Bereichen durch die Kategorie „Sonstiges“ jeweils auch die Möglichkeit, in der HLeistBVO und der Vergabeordnung nicht aufgeführte, aber von den jeweiligen Antragstellenden genannte Tatbestände zu berücksichtigen. Bei der Bewertung berücksichtigte der Rektor der Beklagten auch die laut Anlage zu § 4 der Vergabeordnung vorgesehenen quantitativen Leistungskennzahlen „Anzahl im Hauptamt betreuter Studierender nach abgenommenen Modulprüfungen“, „Anzahl der im Hauptamt betreuten Absolventen“ sowie „Quantitative Mehrleistungen über die Regellehrverpflichtung hinaus“ (vgl. dazu Blatt 191 f. der Beiakte Heft 1). Diese lagen ihm in Form eines Kontoauszugs über die konkret messbaren Daten, die seitens der Verwaltung zusammengestellt worden waren, vor. In dem Beurteilungsschema konnten Punkte von 0 bis 3 vergeben werden. Die im Muster-Beurteilungsschema bereits vorgedruckten Punkte dienten dem Rektor der Beklagten bei der Sichtung aller Anträge und Ausfüllung eines konkreten Beurteilungsschemas im Sinne einer voreingestellten Gewichtung als Orientierung für die Vergabe von Punkten bei besonderen Leistungen. Die dort bezeichnete Gewichtung hatte der Rektor zuvor in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung auf der Grundlage des „besonders anwendungsorientierten“ Profils der Hochschule festgelegt. Die Bewertungen 1 bis 3 Punkte waren in den verschiedenen Kategorien und Alternativen unterschiedlichen Konkretisierungen zugeordnet („sehr gut“ = 1 Punkt, „hervorragend“ = 2 Punkte, „herausragend“ = 3 Punkte; „mehrjährig, weit überdurchschnittlich“ = 2 Punkte; „überdurchschnittlich“ = 2 Punkte, „weit überdurchschnittlich“ = 3 Punkte; „nachweislich hohe Belastung“ = 1 Punkt, „hohe“ = 2 Punkte, „besonders hohe“ = 3 Punkte; „überdurchschnittlich“ = 1 Punkt, „hervorragend“ = 2 Punkte“, „herausragend“ = 3 Punkte). Wegen des Muster-Beurteilungsschemas wird auf Blatt 145 bis 151 der Gerichtsakte verwiesen. Auf der Grundlage dieses Muster-Beurteilungsschemas und Vergleichs mit allen Antragstellenden der Vergaberunde 2019 erstellte die Beklagte für jeden Antragsteller der Vergaberunde – so auch für den Kläger – eine konkrete Beurteilung. Wegen des Beurteilungsschemas des Klägers wird auf Blatt 152 bis 159 der Gerichtsakte verwiesen. Im Laufe der sukzessiven Sichtung aller Anträge korrigierte der Rektor der Beklagten bereits in die konkreten Beurteilungsschemata eingetragene Punkte einzelner Antragsteller – so auch im Falle des Klägers –, um sie ins Verhältnis zu den besonderen Leistungen anderer Antragsteller zu setzen. Dem Vergleich wurde die Vergleichsgruppe aller bei der Beklagten nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO W besoldeten Professorinnen und Professoren, die einen Antrag in der Vergaberunde 2019 gestellt hatten, zugrunde gelegt. Die besonderen Leistungsbezüge wurden final betragsmäßig unter Berücksichtigung von Sondertatbeständen (z.B. gemäß § 9 der Vergabeordnung) festgesetzt. Die Antragstellenden der Vergaberunde 2019 wurden anhand des angegebenen Umfangs der erbrachten Leistungen in fünf Leistungsstufen („herausragende besondere Leistungen“, „hervorragende besondere Leistungen“, „sehr gute besondere Leistungen“, „gute besondere Leistungen“, „besondere Leistungen“) eingeteilt. Wegen der Dokumentation zur finalen Festsetzung aller Antragstellenden der Antragsrunde 2019 wird auf Blatt 195 bis 197 der Gerichtsakte verwiesen. Für die Prüfung der Anträge wurde der Zeitraum zur Erbringung (besonderer) Leistungen vom Wintersemester 2015/2016 bis zum Sommersemester 2018 zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 30. August 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der W-Besoldung besondere Leistungsbezüge in Höhe von 460,00 EUR pro Monat. Diese wurden wie folgt aufgegliedert: Für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2022 60,00 EUR pro Monat, für den Zeitraum ab dem 1. September 2019 unbefristet 400,00 EUR pro Monat. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe bei der Bemessung und Verteilung der besonderen Leistungsbezüge die in seinem Antrag benannten besonderen Leistungen berücksichtigt, die er in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit erbracht habe und die über seine üblichen Dienstpflichten hinausgingen. Dazu zählten Publikationen, mehrjähriges weit überdurchschnittliches Drittmittelaufkommen, überdurchschnittliche Ergebnisse bei der semesterweisen Lehrevaluation, hohe nachweisliche Belastung in der Lehre, herausragendes Engagement bei der Betreuung und Beratung von Studienbewerberinnen und -bewerbern, Studierenden, Absolventinnen und Absolventen, Mitwirkung bei kooperativen Promotionen. Bei der Bemessung der Höhe sowie der Entscheidung über die Dauer der Gewährung der besonderen Leistungsbezüge habe sie die sehr gute Qualität dieser Leistungen gewürdigt und die positive Stellungnahme des Dekans seines Fachbereichs berücksichtigt. Bei der Bewertung und Bemessung des unbefristet gewährten Leistungsbezuges habe sie berücksichtigt, dass er auch in diesem Bewertungszeitraum besondere Leistungen erbracht habe und diese auch zukünftig zu erwarten seien. Für die Durchführung des Schüler-Feriencamps F. sowie die Weihnachtsvorlesung an der Universität T. 2018 könnten ihm keine besonderen Leistungsbezüge gewährt werden, weil diese nicht über die üblichen Dienstpflichten als Professor hinausgingen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 12. September 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Ihm seien im Bescheid vom 30. August 2019 in allen von ihm zu beeinflussenden Kenngrößen weit überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt worden, was ihn vermuten lasse, dass es sich bei dem gewährten besonderen Leistungszug in Höhe von 460,00 EUR um einen Fehler handele. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2020 zurück. Zur Begründung legte sie dar: Bei der Bewertung seiner besonderen Leistungen habe sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung seine Angaben im Antrag und die Übersicht der Leistungskennzahlen, die ihm zuletzt für den zu berücksichtigenden Zeitraum zur Verfügung gestellt worden seien, herangezogen sowie die Stellungnahme des Dekans seines Fachbereichs berücksichtigt. Im Rahmen ihrer Entscheidung habe sie seine individuellen besonderen Leistungen wie auch im Vergleich die der einzelnen Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt. In seinem Fall seien die besonderen Leistungen in einzelnen Bereichen sicherlich als überdurchschnittlich zu bewerten, so etwa im Bereich des Drittmittelaufkommens und der Betreuung von Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie Absolventinnen und Absolventen. In anderen Bereichen seien die besonderen Leistungen im Vergleich zu anderen W-besoldeten Kolleginnen und Kollegen aber lediglich im durchschnittlichen Bereich angesiedelt, z.B. im Rahmen der Belastungen in der Lehre, Publikationen, Mitwirkung bei kooperativen Promotionen. Weitere Bereiche seien im Antragsformular von ihm nicht angesprochen worden oder hätten bei der Bewerbung von besonderen Leistungen nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht über die üblichen Dienstpflichten hinausgingen. Bei der Betrachtung seiner besonderen Leistungen sowie bei dem Vergleich seiner besonderen Leistungen mit denen anderer W-besoldeter Kolleginnen und Kollegen ergebe sich bei der Bewertung seines Antrags eine insgesamt sehr gute Gesamtleistung. Sie sei im Hinblick auf die Gesamthöhe der besonderen Leistungsbezüge im oberen Bereich des mittleren Niveaus angesiedelt. In die Bewertung mit einbezogen sei dabei allerdings nicht nur die Höhe des insgesamt gewährten Betrages, sondern insbesondere auch die Höhe der entfristeten besonderen Leistungsbezüge. Standardisierte Kenngrößen, anhand derer eine konkrete Bewertung zu einer bestimmten Höhe eines besonderen Leistungsbezuges führe, seien allerdings nach der Vergabeordnung nicht vorgesehen. Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Aufrechterhaltung und in Ergänzung seines bisherigen Vortrags aus: Die Vergabe sei intransparent. Erstens sei die Höhe der zu gewährenden besonderen Leistungsbezüge nicht definiert. Zum einen sei unklar, wie die fünf Leistungsstufen von „herausragende besondere Leistungen“ bis „besondere Leistungen“ eingeordnet werden könnten. Zum anderen bleibe unklar, wie sich die fünf Leistungsstufen zu den maximal vier Gewichtungen des Beurteilungsschemas (von 0 bis 3 Punkten) verhielten. Zweitens erschließe sich nicht, wann welche Gewichtung vergeben werde, das heißt wie viele Leistungen erbracht werden müssten, um welche Gewichtung zu erhalten. So sei etwa der Begriff „besonders hohe Belastung“ im Rahmen des Kriteriums „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht anzurechnen waren“ nicht weiter definiert. Auch werde nicht erläutert, was die voreingestellte Gewichtung „3“ für das Ergebnis bedeuten solle. Auch erschließe sich die Vergabe der Gewichtungen in der Kategorie „Forschung“ im Kriterium „Drittmittel-einwerbungen“ nicht. Insbesondere sei die begriffliche Unterscheidung zwischen der ersten und zweiten Alternative nicht erkennbar. Schließlich seien manche Kriterien – im Sinne einer Gewichtung – gar nicht weiter konkretisiert worden. Drittens bleibe offen, auf welche Weise die Quantität und Qualität der (individuellen) Leistungen bemessen worden seien. Darüber hinaus seien die im Vergleich vorgenommenen Absenkungen nicht plausibel gemacht worden. Zum einen sei mangels Erläuterung nicht ersichtlich, woraus sich die finale Absenkung der Bewertung des Kriteriums „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht anzurechnen waren“ von „besonders hohe Belastung“ (3 Punkte) auf „hohe Belastung“ (2 Punkte) ergebe. Soweit die Beklagte auf „quantitative Leistungskennzahlen“ und darauf verweise, dass ihr Rektor die Neufestsetzung der Punkte nach der sukzessiven Sichtung der gestellten Anträge aller Professoren und eines insoweit vorgenommenen Leistungsvergleichs vorgenommen habe, sei dies nicht hinreichend konkret. Insbesondere bleibe offen, wie viele Studierende für die Festlegung einer konkreten Gewichtung hätten betreut werden müssen, und ob dies überhaupt ein vergleichbarer Maßstab sei, weil sich die Frage stelle, ob sich in allen Studienfächern eine vergleichbare Anzahl von Studierenden befinde. Die Leistungen eines Professors könnten nicht geringer bewertet werden, weil es in seinem Fachbereich weniger Absolventen gebe; er habe keinen Einfluss auf die Anzahl der Studierenden und der Absolventen in seinem Fach. Zum anderen sei nicht plausibel gemacht worden, warum das Kriterium „Studentische Lehrveranstaltungskritik“ durch den Rektor ebenfalls von zwei Punkten auf einen Punkt herabgesetzt worden sei. Erläutert werde das Kriterium unter anderem mit „Besondere Praxisnähe der Lehrveranstaltungen“. Die Evaluationsbögen enthielten indes keine Kategorie der „Besonderen Praxisnähe“. Insofern könne das Kriterium „Studentische Lehrveranstaltungskritik“ gar nicht bewertet werden. Sofern mit einer „Besonderen Praxisnähe der Lehrveranstaltungen“ eine Aktualität der Lehreinheiten gemeint sei, habe der Kläger in den Evaluationsbögen zum Masterstudiengang Beleuchtungssysteme (Sommersemester 2018) auf einer fünfstufigen Skala die Note 1 zu 100 Prozent erhalten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass seine Leistungen im Kriterium „Drittmitteleinwerbungen“ (Forschung) nur im Unterkriterium „wiederholte Einwerbung von Drittmitteln unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten“ bewertet worden seien. Erstens seien seine Leistungen in diesem Kriterium in den bisherigen Ausführungen der Beklagten stets als überdurchschnittlich, im Ausgangsbescheid sogar als „mehrjähriges weit überdurchschnittliches Drittmittelaufkommen“, bewertet worden. Dies werfe nicht nur die Frage auf, wie sich der Begriff „überdurchschnittlich“ noch steigern ließe. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum er, obwohl ihm mehrjährige überdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Drittmitteleinwerbung mehrfach attestiert worden seien, lediglich in der ersten Alternative und nicht auch in der gleichlautenden Alternative bewertet worden sei, obwohl Mehrfachwertungen in den einzelnen Kategorien für die Alternativen ausweislich des Muster-Beurteilungsschemas möglich seien. Demzufolge habe er in dieser Kategorie nicht nur auf 3, sondern auf 6 Punkte kommen können. Zudem sei die Vergabe der Gesamtpunktzahl im Kriterium „Lehre“ nicht nachvollziehbar. Ausweislich des für ihn erstellten Beurteilungsschemas ergebe sich bei Zusammenrechnung der eingekreisten Zahlen die Gesamtsumme „12 Punkte“. Des Weiteren erschließe sich der Vorhalt der Beklagten, dass die Leistungserbringung durch Evaluationen nicht über mehrere Jahre hinweg dokumentiert worden sei, nicht. Die Aussage, dass ab 2017 keine Evaluationen mehr durchgeführt worden seien, sei nachweislich falsch. Die genauen Daten der Evaluationsergebnisse seien nicht abgefragt worden und ein Beilegen bei der Antragstellung nicht vorgesehen gewesen. Jedenfalls seien sie darüber nicht informiert worden. Ungeachtet dessen erscheine die Beurteilungspraxis des Rektors zum einen deshalb willkürlich, weil in der Gesamtübersicht zur finalen Vergabe der Leistungsbezüge in den einzelnen Leistungsstufen unterschiedliche Beträge vergeben worden seien, ohne dass dies näher erläutert worden sei; zum anderen seien in den einzelnen Leistungsstufen auch gleiche Beträge vergeben worden. Zudem erschließe sich nicht, warum er ausweislich der Präsentation der Beklagten zu besonderen Leistungsbezügen in der W-Besoldung zum Stichtag 1. September 2019 mit 460,00 EUR pro Monat lediglich den durchschnittlichen Leistungsbezug erhalten habe, obwohl ihm der Rektor der Beklagten im Ausgangsbescheid eine sehr gute Qualität seiner besonderen Leistungen bescheinigt habe, und auch aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehe, dass seine besonderen Leistungen in einzelnen Bereichen als überdurchschnittlich zu bewerten seien. Schließlich ist er der Ansicht, die Beklagte habe gegen den Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Es sei ein falscher, nicht vergleichbarer Maßstab angelegt worden. Sofern ein unmittelbarer Vergleich unterschiedlicher Fachbereiche erfolge und die Vergabe der konkreten Gewichtungspunktzahl im Ergebnis von der Anzahl von Studierenden bzw. Absolventen abhängig gemacht werde, liege ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020, soweit ihm ab dem 1. September 2019 nicht mehr als 400,00 EUR unbefristete und 60,00 EUR auf drei Jahre befristete besondere Leistungsbezüge zuerkannt wurden, zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 30. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vortrags im Verwaltungsverfahren an: Das begrenzte Budget, das für die besonderen Leistungsbezüge unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen zur Verfügung stünde, sei im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien angemessen auf alle antragsberechtigten Personen, die einen Antrag gestellt hatten, verteilt worden. Dass die Regularien, insbesondere die Vergabeordnung, keine Leistungsstufen, Vergabeschemata oder Punktesysteme beinhalteten, sei damit zu erklären, dass der Rektor bei seiner Entscheidung sein Ermessen auszuüben habe und dabei nicht durch Vorgaben in einer Hochschulordnung eingeengt werden dürfe. Für die Einordnung der fünf Leistungsstufen seien die Leistungsbereiche Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung maßgeblich. Die Höhe und Dauer der besonderen Leistungsbezüge bemesse sich danach, wer in wie vielen Leistungsbereichen wie viele Leistungen erbracht habe und wie diese Leistungen im Verhältnis zu den anderen Antragstellenden zu werten seien. Die Quantität und Qualität der individuellen Leistungen aller Antragstellenden sei anhand des Beurteilungsschemas des Rektors durch die verschiedenen Alternativen erfolgt. Soweit der Kläger kritisiere, dass es zwar fünf Leistungsstufen gebe, aber nur vier Gewichtungen (0 bis 3 Punkte), so treffe dies nicht zu. Im Einzelfall habe der Rektor auch vier Punkte bei Besonderheiten vergeben. Das Kriterium „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht angerechnet wurden“ sei durch die für dieses Kriterium in der Spalte „Bewertung“ stehenden Alternativen, die eine Orientierung für die Bewertung durch den Rektor darstellten, weiter definiert worden. Im Bereich „Evaluation“ fehlten konkrete Angaben und Nachweise über das jeweilige Semester, insbesondere über die Leistungserbringungen in dieser Form über mehrere Jahre hinweg. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Stellungnahme des Dekans hierzu die Aussage enthalte, dass seit dem Sommersemester 2017 keine Evaluationen existierten. Ob die Belastungen in der Lehre quantitativ hoch seien, sei anhand der quantitativen Kennzahlen berücksichtigt worden. Wenn die Zahlen geringer gewesen seien als bei anderen, habe es ich auch um keine besonderen Leistungen, sondern um die üblichen, mit dem Grundgehalt abgegoltenen Leistungen gehandelt. Die Absenkungen in der individuellen Bewertung des Klägers habe sich im Laufe der sukzessiven Sichtung der Anträge aller Antragstellenden der Vergaberunde ergeben. Soweit der Kläger rüge, die Addition der im Bereich Lehre vergebenen Punkte sei fehlerhaft erfolgt, treffe dies tatsächlich zu. Dies hätte im Ergebnis aber nicht zu einer Erhöhung der Leistungsbezüge geführt. Die sonstigen Angaben, soweit als besondere Leistungen beurteilt, seien im Rahmen des Gesamteindrucks