Beschluss
9 L 673/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0916.9L673.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 290.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 290.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt die (vorläufige) Erteilung der Genehmigung für die vom Studierendenparlament am 7. Mai 2022 beschlossene Änderung ihrer Beitragsordnung. Die Antragstellerin erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge. Ursprünglich betrug der Beitrag 11,00 EUR pro Studierendem und Semester. Die Antragstellerin erwirtschaftete mit diesem Beitrag in der Folge erhebliche Überschüsse. Mit Beschluss vom 24. September 2019 forderte das Rektorat der Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Höhe ihres Studierendenschaftsbeitrages zu überprüfen und mit Wirkung zum Sommersemester 2020 auf einen angemessenen Wert zu senken. Das Rektorat behielt sich aufsichtsrechtliche Maßnahmen vor für den Fall, dass die Antragstellerin bis zum Jahresende 2019 keinen geeigneten Vorschlag unterbreite, den Studierendenschaftsbeitrag auf eine Höhe zu begrenzen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sei und laufende Überschüsse für die Zukunft vermeide. Das Studierendenparlament der Antragstellerin verabschiedete in der Folge eine Senkung des Studierendenschaftsbeitrages jedoch nicht. Im April 2020 schritt die Antragsgegnerin aufsichtsrechtlich ein, beanstandete u.a. die Beitragshöhe und forderte u.a., den Studierendenschaftsbeitrag mit Wirkung zum Wintersemester 2020/2021 auf maximal 8,00 EUR pro Semester zu senken. Dagegen erhob die Antragstellerin am 26. Mai 2020 die verwaltungsgerichtliche Klage (9 K 1432/20); das Verfahren ist noch anhängig. Unter dem 30. Juni 2020 teilte die Rektorin der Antragsgegnerin der Antragstellerin u.a. mit, dass der Studierendenschaftsbeitrag für das Wintersemester 2020/2021 und die folgenden Semester 8,00 EUR betrage. Am 8. Juli 2020 suchte die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 9 L 586/20 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss der Kammer vom 13. August 2020 wurde dem Antrag teilweise entsprochen. Hinsichtlich der beanstandeten Höhe des Studierendenbeitrages von 11,00 EUR wurde der Antrag jedoch abgelehnt, da der erhobene Beitrag von 11,00 EUR voraussichtlich gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe. In dessen Folge verständigten sich die Antragstellerin und Antragsgegnerin auf eine Beitragshöhe von 9,00 EUR. Im Wintersemester 2021/2022 erhöhte die Antragstellerin den Studierendenschaftsbeitrag auf 9,50 EUR und verzichtete gleichzeitig einmalig auf eine Beitragserhebung. Diese Beitragserhöhung genehmigte die Antragsgegnerin nicht. Im Dezember 2021 wurde zwischen den Beteiligten ein Zeitplan für das Vorgehen zur Beitragserhebung vereinbart, da die Antragstellerin eine (weitere) Erhöhung des Studierendenschaftsbeitrages beabsichtigte. In einer E-Mail vom 7. März 2022 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Erhöhung des Studierendenschaftsbeitrages Gesprächsbereitschaft bestehe; allerdings müssten die einzelnen Kosten, die mit dem Beitrag abgedeckt werden sollten, nachvollziehbar erläutert werden. Darüber hinaus benannte die Antragsgegnerin „Knackpunkte“ für die Bemessung der Studierendenschaftsbeitrages. Sie wies darauf hin, dass neben den Seminaren auch sogenannte Lerngruppen seitens der Antragstellerin angeboten würden, die kostenfrei seien und fachliche Inhalte u.a. zur Vorbereitung auf Klausuren vermittelten, die jedoch nicht der gesamten Studierendenschaft zu Gute kämen. Insofern benötige die Antragsgegnerin weitere Informationen, u.a. zum Honorar der Dozenten und der Größe der Lerngruppen. Die Rektorin der Antragsgegnerin lud am 15. März 2022 zu einem „Austauschtermin“ ein. Dieser wurde in der Folgezeit abgesagt. Am 14. April 2022 erließ die Antragsgegnerin ein aufsichtsrechtliches Informations- und Auskunftsverlangen, das die Antragstellerin teilweise beantwortete. Am 26. April 2022 meldete sich das Justitiariat der Antragsgegnerin und bat zu einer Erörterung. Der Studierendenschaftsbeitrag wurde in der AStA-Sitzung vom 27. März 2022 und in der Haushaltsausschusssitzung am 21. April 2022 diskutiert. Das Studierendenparlament der Antragstellerin beschloss am 7. Mai 2022 die Änderung der Beitragsordnung und legte den Studierendenschaftsbeitrag in Höhe von 11,50 EUR fest. Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass das Studierendenparlament eine Beitragsanpassung auf 11,50 EUR beschlossen habe. Zur Begründung reichte sie eine E-Mail des Finanzreferenten Herrn G. vom 3. April 2022, die Zwischenabrechnung des aktuellen Haushaltes zum 30. April 2022 sowie eine E-Mail vom 8. Mai 2022 mit Informationen zum Abstimmungsergebnis im Haushaltsausschuss ein. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Unvollständigkeit der Unterlagen reichte die Antragstellerin mit mehreren E-Mails ferner den Protokollauszug der Studierendenparlamentssitzung nach. Eine Genehmigung der Beitragsordnung erfolgte in der Folgezeit nicht und wurde durch die Antragsgegnerin auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 17. Mai 2022 erörterten die Beteiligten anlässlich einer Unterredung beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) diverse Fragestellungen hinsichtlich der Höhe des Studierendenschaftsbeitrages. Am 4. Juli 2022 hat die Antragstellerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe einen Anspruch auf Genehmigung der Beitragsordnung. Sie habe einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 57 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG). Danach könne sie, die Antragstellerin, die Erteilung der Genehmigung beanspruchen. Die Versagung der Genehmigung sei rechtswidrig. Die Entscheidung über die Genehmigung stehe nicht im Ermessen des Rektorats, sie dürfe vielmehr nur aus Rechtsgründen verweigert werden, da das Rektorat auf eine Rechtsaufsicht beschränkt sei. Daher folge ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Beitragsordnung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoße. Dies sei nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, welche Gründe die Antragsgegnerin für die Versagung der Genehmigung herangezogen habe. Die Beitragsordnung verstoße jedenfalls nicht gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Von einer Rechtverletzung infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dürfe die Behörde erst ausgehen, wenn die Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt werde. Dafür sei nichts ersichtlich. Es seien lediglich „Knackpunkte“ wie z.B. die Aufwandsentschädigungen, die Zeitschrift Sprachrohr, die Bildungsherberge und fachliche Veranstaltungen benannt worden. Zudem habe die Antragsgegnerin auch in den Jahren zuvor einzelne Posten des Haushalts, z.B. Ausgaben für Lerngruppen, nicht beanstandet. Dies sei jedoch erforderlich, bevor die Genehmigung versagt werde. Die Antragstellerin beantragt – wörtlich –, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, der Antragstellerin die am 7. Mai 2022 beschlossene Beitragsordnung zu genehmigen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Jedenfalls sei er unbegründet. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Ausgaben sie im kommenden Haushaltsjahr plane. Sie habe auch die angesetzte Höhe der Ausgaben nicht (schlüssig) begründet, daher sei dem Rektorat keine Prüfung möglich. Es liege lediglich die Stellungnahme des Finanzreferenten Herrn G. vom 3. April 2022 vor. Es seien lediglich die Planzahlen aus dem aktuellen Haushalt angesetzt und für die Zukunft fortgeschrieben worden. Dies sei jedoch für die Beitragsfindung ungeeignet, da die Antragstellerin ihre Planzahlen nie erreicht habe. Im Übrigen habe sich die Sachlage seit der Stellungnahme des Finanzreferenten auch deutlich geändert, u.a. sei im Mai 2022 die „kurzfristige“ Entwicklung neuer Konzepte angekündigt worden. Zudem deckten sich die Zahlen der Beitragskalkulation ersichtlich nicht mit den Zahlen der Haushaltsplanung. Die widersprüchlichen und nicht begründeten Zahlenwerke seien daher nicht geeignet, den tatsächlichen Finanzbedarf der Antragstellerin darzulegen. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin ihre Lage selbst verschuldet habe. Im Übrigen könne – selbst bei einer positiven gerichtlichen Entscheidung – der Beitrag in Höhe von 9,00 EUR wegen des Rückwirkungsverbotes nicht mehr geändert werden. Gemäß § 33 der Satzung der Antragstellerin entstehe ihr Beitrag mit der erfolgten Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium und der Beitrag werde mit seiner Entstehung unmittelbar fällig. Bei der Einschreibung und Rückmeldung werde den Studierenden die konkrete Gebühren- und Beitragshöhe angezeigt, die diese bestätigen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten 9 K 1432/20 und 9 L 586/20 Bezug genommen. II. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthafte sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die am 7. Mai 2022 beschlossene Beitragsordnung der Antragstellerin zu genehmigen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO ) sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Wird mit der begehrten Regelung zudem - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 10 B 129/10 -, BeckRS2010, 45946. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Genehmigung der vom Studierendenparlament beschlossenen Beitragsordnung nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Anspruch auf (vorläufige) Genehmigung der beschlossenen Beitragsordnung bzw. der Beitragshöhe von 11,50 EUR nicht zu. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 HG erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Nach § 57 Abs. 1 Satz 4 HG sind bei der Festsetzung der Beitragshöhe die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Mithin sind die Beiträge so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Der Studierendenschaft ist damit das Recht verliehen, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, um die in § 53 Abs. 2 Satz 2 HG aufgeführten Aufgaben erfüllen zu können. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Studierendenschaft die ihr übertragenen Aufgaben ohne den Einsatz personeller und sachlicher Mittel nicht erfüllen kann. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2010 ‑ 10 B 129/10 ‑, BeckRS2010, 45946. Das Selbstverwaltungsrecht der Studierendenschaft wird jedoch dadurch beschränkt, dass die Beitragsordnung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Entscheidung über die Genehmigung steht nicht im Ermessen des Rektorats, sie darf vielmehr nur aus Rechtsgründen verweigert werden, denn das Rektorat ist auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (§ 53 Abs. 6 Satz 1 HG). Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Studierendenschaft folgt deshalb ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Beitragsordnung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Zu den im Wege der Rechtsaufsicht zu wahrenden Belangen gehört auch die Prüfung, ob sich der Haushaltsplan der Studierendenschaft und dessen Vollzug in rechtlichen Grenzen hält, die ihr als Gliedkörperschaft der Hochschule durch ihre Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und zur Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden auferlegt ist. Zur Absicherung des Selbstverwaltungsrechts ist den Studierendenschaften ein weitgehender Einschätzungsspielraum zuzubilligen. Vgl. Achelpöhler, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, von Coelln/Schlemmer, 22. Edition, Stand 1. Juni 2020, Rn. 4 f. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch die Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW) geregelt. § 2 Abs. 1 HWVO NRW bestimmt als Grundsatz, dass bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. In diesem Rahmen und im Rahmen des ihr eingeräumten Mandates (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 HG) hat die Studierendenschaft allerdings auch Planungsfreiheit. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts zwar ein Ermessen bei Bemessung der studentischen Beiträge. Jedoch zählt zu den im Rahmen der Rechtsaufsicht zu prüfenden Umständen auch die Verpflichtung der Studierendenschaft, die sozialen Verhältnisse der Studierenden bei der Beitragsfestsetzung angemessen zu berücksichtigen, mithin diese nicht über das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft erforderliche Maß hinaus zu belasten. Damit findet die zulässige Beitragserhebung ihre Grenze im tatsächlichen, aufgabenbedingten Finanzbedarf der Studierendenschaft, die auch eine angemessene Rücklagenbildung umfasst. Vgl. HessVGH, a. a. O. Mit Beschluss des Studierendenparlaments vom 7. Mai 2022 wurde für das Wintersemester 2022/2023 ein Studierendenschaftsbeitrag in Höhe von 11,50 EUR festgesetzt. Das Rektorat genehmigte die Beitragsänderung nicht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bereits keine schlüssige Beitragskalkulation vorliege und einzelne Positionen des Haushalts bzw. der Beitragskalkulation gegen höherrangiges Recht verstießen. Die Versagung der Genehmigung der Änderung des Studierendenschaftsbeitrages ist bei der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat es bis zur gerichtlichen Entscheidung trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise ‑ auch seitens der Antragsgegnerin ‑ unterlassen, den insoweit erforderlichen Finanzbedarf für ihre Aufgabenerfüllung auch nur im Ansatz schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Der Kammer liegt - auch nach dem Hinweis der Antragsgegnerin auf fehlende Angaben zur Kalkulation - weder eine titelbezogene substantiierte Erläuterung des Haushaltsplans noch eine nachvollziehbare Kalkulation des Studierendenschaftsbeitrages vor. Nach den vorgelegten Unterlagen ist offenbar alleinige Grundlage für die Kalkulation des Studierendenschaftsbeitrages der als (weitestgehend) unkommentierte Übersicht vorgelegte Haushaltsplan der Antragstellerin für das Haushaltsjahr 2022/2023 sowie eine E-Mail des Finanzreferenten des AStA an Mitglieder des AstA vom 3. April 2022. Auch das Vorbringen der Antragstellerin in diesem Eilverfahren räumt die rechtlichen Bedenken gegen Ausgabetitel in nicht unerheblichem Umfang nicht aus. Nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 HWVO NRW besteht der Haushaltsplan aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt den Titeln zuzuordnen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass aus dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist. Dies ist hinsichtlich wesentlicher einzelner Ausgabetitel nicht der Fall. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Ausgabetitel der Seminare bzw. Lerngruppen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Anbieten der kostenfreien Lerngruppen zur Vorbereitung auf die Klausuren (noch) von den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 53 Abs. 2 HG NRW erfasst ist. Zwar hat nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HG NRW die Studierendenschaft die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Dieser Aufgabenbereich wird jedoch verlassen, wenn von der Antragstellerin finanzierte „Veranstaltungsreihen“ in der Gestalt von Nachhilfe- oder Ergänzungsunterricht auf einzelne Lehrangebote der Antragsgegnerin konkret zugeschnitten sind und damit lediglich einer kleinen abgrenzbaren Studierendengruppe, nämlich derjenigen, welche das passende Modullehrangebot der Antragsgegnerin belegt hat, zu Gute kommen. Dies ist bei den (teilweise kostenlos angebotenen) Veranstaltungsreihen der Fachschaften, in denen insbesondere gezielt Klausurvorbereitung für Modulprüfungen betrieben wird, jedoch der Fall. Eine Finanzierung dieser „Nachhilfe“ durch die Antragstellerin verstößt gegen den Grundsatz des § 2 Abs. 4 HWVO, wonach Mitglieder der Studierendenschaft nicht durch Zuwendungen, die mit den gesetzlichen Ausgaben der Studierendenschaft nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden dürfen. Irrelevant ist, dass die Antragsgegnerin diese Praxis der Finanzierung von „Nachhilfeseminaren“ durch die Antragstellerin bislang nicht beanstandet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Antragstellerin vorgetragenen Argument der wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten. Denn die Antragstellerin verkennt, dass die Antragsgegnerin bereits frühzeitig diverse „Knackpunkte“ hinsichtlich der Kalkulation der Beitragsordnung benannt hat und die Antragstellerin diese nicht ansatzweise aufgegriffen hat und der Kritik nachvollziehbar entgegengetreten ist. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, sie könne selbst nicht abschätzen, ob und wie das Angebot der Seminare und Lerngruppen fortgeführt werden könne, daher sei es „eingefroren“ und nicht Bestandteil der Beitragskalkulation, kann ihr nicht geglaubt werden. Aus der E-Mail von Herrn G. vom 4. April 2022 (Bl.23 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Lerngruppen Bestandteil der Beitragskalkulation sind und mit 70.000,00 EUR bezuschusst werden. Soweit nunmehr behauptet wird, dies sei nicht der Fall, ergibt sich eine Anpassung der Beitragskalkulation nicht ansatzweise aus den eingereichten Unterlagen. Vielmehr sind die insoweit angesetzten Kosten in Höhe von 70.000,00 EUR (Bl. 245 der Gerichtsakte, Haushaltsplan Nr. 686.81) für die Bemessung des Studierendenbeitrags daher außer Betracht zu lassen. Die Antragstellerin hat ferner nicht plausibel dargelegt und erläutert, weshalb nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und ohne dass dies in der Beitragskalkulation gesondert ausgewiesen worden wäre, eine Honorarerhörung für die Dozierenden von 800,00 EUR auf 990,00 EUR in den Haushalt eingestellt wurde. Diese Erläuterung wäre allerdings bei einer solchen Steigerung erforderlich gewesen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich lediglich um künftige potentielle Kosten handelt. Allerdings hat die Antragstellerin nicht plausibel die Notwendigkeit der Beitragsanpassung insoweit dargelegt. Soweit sie darlegt, die Honorare basierten auf einem Rahmenbeschluss des Studierendenparlaments, nach dem Honorare mit Stundensätzen zwischen 35,00 und 65,00 EUR gezahlt würden und die genauen Tarife lägen im Verhandlungsspielraum der Fachschaften, wobei die Seminare in der Regel über 16 Stunden andauerten, verfängt auch dieses Argument nicht. Aus den Darlegungen ergibt sich nicht, nach welcher Maßgabe ein Stundensatz von 35,00 EUR, geschweige denn 65,00 EUR gezahlt werde. Soweit sie hinsichtlich einzelner „Beitragsanpassungen“ pauschal anführt, es habe erhebliche Kostensteigerungen bei Dienstleistern und Lieferanten gegeben, ist dieses Vorbringen bereits nicht ansatzweise - auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin um konkrete Darlegung gebeten hat - weder in der Beitragskalkulation noch im Haushaltsentwurf begründet worden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr stehe ein weitgehender Einschätzungsspielraum zu, verfängt dieses Argument nicht. Zwar ist der Antragstellerin ein solcher zuzubilligen, sie findet ihre Grenze jedoch darin, dass ein solcher – auch vor dem Hintergrund der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – begründet werden muss. Dies hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, merkt die Kammer noch an, dass auch die von den Beteiligten übereinstimmend angegebenen und in der Kalkulation angesetzten Kosten für die Fachschaftsräume in Höhe von 350,00 EUR pro Fachschaftssitzung unplausibel sind. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie diese Kosten in Höhe von wohl insgesamt 15.600,00 EUR (allein 3.900,00 EUR für sieben Fachschaftssitzungen für eine Fachschaft * 4 Fachschaften) gesondert in den Haushalt einstellen müsste. Nach den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin steht der Antragstellerin und den Fachschaften in der Bildungsherberge bereits ein Raum „kostenfrei“ zur Verfügung. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise aufgezeigt, dass sie weitere Räume für ihre Tätigkeit bzw. die Tätigkeit der Fachschaften anmieten müsste, geschweige denn, welche Kosten hierfür tatsächlich anfallen. Im Gegenteil erschöpfen sich die Angaben der Antragstellerin in ausweichenden Allgemeinplätzen. Damit genügt die Antragstellerin ihren Darlegungspflichten nicht, denn sie ist dazu verpflichtet, eine prüffähige Beitragskalkulation und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Vgl. zur Überprüfung eines Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris, Rn. 26 ff. Diese Grundsätze gelten auch für die hier streitige Beitragskalkulation. Daraus folgt, dass das Gericht bei einer fehlenden oder unzureichenden (nicht prüffähigen) Beitragskalkulation von vornherein nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob die Beitragsordnung den rechtlichen Maßgaben entspricht. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erstellung einer Beitragskalkulation und Erläuterung dieser wird nicht dadurch eingeschränkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob der festgesetzte Beitrag die rechtlichen Vorgaben erfüllt, dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterliegt. Nach diesem Grundsatz hat das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet erscheinen, die für eine Entscheidung erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Antragstellerin bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Ohne eine solche – gerade auch im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin aufgeworfene Fragestellung – ist es dem Gericht nicht möglich, seinem Prüfauftrag nachzukommen. Die Kammer war insbesondere auch nicht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, der Antragstellerin unter Fristsetzung die Erläuterung einzelner Kalkulationsgrundlagen zur Auflage zu machen. Denn dass diese Punkte angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin für das hiesige Eilverfahren relevant sein könnten, musste sich der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gerade vor dem Hintergrund der mehrfach seitens der Antragsgegnerin nachgeforderten Unterlagen geradezu aufdrängen. Damit findet die zulässige Beitragserhebung ihre Grenze im tatsächlichen, aufgabenbedingten Finanzbedarf der Studierendenschaft. Ein dem nicht genügender Beitrag bzw. ein diesem zugrunde liegender nicht plausibel und schlüssig dargelegter aufgabenbedingter Finanzbedarf, wird auch nicht dadurch genehmigungsfähig, dass – wie die Antragstellerin meint – dieser sich faktisch nur geringfügig auf den einzelnen Studierenden auswirke. Unbeschadet dessen und davon losgelöst verstößt die Beitragsordnung bzw. verstoßen einzelne im Haushalt 2022/23 angesetzte Ausgaben auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Auch dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragstellerin bei der Bemessung der Beitragssätze ein weites Ermessen eingeräumt ist. Bei ihrer Beitragsbemessung hat die Studierendenschaft insbesondere die Grundsätze der HWVO NRW zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 HWVO NRW sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die begehrte Beitragsfestsetzung nicht. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichten die öffentlichen Stellen zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Dabei gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, bei allen Maßnahmen stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 9 A 3163/17 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N. Das bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Die Bestimmung der günstigen Relation enthält insoweit notwendigerweise Zweckmäßigkeitserwägungen und andere fachspezifische Wertungselemente. Dabei sind unterschiedliche Entscheidungsparameter zu berücksichtigen und unterschiedliche Belange in die zu treffenden Bewertungsentscheidungen einzustellen, zu gewichten und ggf. gegeneinander abzuwägen. Mit Blick darauf kommt den handelnden Organen bzw. Amtsträgern bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall eine Entscheidungsprärogative mit entsprechendem Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung einer Beitragsordnung erstreckt sich nur auf die Untersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 9 A 3163/17 -, juris, Rn. 11 f m.w.N. Der Einschätzungsprärogative der Antragstellerin entspricht eine Beschränkung der Kontrollbefugnis der Antragsgegnerin. Sie darf von einer Rechtsverletzung infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen, wenn die Antragstellerin ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, juris, Rn. 11. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach vorläufiger summarischer Einschätzung bezogen auf die Beitragskalkulation im Hinblick auf das „T.“ vor. Im Hinblick auf die Publikation und Veröffentlichung der Zeitschrift „Sprachrohr“ sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt, da die gewählte Form der Veröffentlichung einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch der Studierendenschaftsbeiträge erkennen lässt. Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Das „T.“ ist die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift der Antragstellerin für ihre Mitglieder. Mit dem Erscheinen stellt die Antragstellerin über ihre Homepage das Sprachrohr nicht nur für ihre Mitglieder, sondern für jedermann kostenlos über das Internet zum Download zur Verfügung. Vgl. https://www.fernstudis.de/sprachrohr-3-2022/ Der Antragstellerin ist es im Rahmen ihres Aufgabenkreises nach § 53 Abs. 2 Satz 2 HG zweifelsfrei erlaubt, die Studierenden über eine Zeitschrift wie das „T.