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Urteil

11 K 2195/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0614.11K2195.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Genehmigung von 9 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nach dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) i. V. m. § 21 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Die Klägerin ist Trägerin des E. -Hospitals M. , welches mit den Betriebsstellen E. -Hospital M. sowie N. -Hospital F. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Die Anlage zu den Feststellungsbescheiden weist ein Betten-Soll bei den Intensivpflegebetten von 23 aus. Hiervon entfallen 20 auf die Betriebsstätte M. und 3 auf die Betriebsstätte in F. . Tatsächlich betrieb die Klägerin nach eigenen Angaben im maßgeblichen Zeitraum 14 Intensivbetten in der Betriebstelle in M. und 3 Intensivbetten in der Betriebsstelle F. . Mit E-Mail vom 09.04.2020 beantragte die Klägerin beim N1. für B. , des Beklagten (im Folgenden: N2. ) die Genehmigung von 9 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten gemäß dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG. Im Antrag wurde die Anzahl der intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeiten Stand: 15.03.2020 im Bereich ICU High Care (Invasive Beatmung) mit 14 angegeben und die Anzahl der zusätzlichen Kapazitäten ab dem 16.03.2020 mit 9. Diesen Antrag lehnte das N2. mit Bescheid vom 15.06.2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der dargelegte Aufwuchs an zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazität einem Planungsstand entspreche und demzufolge nicht in IG.NRW als zur Verfügung stehende Intensivbetten gemeldet seien. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensiv-medizinsiche Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Soweit Bettenkapazitäten tatsächlich geschaffen oder vorgehalten würden, stehe es der Klägerin frei, einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu stellen. Hiergegen hat die Klägerin am 29.07.2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der Ablehnungsbescheid keine Begründung i. S. v. § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) enthalte. Der Umstand, dass die Soll-Bettenzahl bei den Intensivbetten nicht erreicht sei, könne vorliegend keine Bedeutung erlangen. Durch Umrüstung der Zentralen Notaufnahme (ZNA) seien 6 zusätzliche Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit geschaffen worden, durch Umstrukturierung hausinterner Behandlungsabläufe der elektiven Eingriffe seien 5 weitere Beatmungsgeräte zur Verfügung gestellt worden, ferner seien 4 zusätzliche Beatmungsgeräte angemietet worden, 4 weitere Beatmungsgeräte seien aus anderen Bereichen beschafft worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des N1. für B. , des Beklagten vom 15.06.2020 zu verpflichten, ihr die am 09.04.2020 beantragte Genehmigung für 9 zusätzliche intensiv-medizinsiche Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16.03.2020 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt es im Wesentlichen vortragen: § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sehe eine Förderung nur für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung vor. Die Klägerin habe jedoch keine zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten geschaffen. Ausweislich der Handreichung "Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz" sei maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16.03.2020. Gefördert würden die zusätzlichen Kapazitäten, welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16.03.2020 hinzukämen. Zur Überprüfung des Bettenbestandes würden entsprechend der internen Unterlage die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragung in IG.NRW werde der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens seien mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen worden. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei der Stichtag 21.04.2020 festgelegt worden. Bei Anträgen, die vor dem 22.04.2020 eingereicht wurden, seien die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den am 21.04.2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. Für eine zweite Prüfungsrunde sei der 01./02.07.2020 als Stichtag ausgewählt worden. Im Nachgang zu diesen Prüfungsdurchläufen seien weitere mit geringerem Antragsaufkommen durchgeführt worden. Nur durch dieses Verfahren sei das N1. in der Lage gewesen, die große Anzahl von Anträgen anhand derselben Maßstäbe zu prüfen. Auf Grund der Möglichkeit, mehrere Anträge zu stellen, seien im Rahmen der an den ersten Durchgang anschließenden Prüfungsrunden sowohl die Erstanträge als auch durch Krankenhäuser erneut gestellte Anträge beschieden worden. Auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung sei sowohl im Rahmen des Ablehnungsbescheides der Erstprüfungsrunde als auch in der zugehörigen Begleit-E-Mail nochmals hingewiesen worden. Im Rahmen der Begleit-E-Mail sei zudem das Verfahren, welches zur Ablehnung führte, erläutert worden. Hierbei sei ausdrücklich auf die Stichtagsregelung und die maßgebliche Meldung im IG.NRW hingewiesen worden. Im Falle der Klägerin sei im System IG.NRW mit Stand 21.04.2020 folgende Bettenanzahl als tatsächlich vorhanden von der Klägerin gemeldet gewesen: • ICU low care 0 • ICU high care 14 Zum maßgeblichen Stichtag (21.04.2020) seien die beantragten 9 Betten daher in IG.NRW nicht gemeldet gewesen. Gegenüber den im Antragsformular angegeben Bettenbestand zum Stichtag 15.03.2020 von 14 Betten sei daher kein Zuwachs erfolgt. Die in der Verwaltungspraxis angewendete Stichtagsregelung und der Abgleich mit IG.NRW seien sachgerecht und rechtmäßig, wie bereits verschiedene Verwaltungsgerichte in Urteilen festgestellt hätten. Die Auswahl des Stichtags sei auch keineswegs willkürlich erfolgt, sondern diene der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und