Urteil
13 K 3544/18.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0909.13K3544.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 0 geborene Klägerin zu 1. ist ebenso wie ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2., irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Erstmals reisten die Klägerinnen am 0 zusammen mit ihrem Ehemann und Vater sowie weiteren Kindern bzw. Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Am 0 stellten sie förmliche Asylanträge. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gaben sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag an: Sie hätten ihr Herkunftsland am 0 erstmalig verlassen und sich siebzehn Monate in der Türkei aufgehalten. Sie seien dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland gekommen. Mit Erklärung vom 0 nahmen die Klägerinnen ihren Asylantrag zurück. Am 0 kehrten sie auf dem Luftweg von Düsseldorf im Rahmen eines Programmes zur Förderung der freiwilligen Ausreise in den Irak zurück. Mit Bescheid vom 0 stellte das Bundesamt das Asylverfahren der Klägerinnen ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Bescheid vom 0 lehnte das Bundesamt den Antrag des Ehemannes und Vater der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ausweislich einer EURODAC-Anfrage des Bundesamtes suchten die Klägerinnen am 0 in Griechenland um Asyl nach. Mit Schreiben vom 0 ersuchte der nach wie vor im Bundesgebiet aufhältige Ehemann und Vater der Klägerinnen das Bundesamt um Übernahme seiner Familie aus Griechenland und führte zur Begründung aus: Die Klägerinnen befänden sich unter katastrophalen Bedingungen in Griechenland, weswegen um Zustimmung zu dem Antrag gebeten werde. Daraufhin wurden die Klägerinnen am 0 auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet überstellt. Hier meldeten sie sich am 0 als Asylsuchende. Unter dem 0 stellten die Klägerinnen erneut einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung führten sie bei der Anhörung am selben Tag durch die Klägerin zu 1. im Wesentlichen aus: Nach der Rückkehr mit ihren beiden Töchtern ins Heimatland habe sie wieder drei Monate lang in C. gelebt. Ihre Eltern seien ebenso wie Mitglieder der Großfamilie noch im Irak. Sie habe die Grundschule besucht und sei nicht berufstätig gewesen. Ihre Rückkehr habe die Situation ihres Mannes beeinflusst, der ebenfalls ein Asylverfahren führe. Sie sei in den Irak zurückgekehrt, wo sie ihre Tochter habe abholen wollen, die wiederum Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe. Diese Tochter sei jetzt in Griechenland und habe dort drei Jahre bekommen. Deren Ehemann sei Alkoholiker und habe sie herausgeworfen. Sie könne da als Mutter nicht tatenlos zusehen und habe sie deswegen geholt. Da ihre Tochter aber nicht mehr minderjährig sei, hätten die Behörden es abgelehnt, dass sie nach Deutschland komme. Über die Türkei seien sie dann vom Irak aus illegal nach Griechenland gegangen. Von Griechenland aus hätten sie die Familienzusammenführung beantragt. Deutschland habe dann bei ihr und den beiden kleinen Töchter zugestimmt. Seinerzeit habe ihr Mann Probleme gehabt und fliehen müssen. Sie sei dann zusammen mit ihm geflohen. Sie selbst habe wegen ihrer Person keine Probleme gehabt. Sie sei nur wegen ihres Mannes mit nach Deutschland gekommen. Nach ihrer Rückkehr in den Irak habe es Probleme mit dem Schwiegersohn gegeben, der sie bedroht habe. Der habe sich nicht von ihrer Tochter scheiden lassen wollen. Er habe auch nicht gewollt, dass diese mit ihr komme. Sie habe alles versucht, dass er sie loslasse. Er konsumiere Drogen und sei Alkoholiker. Durch einen Rechtsanwalt habe sie es geschafft, eine Scheidung zu erwirken. Alles andere habe nichts gebracht. Daraufhin habe der Schwiegersohn sie bedroht und gesagt, dass er ihnen die Milizen schicke. Am 0 hätten sie es geschafft, aus dem Irak auszureisen und seien zunächst in die Türkei gereist. Dort hätten sie sich zwei Monate aufgehalten. Die türkischen Behörden hätten ihr eine Ausreiseaufforderung in die Hand gegeben und sie habe das Land innerhalb eines Monats verlassen müssen. Sie berufe sich auf die Asylgründe des Mannes. Sie wolle mit ihm zusammen wohnen. Mit Bescheid vom 0 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus an die Klägerinnen ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerinnen seien nicht als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohung durch den Schwiegersohn der Klägerin zu 1. auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden könnten. Wille und Fähigkeit des Schwiegersohns, die Klägerinnen im gesamten Irak zu verfolgen, seien weder vorgetragen noch erkennbar. Das Risiko, in der Provinz C. Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, sei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, weshalb ihnen auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerinnen haben am 0 die vorliegende Klage erhoben. Die vom Ehemann und Vater erhobene Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seit dem 18. Dezember 2019 rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2019 (20 K 7900/17.A) abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylG zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, w e i t e r h i l f s w e i s e, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in elektronischer Form übersandten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, den Inhalt der Gerichtakte 20 K 7900/17.A des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie der Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) bereits in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) oder die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Fassung des zuvor bezeichneten Gesetzes. Auch die in dem streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtmäßig. Den Klägerinnen ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. Dies wäre nur der Fall, wenn diese Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG wären. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) u. a. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 Buchst. a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG); ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person dafür in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), sowie gesetzliche, administrative, politische oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2013, 936. Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Fall der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. d. EU L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9, im Folgenden: RL) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95 EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlung oder Bedrohung eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweist, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris, Rdnr. 39. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Unter Berücksichtigung der in Art. 4 RL 2011/95 EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers ist daran festzuhalten, dass die Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich voraussetzt, dass die verfolgungsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Ausländer behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Schutzsuchenden betreffender und zur Begründung des Schutzbegehrens angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Da der Ausländer als „Zeuge in eigener Sache“ aber zumeist das einzige Beweismittel ist, kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an. Deshalb muss er seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vortragen. Die Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten muss in sich stimmig und geeignet sein, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hierfür ist erforderlich, dass sein Vorbringen substantiiert und frei von gravierenden Widersprüchen oder Ungereimtheiten ist. Entspricht das Vorbringen diesen Vorgaben nicht, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2002 – 1 B 392.01 –, NVwZ 2002, 1381, sowie vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 349, jeweils m.w.N.; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, juris, Rdnr. 33; sowie Beschluss vom 7. Juli 2015 – 13 A 950/15.A -, juris, Rdnr. 8. Ausgehend von diesen Vorgaben ist das Bundesamt nicht zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie haben ihr Heimatland Irak nicht vorverfolgt verlassen. Ihnen drohen zur Überzeugung des Gerichts auch im Fall der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher irakischer oder sonstiger nichtstaatlicher Akteure. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im streitbefangenen Bundesamtsbescheid vom 17. August 2018, denen es folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend führt die Kammer lediglich aus: Den angeblichen, durch ihren Schwiegersohn gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Bedrohungen mangelt es bereits an der erforderlichen Verfolgungsintensität. Sie sind nicht auf Grund ihrer Art oder Wiederholung „gravierend“ im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, zumal die Klägerin zu 1. weder zu ihrem Inhalt noch zu deren Verwirklichung Angaben gemacht hat. Ihre Darlegung beschränkt sich inhaltlich darauf, dass der Schwiegersohn ihr gedroht habe, ihr „die Milizen zu schicken“. Wann und wie oft diese Drohung ausgestoßen worden sein soll, bleibt ungesagt. Ob es tatsächlich zu einem Besuch der Milizen gekommen ist, bleibt ebenfalls offen. Soweit sich die Klägerin zu 2. darauf beruft, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2019 (20 K 7900/17.A.) entschieden hat, dass dieser weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vorverfolgung im Irak erlitten hat noch im Fall seiner Rückkehr in den Irak davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Ungeachtet dessen haben diese angeblichen Probleme ihres Ehemannes die Klägerin nicht davon abgehalten, während ihres laufenden (ersten) Asylverfahrens wieder in den Irak zurückzukehren. Auch die ergänzenden Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich ihrer ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung haben keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen seitens des Schwiegersohnes, der „Stämme“ oder gar von Milizen zu Tage gefördert. Gezielte Nachfragen des Gerichts hierzu hat sie lediglich mit Allgemeinplätzen („gestritten“, „Probleme“) beantwortet. Namentlich gegen sie selbst (als Schwiegermutter) gerichtete Verfolgungshandlungen hat sie nicht beschrieben. Die Klage bleibt auch mit dem ersten Hilfsantrag erfolglos. Nach dem Vorstehenden bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt zu Gunsten der Klägerinnen verpflichtet ist, eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 AsylG festzustellen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach Satz 1 der Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär schutzbedürftig, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Zunächst ist auf Grund der obigen Darlegungen nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im Irak unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Nr. 2 erlitten hat, sodass auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr solches im Fall der Rückkehr wiederfahren könnte. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen gelten indes nicht als bewaffnete Konflikte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Darüber hinaus muss der Konflikt ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit dergestalt aufweisen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Einschlägige Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Eine landesweite Konfliktsituation setzt die Bestimmung dagegen nicht voraus. Vgl. hierzu mit näherer Begründung zur wortgleichen Vorgängervorschrift § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, 205 ff., seitdem st. Rspr.; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, 405. Ausgehend hiervon ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch in der Region Bagdad weder vor dem Hintergrund der aktuellen landesweiten Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung im Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage sowie des Einmarsches der Türkei in Nordsyrien und die damit verbundene Freisetzung von IS-Kämpfern nicht anzunehmen. So OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2019 – 9 A 1735/18.A -, n.v. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass in der Provinz C. ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne vorliegt, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nur unter weiteren Voraussetzungen in Betracht. Zunächst ist bei der Beurteilung der individuellen Bedrohung abwägend nach der Zumutbarkeit der Konfrontation in einer bestimmten Situation zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit einschlägiger Vorkommnisse in Relation zur Größe des betrachteten Gebietes insbesondere die Feststellung eventueller räumlicher Schwerpunkte sowie der Anlässe und Zielpersonen oder -objekte von Gewaltaktionen voraus, die sich u.a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, 405. Zudem setzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib und Leben droht. Mit anderen Worten kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nur in Betracht, wenn der Grad willkürlicher Gewalt stichhaltige Gründe für die Annahme hergibt, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. dazu: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 – Elgafaji, C-465/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014, a.a.O. Dabei ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte sind jedenfalls annähernd die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Auch ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, alle abrufbar über juris. Eine nach diesen Maßstäben verdichtete individuelle Gefahr besteht für die Klägerinnen nicht. Sie lebten vor ihrer Ausreise eigenen Erklärungen zufolge in Bagdad. Die Stadt Bagdad selbst gehörte nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz des so genannten Islamischen Staates betroffenen Gebieten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, Stand Dezember 2018, 508-516.18/3 IRQ, S. 20. Die Einschätzung, dass auch aktuell keine entsprechend verdichtete Gefahrensituation im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen in ihre Heimatregion vorliegt, wird durch die der Kammer vorliegenden Statistiken gestützt. Danach sind die zivilen Opferzahlen im Irak seit dem Spätsommer 2017 deutlich zurückgegangen. Diese Entwicklung hat sich seit Beginn des Jahres 2019 weiter stabilisiert. Bei einer rechtlich gebotenen Relationsbetrachtung, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, juris, Rdnr. 20, wonach eine Wahrscheinlichkeit von 0,1 % oder 1 : 1.000 nicht ausreicht; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 4 ZB 18.30367 – juris, Rdnr. 9, wonach die Annahme einer individuellen Gefährdung bei einer Gefahrendichte von 0,12 % fernliegt, zwischen der Zahl der in Bagdad lebenden Zivilbevölkerung (ca. 7,6 Millionen) und der Zahl der zivilen Opfer willkürlicher Gewalt ist das Schädigungsrisiko in Bagdad derzeit nicht so hoch, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Vgl. hierzu mit ins Einzelne gehender Begründung und konkreter Darlegung der Opferzahlen: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A -, juris, Rdnrn. 57 ff.; siehe auch: VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 12 K 6097/17.A -, juris,Rdnrn. 29 ff. Gefahrerhöhende Umstände sind in der Person der Klägerinnen, die lediglich einfache Angehörige der Zivilbevölkerung ohne jeden politischen Hintergrund sind, nicht erkennbar. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich ferner nicht aus ihrer Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Es liegen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer überdurchschnittlich oft gezielt Opfer von Gewalt und Repressionen werden. Vielmehr werden Auslandsaufenthalte und –erfahrungen bei Bewerbungen positiv vermerkt. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – 20 B 18.30800 –, juris, Rdnr. 50; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, 508-516.18/3 IRQ, S. 25. Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg. Für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Abschiebungsverbot aus Anwendung der EMRK) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift erfasst die einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituationen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489, 1490; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris, Rdnrn. 37 und 44. Eine drohende individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen im Fall der Klägerinnen nicht festgestellt werden. Namentlich ist zu Gunsten der Klägerin zu 1. kein Abschiebungsverbot aus Krankheitsgründen festzustellen. Zwar kann grundsätzlich auch die drohende Verschlimmerung einer (eher singulären, nicht eine Vielzahl seiner Landsleute betreffenden) Krankheit des Ausländers wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) aber nur vor, wenn es sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies setzt aber voraus, dass der Betreffende im Heimatland überhaupt keine zureichende Behandlung erhält oder die ihm zugängliche Therapie so schlecht ist, dass er bei einer Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit großen gesundheitlichen Schaden nehmen würde. So schon: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006– 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, 38. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebezielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Dies belegt auch der mit dem vorzitierten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in § 60 Abs. 7 AufenthG eingeführte Satz 3, wonach nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden („Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 ‑, NVwZ 2007, 345, 346. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Klägerin zu 1. nicht vor. Es ist auf Grundlage der nach Ablauf aller Begründungsfristen in der mündlichen Verhandlung erstmals und ohne Entschuldigung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Radiologie Röhlen aus Düsseldorf vom 6. November 2021 und 22. Juli 2022 nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1. im Fall der Rückkehr in den Irak außergewöhnlich schwere gesundheitliche Schäden erleiden würde. Beide Bescheinigungen diagnostizieren lediglich (alltägliche) Krankheitsbilder, zeigen aber noch nicht einmal konkreten Behandlungsbedarf auf. Sowohl ein Bandscheibenvorfall als auch ein Meniskusriss stellen zudem erkennbar keine lebensbedrohlichen Krankheitsbilder dar, zumal die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin zu 1. desungeachtet im Sitzungssaal offenbar uneingeschränkt bewegungsfähig war. Die mit den Klageanträgen inzident geltend gemachte Aufhebung der in dem ablehnenden Bescheid unter Ziffer 5. verfügten Abschiebungsandrohung kann nicht ausgesprochen werden, weil diese nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylG, 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nr. 6 des Bundesamtsbescheides. Grundlage der Befristungsentscheidung ist § 75 Nr. 12 AufenthG, wonach das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung zu befristen hat. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Die Befristung des Verbots auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG).