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Beschluss

8 L 359/22.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0728.8L359.22A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 1310/22.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 1310/22.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 8 K 1310/22.A geführten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. März 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der eingelegte Rechtsbehelf – wie gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Rumänien verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) – vermag das Gericht weder festzustellen, dass die Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist, noch, dass sie offensichtlich rechtmäßig ist. Die sich hieran anschließende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus. Der Asylantrag des Antragstellers, von dem das Bundesamt bereits am 8. Februar 2022 durch eine behördliche Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden war und den der Antragsteller am 15. Februar 2022 gegenüber dem Bundesamt förmlich wiederholt hat, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.; Dublin III-Verordnung – Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem derartigen Fall ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Zwar ist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ausgegangen, da der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 für Rumänien (Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und Fingerabdrucknahme, jeweils am 13. November 2021) und seines Vortrags in seinen Anhörungen beim Bundesamt am 10. und 11. März 2022 im November 2021 illegal aus Serbien kommend die rumänische Grenze überschritten und dort um internationalen Schutz nachgesucht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Da auch keine Anhaltspunkte für einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO bestehen, verblieb es bei der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers. Die Pflicht Rumäniens zur Aufnahme des Antragstellers folgt bei summarischer Prüfung aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO. Nach der vorgenannten Regelung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat u.a. verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wieder aufzunehmen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Dies ist bei Rumänien in Bezug auf den Antragsteller nach Aktenlage der Fall, da dieser in Deutschland am 8. bzw. 15. Februar 2022 einen Asylantrag gestellt hat, obgleich er ausweislich des EURODAC-Treffers und seiner Angaben beim Bundesamt bereits am 13. November 2022 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, der dem Schreiben des rumänischen „Ministerul Afacerilor Interne“ vom 18. März 2022 zufolge abgelehnt worden war. Aus diesem – obgleich nur in rumänischer Sprache verfassten – Schreiben geht für den Einzelrichter mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich Rumänien auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 14. März 2022 hin auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO zur Rückübernahme des Antragstellers bereit erklärt („ acceptam “) hat. Bei summarischer Prüfung lässt sich jedoch nicht feststellen, ob mit Blick auf den russischen Überfall auf die Ukraine und die damit einhergehende Belastung des rumänischen Asylsystems mit ukrainischen Flüchtlingen systemische Schwachstellen des rumänischen Asylverfahrens oder der rumänischen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO bestehen, die zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland führen könnten. Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris, Rn. 27. Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen, sog. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris, Rn. 19. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2012 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 82 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6. Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 85, und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 86; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 52.18 und 1 PKH 41.18 –, juris, Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris, Rn. 27; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Juni 2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rn. 33. Die Schwachstellen im Abschiebestaat fallen aber nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh), der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GrCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91, unter Verweis auf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechen- land) –, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – u.a., juris, Rn. 88. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris, Rn. 39, und Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 92 und – C-297/17 –, juris, Rn. 90. Dabei muss unterschieden werden zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublin-Raum mithin von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 6. Hiervon ausgehend lässt sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen, welche Auswirkungen die Aufnahme von Menschen, die wegen des russischen Überfalls auf die Ukraine in Rumänien Schutz suchen, auf die Lebensbedingungen von Asylantragstellern haben. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beweisbeschluss vom 25. April 2022 betreffend die Situation für nach Rumänien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte – 11 A 861/20.A – n.v. Belief sich die Zahl Geflüchteter aus der Ukraine zum Zeitpunkt des Rundschreibens der rumänischen Behörden noch auf ca. 200.000, haben laut UNHCR zwischenzeitlich über 6,8 Millionen Menschen die Ukraine verlassen, wovon sich 90.297 (Stand 22. Juni 2022) in Rumänien aufhalten. Vgl. https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine (abgerufen am: 22. Juni 2022). Auch ein Ende dieser Fluchtbewegung sowie des Krieges in der Ukraine sind aktuell nicht absehbar. Schließlich wäre eine spürbare Entspannung der Migrationslage in Rumänien bei lebensnaher Betrachtung angesichts zu erwartender fortbestehender politischer wie militärischer Unsicherheiten, massiv zerstörter Infrastruktur und sonstiger Lebensgrundlagen in der Ukraine sowie weiterer objektiver und subjektiver Rückkehrhürden ohnehin nicht unmittelbar nach Kriegsende zu erwarten. Die rumänischen Behörden haben vor dem Hintergrund des Konfliktes in der Ukraine in einem Schreiben vom 28. Februar 2022 mitgeteilt, dass nur in dringenden Fällen Überstellungen von Asylbewerbern entgegengenommen würden. Auch wenn Rumänien in einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilt haben soll, dass Überstellungen nicht unbegrenzt aufgeschoben werden könnten, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand auch vor diesem Hintergrund jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass das rumänische Asylsystem an seine Grenzen gerät. Abgesehen von dieser sich kurzfristig verschärfenden Situation in Rumänien ist nach weiteren Erkenntnissen des Bundesamtes seit geraumer Zeit von einer zunehmenden Belastung, bis hin zu einer Überlastung des rumänischen Asylsystems auszugehen. Die Asylantragszahlen stiegen in den letzten drei Jahren tendenziell von 2.590 (2019) über 6.156 (2020) auf 9.065 (2021), was das Asylsystem sowie die Aufnahmekapazitäten vor allem im EU-grenznahen Timişoara bereits seit 2019 überlastet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 04/2022, S. 8. Damit besteht auch mit Blick auf das vorliegende Verfahren weiterer Aufklärungsbedarf, wie sich auch aus dem Beweisbeschluss des OVG NRW vom 25. April 2022 – 11 A 861/20.A – ergeben dürfte (s.o.). Die Frage nach den Auswirkungen des russischen Überfalls auf die Ukraine auf die Lebensbedingungen von Schutzsuchenden in Rumänien kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Sie bleibt mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei der angesichts der offenen Erfolgsaussichten weiter vorzunehmenden und in die Interessenabwägung einzustellenden allgemeinen Folgenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn eine Rückführung des Antragstellers könnte zu einer gravierenden Verletzung seiner Rechte führen, weil nicht auszuschließen ist, dass er in Rumänien einer gegen Art. 4 der EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Prüfung muss derzeit noch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hieraus folgt zugleich ein Anspruch des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Abschiebung nach Rumänien verschont zu bleiben. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 16, und vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 20. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob mit Blick auf die Mitteilungen der rumänischen Behörden feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). T. -T1.