damit der Gleichbehandlung der Antragsteller. Auf den klägerischen Vortrag, dass die Genehmigung der zusätzlichen Betten unabhängig vom Planungsstand der Soll-Intensivpflegebetten zu erteilen sei, komme es nicht an. Ebenso wenig müsse der Frage nachgegangen werden, woher neben den umgerüsteten 9 Betten der Notaufnahme die weiteren 3 vermeintlich zusätzlichen Betten stammen. Der Einwand der Klägerin, der Ablehnungsbescheid weise ein Begründungsdefizit auf, sei nicht mehr beachtlich, da ein etwaiger Begründungsmangel mittlerweile gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung von 9 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des N2. vom 15.06.2020 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Eine formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 15.06.2020, mit dem der Antrag der Klägerin vom 9.04.2020 abgelehnt wurde, besteht nicht. Denn ein eventueller Begründungsmangel dieses Bescheides ist jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) im Klageverfahren geheilt worden. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist im Ergebnis materiell rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt die zu beachtenden Voraussetzungen für die Genehmigung zusätzlicher Kapazitäten im Umfang von 9 weiteren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nicht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten anderer Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag i. H. v. 50.000,00 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Umfang von 9 Betten nicht, da sich der von ihr geltend gemachte Aufwuchs am maßgeblichen Stichtag nicht aus der Datenbank IG.NRW ergab. Zur im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Verwaltungspraxis und deren rechtlichen Zulässigkeit hat das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 27.07.2022 – 6 K 2702/20 – ausgeführt: (…) Die von dem Beklagten geübte Verwaltungspraxis des Abstellens auf Meldungen in IG.NRW zur Bestimmung der geschaffenen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere (…) (…) Der Bundesgesetzgeber hat die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG) und die Durchführung der Genehmigungsverfahren damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen, die zur Abwicklung der Verfahren der Förderrichtlinien erstellen können. Die Bundesländer haben damit unabhänig voneinander die Möglichkeit, jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der geschaffenen zusätzlichen Behandlungskapazität aufzustellen. Die vom N2. aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens finden sich in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätlich intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz" und in einer internen Handreichung des N2. mit dem Titel: Auswahlverfahren "Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten" (Beatmungsgerät) und "Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung" (Intensivbetten). Derartige Fördergrundsätzliche sind rechtlich als förderrichtlinien- ähnliche Vorgaben zu qualifizieren, die das Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde zu steuern geeignet sind. Sie bewirken eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungshandelns. Eine über die der Vewaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur den Gleichheitsgrundsatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauenschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausführung, welchen die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 07.10.2011 – 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 und VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/20 – juris Rn. 35, m.w.N. Maßgeblich ist daher, wie die zur Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatächlichen Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1995 – 2 C 19/94 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 – 15 A 2777/00 -, juris Rn. 36, m.w.N. Die Bewilligungsbehörde, die den Förderrichtlinien gemäß handelt, ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht die Behörde generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, so dass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/29 -, juris Rn. 39 und 41. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er sich in der Bearbeitung der Anträge an die niedergelegten Förderrichtlinien gehalten hat, so dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Form einer abweichenden Verwaltungspraxis besteht. Voraussetzung für die Förderung ist die Erteilung einer Genehmigung, welche per Formblatt zu beantragen war. Dieses stand auf der Internetseit des N2. ab dem 06.04.2020 und in aktualisierter Form ab dem 08.04.2020 zur Verfügung. Ausweislich des "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz" sind maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16.03.2020. Gefördert werden hiernach die zusätlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (durch Aufstellen von Betten oder Einbeziehung aus anderen Stationen), welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16.03.2020 hinzukommen. In dem Merkblatt wird weiter ausgeführt, dass keine rechtliche Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht, zusätlich zu den pauschalen Mitteln für die Schaffung von intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten weitere Förderungen vorzunehmen. Nach der internen Unterlage des N2. sind im Krankenhausplan zugelassene Krankenhäuser antragsberechtigt. Berücksichtigt werden nur Krankenhäuser, welche bereits (ausweislich des Feststellungsbescheides) Intensivbetten vorhalten. Weiter soll die Genehmigung versagt werden, wenn die beantragten Intensivbetten nur geplant, nicht aber tatsächlich aufgestellt sind, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Krankenhausträger die Möglichkeit hat, erneut einen Antrag zu stellen, sobald die maßgeblichen Betten tatsächlich aufgestellt wurden. Entsprechend der internen