Beschluss
9 K 4900/24.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2025:0113.9K4900.24A.00
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Leitsätze
- 1.
Durch die Abschiebung eines Ausländers erlischt dessen Wohnsitz im Inland.
- 2.
Die Zuständigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren eines im Ausland wohnhaften Asylbewerbers, welches nach der Wohnsitznahme im Ausland erhoben wurde, ist das Gericht am Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge örtlich zuständig.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Abschiebung eines Ausländers erlischt dessen Wohnsitz im Inland. 2. Die Zuständigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren eines im Ausland wohnhaften Asylbewerbers, welches nach der Wohnsitznahme im Ausland erhoben wurde, ist das Gericht am Sitz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge örtlich zuständig. Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das gemäß §§ 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO und Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach. Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgt zunächst nicht aus § 52 Nr. 2 Satz 3, Halbsatz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Eine solche Streitigkeit nach dem Asylgesetz liegt hier zwar vor. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme nach dem Asylgesetz in der Stadt B, die im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Arnsberg liegt, besteht jedoch nicht mehr. Der Kläger hat infolge seiner Rückführung in die Türkei am 9. Dezember 2024 keinen zugewiesenen Wohnsitz mehr in Deutschland. Die Zuweisung des Klägers nach B endete denknotwendig mit seiner Abschiebung. Vgl. allgemein zur Zuständigkeit für einen nach Abschiebung im Ausland befindlichen Asylbewerber: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 13. Dezember 2022 ‑ AN 17 E 22.50409 ‑, juris, Rn. 16 f. Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG erlischt jedenfalls dann, wenn der Ausländer ausgereist ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. September 2020 ‑ 10 ZB 20.1593 ‑, juris, Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Juli 2023 ‑ 18 E 190/23 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N. Es kommt hierfür nicht auf den subjektiven Willen des Betroffenen, sondern auf die objektiven Umstände der Ausreise an. Ein Verlassen des Bundesgebiets liegt stets dann vor, wenn die Ausreise in Erfüllung bzw. Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung erfolgt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger war nach dem unanfechtbaren erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens auch nach der Stellung seines Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom 2. Dezember 2024 weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig. Nichts anderes folgt aus dem durch die Folgeantragstellung entstandenen gesetzlichen Abschiebungsverbot des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Vgl. Müller in: Hofmann, NomosKommentar Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 71, Rn. 50. Entsprechend bestimmt § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG, dass ein Folgeantragsteller nach zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebietes das Zuweisungsverfahren erneut zu durchlaufen hat. Ob die am 9. Dezember 2024 durchgeführte Abschiebung des Klägers rechtswidrig war, kann für die Frage des Erlöschens der Zuweisung im Übrigen dahinstehen. Die Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage im (Folgeantrags‑)Verfahren hindert nicht das Erlöschen der Zuweisung. Die Rechtswirkungen der perpetuatio fori, §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, treten nur dann ein, wenn die Klage im Zeitpunkt des Fortfalls der Verpflichtung zur Aufenthaltsnahme nach dem Asylgesetz bereits anhängig gewesen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat das Bundesgebiet am 9. Dezember 2024 verlassen, die Klage gegen den Folgeantragsbescheid wurde erst am 23. Dezember 2024 erhoben. Auch eine etwaige ‑ fortdauernde ‑ Wohnsitznahme des Klägers in der Stadt B führt nicht zur örtlichen Zuständigkeit des verweisenden Gerichts. Denn auch ein Wohnsitz des Klägers in B besteht nicht mehr. Der Wohnsitz bestimmt sich auch in Fällen wie dem vorliegenden nach § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach begründet, wer sich an einem Orte niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz wird gemäß Abs. 3 der Vorschrift aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Bei einer Abschiebung ersetzt die entsprechende Verfügung den privatrechtlichen Wohnsitzaufgabewillen des Betroffenen; der Wohnsitz wird jedoch nur i. S. d. § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben, wenn auch die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird. Vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 7 Rn. 48. Die Aufhebung der Niederlassung wird bereits durch einen Aufenthaltswechsel vollzogen. Vgl. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 7 Rn. 12. Zwar ist die Unterhaltung eines doppelten Wohnsitzes möglich, dies jedoch nur dann, wenn an beiden Orten dauerhaft Wohnungen unterhalten werden, und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen. Vgl. Ellenberger, a. a. O., Rn. 13. Nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der Wohnsitz des Klägers in B jedenfalls mit dem Vollzug seiner Abschiebung in die Türkei infolge der Ersetzung des privatrechtlichen Wohnsitzaufgabewillens durch die Abschiebung und in der Folge durch den tatsächlichen Niederlassungswechsel des Klägers aufgehoben worden. Neben dem unstreitigen Wohnsitz in der Türkei hat der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls keinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mehr in B. Nach alledem ist hier das Verwaltungsgericht Ansbach örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 1 VwGO ist, wenn ‑ wie hier ‑ keine Zuständigkeit nach Halbsatz 1 gegeben ist, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist der Verwaltungsakt dabei aber - wie hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als Bundesoberbehörde mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet - von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist es, eine Überlastung des für den Sitz einer Behörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten. Vgl. Kraft in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 52, Rn. 26 m.w.N. Fehlt ein solcher Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5 der Vorschrift (§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO). So liegt hier der Fall, nachdem - wie dargestellt - der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat. Gemäß § 52 Nr. 5 VwGO ist in allen nicht in § 52 Nr. 1 ‑ 4 VwGO geregelten Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Ist ‑ wie hier ‑ der Staat Beklagter, so ist auf den Sitz derjenigen Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, die befugt ist, über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt. Sitz i. S. d. § 52 Nr. 5 VwGO einer Behörde mit mehreren Dienstsitzen, für welche nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters. Vgl. NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 52 Rn. 40, m. w. N. Der Amtssitz des Behördenleiters der für die Beklagte handelnden Behörde, des Bundesamtes, ist in Nürnberg, das im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach liegt, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayAGVwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG). O T G