“ über alle Fragen, die mit dem Studium bei der Antragsgegnerin zusammenhängen, zu informieren. Dass über den ‑ sogar für die mit Internetanschluss versehene Allgemeinheit ‑ kostenlosen Zugang zum „T.“ hinaus den Studierenden der Antragsgegnerin ein gedrucktes Exemplar kostenlos unverlangt postalisch zur Verfügung gestellt werden soll, widerspricht voraussichtlich den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dabei ist eine postalische Versendung des „T.“ aus Zweckmäßigkeitsgründen durchaus vertretbar. Die Antragstellerin legt insoweit dar, sie habe sich für den Versand des „T.“ auch als Print-Zeitschrift entschieden, da die Druckausgabe den verfolgten Zweck besser erfülle und die Studierenden die Information „in die Hände“ erhielten. Sollte die Zeitschrift lediglich online abrufbar sein, sei es unwahrscheinlicher, dass die Studierenden diese abriefen, da sie mehrere Zwischenschritte vornehmen müssten. Zudem erhöhe das Printformat die Wertschätzung des Inhalts als auch die Bereitschaft, sich mit den Inhalten der Zeitschrift zu beschäftigen. Zudem hätten die Studierenden die Möglichkeit, die Übersendung der Printausgabe abzubestellen. Jedoch stellt der zusätzliche unverlangte Versand einer Printausgabe der Zeitschrift an alle Studierenden hier einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch von Haushaltsmitteln in erheblicher Höhe dar. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als einzige öffentlich-rechtliche Fernuniversität Deutschlands bereits in Bezug auf die Lehr- und Lernstruktur des hochschulischen Unterrichts in besonderem Maße auf eine Online-Arbeitsweise ausgerichtet ist (vgl. § 77b HG). Die Studierenden müssen daher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung für die G1 in I. (ZEO) vom 18. Mai 2016 bei den von der Antragsgegnerin eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitwirken und zu diesem Zweck einen Internetzugang sowie eine zustellfähige E-Mail-Adresse vorhalten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Antragsgegnerin sogar berechtigt, den Studierenden eine E-Mail-Adresse zuzuweisen und deren Nutzung für verbindlich zu erklären. Die Online-Arbeitsweise und der Zugriff auf im Internet vorgehaltene Informationen ist den Studierenden daher nicht nur für die reinen Zwecke ihres Lernens, sondern vor allem schon mit Blick auf die äußere Organisation ihres Studiums bei der Antragsgegnerin geläufig. Zum anderen dürfte es wegen der ohnehin zur Verfügung gestellten Onlineversion aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten erscheinen, die Möglichkeit der Übersendung einer Printvariante den Studierenden erst auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin zu ermöglichen, weil der mit der Erstellung der Zeitschrift verfolgte Zweck der Zurverfügungstellung der Informationen bereits durch die Online-Version erreicht wird. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass die Zurverfügungstellung der Printausgabe von allen Studierenden ausdrücklich gewünscht und im Gegensatz dazu die Online-Ausgabe von den Studierenden durchgehend ignoriert wird, so dass der Zweck der Zeitschrift tatsächlich nur als postalisch versandte Print-Ausgabe unter erheblich gesteigertem finanziellen Aufwand erreicht würde. Unbeschadet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Hinblick auf die im Haushalt projektierten Druck- und Versandkosten eingehalten wurde. Die Druckkosten für das „T.“ werden mit 125.000,00 EUR, die Versandkosten mit 155.000,00 EUR veranschlagt. Gemäß § 2 Abs. 2 HWVO NRW muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen ein Preisvergleich vorausgehen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000,00 Euro mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro sind mindestens 6 Bewerber/innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Angesichts der die Schwelle von 10.000,00 EUR erheblich übersteigenden Druck- und Versandkosten für das „T.“ hätte die Antragstellerin den Titelansatz in der angesetzten Höhe substantiiert ‑ etwa unter Verweis auf in der Vergangenheit eingeholte Vergleichsangebote ‑ begründen müssen, dass die Kosten für Druck und Versand des „T.