berücksichtigt worden. Dieser Gesamteindruck sei ausschlaggebend für die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 460,00 EUR gewesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte die Beklagte zum Beurteilungsschema ergänzend unter anderem wie folgt aus: Neben der Anzahl der Leistungen in den einzelnen Leistungsbereichen sei vom Rektor auch eine Gewichtung der als besonders definierten Leistungen berücksichtigt worden, die dann in das Bewertungsschema eingeflossen sei. Die Definition der Leistungen sei durch den Rektor auf Basis der Ergebnisse seines Bewertungsschemas erfolgt, indem die besonderen Leistungen aller Bewerteten auf Basis seiner Bewertungsschemata ins Verhältnis gesetzt worden seien. Die dabei entstandenen Stufen bzw. Vergleichsgruppen (vgl. dazu Seite 4, Abs. 4 der Klageerwiderung) spiegelten schließlich die fünf Leistungsstufen wider. Für die Einordnung in fünf Leistungsstufen seien die Leistungsbereiche Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung maßgeblich gewesen. Innerhalb dieser Leistungsbereiche seien von dem Beurteilungsschema verschiedene Alternativen genannt worden, die als besondere Leistungen gewürdigt werden könnten. Maßgeblich sei hierbei auch, ob es sich in dem jeweiligen Bereich um dauerhafte Leistungen im betrachteten Zeitraum gehandelt habe. Die Bemessung zur Qualität und Quantität der individuellen Leistungen sei durch die komplette Sichtung der Antragsunterlagen aller Antragstellenden und die dabei durch den Rektor vorgenommene Bewertung der Qualität und Quantität, die schließlich im von ihm verwendeten Bewertungsschema berücksichtigt worden sei, erfolgt. Das Bewertungsschema sei lediglich eine Orientierung für den Rektor gewesen, um das pflichtgemäße Ermessen auf verschieden Anhaltspunkte zu stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Gewährung (höherer) besonderer Leistungsbezüge vom 30. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides 400,00 EUR unbefristete und 60,00 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2022 befristete besondere Leistungsbezüge gewährt worden sind, ist der Bescheid mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen worden und insoweit bestandskräftig. Formell-gesetzliche Grundlage für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 35 LBesG NRW. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge als besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben. Nach § 35 Satz 1 LBesG NRW können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG NRW gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden (§ 33 Satz 2 LBesG NRW). Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden (§ 33 Satz 3 LBesG NRW). Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen (§ 33 Satz 4 LBesG NRW). Es kann vereinbart werden, dass gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (§ 33 Satz 5 LBesG NRW). Nach § 39 Satz 1 Alt. 1 LBesG NRW wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 LBesG NRW zu regeln. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen (§ 39 Satz 3 LBesG NRW). Gemäß § 4 Satz 1 HLeistBVO können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Das Einwerben von Drittmitteln ist nach § 4 Satz 3 HLeistBVO nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 LBesG NRW) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt (§ 4 Satz 4 HLeistBVO). Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der besonderen Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans (§ 4 Satz 5 HLeistBVO i.V.m. § 3 Abs. 2 HLeistBVO entsprechend). Nach § 4 Satz 6 HLeistBVO kann die Hochschule weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren in einer Hochschulordnung regeln. Auf diese verordnungsrechtliche Grundlage ist die Vergabeordnung der Beklagten gestützt, die für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum Geltung beansprucht. Einer sachlichen Bescheidung des Antrags vom 30. Mai 2019 steht nicht entgegen, dass dieser den an einen solchen Antrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht genügen würde. Die speziellen Verfahrens- und Formvorgaben des § 4 Abs. 1 und 2 der Vergabeordnung sind eingehalten worden. Materiell-rechtlich erfordert die Gewährung besonderer Leistungsbezüge durch die Beklagte neben der Eingruppierung der Professorin oder des Professors, im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 die Erbringung besonderer Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und/oder Nachwuchsförderung (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 35 Satz 1 LBesG NRW, § 2 Nr. 2, § 4 Satz 1 HLeistBVO, §§ 3, 5 der Vergabeordnung). Die Leistungen müssen über die üblichen Dienstpflichten von Professoren hinausgehen und im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sein (§ 35 Satz 1 LBesG NRW, § 4 Satz 1 HLeistBVO, § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 lit. a. der Vergabeordnung). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der Bezüge liegt bei dem Rektor der Hochschule (§ 4 Satz 5 HLeistBVO i.V.m. § 3 Abs. 2 HLeistBVO entsprechend, § 4 Abs. 3 der Vergabeordnung). Ob und in welchem Maß der Kläger, der nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO besoldet wird, durch seine Tätigkeit als Fachhochschulprofessor bei der Beklagten in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung „besondere Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschriften erbracht hat, entzieht sich der Feststellung des Gerichts. Der (Fach-)Hochschule ist für die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen, erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sowie der diesen Begriff näher erläuternden und konkretisierenden Leistungsdefinitionen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 -, juris, Rn. 28, 31 (zur leistungsbezogenen Besoldung gemäß §§ 3 ff. der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, juris, Rn. 15; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 K 204.14 -, juris, Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, juris, Rn. 70; Jaburek, ZBR 2018, 405 [411]. Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris, Rn. 10, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Urteil vom 24. November 2021 - 1 L 57/21 -, juris, Rn. 26, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amts und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist bei der Feststellung besonderer Leistungen im Verfahren der Vergabe besonderer Leistungsbezüge an Hochschulprofessoren dem dafür zuständigen Hochschulorgan zugewiesen. Hat die Hochschule nach § 4 Satz 6 HLeistBVO eine Ordnung (Satzung) oder Richtlinien für das Verfahren und die Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen erlassen, so ist sie (aufgrund des Gleichheitssatzes) an diese Bestimmungen hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe gebunden; das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob jene Regelungen eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 21, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., Rn. 10 (jeweils zu Beurteilungsrichtlinien); BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, a.a.O., Rn. 15; OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 1 L 97/21 -, juris, Rn. 64 f.; VG Greifswald, Urteile vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, juris, Rn. 22, und vom 26. September 2019 - 6 A 1212/18 HGW -, juris, Rn. 20. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das allen Anträgen zugrunde gelegte Beurteilungsschema überhaupt von dem dafür zuständigen Gremium festgelegt worden ist. Eine Zuständigkeit des Rektors und der Personalabteilung zur Festlegung der Bewertungsmaßstäbe zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge und dementsprechend auch der Auswahl der Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen dürfte dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) nicht zu entnehmen sein. Eine genuine Regelung zur Zuständigkeit des Rektors und der Personalabteilung zum Erlass etwa entsprechender Richtlinien enthält das Hochschulgesetz nicht. Auch einem dienstlichen Weisungsrecht des Rektors dürfte eine solche Zuständigkeit nicht zu entnehmen sein. Der Rektor vertritt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HG die Hochschule nach außen. Ihm kommt nur im Hinblick auf die Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der zur Lehre verpflichteten Personen ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu (§ 18 Abs. 2 Hs. 2 HG). Die Zuständigkeit zur Festlegung der Bewertungsgrundsätze dürfte vielmehr bei dem Rektorat liegen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HG obliegen dem Rektorat in Ausübung der Leitung der Hochschule alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die im Hochschulgesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Auch der Senat ist nach § 4 Satz 2 HLeistBVO nur zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen einer Hochschulsatzung. Jedenfalls ist das von der Beklagten zugrunde gelegte Beurteilungsschema des Rektors und der Personalabteilung aus mehreren, selbstständig tragenden Gründen in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung keinen nachvollziehbaren Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Zum einen ist die Beklagte von einem fehlerhaften Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs der besonderen Leistungen ausgegangen. Fehlerhaft erweist sich das Rechtsverständnis der Beklagten dahingehend, dass sie sich ausweislich des Inhalts des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides, des dazugehörigen Verwaltungsvorgangs und des weiteren Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nebst vorgelegter Dokumentation der Beurteilung und des Vergleichs über die konkreten und abschließenden Voraussetzungen für die Annahme der unterschiedlichen Stufen der besonderen Leistungen nicht im Klaren schien, diese zumindest aber nicht hinreichend ausgedrückt hat. Erstens lassen sich weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid konkrete Definitionen zu den Leistungsstufen entnehmen. Die Beklagte hat darin weder ausgeführt, wann besondere Leistungen vorliegen, noch, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Gewährung von Leistungsbezügen für die der finalen Leistungsbewertung zugrunde gelegten fünf Leistungsstufen bestehen. Sie hätte insoweit ihren Gewährungsentscheidungen zugrunde legen können, dass besondere Leistungen vorliegen, wenn sie in der Regel in mehreren Leistungsbereichen über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden; herausragende Leistungen hätte sie insoweit konkretisieren können, als dass die Anforderungen an solche dabei höher zu bewerten seien als an besondere Leistungen, sodass die Leistungen weit bzw. erheblich über dem Durchschnitt liegen, sich von der Masse abheben und deshalb ungewöhnlich, besonders, auffallend sein müssten; dies könnten Leistungen sein, die das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise mitprägen würden und zur Sichtbarkeit und Reputation der Hochschule beitrügen. Vgl. zu eben solchen Formulierungen: VG Greifswald, Urteil vom 26. September 2019 - 6 A 1212/18 HGW -, a.a.O., Rn. 27. Zweitens bleibt nach der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides offen, welche der in § 5 Vergabeordnung bzw. § 5 HLeistBVO aufgelisteten Kriterien einschließlich ihrer Unterpunkte in welcher Anzahl und mit welcher Gewichtung vorliegen müssen, um die Annahme „besonderer“, „guter besonderer“, „sehr guter besonderer“, „hervorragend besonderer“ oder „herausragend besonderer“ Leistungen zu begründen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte dies nicht hinreichend plausibilisiert. Soweit sie vorbringt, neben der Anzahl der Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung sei vom Rektor auch eine Gewichtung der als besonders definierten Leistungen berücksichtigt worden, die dann in das Bewertungsschema eingeflossen sei, trifft sie damit zwar vage Aussagen in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Offen bleibt jedoch, wie sich dies, etwa anhand von Daten oder Indexes, konkret bemessen hat. Soweit die Beklagte insofern auf Leistungskennzahlen (vgl. dazu Blatt 191 f. der Beiakte Heft 1) verwiesen hat, erschließt sich die Vergleichbarkeit der Leistungen insoweit jedenfalls nicht, weil die Professoren nach dem – hier unbestrittenen – Vortrag des Klägers aufgrund vorheriger Zuteilung keinen Einfluss auf die Zahlen haben und diese auch nicht steigern können. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, warum in dem Bereich „Lehre“, Kriterium „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtungen hinaus geleistet wurden und auf diese nicht angerechnet wurden“ überhaupt eine voreingestellte Gewichtung als Orientierung erfolgt, wenn die Zahlen sich ohnehin nach den Leistungskennzahlen bemessen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ein Ausgleich in diesem Kriterium könne durch andere Kriterien –im Falle des Klägers etwa im Kriterium der Dritteinwerbung – ausgeglichen werden, spricht dies für eine gleichheitswidrige Behandlung der Anträge. Es kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden, dass ein Ausgleich erfolgen kann. Das Beurteilungssystem ist insofern in sich nicht ausgewogen. In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, wie die Gewichtungen konkret vergeben worden sind, das heißt wie viele Leistungen erbracht werden mussten, um welche Gewichtung zu erhalten. Ein Verweis der Beklagten auf die Festlegung der Gewichtung durch den Rektor und die Personalabteilung auf der Grundlage des – insoweit auch nicht weiter substantiierten – „besonders anwendungsorientierten“ Profils der Hochschule reicht insoweit nicht. Die Beklagte konnte auch nicht nachvollziehbar erläutern, welche Leistungen das Ansehen der Hochschule „mindestens im regionalen Rahmen“, „mindestens im nationalen Rahmen entscheidend“ prägen und „die internationale Reputation der Hochschule fördern und prägen“ würden. Auch insofern mangelt es dem Beurteilungsschema an einer nachvollziehbaren Definition. Drittens mangelt es dem Bewertungssystem an einer Übersetzung der Gesamtpunktzahl des Beurteilungsschemas für den finalen Vergleich und die Einordnung in die fünfstufige Skala. Es ist nicht plausibel, wie die Beklagte die unterschiedlichen Bewertungsskalen einer vierstufigen Bewertung der als besondere Leistungen eingestuften Leistungen im Beurteilungsschemata (erster Schritt) in die fünfstufige Bewertung der besonderen Leistungen für den finalen Gesamtvergleich aller Antragstellenden (zweiter Schritt) ins Verhältnis gesetzt hat. Die Skalen für die Bewertungen der besonderen Leistungen für das Beurteilungsschema und die finale Beurteilung unterscheiden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (vier bzw. fünf), sondern zusätzlich darin, dass unterschiedliche Begriffe verwendet werden. So werden die Leistungen im Beurteilungsschema mal in „sehr gut“, „hervorragend“, „herausragend“/„mehrjährig, weit überdurchschnittlich“/„überdurchschnittlich“, „weit überdurchschnittlich“/„nachweislich hohe Belastung“, „hohe“, „besonders hohe“/„überdurchschnittlich“, „hervorragend“, „herausragend“ bezeichnet, bei der finalen Bewertung indes in „besondere Leistungen“, „gute besondere Leistungen“, „sehr gute besondere Leistungen“, „hervorragende besondere Leistungen“ und „herausragende besondere Leistungen“ eingeteilt. Nach welchem Maßstab aus der Gesamtpunktzahl ein konkretes Ergebnis im Rahmen der fünfstufigen Skala zu bilden ist (Vorgang einer „Übersetzung“), ist nicht hinreichend abstrakt bestimmt. Ein Maßstab zur Übersetzung ist weder im Muster-Beurteilungsschema oder der Vergabeordnung vorgegeben noch kann er dem Beurteilungssystem auf sonstige Weise hinreichend klar oder einer substantiellen textlichen Begründung im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid entnommen werden. Vgl. dazu, dass die besonderen Leistungsbezüge wohl in Leistungsstufen eingeteilt werden dürften: OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 1 L 97/21 -, a.a.O., Rn. 70. Auch nach Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung war ein „Raster“ als Maßstab zur Übersetzung nicht vorhanden. Soweit die Beklagte vorbringt, es handele sich bei der Bewertung innerhalb des Beurteilungsschemas schon gar nicht um eine vierstufige Bewertung (null bis drei Punkte), weil ihr Rektor im Einzelfall auch vier Punkte vergeben habe – hier beim Kläger im Bereich „Lehre“, „Besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden“ –, verhilft dies nicht zu einer Klärung der Übersetzung, sondern wirft insoweit weiter die Fragen auf, wie in diesem Fall vier Punkte zu definieren sind und wann sie vergeben werden können, wenn doch das Punktesystem grundsätzlich nur eine Vergabe bis zu drei Punkte vorsieht. Sofern die Bildung der Gesamtpunktzahl des individuellen Beurteilungsschemas eine Übersetzung zur fünfstufigen Leistungseinordnung darstellen soll, bleibt offen, welche Gesamtpunktzahl für welche zusammenfassende Bewertung nach der fünfstufigen Skala erforderlich ist. Dies wird schon dadurch offenbar, dass die Beklagte für unterschiedliche Gesamtpunktzahlen des Beurteilungsschemas ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes gleiche Beträge besonderer Leistungsbezüge festgelegt hat, ohne hierfür eine Begründung geben zu können. So bleibt völlig offen und unklar, welche Punktzahl welcher Leistungsstufe und welchem Betrag resp. welcher Betragsspanne zuzuordnen ist. Im konkreten Fall zeigt sich die Intransparenz des Beurteilungssystems in diesem Zusammenhang auch dadurch, dass