OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2035/22.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1109.5K2035.22A.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 0. Juli 1988 entweder in Buurhakaba oder in Mogadischu geborene Kläger ist Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger des Jareer-Clans. Im Februar 2020 verließ er eigenen Angaben zufolge Somalia und reiste am 20. September 2020 auf dem Landweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 30. September 2020 die Anerkennung als Asylberechtigter. Am 30. Oktober 2020 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Parallelverfahren, 5 K 1907/22. Mit Bescheid vom 20. Mai 2022, der am 24. Mai 2022 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen Am 31. Mai 2022 hat der Kläger hiergegen in dem Verfahren 5 K 1907/22 Klage erhoben. Unter dem 27. Mai 2022 teilten die griechischen Dublin-Behörden mit, dem Kläger sei dort am 3. April 2020 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022, der dem Kläger am 9. Juni 2022 zugestellt wurde, wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach Somalia oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Am 13. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 und vom 20. Juni 2022 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Verfahrensakten 5 K 1907/22.A Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweisen sich als rechtwidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2, Alt. 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht die in Griechenland ergangene Statusentscheidung - die Gewährung subsidiären Schutzes - einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland Somalia entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entfaltet die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar keine umfassende Bindungswirkung, führt aber zu einem Verbot der Abschiebung in den Herkunftsstaat Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - (juris); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143/23 - (juris). Das Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 9. Juli 2021 - M 11 K 18.31931 - (juris) hat im Übrigen hierzu folgendes ausgeführt: „Der Berücksichtigung eines im Ausland zuerkannten subsidiären Schutzstatus als Abschiebungshindernis nach nationalem Recht steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf die Regelungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AufenthG verweist, sich jedoch gerade nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht, welcher ein Abschiebungsverbot im Falle einer bestehenden Flüchtlingsanerkennung ausdrücklich regelt. Trotz der fehlenden ausdrücklichen Verweisung, kann vorliegend nicht von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers dahin ausgegangen werden, dass eine Gleichstellung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzstatus mit Blick auf ein hieraus folgendes nationales Abschiebungsverbot nicht gewollt war. Die Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG hat seine jetzige Form mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 erhalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde die Verweisung nur eingefügt, um klarzustellen, dass in Umsetzung der Richtlinie Anträge auf subsidiären Schutz als Asylanträge zu behandeln sind (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 25). Eine hierüber hinausgehende bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausschluss eines hieraus folgenden Abschiebungsverbots – entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei zuerkannter Flüchtlingseigenschaft – ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird aus der Gesetzesneufassung unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinie 2011/95/EU deutlich, dass es gerade Ziel des Gesetzgebers war, einheitliche Regelungen für die Anerkennung von internationalem Schutz zu schaffen, welcher sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiären Schutz umfasst (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 1). Dies entspricht der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 lit. a) RL 2011/95/EU, welche bestimmt, dass internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie neben der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutzstatus beinhaltet. Ziel der Richtlinie ist es unter anderem den Schutz für Flüchtlinge nach der GFK um den subsidiären Schutzstatus zu ergänzen (vgl. Erwägungsgrund 33 Richtlinie 2011/95/EU). Nach Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU wird konsequent der Grundsatz der nicht Zurückweisung (Refoulement-Verbot), welcher nach Art. 33 Abs. 1 GFK nur für Flüchtlinge gilt, auch auf subsidiär Schutzberechtigte ausgeweitet. Durch die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird das Refoulement-Verbot nach Art. 33 Abs. 1 GFK durch nationales Recht umgesetzt (BeckOK AuslR/Koch, 30. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 9) und über § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Ausländer, welche bereits über einen Flüchtlingsstatus verfügen, ausgeweitet (BeckOK MigR/Zimmerer, 9. Ed. 15.10.2021, AufenthG § 60 Rn. 10). Aufgrund der dargestellten, vom Gesetzgeber gewollten umfassenden Gewährung internationalen Schutzes durch Ergänzung des Flüchtlingsstatus um den subsidiären Schutzstatus und der nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 und Satz 1 AufenthG vorgenommenen entsprechenden Ausweitung des Refoulement-Verbots, welche die Regelung des Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU umsetzt, ist es nur folgerichtig, die ursprünglich aufgrund von Art. 33 Abs. 1 GFK nach nationalem Recht in begrenztem Umfang gewährte Rechtswirkungen eines durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Flüchtlingsstatus nunmehr auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mithin ist in entsprechenden Konstellationen ebenfalls von einem Abschiebungsverbot in den Heimatstaat auszugehen. Die Beachtung eines durch einen Mitgliedstaat zuerkannten subsidiären Schutzstatus ist zudem für die Verwirklichung des Grundrechts des Ausländers aus Art. 2 Abs. 2 GG ausschlaggebend (BVerfG a.a.O., Rn. 28). Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung ist es zur Wahrung der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG in den Fällen, in denen bereits im Ausland ein Schutzstatus gewährt wurde, gerade nicht ausreichend, dass durch nationale Behörden das geltend gemachte Verfolgungsschicksal sowie Abschiebungsverbote in den jeweiligen Heimatstaat umfassend geprüft und dabei festgestellt wurde, dass die jeweiligen Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Abschiebung des Klägers nach Somalia nicht möglich, da diesem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Möglicher Zielstaat einer Abschiebung ist vielmehr Italien.“ Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b des Asylgesetzes (AsylG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). I.