“ den Titelansatz jedenfalls nicht unterschreiten würden. Die danach nicht rechtlich bedenkenfrei begründeten Ausgabentitel stellen einen Gesamtposten in Höhe von 280.000,00 EUR dar, der bei der Beitragskalkulation außer Ansatz zu bringen ist. Zusätzlich müssen nach den obigen Darlegungen auch die Kosten für die Lerngruppen in Höhe von 70.000,00 EUR außer Ansatz bleiben; dies entspricht in der Summe einer Reduktion des Bedarfes an Haushaltsmitteln von insgesamt 350.000,00 EUR. Diese Summe entspricht auf zwei Semester umgelegt und bei ‑ wie von der Antragstellerin angenommen ‑ 58.000 tatsächlich ihre Beiträge zahlenden Studierenden einem Betrag von etwas über 3,00 EUR pro Semester. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Genehmigung einer Beitragserhöhung von 2,50 EUR pro Semester gegen die Antragsgegnerin ist danach nicht glaubhaft gemacht. Unbeschadet dessen und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, hat die Antragstellerin aber auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden. Die Beteiligten haben sich nach übereinstimmenden Angaben im August 2020 auf einen Studierendenbeitrag in Höhe von 9,00 EUR pro Semester geeinigt. Nach § 32 Satz 2 der Satzung der Studierendenschaft der G1 in T. vom 10. Juni 2017 kann das Studierendenparlament eine Änderung der Beitragshöhe jeweils zum Beginn des auf den Beschluss folgenden Haushaltsjahres mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, sofern keine Änderung der Beitragshöhe beschlossen wird oder die Genehmigung der geänderten Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin versagt wird, die Beitragshöhe, hier mithin 9,00 EUR, unverändert bestehen bleibt. Davon gehen auch die Beteiligten, wie sich aus den in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen ergibt, offensichtlich aus. Dass der Antragstellerin durch die Nichtgenehmigung der geplanten Erhöhung von 2,50 EUR des Studierendenschaftsbeitrages bei einer kalkulierten Zahl der Beitragszahler von 58.000 Studenten, mithin insgesamt in einer Höhe von 290.000,00 EUR an Beiträgen, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die ihrer Aufgabenerfüllung entgegenstünden, ist nicht ansatzweise dargetan. Im Gegenteil begründen gerade die nach den nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der Vergangenheit von der Antragstellerin erwirtschafteten Überschüsse und, dass die Antragstellerin in den letzten Jahren ihre deutlich überhöhten Planzahlen nie erreichte, die berechtigte Annahme, dass der Antragstellerin durch die Nichtgenehmigung keine schweren und unzumutbaren Nachteile entstünden, zumal nach ihren Angaben mit Stand vom 31. August 2022 nach wie vor Rücklagen in Höhe von 604.020,74 EUR bestehen. Dass diese sich nur im September 2022 um weitere 220.000,00 EUR reduzieren sollen, ist angesichts der Reduzierung der Rücklagen im Vergleichszeitraum des letzten Jahres von 1.178.788,76 EUR um (insgesamt!) 574.768,02 EUR unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Wintersemester keinerlei Beiträge erhoben wurden, wenig glaubhaft und auch nicht ansatzweise dargelegt. Im Übrigen steht es der Antragstellerin frei, etwaige Beitragsanpassungen unter Darlegung ihres konkreten Finanzbedarfs unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufgaben, im nächsten Jahr vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und legt – angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache – und dem Interesse an der Genehmigung einen Streitwert von 290.000,00 EUR (58.000 Studierende * 2,50 EUR ‑ Differenzbetrag zwischen begehrter Genehmigung des Studierendenbeitrages in Höhe von 11,50 EUR und des fortgeltenden Studierendenschaftsbeitrages in Höhe von 9,00 EUR * 2 Semester) zugrunde, vgl. § 32 Satz 2 der Satzung der Studierendenschaft der G1 in T. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Beitragsordnung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, der Wirksamkeitsvoraussetzung der Beitragsordnung ist, mit der Folge, dass sie nach deren Veröffentlichung nicht mehr gemäß §§ 48 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit der Folge der Unwirksamkeit der Beitragsordnung aufgehoben werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1995 - 25 B 365/95 -, NVwZ, 1996, 169 f.; sich dem anschließend auch: HessVGH.a.a.O. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.