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Beschluss

4 K 3377/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0126.4K3377.22.00
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Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen.

Entscheidungsgründe
Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen. G r ü n d e : Für die vorliegende Klage ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht das Verwaltungsgericht Arnsberg, sondern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) erstinstanzlich zuständig. Daher ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dorthin zu verweisen, § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Vgl. zur unmittelbaren oder doch entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschriften bei instanzieller Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts etwa Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 83 VwGO, Rn. 9 a. Gemäß § 48 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen (S. 1 Nr. 8). Dies gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (S. 2). Nach diesen Bestimmungen ist zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht berufen. Insofern ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, zunächst anerkannt, dass der durch das Verb "betreffen" in § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2 VwGO geforderte unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein fernstraßenrechtliches Vorhaben auch dann gegeben ist, wenn darüber gestritten wird, ob den die Straße erfassenden tatsächlichen Maßnahmen rechtlich ein solches Verfahren hätte vorausgehen müssen. Nur diese Auslegung des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2 VwGO wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht, weil nur so die gesetzgeberisch intendierte Beschleunigung der entsprechenden Verfahren durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 – 11 D 93/09.AK –, juris Rn. 26, und der Möglichkeit divergierender Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte begegnet wird. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Juli 1995 – 11 VR 11/95 –, juris Rn. 3 (zu § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes a.F.); BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 9 VR 5/13 –, juris Rn. 8; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23/12 –, juris Rn. 6 (zu § 17d S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. § 76 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Eine Streitigkeit über die Planfeststellungsbedürftigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, S. 2 VwGO – hier zuvörderst die bauzeitliche Verrohrung eines Abschnitts der Wending während des beabsichtigten Neubaus der Autobahntalbrücke Büschergrund – ist vorliegend gegeben. Es handelt sich bei der Verrohrung des Gewässers (samt Überdeckung), die dem Gewässerschutz während der Brückenarbeiten und der Schaffung eines Plateaus für deren Durchführung dienen und die nach Abschluss des Brückenneubaus zurückgebaut werden soll, zunächst unzweifelhaft um einen Bestandteil eines fernstraßenrechtlichen (Gesamt-) Vorhabens. Denn die Verrohrung soll allein wegen und nur während dieses Vorhabens – das im Kern aus der beabsichtigten Sprengung der alten Talbrücke und ihrer sodann geplanten Neuerrichtung besteht – vorgenommen werden. Die Gewässerverrohrung stellt demnach, wenn man sie nicht bereits als (Teil-) Maßnahme eines Vorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VwGO begreift, zumindest eine Nebeneinrichtung dar, die mit dem Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht, so dass die hierfür erteilte Plangenehmigung jedenfalls § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO unterfällt. Im Einklang hiermit hat die Beigeladene für die Erneuerung der Talbrücke - in der Erkenntnis, dass ein Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder zumindest Nr. 2 FStrG in Rede steht - beim Fernstraßenbundesamt beantragt festzustellen, dass die hierfür grundsätzlich notwendige Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG wegen unwesentlicher Bedeutung des Brückenneubaus entfällt, und zugleich die hierfür von ihr selbst für erforderlich erachteten, ihrer Ansicht nach aber auch ausreichenden behördlichen Entscheidungen im Sinne des § 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 VwVfG, darunter die angegriffene wasserrechtliche Plangenehmigung, eingeholt. Damit geht auch die Beigeladene der Sache nach davon aus, dass ein räumlicher und betrieblicher Bezug der Gewässerverrohrung zum Straßenbauvorhaben besteht, der im Übrigen auch in der Plangenehmigung des Beklagten klar zum Ausdruck kommt. Der Einwand des Beklagten, es bestehe kein unmittelbarer Bezug der Gewässerverrohrung zu einem später (über die Neuerrichtung der Brücke hinaus) vorgesehenen Planfeststellungsverfahren zum sechsspurigen Ausbau der A 45 auf weiteren Streckenabschnitten, verfängt in diesem Zusammenhang nicht, da die Verrohrung jedenfalls integraler Bestandteil des Neubaus der Talbrücke Büschergrund als solchem ist. Dass dieser bereits für sich genommen eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG darstellt, stellt weder der Beklagte nachvollziehbar in Abrede noch scheint dies ansonsten zweifelhaft. Nach dem Vorstehenden kann entgegen der Ansicht des Beklagten, zumal mit Blick auf den ausdrücklichen Feststellungsantrag der Beigeladenen betreffend § 74 Abs. 7 VwVfG, auch nicht davon gesprochen werden, dass auf verfahrensrechtlicher Ebene der Bezug zu einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren gänzlich fehle. Vielmehr stellt die Frage, ob hier nach § 74 Abs. 7 VwVfG auf die Durchführung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens verzichtet werden konnte und der Beklagte daher die angefochtene wasserrechtliche Plangenehmigung als für das Vorhaben erforderliche behördliche Entscheidung i.S.d. § 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 VwVfG zuständigkeitshalber erlassen durfte, ein zentrales Element des vorliegenden Rechtsstreits dar. Soweit der Beklagte ferner geltend macht, der unmittelbare Bezug einer Streitigkeit zu einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren fehle jedenfalls dann, wenn nicht die Zulassung eines Vorhabens, sondern lediglich die Art und Weise seiner Ausführung in Rede stehe, vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 9 VR 5/13 –, juris, greift dies vorliegend ebenfalls nicht durch, denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die konkrete Ausführung eines (bereits genehmigten) Vorhabens, sondern es bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit einer diesbezüglichen Zulassungsentscheidung. Der Hinweis der Beklagten, § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO sei wegen der ohnehin gegebenen Konzentrationswirkung einer (hier: straßenrechtlichen) Planfeststellung bzw. – genehmigung eher deklaratorischer Natur, mag zutreffen, würde aber nur zur Schlussfolgerung führen, dass sich die instanzielle Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts dann bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VwGO ergibt, da die Gewässerverrohrung nicht nur eine Nebeneinrichtung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO, sondern einen unmittelbaren Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Vorhabens darstellt. Hinsichtlich der nachträglich ins Klageverfahren einbezogenen (Befreiungs- bzw. Ausnahme-) Entscheidung des Beklagten zum Landschafts- und Biotopschutz vom 15. Juni 2022 – die sich im Übrigen nicht auf die geplante Gewässerverrohrung beschränkt – gelten die vorstehenden Ausführungen zumindest entsprechend. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 S. 2 VwGO. H. C. Q.