Urteil
1 K 3771/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:1115.1K3771.18.00
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Tenor
Der Widerrufsbescheid vom 10. Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Widerrufsbescheid vom 10. Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Zuwendung für die Dachsanierung der denkmalgeschützten Grundschule Y.-straße, P. (2. Bauabschnitt). Mit Zuwendungsbescheid vom 4. Mai 2009 wurde für die vorgenannte Maßnahme auf der Grundlage zuwendungsfähiger Gesamtkosten in Höhe von rd. 106.000 Euro im Rahmen der Anteilfinanzierung (39 %) ein Zuwendungsbetrag von 41.000 Euro bewilligt; ausgezahlt wurde auf der Grundlage des im September 2009 eingereich-ten Verwendungsnachweises und der anerkannten zuwendungsfähigen Kosten von 78.884, 95 Euro ein Betrag in Höhe von 30.765,00 Euro. Die Vergabe des Gewerks Dachdeckerarbeiten erfolgte im Wege der freihändigen Vergabe. Es wurden insgesamt sechs Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, jeweils eine Firma in L., B., U. und M. sowie zwei Firmen in G.. Die beiden Firmen in G. gaben jeweils ein Angebot ab; ein Angebot wurde von der Wertung ausgeschlossen, so dass das Angebot des späteren Auftragnehmers verblieb, der die Dachdeckerarbeiten auch ausführte. Nach vorheriger Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2018 auf der Grundlage der Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs vom 16. Dezember 2015 und der diesbezüglichen Stellungnahme der Klägerin vom 26. Februar 2016 den vorgenannten Zuwendungsbescheid in voller Höhe – Nr. 1 des Bescheides –, forderte die Klägerin zur Erstattung des Betrages binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf – Nr. 2 des Bescheides – und legte fest, dass die ausgezahlten Mittel in Höhe von 30.765,00 Euro dem Grunde nach zu verzinsen seien. Die Festsetzung der Zinsen erfolge nach Eingang des Erstattungsbetrages – Nr. 3 des Bescheides –. Beanstandet wurde in Bezug auf die Vergabe des Gewerks Dachdeckerarbeiten ein schwerer Vergabeverstoß. Gemäß § 8 Nr. 1 VOB/A dürfe der Wettbewerb nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig seien. Hiergegen sei verstoßen worden, weil „bei der Ausschreibung ausschließlich Firmen aus der eng begrenzten Region“ beteiligt worden seien. Somit liege auch ein Auflagenverstoß gegen Nr. 3 ANBest-G vor, der den Widerruf rechtfertige. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid Bezug genommen. Am 12. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die ANBest-G seien nicht Gegenstand des Zuwendungsbe-scheides geworden, ein Vergabeverstoß liege nicht vor. Die nicht beanstandete freihändige Vergabe der Dachdeckerleistungen habe gerade keine förmliche Ausschreibung erfordert, so dass Anfragen zur Angebotsabgabe an bestimmte Bieter hätten gerichtet werden können. Es seien nicht nur Bieter aus dem Stadtgebiet angefragt worden, sondern auch Bieter aus weiteren Kommunen des Q. und ein Bieter aus der Stadt L.. Wegen des niedrigen Auftragsvolumens und der Notwendigkeit, die Dachdeckerarbeiten an einem denkmalgeschützten Schulgebäude während der Schulferien 2009 durchzuführen, habe von einem Interesse von Bietern außerhalb des gewählten Umkreises nicht ausgegangen werden können; dies werde durch Erfahrungen aus vorangegangen vergleichbaren Bauleistungen bestätigt und zeige sich auch darin, dass lediglich zwei der angeschriebenen Firmen überhaupt ein Angebot abgegeben hätten. Des Weiteren sei auch im angefochtenen Bescheid nicht geklärt, was unter der „Region“ zu verstehen sei, auf die der Wettbewerb nach Auffassung des Beklagten beschränkt worden sein soll. Darüber hinaus lägen Ermessensfehler vor, weil die Besonderheiten des Falles nicht berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Klagebegründung im Schriftsatz vom 21. Februar 2019, vom 23. August 2022 des Schriftsatzes vom 18. September 2023 und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid vom 10. Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die ANBest-G seien Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden und zwar unabhängig davon, ob sie dem Bescheid beigefügt gewesen seien oder nicht. Ein schwerer Vergabeverstoß sei gegeben. Es sei die Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers, durch entsprechende Abfragen im Vorfeld oder aber durch entsprechende Streuung bei der Unternehmensauswahl sicherzustellen, dass ein potentiell auch für weiter entfernt ansässige Unternehmen in Frage kommender Auftrag nicht auf die Region oder den Ort beschränkt wird. Ein Auftragsvolumen von 70.000 Euro sei selbst bei Dachdeckerleistungen geeignet, Unternehmen aus weiterer Entfernung anzusprechen. Für die Klägerin wäre es ein leichtes gewesen, das vergaberechtliche Verbot der Beschränkung des Wettbewerbs auf die Region bzw. den Ort einzuhalten, wenn neben zwei oder drei regionalen bzw. örtlichen Unternehmen auch ein oder zwei überregionale oder überörtliche Unternehmen aufgefordert worden wären. Dies gelte insbesondere hier vor dem Hintergrund der zu beauftragenden Schieferdachdeckung und er hierfür notwendigen Spezialkenntnisse. Dem stehe die freihändige Vergabe nicht entgegen. Ermessenfehler lägen nicht vor, ein atypischer Fall sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 27. August 2019, vom 30. September 2022 und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbingens der Betei-ligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver-waltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Widerrufsbescheid vom 10. Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann nicht auf 49 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – gestützt werden. Dabei kann letztlich offengelassen werden, ob die ANBest-G Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sind, weil der tragende Widerrufsgrund eines Verstoßes gegen § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 nicht gegeben ist. Soweit eingangs der Begründung des Bescheides unter Nr. 4 wörtlich ausgeführt wird, „Gemäß § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 darf der Wettbewerb nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Gegen dieses Verbot der regionalen Einschränkung des Wettbewerbs haben Sie verstoßen, indem bei der Ausschreibung ausschließlich Firmen aus der eng begrenzten Region beteiligten.“, geht diese Begründung in Satz 2 zum Teil von falschen Voraussetzungen aus, teilweise kann das Ergebnis nicht nachvollzogen werden. Zum einen wurde der Auftrag nicht, wie in der Begründung ausgeführt, im Rahmen einer „Ausschreibung“, sondern – unstreitig – im Wege der freihändigen Vergabe vergeben; zum anderen ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der folgenden Begründung nicht erläutert, in welcher „eng begrenzten Region“ die angeschriebenen Firmen denn ansässig sein sollen. Was unter „Region“ i. S. d. § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 zu verstehen ist, ist dort (und auch im übrigen Regelwerk) nicht näher bestimmt. Legt man zur Gewährleistung einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Bestimmbarkeit des Verbotstatbestandes den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde, so ist unter „Region“ regelmäßig ein Gebiet zu verstehen, das geographisch, politisch, ökonomisch und/oder administrativ eine Einheit bildet. Vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Region_(Begriffskl%C3%A4rung) Danach kann hier schon nicht von einer Beschränkung des Wettbewerbs auf Unternehmen aus „der eng begrenzten Region“ ausgegangen werden. Die Stadt M., heutige Kreisstadt des Q., wird mit dem Kreis zusammen sowie den Städten U., B. und G. dem nördlich ausgebreiteten Ruhrgebiet zugeordnet. Da die Stadtgrenze im Westen und Süden gleich der Grenze zwischen Rheinland und Westfalen ist, wird M. auch als Pforte Westfalens bezeichnet. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/M. L. hingegen wird nicht der Region Ruhrgebiet zugeordnet. Die Stadt ist die größte Stadt und das Industrie-, Wirtschafts-, Bildungs- und Kulturzentrum des Bergischen Landes im Westen Deutschlands. Die Stadt ist Teil der Metropolregionen Rhein-Ruhr und Rheinland, des Landschaftsverbands Rheinland sowie des Bergischen Städtedreiecks. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/L. Damit beschränkte sich die Angebotsabfrage im Rahmen der freihändigen Vergabe nicht auf Firmen aus einer „eng begrenzten Region“, vielmehr umfassten die Abfragen Firmen aus zwei Regionen, nämlich dem Ruhrgebiet und dem bergischen Land. Soweit die Begründung der „eng begrenzten Region“ auf die im Verwaltungsverfahren erfolgte Beanstandung abzielen sollte, es seien lediglich Unternehmen angeschrieben worden, die ihren Sitz in M. oder in einem Umkreis von bis zu 15 Kilometern hatten, ist die normative Verankerung dieser schematischen räumlichen Grenzziehung der Regelung in § 8 Nr. 1 VOB/A 2006, insbesondere dem dort verwendeten Begriff der „Regionen“, nicht zu entnehmen; ohne eine derartige normative Ankoppelung ist aber die Bestimmung, ob nun ein Umkreis von 5, 10, 15, 20, 50 oder 100 Kilometer oder mehr vergabeschädlich ist, schlicht willkürlich, da sachgerechte Bestimmungskriterien hierzu weder festgelegt noch ersichtlich sind. Unabhängig davon kann in der Sache von einem Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A und damit von einem schweren Vergabeverstoß i. S. d. Nr. 3.8 des in der Begründung des Widerrufsbescheides in Bezug genommenen Runderlasses des Finanzministeriums vom 18. Dezember 2003, MBl. NRW 2005, S. 1310, nicht ausgegangen werden. Gemäß § 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/A darf der Wettbewerb insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Dieses umfassende Verbot der regionalen bzw. örtlichen Beschränkung des Wettbewerbs kann hier nicht ohne weiteres deshalb angenommen werden, weil die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an Firmen aus bestimmten Regionen oder Orten gerichtet waren. Dem steht die Auftragsvergabe im Wege der freihändigen Vergabe entgegen. Die Zulässigkeit der freihändigen Vergabe ist weder vom Landesrechnungshof noch vom Beklagten im Verwaltungsverfahren und in der Begründung des Widerrufsbescheides in Frage gestellt worden. Auch im Klageverfahren sind diesbezügliche Einwände nicht erhoben worden; angesichts der – unstreitigen und nachvollziehbaren – besonderen Dringlichkeit (§ 3 Nr. 4d VOB/A) der Durchführung der Dachsanierungsarbeiten an dem denkmalgeschützten, schiefergedeckten Schulgebäude noch in den Sommerferien 2009 und des relativ geringen Auftragsvolumens besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, diese Einschätzung in Frage zu stellen Konnte danach die Auftragsvergabe im Wege der freihändigen Vergabe erfolgen, war die Klägerin nicht verpflichtet, geeignete Bieter durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu ermitteln, noch war die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens im Übrigen zwingend gefordert. Der freihändigen Vergabe war somit bereits dann genügt, wenn – wie hier – mehrere ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind. Mit der – im Gegensatz zu einer Ausschreibung naturgemäß beschränkten –Auswahl der abzufragenden Unternehmen ist aber zwingend eine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen und damit gleichzeitig auch eine Beschränkung auf bestimmte Regionen bzw. Orte verbunden, in denen die beschränkte Anzahl der bestimmten Unternehmen ansässig sind; m.a.W., der freihändigen Vergabe ist die Beschränkung auf bestimmte Regionen oder Orte immanent. An der Beschränkung auf bestimmte Orte oder Regionen änderte sich auch nichts, wenn, wie vom Beklagten vorgeschlagen, ein oder zwei „überregionale“ oder „überörtliche“ Unternehmen aufgefordert worden wären; abgesehen davon stellt § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 nicht auf den Tätigkeitsbereich der Bewerber, sondern darauf ab, wo diese ansässig sind. Ist danach die freihändige Vergabe, wie oben dargelegt, mit einer Beschränkung auf bestimmte Regionen oder bestimmte Orte notwendig verbunden, kommt diesem Umstand allein keine Indizwirkung dafür zu, dass damit zugleich i. S. d. § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 der Wettbewerb beschränkt worden ist. Ansonsten wäre die freihändige Vergabe von vornherein unzulässig, was im Widerspruch zu § 3 Nr. 4 VOB/A 2006 stünde, wonach sie in unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen ist. Bei einer freihändigen Vergabe kommt eine – danach gesondert festzustellende – Wettbewerbsbeschränkung etwa dann in Betracht, wenn trotz eines größeren Kreises von Wettbewerbern nur ortsansässige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, oder im Rahmen der Behandlung der eingegangenen Angebote ein ortsansässiger Bieter bei der Auftragsvergabe gegenüber dem wirtschaftlichsten Angebot bevorzugt worden ist. Da der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Widerrufs- und