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Beschluss

12 L 1191/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0628.12L1191.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die schriftsätzlich gestellten sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (erhoben am 28. August 2023, Az. 12 K 2912/23) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 (Az. 21.13.01-485) über die Bestellung von Herrn Dr. C. als Sachwalter für das Kuratorium und den Vorstand der O.-Stiftung anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der oben genannten Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids durch den Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 2023 (Az. 21.13.01-485) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde und 3. soweit der Sachwalter Herr Dr. C. seit dem 24. Juli 2023 Maßnahmen zur Vollziehung und auf Grundlage der Bescheide über die Abberufung des Antragstellers und der anderen Kuratoriumsmitglieder aus ihren Ämtern und die Untersagung der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben in Verbindung mit dem Bescheid über die Bestellung von Herrn Dr. C. als Sachwalter für das Kuratorium und den Vorstand vom 24. Juli 2023 (Az. 21.13.01-485) ergriffen hat, insbesondere neue Mitglieder für das Kuratorium oder den Vorstand bestellt hat, deren Aufhebung (Rückgängigmachung) bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid anzuordnen, haben keinen Erfolg. Sie sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Abs. 4 des am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt – GV. NRW. – 2023, S. 340, 1128 – Stiftungsgesetz NRW – StiftG NRW) statthaft, aber unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis für die Führung des vorliegenden Verfahrens. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Antragsteller nicht Adressat des Verwaltungsakts, setzt dies voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 B 2702/06 –, juris, Rn. 10 ff. Gemessen hieran hat der Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht dargelegt. Der Antragsteller ist nicht Adressat des im Hauptsacheverfahren 12 K 2913/23 angefochtenen Bescheides der Z. vom 24. Juli 2023. Dieser ist vielmehr an die O.-Stiftung adressiert. Auf die hiernach zur Begründung der Antragsbefugnis erforderliche Verletzung einer drittschützenden Norm durch die in diesem Bescheid verfügte Bestellung des Beigeladenen zum Sachwalter für das Kuratorium und den Vorstand der Stiftung kann der Antragsteller sich nicht berufen. Ergehen hoheitliche Maßnahmen der Stiftungsaufsicht im Verhältnis zur Stiftung selbst, ist dem Tätigwerden der Stiftungsaufsicht regelmäßig keine organbezogene Schutzrichtung beizumessen. In diesen Fällen kommt allein eine Klage- bzw. Antragsbefugnis der Stiftung in Betracht. Demgegenüber haben die Stiftungsorgane als an dem Rechtsverhältnis zwischen Aufsicht und Stiftung nicht beteiligte Dritte aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht regelmäßig keine eigene, schutzfähige Rechtsposition und werden von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht lediglich reflexhaft tangiert. Da die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stiftungszwecks dient und auf den Schutz der eigentümer- und mitgliedslosen Stiftung selbst, nicht aber ihrer Organe und Organmitglieder zielt, können die einzelnen Stiftungsorgane gegenüber der Stiftungsaufsicht keine subjektiv-öffentlichen Rechtspositionen geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Stiftungsaufsicht mit ihren Maßnahmen direkt auf die Ebene der Stiftungsorgane durchgreift und beispielsweise eine Abberufung von Organmitgliedern vornimmt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 21. Juni 2022 – 1 S 1865/20 –, juris, Rn. 97 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 25 A 2/93 –, juris, Rn. 3; Fischer in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2023, § 8 Rn. 160 f. Demnach wird der verwaltungsgerichtliche Primärrechtsschutz gegenüber einer Sachwalterbestellung durch die Möglichkeit der Stiftung, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO Anfechtungsklage gegen die Sachwalterbestellung zu erheben, gewährleistet. Vgl. zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 – StiftG NRW a.F. – (s. insoweit: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 1. Dezember 2022, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW – StiftG NRW) (nachfolgend: Gesetzentwurf der Landesregierung), Landtags-Drucksache (LT.-Drs.) 18/1921, S. 16, demzufolge § 8 Abs. 3 StiftG NRW – bis auf zwei Ergänzungen und eine redaktionelle Anpassung – identisch ist mit § 9 Abs. 3 StiftG NRW a.F.): Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, Kommentar, 2016, § 9 StiftG NRW a.F. Rn. 43. Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch ausdrücklich im eigenen Namen und nicht für die Stiftung gestellt. Zur Begründung führt er explizit aus, dass er als Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung durch die Bestellung des Sachwalters in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Der Antragsgegner habe ihm mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2023 die Wahrnehmung der ihm obliegenden Geschäfte einstweilen untersagt (Ziffer 1.) und ihn als Mitglied und Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung abberufen (Ziffer 2.). Sowohl im Abberufungsverfahren als auch bei der Sachwalterbestellung habe der Antragsgegner das von § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 StiftG NRW vorgesehene gestufte Verfahren nicht eingehalten. Diese gestufte Verfahren diene jedoch dem Schutz der Stiftungsorgane vor der unverhältnismäßigen und unvorhersehbaren Bestellung eines Sachwalters. Hier sei der Sachwalter auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kuratoriums bestellt. Daher seien die Organmitglieder durch die Bestellung in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt. Der Antragsteller werde jedenfalls dann, wenn seine Abberufung als Mitglied des Kuratoriums aufgehoben wird, in seinen Rechten verletzt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Antragsbefugnis des Antragstellers. Er ist – wie dargestellt – als Kuratoriumsmitglied von der Bestellung des Sachwalters nur reflexhaft betroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 StiftG NRW Drittschutz vermitteln würde. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StiftG NRW eröffnete Möglichkeit zur Anordnung der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans bzw. die Selbstvornahme der Abberufung durch die Stiftungsbehörde hat den Zweck, die Stiftung vor der Gefahr einer Schädigung durch die Tätigkeit eines Organmitglieds zu bewahren, das sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Telos der Norm ist damit der Schutz der Stiftung, nicht derjenige Dritter, einschließlich potenzieller Destinäre. Die Sachwalterbestellung nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW kommt in Betracht, wenn die Verwaltung der Stiftung gestört ist und daher eine erhebliche Schädigung oder gar Existenzbedrohung der Stiftung und insbesondere ihres Vermögens zu gegenwärtigen ist. Vgl. zur Vorgängervorschrift § 9 StiftG NRW a.F. Suerbaum, a.a.O., § 9 StiftG NRW a.F. Rn. 1 und 16. Der Antragsteller ist – als Mitglied des Kuratoriums, das sich durch die Bestellung des Sachwalters in der Wahrnehmung seiner stiftungsbezogenen Befugnisse eingeschränkt sieht – darauf beschränkt, gegen seine Abberufung als Kuratoriumsmitglied und die damit verbundene einstweilige Untersagung der Wahrnehmung seiner Geschäfte um Rechtsschutz nachzusuchen, wie er es mit der Klage vom 28. August 2023 (12 K 2911/23) und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13. September 2023 (12 L 1190/23) auch getan hat. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre zudem hinsichtlich der Bestellung des Sachwalters (Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Juli 2023) aber auch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Vollzugsfolgenabwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 8 B 230/23.AK –, juris, Rn. 15. Hier lassen sich nach der im Verfahren des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend einschätzen. Die demnach vorzunehmende allgemeine Vollzugsfolgenabwägung fiele zu Lasten des Antragstellers aus. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen. Der Bescheid vom 24. Juli 2023 ist nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner die in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgesehene Anhörung unterlassen hat. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Demnach war eine Anhörung des Antragstellers nicht geboten, da der Bescheid vom 24. Juli 2023 – wie dargestellt – nicht in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingreift. Aus dem Umstand, dass auch die an sich angezeigte Anhörung der Stiftung unterblieben ist, folgt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2023. Denn eine Heilung dieses Mangels ist noch möglich. Der Antragsgegner hat in rechtwidriger Weise von einer Anhörung der Stiftung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen. Hiernach ist eine Anhörung nicht erforderlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Fälle, in denen insbesondere von einer Anhörung abgesehen werden kann, sind dabei nicht abschließend, sondern als Regelbeispiele zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –, juris, Rn. 43. Hier lag bereits dem Grunde nach kein Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vor. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –, a.a.O., Rn. 45. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Sachwalterbestellung (Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Juli 2023) ausgeführt, dass er mit weiteren Bescheiden vom 24. Juli 2023 den Kuratoriumsmitgliedern der Stiftung – bei denen es sich um den Antragsteller sowie V. M.. und I. U. handelt – die Wahrnehmung ihrer Geschäfte einstweilen untersagt (Ziffer 1.) und sie als Mitglieder des Kuratoriums abberufen hat (Ziffer 2.). Da auch der Vorstand der Stiftung nicht besetzt sei, bedürfe es der Bestellung des Sachwalters, um die Handlungsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen. Allerdings waren die Schwierigkeiten der Stiftung, die als Grund für die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die Kuratoriumsmitglieder und damit letztlich auch für die Bestellung des Beigeladenen als Sachwalter angeführt werden, dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2023 teilweise schon seit Jahren bekannt. So gab es bereits im Jahr 2011 Vorwürfe gegen Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands der O. Stiftung, von denen der Antragsgegner Kenntnis hatte. In anonymen Schreiben wurde unterem anderem behauptet, dass diese Mitverantwortung für die Nichterfüllung des Stiftungszwecks und die Veruntreuung von Vermögenswerten tragen. Seit dem Jahr 2014 wurden die Jahresabrechnungen jedenfalls teilweise nicht fristgerecht vorgelegt. Am 13. Dezember 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Hagen auf der Grundlage der anonymen Eingaben Ermittlungen auf, die sich zunächst gegen den Antragsteller und das damalige Kuratoriumsmitglied W. M.. richteten. Der Antragsgegner wurde hierüber von der Staatsanwaltschaft informiert. Die Ermittlungen wurden im August 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Am 15. Januar 2020 gab es eine Besprechung zwischen dem Antragsgegner und Vertretern der Stiftung, in deren Rahmen verschiedene Auffälligkeiten im Hinblick auf die Führung der Stiftungsgeschäfte besprochen wurden: Thematisiert wurden unter anderem die bis dato unterbliebene Vorlage von mit Schreiben vom 27. September 2019 angeforderten Unterlagen und die Unvollständigkeit von im Besprechungstermin übergebenen Unterlagen sowie anonyme Schreiben, die seit Jahren bundesweit verbreitet und in denen diverse Handlungen und Verhaltensweisen von Mitgliedern der Stiftungsorgane kritisiert wurden. Der Antragsgegner hat zudem selbst in einem Vermerk vom 20. Mai 2020 festgehalten, dass es bereits seit 2016 anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Stiftung gebe; allerdings sei trotz einer Verringerung des Stiftungsvermögens um etwa 1.000.000,00 EUR seit dem Jahr 2015 ein „Fehlverhalten der Stiftung im Sinnes des Stiftungsrechts“ nicht erkennbar. In einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. Mai 2020 heißt es ergänzend hierzu, allenfalls die Gesamtsumme der in den Stiftungsimmobilien durchgeführten Renovierungsarbeiten erscheine hoch. In einem Vermerk über ein am 3. November 2020 geführtes Gespräch zwischen Mitarbeitern des Antragsgegners und des Finanzamtes ist ausgeführt, dass bereits zu Beginn der steuerrechtlichen Betriebsprüfung der Stiftung durch das Finanzamt „Auffälligkeiten in der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung“ offenbar geworden seien und insbesondere die Bewirtschaftung der Immobilien Fragen aufwerfe; diesbezüglich sei seit 2015 eine Schmälerung des Stiftungsvermögens um etwa 1.000.000,00 EUR zu verzeichnen. Gegenstand der Betriebsprüfung seien auch die satzungemäßen Ausgaben der Stiftung in Form der Förderung von Studenten auf den Philippinen. Die rechtliche Auffassung vom Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für strafbares Verhalten vertrat der Antragsgegner nachfolgend auch in seinen Berichten an die Staatsanwaltschaft vom 9. November 2020 und 27. April 2021, führte in diesen jedoch auch auf, dass das Finanzamt zwischenzeitlich ein steuerrechtliches Verfahren gegen W. M.., der mittlerweile Vorstandsvorsitzender der Stiftung war, und dessen Ehefrau eingeleitet habe, welche seinerzeit mit ihrem Unternehmen T. e.K. (nachfolgend: H.) für die Betreuung der im Eigentum der Stiftung stehenden Immobilien zuständig waren. Die Staatsanwaltschaft Hagen forderte am 30. Juni 2021 – nach Wiederaufnahme von Ermittlungen gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden W. M.. und erstmalige Aufnahme von Ermittlungen gegen dessen Ehefrau wegen Beihilfe zur Untreue – die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zur Auswertung an und informierte den Antragsgegner am 24. Februar 2022 über am 3. Februar 2022 in dem unter anderem gegen den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung geführten Ermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchungen unter anderem im Privathaus des Vorstandsvorsitzenden, in den Geschäftsräumen der für die Betreuung der Stiftungsimmobilien zuständigen, von der Ehefrau des Stiftungsvorstandsvorsitzenden betriebenen Firma H. und in den Kanzleiräumen des Antragstellers. Hierauf forderte der Antragsgegner unter dem 11. Juli 2022 die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten an und teilte der Staatsanwaltschaft Hagen ausweislich eines entsprechenden staatsanwaltlichen Telefonvermerks am 20. September 2022 mit, es sei beabsichtigt, das Kuratorium der Stiftung zum Austausch des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes aufzufordern, wegen der erforderlichen Einbindung des Ministeriums sei insoweit mit einer Entscheidung jedoch erst in der ersten Oktoberhälfte 2022 zu rechnen. Nachdem das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsgegner am 5. Oktober 2022 zur „kurzfristigen Einleitung der gebotenen ergebnisorientierten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Stiftung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Kuratoriumsvorsitzenden/dem Kuratorium“ angehalten hatte, forderte der Antragsgegner den Antragsteller (und zeitgleich auch die weiteren Mitglieder des Kuratoriums) erst mit am 19. November 2022 per Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen der Stiftung gehörenden Briefkasten zugestelltem Schreiben vom 18. November 2022 unter Fristsetzung bis zum 5. Dezember 2022 und – nachdem keine Reaktion erfolgt war – mit weiterem, am Folgetag – wiederum per Postzustellungsurkunde – zugestellten Schreiben vom 21. Dezember 2022 unter Fristsetzung bis zum 2. Januar 2023 sowie nachfolgendem, am 16. Februar 2023 zugestelltem Bescheid vom 14. Februar 2023 – nunmehr unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2023 und unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR – zu einer Stellungnahme auf. Das vom Antragsteller und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums V. M.. unter dem 27. Februar 2023 verfasste Antwortschreiben ging am 28. Februar 2023 bei dem Antragsgegner ein. Gleichwohl ließ dieser bis zum Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2023 fast fünf weitere Monate verstreichen, obschon er einem Aktenvermerk in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zufolge zwischenzeitlich unter dem 6. April 2023 sogar angekündigt hatte, dass ein Sachwalter ausgewählt worden sei, der zeitnah eingesetzt werden solle. Bereits diese lange Phase des Untätigbleibens nach Ermittlung des aus Sicht des Antragsgegners entscheidungsrelevanten Sachverhaltes – und Auswahl des Sachwalters – verdeutlicht, dass auch der Antragsgegner selbst ersichtlich nicht vom Vorliegen eines eine vorherige Anhörung entbehrlich machenden Falles von Gefahr im Verzug i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ausgegangen ist. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner der Staatsanwaltschaft auf deren fernmündliche Nachfrage am 2. Juni 2023 mitgeteilt hatte, dass die Abberufungsbescheide für die Stiftungsgremien infolge von Verzögerungen erst nunmehr fertiggestellt worden seien, der streitgegenständliche Bescheid dann jedoch erst mehr als sieben Wochen später erlassen wurde, spricht gegen eine von der Antragsgegnerseite behauptete Sachlage, die wegen Gefahr im Verzug ein Handeln ohne vorherige Anhörung hätte geboten erscheinen lassen. Warum angesichts dieser zeitlichen Abläufe keine Anhörung – unter Setzung einer kürzesten Frist – möglich gewesen sein soll, ist weder ausreichend vorgetragen sonst noch ersichtlich. Es ist aber jedenfalls noch möglich, den der Stiftung gegenüber feststellbaren Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW zu heilen. Nach dieser Vorschrift kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris, Rn. 5. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits erfolgt ist. Denn wegen der weiterhin, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, möglichen Heilung des etwaigen Verfahrensmangels ist nicht offensichtlich, dass sich der angefochtene Bescheid letztlich (allein) wegen eines Anhörungsmangels als (formell) rechtswidrig erweisen und das Hauptsachverfahren deshalb erfolgreich sein wird. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2023 – 9 E 850/22 –, juris, Rn. 24, und vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris, Rn. 8. Auch dürften mit den aus Sicht der Kammer noch nicht wirksamen Abberufungen der Kuratoriumsmitglieder, vgl. hierzu die heutigen Beschlüsse der Kammer – 12 L 1188/23 –, – 12 L 1190/23 – und – 12 L 1192 /23 –, die Durchführung einer Anhörung der Stiftung noch möglich sein. Ob die in Ziffer 1. des Bescheids vom 24. Juli 2023 verfügte Bestellung des Sachwalters materiell rechtmäßig ist, lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Gemäß § 8 Abs. 3 StiftG NRW kann die Stiftungsbehörde, wenn ihre Befugnisse nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 StiftG NRW nicht ausreichen, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen. Nach § 84c Abs. 1 BGB hat, wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die dauerhafte Handlungsfähigkeit wiederherzustellen. Vgl. allgemein: Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28173 vom 31. März 2021, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, S. 63. In § 6 StiftG NRW werden der Stiftungsaufsicht aufsichtsrechtliche Befugnisse, wie das Unterrichtungs- und das Prüfungsrecht eingeräumt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW kann die Stiftungsbehörde Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Stifterwillen, oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW). Gemäß § 7 Abs. 2 StiftG NRW kann die Stiftungsbehörde, wenn ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlässt, anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird. Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde binnen einer von der Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann diese die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung vollstrecken (§ 7 Abs. 3 StiftG NRW). In § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW ist geregelt, dass die Stiftungsbehörde in den Fällen, in denen sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen kann. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW). Kommt die Stiftung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 StiftG NRW die Abberufung des Mitglieds verfügen. Die Bestellung eines Sachwalters soll nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW nur als ultima ratio möglich sein. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers steht der Sachwalter neben den Stiftungsorganen und ersetzt diese im Rahmen seiner Befugnisse vollständig, bis eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung wiederhergestellt ist. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O, S. 16; Wiese in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 84c BGB, Rn. 4. Ob die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW vorrangig zu ergreifenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorliegend ausreichen, um dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen – und es damit der Sachwalterbestellung nicht bedürfte – bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren 12 K 2912/23. Zwar dürften die in §§ 6 und 7 StiftG NRW vorgesehenen Aufsichtsmittel vorliegend nicht ausreichend sein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung für die Zukunft zu gewährleisten, denn die Mitglieder des Kuratoriums und insbesondere deren Vorsitzender haben – wie dargestellt – in vielfacher Hinsicht schwerwiegende Versäumnisse in der Geschäftsführung der Stiftung verwirklicht, denen mit den in §§ 6 und 7 StiftG NRW normierten Einzelmaßnahmen letztlich nicht mit Erfolg begegnet werden kann. Allerdings kann nur im Hauptsacheverfahren 12 K 2912/23 geklärt werden, ob hier Maßnahmen nach § 84c Abs. 1 BGB oder § 8 Abs. 1 und Abs. 2 StiftG NRW ausgereicht hätten und damit nicht auf die Sachwalterbestellung hätte zurückgegriffen werden dürfen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob die vom Antragsgegner angenommene Handlungsunfähigkeit der Stiftung – in der Ausprägung von fehlenden Organmitgliedern i.S.d. § 84c BGB – tatsächlich vorliegt. Die Kuratoriumsmitglieder der Stiftung haben gegen die weiteren Bescheide vom 24. Juli 2023 Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 12 K 2911/23, 12 K 2913/23 und 12 K 2914/23 geführt werden. Sie haben zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag (12 L 1190/23, 12 L 1188/23 und 12 L 1192/23) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klagen insoweit angeordnet, als sie sich gegen die Abberufungen aus dem Kuratorium richten (Ziffer 2. der weiteren Bescheide vom 24. Juli 2023). Lediglich soweit sich die Klagen auch gegen die einstweiligen Untersagungen der Wahrnehmung der Geschäfte richten (Ziffer 1. der weiteren Bescheide vom 24. Juli 2023), sind die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hingegen abgelehnt worden. Zur Begründung hat die Kammer jeweils darauf abgestellt, dass die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügungen den Hauptsachverfahren (12 K 2911/23, 12 K 2913/23 und 12 K 2914/23) vorbehalten bleibt und die demnach vorzunehmende Interessenabwägung (nur) hinsichtlich der Abberufungsentscheidungen zu Gunsten der jeweiligen Antragsteller ausgeht. Im ebenfalls vom hiesigen Antragsteller geführten Verfahren 12 L 1190/23 hat die Kammer in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt: „Ebenso bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2. des Bescheides vom 24. Juli 2023 verfügten Abberufung des Antragstellers vom Vorsitz des und der Mitgliedschaft im Kuratorium der Stiftung. Nach § 8 Abs. 2 StiftG NRW kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen, wenn die Stiftung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW kann die Stiftungsbehörde – wie dargestellt – in Sachverhaltskonstellationen, in denen sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. […] In materieller Hinsicht liegen zwar – wie ausgeführt – auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW vor, da der Antragsteller sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, gleichwohl bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung, welche darauf gründen, dass der Antragsgegner die Abberufung nach § 8 Abs. 2 StiftG NRW verfügt hat, ohne zuvor ein Abberufungsverlangen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW gerichtet und der Stiftung eine angemessene Frist zur Abberufung des Antragstellers von seinem Posten im Stiftungskuratorium und Berufung eines neuen Mitgliedes in das Kuratorium gesetzt zu haben. Der Gesetzgeber hat das Abberufungsverfahren zweistufig ausgestaltet und dabei die Abberufungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 StiftG NRW zur „Stufe 2“ gemacht. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 16. Demnach wird der Stiftung zunächst Gelegenheit zur Selbstkorrektur gegeben, indem sie das betroffene Organmitglied selbst abberuft. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 15. unter ausdrücklicher Hervorhebung des Gesichtspunktes zur Eröffnung der Einräumung der Gelegenheit zur Selbstkorrektur für die Stiftung; vgl. auch – allgemein zur Stärkung der Eigenverantwortung der Stiftungen – S. 8. Zur entsprechenden Regelung des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 StiftG NRW a.F. siehe Landtag Nordrhein-Westfalen, LT.-Drs. 13/5987 vom 22. September 2004, Gesetzentwurf der Landesregierung StiftG NRW, S. 16 sowie aus der Literatur wiederum Suerbaum, a.a.O., § 9 StiftG NRW a.F. Rn. 1. In diesem Stadium soll die Stiftungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG NRW nur vorläufige Maßnahmen personeller Art treffen können. Erst wenn die Stiftung der Aufforderung innerhalb einer ihr gesetzten Frist nicht nachkommt, steht der Stiftungsbehörde die Befugnis zu, die Abberufung im Wege der Ersatzvornahme selbst unmittelbar zu verfügen (§ 8 Abs. 2 StiftG NRW). Dieses Verfahren hat sich nach Auffassung des Gesetzgebers in der Praxis als für die Stiftungsautonomie schonend erwiesen und sollte auch mit der Neufassung des Landes-Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023 beibehalten werden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 15 f. Dass die Verfügung gemäß § 8 Abs. 2 StiftG NRW eine vorherige erfolglose Aufforderung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW voraussetzt, folgt auch aus dem Wortlaut des Gesetzes (nach dem die Stiftungsbehörde die Abberufung „des“ Mitglieds, also desjenigen, dessen Abberufung zuvor verlangt worden ist) und dem Wesen der Abberufungsentscheidung als Ersatzvornahme. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 16 und 17. Vorliegend hat es der Antragsgegner – wie dargestellt – jedoch unterlassen, von der Stiftung zunächst die Abberufung des Antragstellers und Berufung eines neuen Mitglieds an seiner Stelle zu verlangen. Dass die Verfügung in Ziffer 2. des Bescheids vom 24. Juli 2023, mit der der Antragsteller „mit sofortiger Wirkung“ als Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums abberufen worden ist, sich – wie der Antragsgegner meint – auf eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 StiftG NRW stützen lässt, lässt sich bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur angezeigten summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher feststellen […]“ Doch selbst wenn sich die Abberufungen der Kuratoriumsmitglieder in den jeweiligen Hauptsachverfahren (12 K 2911/23, 12 K 2913/23 und 12 K 2914/23) als wirksam erweisen sollten, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Bestellung des Sachwalters (Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Juli 2023). Denn der Antragsgegner könnte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW vorrangig gehalten gewesen sein, nach § 84c Abs. 1 BGB andere Kuratoriumsmitglieder zu bestellen. Gemäß § 9 Abs. 2 StiftG NRW a.F. konnte die Stiftungsbehörde, wenn die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW a.F. getroffenen Anordnung nicht nachkam, die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben war, eine andere Person an dessen Stelle berufen. § 8 Abs. 2 StiftG NRW entspricht in Bezug auf die Abberufung § 9 Abs. 2 StiftG NRW a. F. Die Befugnis aus § 9 Absatz 2 StiftG NRW a. F. zur Berufung von Organmitgliedern wurde gestrichen, weil sich die entsprechende Ermächtigungsgrundlage nunmehr direkt aus § 84c BGB ergibt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 16. Ob es dem Antragsgegner vorliegend möglich gewesen wäre, andere Kuratoriumsmitglieder zu bestellen und/oder sonstige Maßnahmen nach § 84c Abs. 1 BGB zu ergreifen, kann nur im Hauptsacheverfahren 12 K 2912/23 geklärt werden. Angesichts der dargestellten Schwierigkeiten der Stiftung ist es durchaus denkbar, dass sich niemand finden ließ, der bereit und in der Lage war, die mit der Kuratoriumsmitgliedschaft verbunden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Es ist