Beschluss
6 L 1243/23.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:0209.6L1243.23A.00
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Tenor
Der Beschluss vom 14. November 2023 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3306/23.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Belgien wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 14. November 2023 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 3306/23.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Belgien wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Nachdem das Gericht das Verfahren aufgrund der zulässigen und begründeten Anhörungsrüge des Antragstellers fortführt, entscheidet das Gericht erneut über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Nach § 152a Abs. 5 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für diesen Ausspruch des Gerichts § 343 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Entsprechend § 343 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten sei, soweit die Entscheidung, die nach Behebung des Gehörsverstoßes zu erlassen ist, mit jener Entscheidung übereinstimmt. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird die angefochtene Entscheidung in der neuen Entscheidung aufgehoben (entsprechend § 343 Satz 2 ZPO). Hiernach ist der Beschluss vom 14. November 2023, den der Antragsteller mit der Anhörungsrüge angegriffen hatte, aufzuheben, weil er mit dem vorliegenden Beschluss nicht übereinstimmt. Der sich aus dem Tenor ergebende einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat Erfolg. Dieser ist zulässig – insbesondere nach Aktenlage innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der eingelegte Rechtsbehelf – wie gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Belgien verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung fällt nunmehr zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – dürfte die unter dem Aktenzeichen 6 K 3306/23.A geführte Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dürfte die Abschiebungsanordnung nach Belgien nicht auf §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen können. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.; Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem derartigen Fall ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG dürften vorliegend jedoch nicht (mehr) erfüllt sein. Ausgehend von den Erkenntnismitteln, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie im Anhörungsrügeverfahren mit Blick auf die Aufnahmebedingungen in Belgien vorgelegt hat sowie unter Berücksichtigung weiterer dem Gericht zur Verfügung stehender Erkenntnismittel spricht Überwiegendes dafür, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Schutzgesuches des Antragstellers von Belgien auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Das Bundesamt hat zunächst zutreffend bestimmt, dass ursprünglich Belgien der für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat (gewesen) ist. Die Zuständigkeit Belgiens folgt aus Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO. Hiernach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. So liegt der Fall hier. Zunächst handelt es sich bei Belgien um den zuständigen Mitgliedsstaat. Der Antragsteller hatte ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 in Belgien am 2. Oktober 2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies hat er in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages beim Bundesamt am 12. September 2023 ausdrücklich bestätigt. Der Zuständigkeit Belgiens steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausweislich eines weiteren EURODAC-Treffers der Kategorie 1 und ausgehend von seinen eigenen Angaben beim Bundesamt vor der Asylantragstellung in Belgien am 13. November 2018 einen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, nachdem er aus der Türkei kommend illegal die bulgarische Landgrenze überschritten hatte, was nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ursprünglich die Zuständigkeit Bulgariens begründete. Denn Bulgarien hatte nach dem Inhalt eines Schreibens der bulgarischen Behörde an das Bundesamt vom 5. Juli 2023 am 25. Oktober 2019 das Wiederaufnahmegesuch Belgiens vom 22. Oktober 2019 abgelehnt, sodass Belgien in der Folge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Der in Belgien gestellte Asylantrag wurde nach den weiteren eigenen Angaben des Antragstellers, deren Richtigkeit er durch die Vorlage einer Entscheidung des belgischen „Raad voor Vreemdelingenbetwistingen“ vom 17. April 2023 untermauert, abgelehnt. Zudem stellte der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) nachfolgend einen weiteren Asylantrag. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht infolge einer Fristsäumnis entfallen. Belgien erklärte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2023 auf das undatierte und – soweit nach Aktenlage ersichtlich – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes, das den belgischen Behörden am 5. Juli 2023 zugegangen war und somit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgte, hin zur Rückübernahme des Antragstellers bereit. Selbst wenn es sich bei der fehlenden Signatur um einen formalen Fehler handeln sollte, könnte der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn dieser bloß formale Fehler wäre jedenfalls durch die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme Belgiens geheilt. Vgl. dazu: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 22 L 3335/18.A –, juris, Rn. 45. Ferner ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen. Die ursprüngliche Zuständigkeit Belgiens dürfte jedoch bei (erneuter) summarischer Prüfung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen sein. Nach dieser Regelung setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Kann keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) – bzw. gegen dem diesem entsprechenden Art. 4 GRCh verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen, sog. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Vgl. dazu: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris, Rn. 19. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2012 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 82 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6. Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 85, und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 86; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 52.18 und 1 PKH 41.18 –, juris, Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Juni 2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 33. Die Schwachstellen im Abschiebestaat fallen aber nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91, unter Verweis auf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – u.a., juris, Rn. 88. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris, Rn. 39, und Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 92 und – C-297/17 –, juris, Rn. 90. Ausgehend hiervon dürfte dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung für den Fall seiner Rücküberstellung nach Belgien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen. Er würde dort voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlich eine längere Periode der Obdachlosigkeit. Der Antragsteller würde im Falle seiner Rückkehr nach Belgien aller Voraussicht nach als Folgeantragsteller gelten. Denn zum einen ist sein Asylerstantrag in Belgien bereits abgelehnt worden. Zum anderen werden Personen, die – wie hier der Antragsteller – auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Belgien überstellt werden, in der Regel als Folgeantragsteller behandelt. Vgl. dazu: Asylum Information Database (AIDA), Country Report Belgium, 2022 Update (Stand: 21. April 2023), S. 65 und 109. Grundsätzlich haben Folgeantragsteller während der Prüfung ihres Verfahrens das Recht auf Versorgung. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Unterbringung von Folgeantragstellern zu verweigern, bis ihr Asylantrag von der zuständigen Behörde (Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides) für zulässig befunden wird. Erstantragsteller steht nach nationalem belgischen Recht ab Asylantragstellung ein Recht auf Unterbringung zu. Vgl. AIDA, Country Report: Belgium, S. 94; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Belgien (nachfolgend: Länderinformation), Gesamtaktualisierung am 19. Dezember 2023, S. 19. Das Recht auf Unterbringung wird alleinstehenden männlichen Asylantragstellern, unabhängig davon, ob es sich um Erst- oder Folgeantragsteller handelt, jedoch systematisch verwehrt. Vgl. nur: EGMR, Pressemitteilung vom 18. Juli 2023, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng-press#{%22fulltext%22:[%2249255/22%22]}; zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023. Das Unterbringungssystem steht unter starkem Druck und gilt schon seit dem Sommer 2021 als chronisch überlastet (sog. „Aufnahmekrise“). Die der für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständigen belgischen Behörde „Fedasil“ zur Verfügung stehenden ca. 35.435 Plätze reichen nicht aus, um alle anspruchsberechtigten unterzubringen. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 100 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation, S. 16. Die belgische Regierung ist zwar bestrebt zusätzliche Unterbringungskapazitäten zu schaffen und hat zuletzt die Akquirierung von 135 Plätzen in Gent verkündet. Vgl. Fedasil, „A task force for reception places“, Mitteilung vom 10. Oktober 2023, abrufbar unter: https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/task-force-reception-places; European Migration Network (EMN), „A second reception centre managed by Fedasil opens in Ghent“, Mitteilung vom 25. Januar 2024, abrufbar unter: https://emnbelgium.be/news/second-reception-centre-managed-fedasil-opens-ghent; jeweils zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Die diesbezüglichen Anstrengungen der Regierung werden jedoch als nicht ausreichend erachtet, um die sog. „Aufnahmekrise“ zu beenden, da Zahl der Asylbewerber weiterhin die Aufnahmekapazität übersteigt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation S. 15; Amnesty International, „Belgien: Asylsuchenden wird die Unterkunft verweigert“, „Apell“ vom 14. Dezember 2023, abrufbar unter https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/belgien-asylsuchende-ohne-unterkunft-2023-12-15; Euronews, „Belgien wird mit Flüchtlingen nicht mehr fertig“, Artikel vom 17. November 2022, abrufbar unter: https://de.euronews.com/my-europe/2022/11/17/belgien-wird-mit-fluchtlingen-nicht-mehr-fertig; jeweils zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Da nicht genügend Unterkünfte vorhanden sind, werden vulnerable Personen (wie unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien) von Fedasil bei der Unterbringung bevorzugt gegenüber alleinstehenden Männern, die als am wenigsten vulnerabel qualifiziert werden, behandelt. Alleinstehende Männer werden auf eine Warteliste für den Zugang zur Unterbringung gesetzt. Tatsächlich erfolgt seit März 2022 eine Unterbringung grundsätzlich jedoch nicht, was das zuständige Staatssekretariat für Asyl und Migration mehrfach bestätigt hat. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 100f. Männliche alleinstehende Antragsteller werden ausnahmsweise dann – nach mehreren Monaten Wartezeit – untergebracht, wenn sie ihr Recht auf Unterbringung erfolgreich einklagen. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 100 und S. 110. Allein im Jahr 2022 haben 8.600 Schutzsuchende erfolgreich vor nationalen belgischen Gerichten auf Unterbringung geklagt. Der belgische Staat setzt diese Gerichtsurteile jedoch unter Verweis auf die nur begrenzt vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten und die daraus resultierende Priorisierung vulnerabler Personen bei der Unterbringung nicht oder nur schleppend um. Weder werden die Personen nach dem Ergehen eines nationalen Gerichtsurteils rasch untergebracht – die weitere Wartezeit liegt zwischen vier und fünf Monaten – noch zahlt der belgische Staat die vom Gericht bestimmte Geldbuße für jeden Tag der Nichtunterbringung. Die Gesamtsumme nicht bezahlter Geldbußen im Zusammenhang mit fehlender Unterbringung belief sich im März 2023 auf über 100 Millionen Euro. Nach Pressemitteilungen wurde im Januar 2024 mit der Vollstreckung der Bußgelder u.a. durch Pfändung von Einrichtungsgegenständen im Büro der Staatssekretärin begonnen. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 103 ff; Süddeutsche Zeitung, „Ein Amtskühlschrank für die Menschenrechte“, Artikel vom 14. Januar 2024; Tagesanzeiger, „Warum die Justiz auch ihren Kühlschrank beschlagnahmt“, Artikel vom 14. Januar 2024. Eine rasche Unterbringung von alleinstehenden männlichen Asylantragstellern erfolgte in der Vergangenheit (wohl) allein auf entsprechende Verpflichtungen – in etwa 1.100 Fällen – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen einstweiliger Rechtschutzverfahren hin. Vgl. EGMR, Pressemitteilungen vom 2. und 16. November 2022 (Camera v. Belgium, Nr. 49255/22; Msallem and 147 Others v. Belgium; Nr. 48987/22 und 147 weitere), abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng-press#{%22fulltext%22:[%2249255/22%22]}; zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation, S. 7. Die Kommission hat gegen Belgien wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Vgl. European Comission, Mitteilung vom 26. Januar 2023, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 (Camera v. Belgium – 49255/22 –) festgestellt, dass die Nichtumsetzung belgischer Gerichtsurteile betreffend die die Unterbringung von Asylantragstellern systematisch, also nicht nur in Einzelfällen, nicht erfolgt und, dass dies – auch in Ansehung der Herausforderungen mit denen die belgischen Behörden in Bezug auf die Unterbringung von Asylantragstellern konfrontiert sind – eine Verletzung von Art. 6 EGMR darstellt. Vgl. EGMR, Pressemitteilung vom 18. Juli 2023, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng-press#{%22fulltext%22:[%2249255/22%22]}; zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023. Gleichwohl verfügte die Staatsekretärin für Asyl und Migration Nicole de Moor im August 2023, dass das Recht auf Unterbringung für alleinstehende männliche Asylantragsteller vorübergehend außer Kraft gesetzt und diesen daher staatlicherseits keine Unterbringung mehr angeboten wird. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation, S. 7; Euroactiv, „Asylbewerber: Belgien will Unterkunft nur noch für Familien“, Artikel vom 1. September 2023, abrufbar unter: https://www.euractiv.de/section/europa-kompakt/news/asylbewerber-belgien-will-unterkunft-noch-noch-fuer-familien/, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Das oberste Verwaltungsgerichts Belgiens (Conseil d’État), hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. September 2023 zwar aufgehoben. Die Staatssekretärin hat daraufhin indes umgehend verkündet, dass die Strategie betreffend die Unterbringung Asylsuchender aufgrund dieser Entscheidung des Gerichts nicht geändert werde. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation, S. 7; EMN, „The Council of State orders the suspension of the decision not to offer shelter to single male asylum seekers“, abrufbar unter: https://emnbelgium.be/news/council-state-orders-suspension-decision-not-offer-shelter-single-male-asylum-seekers Verweis auf: Conseil d’État, Arrêt No. 257.300 du 13. setembre 2023, A. 239.972/XI-24.538, abrufbar unter : https://emnbelgium.be/sites/default/files/attachments/Conseil%20d%27Etat%20-%20arr%C3%AAt%20257.300%20du%2013.09.2023.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Alleinstehende männliche Dublin-Rückkehrer – wie der Antragsteller – sind vor diesem Hintergrund vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Belgien an bis zur Umsetzung einer gerichtlich erstrittenen Unterbringungsentscheidung für die Dauer von mindestens vier Monaten obdachlos und müssen in dieser Zeit entweder im Freien oder in besetzten Gebäuden schlafen. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 110. Asylantragsteller haben zwar prinzipiell Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Deren Kapazitäten sind jedoch ebenfalls ausgeschöpft, was auch daran liegt, dass Fedasil Asylantragsteller ohnehin schon (auch) dort unterbringt. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 100. In Belgien leben daher zahlreiche alleinstehende männliche Asylantragsteller – wie der Antragsteller – obdachlos und zumeist mittellos auf der Straße. Schätzungen zufolge betrifft dies allein in Brüssel mindestens 2.000 Personen. Sobald sich Asylbewerber in der Vergangenheit – teils mit Unterstützung von NGO’s – in verlassene Gebäude in Brüssel zurückgezogen hatten, wurden die Gebäude zumeist zügig wieder von der Polizei geräumt. Von polizeilichen Räumungen waren auch Plätze und Straßenzüge betroffen, wo Asylantragsteller informelle Siedlungen – meist errichtet aus Zelten und einfachen Materialien wie Pappe – geschaffen hatten, um sich und ihre Habe wenigstens vor Umwelteinflüssen schützen zu können. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 101; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation S. 16; Amnesty International, „Belgien: Asylsuchenden wird die Unterkunft verweigert“, „Apell“ vom 14. Dezember 2023, a.a.O; The Parliament Magazine, „Belgium’s Asylum Crisis“, Artikel vom 6. November 2023, abrufbar unter: https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis; Süddeutsche Zeitung, „Warum Belgien systematisch gegen das Recht von Migranten verstößt“, Artikel vom 4. September 2023, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/belgien-migranten-rechtsbruch-obdachlosigkeit-1.6193777; jeweils zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nation zeigt sich besorgt darüber, dass Asylbewerber gezwungen sind, auf der Straße zu schlafen und dadurch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben und bezeichnet deren Lage – auch mit Blick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung – als prekär. Vgl. UNHCR, „Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand“, Artikel vom 30. November 2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgium-is-concerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie „Ärzte ohne Grenzen“ kritisieren die unzureichende medizinische Versorgung obdachloser Asylbewerber und stellen eine beachtliche Anzahl medizinischer Probleme, etwa den Ausbruch von Infektionskrankheiten, im direkten Zusammenhang mit den schlechten Lebensbedingungen auf der Straße fest. Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 101 f.; Ärzte ohne Grenzen, Jahresbericht 2022, S. 21, abrufbar unter: https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/sites/default/files/2023-08/international-activity-report-2022.pdf#page=23, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2024. Nach alldem geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Belgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft noch zu sanitären Einrichtungen erhalten würde und er daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Bewertung wird durch die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnismittel nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn diese haben – ebenso wie die von der Antragsgegnerin zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – die Aufnahmebedingungen allenfalls bis zum Jahr 2017 zum Gegenstand und sind daher überholt. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). C.