OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 399/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1128.3K399.22.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungs-verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungs-verfahrens. Gründe: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2022, über den die Berichterstatterin mit Blick auf die von ihr mit Beschluss vom 23. März 2022 getroffene Kostengrundentscheidung entscheidet, vgl. Schenke/Hug, in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 165 Rn. 3 m.w.N.. hat keinen Erfolg. Er ist als Kostenerinnerung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 147 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 165, 151 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist erhoben, aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die mit Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 11. April 2022 geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu Recht dem Grunde nach insgesamt als erstattungsfähig angesehen und festgesetzt. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten in diesem Sinne sind Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, vgl. § 162 Abs. 1 VwGO. Dabei sind die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung als (im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte) Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich stets als erstattungsfähig anzusehen. Hinsichtlich dieser grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sieht das Gesetz weder nach seinem – eindeutigen – Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der betroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 28. Mai 2019 – 2 S 896/19 –, juris Rn. 5. Dies gilt angesichts des weiten, diesbezüglich nicht einschränkenden Wortlauts der Vorschrift auch dann, wenn – wie hier – in erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO herrscht. Auch dann darf sich jeder Beteiligte – auch soweit es sich hierbei um Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt – durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und die Gebühren und Auslagen des beauftragten Rechtsanwalts geltend machen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 2 S 896/19 –, a.a.O. Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 162 VwGO Rn. 18 f. m.w.N.. Ausnahmen von diesem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten sind dabei nur in engen Grenzen anerkannt, nämlich bei offensichtlichen Verstößen gegen den Grundsatz der Kostenminimierungspflicht sowie dann, wenn die Beauftragung als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 2 S 896/19 –, juris Rn. 7 Einen solchen Ausnahmefall vermag die Berichterstatterin hier nicht zu erkennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Klägerin selbst – ihren Ausführungen in der Klageschrift vom 18. Januar 2022 zuwiderlaufend – einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Dieser hat sodann mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 sowohl um Akteneinsicht gebeten als auch Anträge und Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt und damit das Verfahren entgegen des anfänglich geäußerten Begehrens auf Zurückstellung aktiv betrieben. Erst bezugnehmend auf diesen – offenbar nach Abfassung der (allgemeinen) Klageerwiderung vom 3. März 2022 zur Kenntnis genommenen – Schriftsatz hat der Beklagte in durchaus berechtigter Annahme einer nunmehr erforderlich werdenden einzelfallbezogenen materiellrechtlichen Klageerwiderung entsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 3. März 2022 seinerseits einen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Dass eine solche Erwiderung letztlich aufgrund der unter dem 22. März 2023 erfolgten Klagerücknahme nicht erforderlich war, vermag angesichts des dargestellten Verfahrensverlaufs, insbesondere der nicht absehbaren Verfahrensbeendigung durch die Klägerin, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch – wie die Klägerin meint – systematische Einschaltung von Prozessbevollmächtigten in Corona-Soforthilfeverfahren durch den Beklagten nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG ) in Verbindung mit der Anlage 1 zum GKG gebührenfrei. Im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, W.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. E.