die Beklagte nicht plausibel machen konnte, warum sich die Verrechnung in der Gesamtpunktzahl des Klägers (16 statt 14 Punkte) – insofern hat sie ihrer Entscheidung auch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt – im Ergebnis nicht ausgewirkt haben soll. Dass sie dies auf eine Gesamtwürdigung stützt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist schon völlig unklar, wie diese Gesamtwürdigung im Konkreten vorgenommen wurde. Zudem bedarf es auch einer nachvollziehbaren Begründung im Einzelfall – welche die Beklagte nicht vorgebracht hat –, warum andere Antragsteller der Vergaberunde 2019 bei gleicher Gesamtpunktzahl (16 Punkte) ohne Vorliegen eines Sondertatbestandes höhere besondere Leistungsbezüge als der Kläger erhalten haben (vgl. dazu Zeile 20 und 21 der finalen Übersicht, Blatt 195 der Gerichtsakte). Insofern hat sich eine höhere Punktzahl entgegen dem Vorbringen der Beklagten augenscheinlich doch auf das Ergebnis ausgewirkt. Zum anderen ist das Bewertungssystem der Beklagten in sich nicht nachvollziehbar und plausibel. Im Beurteilungsschema selbst werden die Konkretisierungen der Gewichtungen (etwa „besonders hohe Belastung“ im Rahmen des Kriteriums „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht anzurechnen waren“) nicht weiter definiert. Darüber hinaus sind auch begriffliche Unterscheidungen teilweise – etwa bei der ersten und zweiten Alternative des Kriteriums „Drittmitteleinwerbungen“ im Bereich „Forschung“ – nicht hinreichend verständlich und nachvollziehbar gemacht worden. Sofern manche Kriterien im Sinne einer Gewichtung gar nicht weiter konkretisiert worden sind und dies damit begründet worden ist, dass in diesem Fall – mit Ausnahme der ersten Seite des Muster-Beurteilungsschemas – die vorherigen Konkretisierungen gelten sollten, ist dies nicht hinreichend kohärent. Erstens erschließt sich die weitere Konkretisierung der Punkte null bis drei im Beurteilungsschema nicht. Dem Gericht drängt sich eine willkürliche und unplausible Verwendung auf. Nicht plausibel ist insbesondere, dass die vorherigen Konkretisierungen für die nachfolgenden leeren Spalten weitergelten sollen, auf Seite 1 des Muster-Beurteilungsschemas aber erst in Zeile 8 eine Konkretisierung erfolgt. Warum nur auf dieser Seite die Konkretisierungen für die ganze Seite, auf allen anderen aber die Konkretisierungen nur nachfolgend gelten sollen, konnte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht substantiieren. Weiter erschließt sich nicht, wie etwa die Konkretisierung „mehrjährig, weit überdurchschnittlich“ auf die Alternativen im Kriterium „Sonstiges“ (Bereich Forschung“) angewendet werden sollte, zumal die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, dass die Konkretisierung insofern nichts mit Leistungen, die die internationale Reputation der Hochschule fördern und prägen würden, zu tun habe, obwohl nach ihrem Vortrag die vorstehenden Konkretisierungen für die nachfolgenden Alternativen gelten sollten. Völlig offen bleibt auch, wie die Leerfelder zur Konkretisierung der Punktzahlvergabe „3“ des Muster-Beurteilungsschemas im Bereich „Lehre“, Kriterien „Ergebnisse der Lehrevaluation“, „Studentische Lehrveranstaltungskritik“ zu verstehen sind. Die Beklagte konnte dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibilisieren. Warum manche Kriterien bzw. Alternativen nicht vollständig konkretisiert worden sind, obwohl das Muster-Beurteilungsschema in anderen Bereichen auch eine Abstufung von 0 oder 1 bis 3 (vgl. etwa Bereich „Forschung“, Kriterium „Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise“; Bereich „Forschung“, Kriterium „Drittmitteleinwerbungen“) vorsieht, und zugleich bestimmte Kriterien auch einer vollständigen Abstufung in den Konkretisierungen zugänglich gewesen sind (vgl. dazu Bereich „Lehre“, Kriterium „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht angerechnet wurden“), erschließt sich nicht. Wenn nach Angaben der Beklagten die Definition „hohe“ (Punktzahlvergabe „2“) auf Nachfrage der Einzelrichterin im Termin zur mündlichen Verhandlung dazwischen liegen könne, so ist nicht nachvollziehbar, warum in diesem Fall die Konkretisierung im (Muster-) Beurteilungsschema nicht ausgeworfen worden ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum die voreingestellte Gewichtung im Kriterium „Dritteinwerbungen“ (Bereich „Forschung“) im konkreten Beurteilungsschema des Klägers von dem Muster-Beurteilungsschema abgewichen ist. Eine Erklärung hat die Beklagte hierzu nicht vorbringen können. Insofern kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sie den Bewertungen einen uneinheitlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte die in dem Bereich „Lehre“, Kriterien „Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden und auf diese nicht anzurechnen waren“ und „Studentische Lehrveranstaltungskritik“ im Vergleich vorgenommenen Absenkungen nicht hinreichend plausibel gemacht. Eine Erläuterung, warum die Bewertungen final abgesenkt wurden, enthält weder nach Beurteilungsschema des Klägers noch konnte die Beklagte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend konkretisieren. Ein Verweis auf den Gesamtvergleich aller Antragsstellenden und der Leistungskennzahlen kann nicht zur Nachvollziehbarkeit verhelfen, weil auch insofern die konkreten Instrumentarien des Vergleichs nicht nachvollziehbar gemacht worden sind resp. es sich mit Blick auf die Leistungskennzahlen nicht erschließt, wie hier mangels Beeinflussbarkeit dieser Zahlen eine valide Gewichtung vorgenommen werden konnte. Soweit die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf „quantitative Leistungskennzahlen“ (vgl. Blatt 191 f. der Beiakte Heft 1) und darauf verweist, dass ihr Rektor die Neufestsetzung der Punkte nach der sukzessiven Sichtung der gestellten Anträge aller Professoren und eines insoweit vorgenommenen Leistungsvergleichs vorgenommen habe, bleibt offen, anhand welcher Methoden und welchen Maßstabs der Vergleich konkret vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen ist das Beurteilungssystem der Beklagten auch insofern intransparent, als dass nicht nachvollziehbar gemacht worden ist, was die Antragstellenden in ihren Anträgen hätten niederlegen oder welche Nachweise sie diesen hätten beifügen müssen, um Bewertungen in gewissen Kategorien erhalten zu können. Die Beklagte hat insoweit weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klarheit schaffen können. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie die Evaluationen miteinander vergleichen worden sind. Die Beklagte konnte dies auch auf Nachfrage der Einzelrichterin im Termin zur mündlichen Verhandlung – etwa zu einem Vergleich der Evaluationsergebnisse infolge eines Mittelwertes – nicht hinreichend plausibilisieren. All dies macht offenbar, dass sich die Beklagte der Grundsätze ihres Beurteilungsschemas nicht hinreichend im Klaren gewesen ist. Schließlich hat die Beklagte den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht richtig ermittelt. Sie hat dem Antrag des Klägers die Evaluationen aus dem Jahre 2017 und 2018 nicht zugrunde gelegt, obwohl sie der Verwaltung vorlagen. Selbst wenn der Kläger der Beklagten – so ihr Vortrag – die Evaluationen hätte vorlegen müssen, weil sie dem Rektor der Beklagten bei der Bewertung nicht ohne Weiteres zugänglich waren, hätte sie den Kläger zumindest vor der Antragstellung darauf hinweisen müssen, dass er seinem Antrag auch die Evaluationsbögen beifügt, weil der Rektor (ohne Weiteres) keinen Zugriff auf solche habe. Dass sie – so ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung – davon ausgeht, dass dies in der Informationsveranstaltung vom 21. März 2019 so kommuniziert worden sei, reicht zu einer Überzeugung des Gerichts nicht aus. Ungeachtet dessen hat die Beklagte, wenn sie die Ergebnisse der Lehrevaluation der Entscheidungsgewährung zugrunde legt, auch dafür Sorge zu tragen, dass der Rektor eine anderweitige Zugriffsmöglichkeit auf diese hat, ihm diese für die Entscheidung über die Anträge vorgelegt werden oder die Antragstellenden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie ihrem Antrag (auch) die Evaluationsbögen beizufügen haben. Auf der Rechtsfolgenseite besteht nach der einfachrechtlichen Ausformung kein Anspruch auf die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl von § 35 Satz 1 LBesG NRW als auch von § 2 Nr. 2, § 4 Satz 1 HLeistBVO und § 3 Abs. 1 der Vergabeordnung ist die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, etwa auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 179 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, a.a.O., Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, a.a.O., Rn. 61 f. Das „Wie“ der Gewährung betrifft insbesondere die Frage, ob die Leistungsbezüge als (befristete oder unbefristete) laufende monatliche Zulagen oder als einmalige Prämie vergeben werden, sowie die höhenmäßige Bemessung. Besondere Grenzen des Ermessens ergeben sich aus § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 35 Satz 4 LBesG NRW, § 3 Abs. 4 der Vergabeordnung. Die Beklagte hat mit ihrer Ermessensentscheidung gegen den Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie einen falschen, nicht vergleichbaren Maßstab angelegt hat, soweit sie die Vergleichsgruppe des Klägers mit allen Antragstellenden der Antragsrunde gebildet und nicht lediglich auf den Fachbereich bzw. die Fakultät des Klägers reduziert hat. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35 m.w.N; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 K 204.14 -, a.a.O., Rn. 36, 45. Bereits die Regelung des § 4 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 HLeistBVO, wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans gewährt werden, ist als Ansatz dafür zu verstehen, dass Bezugsgröße jeweils der Fachbereich bzw. – begrifflich synonym verwendet – die Fakultät ist. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35 (zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete in Mecklenburg-Vorpommern). Zudem begegnet eine fakultätsübergreifende und (fach-)hochschulweite Bezugnahme rechtlichen Bedenken, weil eine fakultätsübergreifende Vergleichbarkeit der Leistungen bereits aufgrund der unterschiedlichen Methodiken insbesondere zwischen Geistes- und Naturwissenschaften bzw. Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften, divergierenden Standards und Umfang der durchschnittlichen wissenschaftlichen Tätigkeit sowie verschiedener Lehrtätigkeiten der unterschiedlichen Fachbereiche kaum zu erreichen sein und demnach auch den Anforderungen an ein faires und gleiches Beurteilungssystem nicht gerecht wird. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides noch an weiteren Mängeln leidet. Vorsorglich merkt das Gericht an, dass spezifische Bewertungen der Leistungen des Klägers dem Beurteilungsspielraum der Beklagten obliegen und die in der Vergaberunde 2019 vorgenommene Budgetierung (nebst Durchschnittsbetrag der besonderen Leistungsbezüge) im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken unterliegen dürfte. Schließlich dürfte zu erwägen sein, die Grundsätze des Bewertungssystems (nebst erforderlichem Inhalt der Anträge und Vorlage spezifischer Nachweise) in den jeweiligen Vergaberunden mit hinreichendem Vorlauf vor Antragstellung durch eine Veröffentlichung der Grundsätze und der weiteren Erfordernisse transparent zu machen. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Kalb Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Die Höhe eines nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen (dreifachen) Jahreswertes war im Antrag des Klägers nicht konkret beziffert oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Kalb