allerdings auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Antragsgegner irgendwelche Bemühungen in diese Richtung unternommen oder ein Vorgehen nach § 84c Abs. 1 BGB überhaupt nur erwogen hat. Der Bescheid vom 24. Juli 2023 verhält sich dazu nicht. Aus den zum vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft geht lediglich hervor, dass der Antragsgegner am 2. und 30. Juni 2023 telefonisch mitgeteilt hat, dass nach der Abberufung der Kuratoriumsmitglieder die Einsetzung eines Sachwalters beabsichtigt sei. Hinweise darauf, dass der Antragsgegner die sich aus § 84c Abs. 1 BGB ergeben Befugnisse überhaupt erkannt hat, ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Die Beantwortung der Frage, ob möglicherweise andere als die im Bescheid angeführten Gründe die Bestellung des Sachwalters nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW rechtfertigen können, bleibt ebenfalls dem Hauptsacheverfahren 12 K 2912/23 vorbehalten. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antragsgegner dem Umstand, dass die Sachwalterbestellung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich sachlich und zeitlich zu begrenzen ist, vgl. zur Vorgängervorschrift Suerbaum, a.a.O., § 9 StiftG NRW a.F. Rn. 39, nur durch die Ausgestaltung der Bestellungsurkunde (ohne gleichzeitige diesbezügliche Erwägungen in dem Bescheid) hinreichend Rechnung getragen hat. Bei der demnach vorzunehmenden Rechtsfolgenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 2023. Die Bestellung eines Sachwalters ist zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 2912/23 zum Schutz des Stiftungsvermögens und zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich. Hinsichtlich des Schutzes des Stiftungsvermögens ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Hagen den Antragsteller und weitere ehemalige Organmitglieder der Stiftung sowie eine dritte Person unter dem 6. Oktober 2023 angeklagt hat, insgesamt 205 Straftaten zum Nachteil der Stiftung bzw. der Finanzbehörden begangen zu haben. Nach dem von der Staatsanwaltschaft wiedergebenden Sachverhalt soll im Tatzeitraum (Dezember 2016 bis zum 22. September 2022) W. M.. Vorstandsvorsitzender der O. Stiftung gewesen sein. Die Hausverwaltung des Immobiliarvermögens der Stiftung sei seiner Ehefrau, der unter der Firma H. agierenden Y. M.., übertragen worden. Der gemeinsame Sohn V. M.. war seit dem 25. Juli 2019 Mitglied des Kuratoriums der Stiftung. W. M.. und V. M.. seien Angestellte der H. gewesen, die zudem ihre Geschäftsräume von der Stiftung gemietet habe. Spätestens im Jahr 2015 hätten W. M.. und Y. M.. beschlossen, sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Tätigkeit des W. M.. von der Stiftung nur unzureichend überwacht wurde. Insgesamt seien – im Wesentlichen auf der Grundlage nicht berechtigter Zahlungsforderungen der H. – durch 191 einzelne Taten ohne Rechtsgrund 808.532,55 Euro auf Konten der Y. M.. , der Ehefrau des damaligen Vorstandsvorsitzenden transferiert worden. Der Antragsteller habe die ihm als Vorsitzender des Kuratoriums obliegenden Kontrollpflichten ignoriert und es in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 24. Juli 2019 zumindest billigend in Kauf genommen, durch sein fortgesetztes pflichtwidriges Nichthandeln Hilfe zu 78 Untreuehandlungen des W. M.. und der Y. M.. geleistet zu haben. Er habe in dieser Zeit davon profitiert, das er ebenfalls Mieter der Stiftung gewesen und zudem von W. M.. als Rechtsanwalt für die Stiftung und die H. beauftragt worden sei. Über sein Unterlassen hinaus habe er die Stiftungsorgane gezielt mit völlig ungeeigneten Personen besetzt, von denen eine Kontrolle des W. M.. und der Y. M.. nicht zu befürchten war. So habe er am 25. Juli 2019 neben V. M.. auch I. U. zum Mitglied des Kuratoriums ernannt, der ein Geschäftspartner der H. gewesen sei. Ferner habe er am 16. Oktober 2020 erfolgreich vorgeschlagen, F. J. zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu bestellen. Dieser sei mit der Familie M.. eng befreundet gewesen, zudem habe er ihm vermittelt, dass eine echte Vorstandstätigkeit von ihm nicht erwartet werde. Vom Antragsteller und den anderen Kuratoriumsmitgliedern werden die Vorwürfe – soweit ersichtlich – bestritten. Wenngleich zwar im Hinblick auf die Überprüfung stiftungsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, vgl. hierzu Suerbaum, a.a.O., § 9 StiftG NRW a.F. Rn. 13 unter Verweis auf u.a. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, 32, 35, sowie auf Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth, Urteil vom 20. Januar 2015 – B 5 K 13.391 –, juris, Rn. 30, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 1 L 3762/04 –, a.a.O., und die erst am 6. Oktober 2023 erstellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung noch nicht vorlag, so hatten die Kuratoriumsmitglieder die ihnen in dieser vorgeworfenen Tathandlungen, die letztlich den Anlass für die Sachwalterbestellung gegeben haben, im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Juli 2023 bereits verwirklicht. Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich zumindest feststellen, dass weder der Antragsteller noch die anderen Kuratoriumsmitglieder nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen W. M.. ausreichende Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung des Stiftungsvermögens ergriffen haben. Von der Ernsthaftigkeit der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte der Antragsteller jedenfalls aufgrund der in Hausdurchsuchung Kenntnis, die am 3. Februar 2022 in seinen Kanzleiräumen stattfand. Dennoch ließ es der Antragsteller nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft, denen er insoweit im hiesigen Verfahren nicht entgegengetreten ist, zu, dass am 22. September 2022 eine weitere Überweisung an die H. vorgenommen wurde. Auch in der Folgezeit ist eine ausreichende Reaktion des Antragstellers nicht feststellbar. Vielmehr führt er in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2023 lediglich aus, dass es für ihn keinen Grund gegeben habe, „irgendwelche Maßnahmen bzw. Handlungen vorzunehmen“. Der Antragsgegner habe unter dem 5. Oktober 2020 mitgeteilt, dass er die Jahresabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2018 nicht beanstande. Vergleichbares gelte für das Finanzamt und den Steuerberater. Im Hinblick auf die Hausdurchsuchungen habe er – der Antragsteller – Akteneinsicht beantragt. Anschließend wolle er Maßnahmen zum Schutz der Stiftung treffen. Bereits jetzt habe er ausdrücklich festgelegt, dass Maßnahmen und Handlungen der Stiftung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden können. In den nächsten Tagen solle zudem der Vorstand und das Kuratorium neu besetzt werden. Dass er diese – ohnehin verspäteten und unzureichenden – Maßnahmen tatsächlich umgesetzt hat, ist nicht erkennbar. Vergleichbares gilt für die anderen Kuratoriumsmitglieder. Das weitere Kuratoriumsmitglied V. M.. hat – den staatsanwaltlichen Ermittlungsakten zufolge – der Staatsanwaltschaft am Tag der Durchsuchung (2. Februar 2023) Zugang zu einigen im Eigentum der Stiftung stehenden und von der Firma H. betreuten Immobilien gewährt; gegen das dritte Kuratoriumsmitglied I. U. hat die Staatsanwaltschaft Hagen in der Angelegenheit unter dem 6. Oktober 2023 ebenfalls Anklage erhoben. Aber auch die Einlassung des Antragstellers in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2022, die Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes erfolge durch den Steuerberater; darauf hätten sich die Kuratoriumsmitglieder verlassen, verdeutlicht, dass das Kuratorium die ihm nach § 10 Abs. 1 der (geänderten) Satzung der O. Stiftung vom 7. November 2009, in Kraft getreten am 1. Dezember 2009 (im Folgenden: Satzung) – in Bezug auf die Satzung vom 13. Juni 2014, die laut deren § 23 am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sein soll, liegt die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 StiftG NRW a.F. zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Genehmigung durch die Stiftungsbehörde nach Aktenlage nicht vor – obliegende Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes grob verletzt hat. Angesichts des Umstandes, dass die Stiftung – wie dargestellt – über keinen Vorstand verfügt und die Kuratoriumsmitglieder mit einem Tätigkeitsverbot „belegt“ sind – das auch nach Erlass der weiteren Beschlüssen der Kammer vom heutigen Tag (12 L 1190/23, 12 L 1188/23 und 12 L 1192/23) sofort vollziehbar ist – ist die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Stiftung ohne Sachwalter aktuell nicht mehr gesichert. Die zielgerichtete Wahrnehmung der Geschäftsführung ist aber dringend notwendig. Der Beigeladene hat dazu im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 2. Februar 2024 erklärt, dass die Zukunft der Stiftung unklar sei. Es sei denkbar, dass ihr aufgrund von Steuernachforderungen die Gemeinnützigkeit entzogen werde. Der weitere Umgang mit den Immobilien müsse geprüft werden. Ferner seien sämtliche ehemaligen Organmitglieder zivilrechtlich in Anspruch genommen worden. Bemühungen zur Bestellung neuer Vorstands- oder Kuratoriumsmitglieder habe er noch nicht unternommen. In dieser Situation würde im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung – wäre sie denn anzustellen – das öffentliche Vollziehungsinteresse irgendwelche Aussetzungsinteressen – auch ein etwaiges von der Stiftung als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein Antragsbefugte – überwiegen. Im Übrigen bedarf es vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – wie dargestellt – bereits unzulässig ist, es keiner weiteren Ausführungen zu den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2024 – 1 B 1082/23 –, juris, Rn. 121. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. A. Dr. N. Dr. G.