Erstattungsvoraussetzungen trägt, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. März 1964, BVerwGE 18, 168; Urt. v. 26. Juni 2002, BVerwGE, 116, 332; OVG NRW, Urt. Rhein-Ruhr und Rheinland 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris Rn. 29 ff.; SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2012 - 1 A 634/09 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urt. 30. November 2011 - 11 K 1777/10 -, juris Rn. 22 ff., geht es zu seinen Lasten, wenn bei einem geltend gemachten Verstoß gegen § 8 Nr. 1 VOB/A 2006 eine Wettbewerbsbeschränkung nicht nachgewiesen werden kann. So liegt der Fall hier. Für eine wettbewerbsbeschränkende Manipulation bei der Auswahl der anzuschreibenden Unternehmen sind konkrete Anhaltspunkte weder benannt noch sonst ersichtlich, insbesondere sind – wie oben dargelegt – schon nicht ausschließlich ortsansässige Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden. Dass der Kreis der Wettbewerber seinerzeit über die angeschriebenen Unternehmen hinausgegangen ist, weil ein Auftragsvolumen von rd. 70.000 Euro geeignet war, selbst bei Dachdeckerleistungen Unternehmen aus weiterer Entfernung anzusprechen, wie der Beklagte behauptet, ist durch nichts belegt. Der Hinweis geht im Übrigen an dem hier konkret zu beauftragenden Gewerk vorbei, denn es ging nicht nur um Dachdeckerleistungen als solche, sondern es war die Sanierung eines Schieferdachs an einem denkmalgeschützten Schulgebäude in den Sommerferien 2009 vollständig durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Somit kamen von vornherein nicht alle Dachdeckerunternehmen als Wettbewerber in Betracht, sondern nur diejenigen, die seinerzeit über entsprechende Fachkunde im Umgang mit Schieferdachdeckungen und den diesbezüglichen denkmalrechtlichen Anforderungen, sowie über personelle, sächliche und finanzielle Kapazitäten verfügten, um diesen Auftrag in dem vorgegebenen Zeitrahmen von Mai bis September 2009 fachgerecht durchzuführen und abzuschließen und für die sich der Auftrag letztlich auch noch „rechnete“. Abgesehen davon hat die Klägerin sich nicht auf ein – ortsansässiges – Unternehmen beschränkt, sondern sechs Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, jeweils eine Firma in L., B., U. und M. sowie zwei Firmen in G.. Selbst von den sechs angeschriebenen Firmen im Umkreis von 15 Kilometern haben jedoch nur die Firmen in G. jeweils ein Angebot abgegeben, nicht aber die Firmen aus L., B., U. und M., was durchaus dafür spricht, dass es – entsprechend den von der Klägerin gewonnenen „Erfahrungen aus vorangegangenen vergleichbaren Bauleistungen“ – seinerzeit in Bezug auf den konkret zu vergebenden Auftrag selbst im näheren Umfeld der Klägerin keinen weiteren ernsthaften Wettbewerber mehr gab. Vor diesem Hintergrund bedarf die Behauptung des Beklagten, dass Firmen, deren Sitz weiter entfernt gelegen hätte, trotz des mit zunehmender Entfernung strukturell höheren Aufwandes ein tragfähiges Angebot abgegeben hätten, wenn sie denn zur Angebotsabgabe aufgefordert worden wären, der substantiierten Darlegung. Diese ist seitens des Beklagten, der – wie oben ausgeführt – für den Nachweis des Vergabeverstoßes darlegungs- und beweislastpflichtig ist, auch in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis des Beklagten, gerade die besonderen Fachkenntnisse, die für die fachgerechte Ausführung der Schieferdacheindeckung erforderlich gewesen seien, hätten eine Aufweitung der Angebotsaufforderung und die Einbeziehung weiterer, ggf. auch entfernt ansässiger fachkundiger Unternehmen nahegelegt, zielt auf eine Optimierung der Angebotsaufforderung ab, die sich im Falle unterbliebener oder unverwertbarer Angebote ohnehin gestellt hätte, hier aber aufgrund des verwertbaren Angebots nicht angezeigt war. Die vergaberechtliche Behandlung der eingegangenen Angebote durch die Klägerin ist nicht beanstandet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. Rhein-Ruhr und Rheinland m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO wird abgesehen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. F. Ferner hat der Einzelrichter am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird in Höhe der streitigen Hauptforderung auf 30.765,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. F.