Beschluss
0 K 474/23.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0810.0K474.23A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe: Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 00. Juni 0000 und vom 0. Juli 0000 den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung eingestellt. Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist zu berücksichtigen, wer bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Eine eingehende und abschließende Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage ist dabei nicht erforderlich. Ferner kann von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben. Daneben oder sogar anstelle dieser für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte können im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein. Gemessen daran entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich mit der Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Januar 0000 mit Schriftsatz vom 00. Juni 0000 freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat oder nur auf eine während des Klageverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage – in Form des Ablaufs der Überstellungsfrist – reagiert hat. Denn die Beklagte wäre nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung bei Hinwegdenken des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich unterlegen gewesen. Erledigendes Ereignis ist vorliegend nicht das – hier nach Angaben der Beklagten mit Ablauf des 00. Juni 0000 – eingetretene Ende der sechsmonatigen Überstellungsfrist, sondern die nachfolgend erfolgte Aufhebung des Bescheides durch die Beklagte. Vgl. dazu etwa: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18a K 759/22.A –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N. In diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen gewesen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Im vorliegenden Fall war der streitgegenständliche Bescheid zu diesem Zeitpunkt wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist bereits rechtswidrig geworden und daher wäre im Fall einer streitigen Entscheidung der Anfechtungsklage vollumfänglich stattzugeben gewesen. Soweit seitens der Beklagten angeführt wird, der Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens sei nicht ihrer Sphäre zuzuordnen, da für die Durchführung der Abschiebung die Ausländerbehörden und die Polizei zuständig seien, kann dem nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, dass die Ausländerbehörden bzw. die Polizeien der Länder und nicht die Beklagte mit dem Vollzug der Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat gesetzlich betraut sind. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dabei handelt es sich jedoch um die Ausführung eines Bundesgesetzes nach Art. 83 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG). Durch das Rechtsinstitut der Bundesaufsicht (Art. 84 Abs. 3 bis 5 GG) sind der Beklagten, insoweit vertreten durch die Bundesregierung, daher Einflussmöglichkeiten auf die Länder eröffnet. Dies rechtfertigt es, der Beklagten Vollzugsdefizite bei der Abschiebung durch die Länder in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzurechnen. Zumindest erscheint eine solche Zurechnung nicht unbillig, denn die Länder stehen der Beklagten jedenfalls näher als dem Kläger. Sie sind aufgrund ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit der Beklagten – bildlich gesprochen – dem beklagten „Lager“ zuzuordnen. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 2 K 1092/17.A –, juris, Rn. 5. Ferner kann es nicht zulasten des Klägers gehen, dass er nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig ausgereist ist. Aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2022 – 2 BvR 679/21 – dürfte für die hier zu treffende Kostenentscheidung nichts Abweichendes folgen. Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. April 2022 – 11 A 1323/21.A –, n. v. Für eine weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage, an deren Klärung die Beteiligten, wie sie durch ihre Erledigungserklärungen zu erkennen gegeben haben, nicht (mehr) interessiert sind, ist im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO, das gerade der Entlastung der Gerichte dienen soll, kein Raum. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. E.