Unterlage wurde zur Überprüfung des Bettenbestandes die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragungen in IG.NRW wurde durch die Antragsteller der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen. Im ersten Prüfungsdurchgang von Anträgen, die vor dem 22.04.2020 eingereit wurden, sind die beantragten Intensivbetten mit dem am 21.04.2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. In einem zweiten Prüfungsdurchgang wurde für später gestellte Anträge der Stichtag 01./02.07.2020 bzw. 30.06.2020 zugrunde gelegt. Danach folgten weitere Prüfungsdurchgänge. Über den Abgleich zwischen beantragten zusätzlichen Betten und denen in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten wurden die Antragsteller auch mit einer Begleit-E-Mail hingewiesen. Diese für das Förderverfahren niedergelegten Abläufe und Vorgaben sind geeignet, erforderlich und angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig. Das landeseigene Meldesystem IG.NRW wird von den Krankenhäusern ohnehin in anderen Angelegenheiten genutzt. Die antragstellenden Krankenhäuser konnten das Meldeportal daher ohne großen zeitlichen oder personellen Aufwand nutzen, um das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Förderung einfach durch Nutzung des elektronischen Formulars nachzuweisen. Gleichzeitig ermöglichte es eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen durch den Beklagten in verwaltungseffizienter Art und Weise und schuf gleichzeitig die organisatorische Basis für eine etwaige spätere Nachkontrolle, ob die beantragten Betten tatsächlich auch aufgestellt und oder vorgehalten worden sind. (…) Diesen Ausführungen des VG Minden schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Die von der Beklagtenseite geübte Verwaltungspraxis und der geforderte Nachweis der zusätzlich geschaffenen Behandlungskapazitäten im Meldesysten IG.NRW begegnen daher auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Dies vorausgeschickt fiel der streitgegenständliche Antrag auf Genehmigung von 9 weiteren Behandlungskapazitäten vom 09.04.2020 in den ersten Prüfungsdurchgang, für den auch dessen Prüfungsstichtag (21.04.2020) maßgeblich war. Zum Stichtag 21.04.2020 hat die Klägerin für die von ihr beantragten zusätzlichen 9 Behandlungskapazitäten nicht den notwendigen Nachweis im Meldesystem IG.NRW erbracht. Der Abgleich in IG.NRW zum fraglichen Zeitpunkt ergab eine Eintragung im Bereich ICU low care von 0 und ICU high care von 14. Ein Aufwuchs gegenüber dem mit Stand 15.03.2020 gemeldeten Bettenbestand ist somit nicht in IG.NRW nachgewiesen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Allein der fehlende Nachweis in IG.NRW wirkt sich vorliegend auf der Grundlage der Förderrichtlinie anspruchsvernichtend aus. Keine Bedeutung erlangt daher, ob im Einklang mit den Fördervoraussetzungen ein Bettenaufwuchs mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in der geltend gemachten Größenordnung tatsächlich erfolgt ist. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht hinreichend über die Ausgestaltung und die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens unterrichtet worden, verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Die von dem N1. aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens sind niedergelegt in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz" und in der innerministeriellen Handreichung Auswahlverfahren "Soforthilfe zum Aufbau von Behandlungskapazitäten" (Beatmungsgeräte) und "Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung" (Intensivbetten). Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 27.07.2022 - 6 K 2702/20 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/20 -, jeweils juris Diese Unterlagen sind von der Beklagtenseite auch zu den Gerichtsakten gereicht worden. Es bestand damit für die antragsberechtigten Krankenhäuser und somit auch für die Klägerin die Möglichkeit, sich über die zu beachtenden Fördervoraussetzungen näher zu informieren. Eine weitergehende Verpflichtung des N2. , jedes antragstellende Krankenhaus im Rahmen des Verwaltungsverfahrens individuell zu beraten und auf eventuelle Fehler oder Säumnisse bei der Antragstellung hinzuweisen, bestand demgegenüber nicht. Hier reichte es aus, dass den Krankenhäusern durch wiederholende Anträge eine hinreichende Möglichkeit gegeben wurde, Unzulänglichkeiten eines früheren Antragsverfahrens ohne besonderen Aufwand auszugleichen. Die Klägerin ist zudem ferner ausdrücklich in der Begründung des Ablehnungsbescheides darauf hingewiesen worden, dass der geltend gemachte Aufwuchs nicht in IG.NRW als zur Verfügung stehende Intensivbetten gemeldet gewesen ist. Zudem ist sie auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung sowohl im Ablehnungsbescheid als auch nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes in der Begleit-E-Mail zum Ablehnungsbescheid hingewiesen worden. In dieser Begleit-E-Mail sei zugleich nochmals über das Verfahren unterrichtet worden. Der Klägerin war es daher jederzeit möglich, die unterbliebene Meldung in IG.NRW im Rahmen einer neuen Antragstellung nachzuholen, um so die begehrte Genehmigung zusätzlicher Behandlungskapazitäten und die hiermit verbundenen Ausgleichszahlungen zu erhalten. Von dieser Option keinen Gebrauch gemacht zu haben, geht vorliegend zu Lasten der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Anregung der Klägerseite auf Zulassung der Berufung greift die Kammer nicht auf, da sie keinen der in § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Meiberg Scholten Janßen Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird auf 450.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an der mit der begehrten Genehmigung weiterer 9 zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG verbundenen Ausgleichszahlungen von 50.000,00 EUR je Bett (9 x 50.000,00 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Meiberg Scholten Janßen