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Urteil

13 K 1680/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0603.13K1680.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin steht als Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A11) im Dienst des Beklagten. Sie begehrt die Gewährung einer Lehrzulage gemäß der Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen – LehrzulV-NRW). Unter dem 8. November 2017 informierte der Beklagte seine Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten darüber, dass Bewerbungen für die Tätigkeit als sogenannter ViVA-Multiplikator bzw. –Multiplikatorin entgegengenommen würden. Die Tätigkeit erfolge aus Anlass der Einführung des Vorgangsbearbeitungs- und Fahndungssystems ViVA 2.1 (Verfahren zur integrierten Vorgangsbearbeitung und Auskunft), für die umfangreiche Schulungsmaßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich würden. Zur Konzeptionierung und Durchführung dieser Schulungen seien voraussichtlich ab 1. Juli 2018 für die Dauer von einem Jahr vier Stellen als Multiplikator/-in zu besetzen. Die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren würden für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung der Schulungsmaßnahmen zum Leitungsstab ins Sachgebiet Behördenstrategie und Controlling umgesetzt. Zu den Aufgaben gehöre das Absolvieren der Ausbildung zur ViVA-Multiplikatorin bzw. zum ViVA-Multiplikator, die Entwicklung eines behördeninternen Schulungskonzeptes, die Beschulung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zielgruppe ViVA 2.1, Anwenderbetreuung, Besetzen der ViVA-Hotline. Die Bewerberinnen und Bewerber sollten über folgende Kompetenzen verfügen: Leistungsmotivation/Ergebnisorientierung, Organisations- und Planungsfähigkeit, Eigenständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit. Die Qualifizierung der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erfolge an einem der Ausbildungsstandorte des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten und dauere voraussichtlich zwei Wochen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es darüber hinaus weitere verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen geben werde. Die dann von den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren durchzuführenden Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden auf der Schulungsplattform in Lippstadt durchgeführt und dauerten für jede Mitarbeiterin bzw. jeden Mitarbeiter fünf Tage. Für spezielle Funktionen werde es zusätzliche Tagesschulungen geben. Die Interessenten für die Multiplikatorenstelle müssten didaktisch in der Lage sein, den neuen und komplexen Unterrichtsstoff an die jeweilige Zielgruppe zu vermitteln. Eine hohe Affinität zur Arbeit am PC und entsprechenden Anwenderprogrammen sei erforderlich. Die Klägerin war sodann vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich 30. November 2020 als ViVA-Behördenmultiplikatorin eingesetzt. Die von ihr im Rahmen dieser Tätigkeit durchgeführten Schulungen begannen im Januar 2019. Mit Erlass vom 7. Januar 2019 teilte das Ministerium des Innern NRW den Polizeibehörden des Landes mit, dass die Gewährung von Lehrzulagen gemäß der LehrzulV-NRW für den Einsatz der ViVA-Behördenmultiplikatoren und -innen nicht in Betracht komme, da diese Tätigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW nicht erfülle. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Lehrzulage gemäß § 1 LehrzulV-NRW. Ihren Antrag begründete sie unter anderem wie folgt: Die Angehörigen des ViVA-Büros führten die vorgeplanten Seminare jeweils immer zu zweit durch. Daher seien sie, auch unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten, durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Fortbildung tätig. Bei der Vermittlung der ViVA-Fortbildungsinhalte handele es sich größtenteils um die methodische Vermittlung theoretischen Wissens. Die Lehrgangsinhalte seien keine, rein praktische Unterweisung am Computer. Vielmehr würden in den Lehrgängen in mehr als der Hälfte der Zeit theoretisches Systemwissen und Hintergründe und Zusammenhänge zu der Anwendung ViVA vermittelt. Zur Veranschaulichung würden zahlreiche Präsentationen vorgeführt. Beispielhaft zu nennen für die theoretische Vermittlung seien hier Zusammenhänge und Bedeutungen zwischen einem Vorgangs- und Abgleichsobjekt und auch die zahlreichen systembezogenen Plausibilitäten und Abhängigkeiten. Die Lehrgangsinhalte seien landesweit und tagesbezogen vor geplant. Daher handele es sich hierbei auch um geschlossene Lehrgänge gemäß § 2 LehrzulV-NRW. Zudem sei außerhalb der Seminare, die jedoch wie oben genannt im Durchschnitt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit darstellten, der Benutzerservice im Rahmen der telefonischen Anwenderbetreuung beabsichtigt. Auch hierbei werde telefonisch vorwiegend theoretisches Wissen vermittelt. Die Negativabgrenzung für die Nichtzahlung der Lehrzulage (§ 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW: „bei überwiegend praktischen Ausbildungstätigkeiten“) liege demnach nicht vor. Der Anspruch auf die Lehrzulage beginne mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlösche mit deren Beendigung. Die Seminare würden ab dem 21. Januar 2019 starten. Daher werde ab diesem Zeitpunkt die Zahlung der Zulage beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2019 unter Verweis auf den Erlass des Ministeriums vom 7. Januar 2019, an den er gebunden sei, ab. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2019 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihre Ausführungen aus ihrem Antragsschreiben zunächst wiederholte und diese sodann unter dem 27. Februar 2019 wie folgt ergänzte: Unabhängig davon, dass der Verweis auf den Erlass vom 7. Januar 2019 schon rechtlich nicht verfange, werde mit dem bloßen Verweis auch dem Begründungserfordernis nicht genügt. Bei der Tätigkeit als ViVA-Multiplikator/in handele es sich um eine Lehrtätigkeit, bei der vorwiegend theoretisches Wissen im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen methodisch vermittelt werde. Im Übrigen werde höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass Büros, in denen Lehrtätigkeit verrichtet werde, auch eine sonstige Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW darstellten. Der Erlass vom 7. Januar 2019 stehe dem Anspruch auf Zahlung einer Lehrzulage nicht entgegen. Dort werde ausgeführt, dass die Tätigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW nicht erfüllen würde, sodass für diese Tätigkeit keine Zulage gewährt werden könne. Dies mache bereits inhaltlich keinen Sinn bzw. stelle ein Widerspruch in sich dar. In § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW sei geregelt, wann eine Lehrtätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift nicht vorliege. Wenn die negativen Merkmale des Absatzes 2 (überwiegende praktische Ausbildungstätigkeit) nicht erfüllt seien, müsse erst recht davon ausgegangen werden, dass mit der streitgegenständlichen Tätigkeit eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens erfolge. Der Erlass enthalte auch keine konkrete Begründung dafür, warum aus Sicht des Dienstherrn die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt sein sollten. In einem Erlass könnten Ansprüche, die in einer Verordnung als gebundener Anspruch geregelt seien, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien, was vorliegend der Fall sei, könne der Anspruch nicht durch Erlass ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hier seien die normierten Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt. So reiche es nach § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW hinsichtlich des Zeitanteils der theoretischen Ausbildungstätigkeit schon aus, wenn die Lehrtätigkeit vorwiegend die methodische Vermittlung theoretischen Wissens beinhalte. Es sei also noch nicht einmal erforderlich, dass durch die streitgegenständliche Lehrtätigkeit ausschließlich theoretisches Wissen methodisch vermittelt werde. Die hier in Rede stehende Lehrtätigkeit beinhalte jedoch sogar ausschließlich die methodische Vermittlung theoretischen Wissens. Dass das theoretische Wissen an einem dafür eingerichteten PC-Arbeitsplatz vermittelt werde, mache aus der Vermittlung des theoretischen Wissens keine praktische Ausbildungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW. In einem Vermerk der Kreispolizeibehörde T über ein Gespräch am 6. März 2019 über die erfolgskritischen Aufgaben der ViVA-Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wurde ausgeführt, dass die Entwicklung des behördeneigenen Schulungskonzeptes das Erstellen der Schulungsreihenfolge anhand der Zielgruppen umfasse. Die Beschulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei im Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 vorbereitet worden, in dem das Material aufbereitet und die Schulungssituation geprobt worden sei. Bei der Schulung selbst würden jedem Schulungsteilnehmer und jeder Schulungsteilnehmerin unterschiedliche Schulungshefte zur Verfügung gestellt. Diese Hefte beinhalteten Beispielsfälle, die während der Schulung in das Programm eingegeben würden. Die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren leisteten hier Hilfestellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei zutreffend, dass durch einen ministeriellen Erlass Ansprüche weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden könnten. Der Erlass sei keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich der Dienstherr selbst binde. Dies diene einer gleichmäßigen Ermessensausübung gegenüber dem betroffenen Beamten. Der ministerielle Erlass möge zwar einen grammatikalischen Formfehler enthalten, nämlich das eine durch den Erlass entstandene doppelte Verneinung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW übersehen worden sei. Dennoch sei die Grundaussage unmissverständlich. An diesen Erlass sei der Beklagte gebunden. Unabhängig davon sei die Zulage aber auch aus folgenden Gründen nicht zu gewähren: Bei der Tätigkeit der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren werde vorwiegend die praktische Arbeit mit dem ViVA-Programm vermittelt. Die ViVA-Schulung basiere auf der praktischen Eingabe von Beispielsfällen in das ViVA-Programm durch die Schulungsteilnehmer/innen. Dabei würden die verschiedenen Beispielsfälle, die den Teilnehmern/innen als Entscheidungshilfen zur Verfügung gestellt würden, bearbeitet. Die Aufgabe der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sei daher vorrangig die Hilfestellung und Überprüfung der Eingaben. Deshalb könne auch nur die praktische Ausbildungstätigkeit in Form einer Anleitung an den Computern im Vordergrund stehen. Etwaige, durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in der Schulung vorgetragene theoretische Inhalte dienten lediglich zur Verständlichkeit des Programms. Soweit der Widerspruch damit begründet werde, dass auch außerhalb der Seminare ein Benutzerservice im Rahmen einer telefonischen Anwenderbetreuung zu den Aufgaben des Multiplikators bzw. der Multiplikatorin zähle, im Rahmen derer ebenfalls vorwiegend theoretisches Wissen vermittelt werde, müsse dem entgegengetreten werden: Die Anwenderbetreuung finde nicht während der Schulungen und somit nicht im Rahmen eines geschlossen Lehrgangs statt. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW würden daher im Rahmen der Anwenderbetreuung nicht erfüllt. Dagegen hat die Klägerin am 18. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt sie ihre Ausführung aus dem Widerspruchsverfahren unter anderem wie folgt: Bei dem in Rede stehenden ViVA-Programm handele es sich um ein Vorgangsbearbeitungssystem, dessen Software deutlich komplexer sei als die des zuvor verwendeten Systems IGVP. Es seien fundierte Systemkenntnisse erforderlich, um mit der Software umgehen zu können. Zum Umgang mit diesem Programm seien für alle Beschäftigten umfangreiche Schulungsmaßnahmen erforderlich. Diese Schulungen würden durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren durchgeführt, die dafür gesondert ausgebildet worden seien. Sie seien in der Lage nicht nur die praktischen, sondern besonders auch die komplexen theoretischen Inhalte zu vermitteln. Den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren seien 30 PowerPoint-Präsentationen zur Verfügung gestellt worden, mit denen diese den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Anwendung des Programmes vermittelten. Z.B. indem sie erklärten, wie Anwender ein Ersuchen an eine andere Behörde stellen könnten. Die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erklärten den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern, was es mit dem Programm auf sich habe, wie dieses angewendet werde und welche Vor- und Nachteile dies habe. Sie erklärten aber z.B. auch, was ein Ersuchen überhaupt sei. Ebenso müssten sie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vermitteln, wie eine Zuarbeit zu einem Vorgang erfolge und welche Vor- und Nachteile eine Vorgangsberechtigung habe. Des Weiteren vermittelten sie theoretische Inhalte auch dahingehend, wie wichtig die Datenqualität für das Programm sei, weil andere Programme, mit denen die Polizei arbeite, aus dem ViVA-Programm Zahlen und Daten übernehmen. Alles, was die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Beispielsfällen übten, werde zuvor von den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren theoretisch erläutert. Aus dem Ablaufplan der Schulungen ergebe sich, dass es sich um einen geschlossenen Lehrgang für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin handele, der nach einem vorgeschriebenen festen Lehrplan und Lehrgangsziel durchgeführt werde. Bei der Tätigkeit als Multiplikator/-in stehe die Vermittlung theoretischen Wissens im Vordergrund. Entgegen der Auffassung des Beklagten basiere die Schulung nicht nur auf der praktischen Eingabe von Beispielsfällen in das Programm durch die Schulungsteilnehmer/innen, bei der nur eine Hilfestellung geleistet werde. Vielmehr erläuterten Multiplikatorinnen und Multiplikatoren die gesamte Funktionsweise und die Anwendung des Programms anhand theoretischer Inhalte. Dies ergebe sich auch aus dem Ablaufplan der Schulungen. In der Interessenabfrage vom 8. November 2017 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der/die Multiplikator/in in der Lage sein müsse, den neuen und komplexen Unterrichtsstoff an die jeweilige Zielgruppe zu vermitteln. Damit gehe der Beklagte selbst davon aus, dass komplexes theoretisches Wissen an die Anwender/innen vermittelt werden müsse. Der Erlass vom 7. Januar 2019, auf den sich der Beklagte berufe, verhalte sich dazu völlig widersprüchlich. Der Erlass sei nur ein Verwaltungsinternum, welches für die rechtliche Bewertung nicht relevant sei. Entscheidend sei, ob die in der Lehrzulagenverordnung für die Gewährung der Zulage geregelten Voraussetzungen erfüllt seien. Allein der Umstand, dass das vermittelte Wissen an Beispielsfällen geübt werde und Eingaben am PC erfolgten, führe nicht dazu, dass die theoretische Ausbildung zu einer praktischen Ausbildung werde. Der PC sei allein ein Hilfsmittel, um das erlernte Wissen auch einmal zu üben. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werde nicht die Funktionsweise eines PCs vorgeführt, sondern die Anwendung eines Programms und die Bearbeitung von Vorgängen mit diesem Programm erläutert. Es gehe also nicht um Hilfestellung beim Bedienen eines PCs und damit eines Arbeitsmittels, sondern um die Erläuterung der Art und Weise der Vorgangsbearbeitung mittels eines Programms. Diese Inhalte würden in Vorträgen und PowerPoint-Präsentationen theoretisch vermittelt. Mithin ergebe sich, dass die Vermittlung überwiegend theoretischen Wissens im Vordergrund stehe. Ferner sei die von dem Beklagten angesprochene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. Juni 2007 (Az. 21 A 2702/06) auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar. Das OVG NRW habe in dem seinerzeit entschiedenen Fall das Erfüllen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW geregelten Fiktion verneint, da in dem betreffenden Fall nicht ersichtlich gewesen sei, dass es einen vorgeschriebenen Lehrplan gegeben habe. Im Gegensatz dazu liege im Fall der Klägerin mit dem als Anlage 3 bereits vorgelegten Ablaufplan für die ViVA-Schulung ein vorgeschriebener fester Lehrplan mit den Lehrgangsinhalten und den Lehrgangszielen vor. Damit greife hier die in § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW geregelte Fiktion. Somit handele es sich bei dem streitgegenständlichen Lehrgang um einen geschlossenen Lehrgang im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW. Aus der Systematik von § 2 LehrzulV-NRW und der in § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW geregelten Fiktion ergebe sich, dass immer dann, wenn ein geschlossener Lehrgang vorliege, auch davon auszugehen sei, dass die betreffende Lehrtätigkeit der methodischen Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens diene. Zudem gehe aus dem von dem Beklagten als Ablaufplan bezeichneten Lehrplan hervor, dass der Lehrgang deutlich über das Zeigen der Anwendung eines Computerprogrammes hinausgegangen sei. So könne dem Ablaufplan entnommen werden, dass das Programm selbst umfassend habe erläutert werden müssen und Hintergrundwissen habe gelehrt werden müssen. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich –, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum Januar 2019 bis November 2020 eine Lehrzulage gemäß § 1 LehrzulV-NRW nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Seinen Antrag begründet der Beklagte in Ergänzung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren wie folgt: Soweit die Tätigkeiten im Rahmen der Anwenderbetreuung und Besetzung der ViVA- Hotline klägerseitig geltend gemacht würden, sei festzustellen, dass diese eindeutig keine Lehrtätigkeit im Sinne der LehrzulV-NRW seien. Die Anwenderbetreuung und die Besetzung der ViVA Hotline seien eine reine Servicetätigkeit in Form einer Unterstützung des Dienstbetriebs, im Rahmen derer sich anlassbezogen Endanwender oder Endanwenderinnen mit konkreten Anwendungsfragen im Einzelfall in Form eines Hilfeersuchens an die Servicestelle richten könnten. Eine methodische Wissensvermittlung als Lehrende finde insoweit eindeutig nicht statt. An den weiteren Voraussetzungen der Verordnung zu messen sei daher nur die Tätigkeit in der Endanwenderschulung, die ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen zwar mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfasse, jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen der LehrzulV-NRW erfülle. Die Tätigkeiten der ViVA-Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Rahmen der Endanwenderschulung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW. Denn es handele sich dabei um überwiegend praktische Unterweisungs-/Anleitungstätigkeiten in Form praktischer Hilfestellungen, und nicht um methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens. Auszugehen sei vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984, wonach es bei der damals ohne spezielle Rechtsgrundlage gezahlten Zulage nicht um Aufwendungsersatz, sondern darum gehe, erfahrene und bewährte Beamtinnen und Beamte zur Mitwirkung bei der Ausbildung – im Gegensatz zur Anwenderschulung – des Beamtennachwuchses zu gewinnen und die erhöhten Anforderungen an die Lehrpersonen durch die Lehrtätigkeit abzugelten. Solche erhöhten Anforderungen bestünden z.B., wenn ein Polizeibeamter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Polizeirecht lehre. Dazu müsse er ein, einen längeren Zeitraum übergreifendes, Konzept erstellen, dass insbesondere – und das sei das Wesentliche – darauf gerichtet sei, normative und tatsächliche Gegebenheiten zu erläutern. Dies unterscheide die Lehrtätigkeit von einer Unterweisung und Anleitung. Für die ViVA-Schulungen werde den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ein Ablaufplan vorgegeben. Dabei stünden die Übungen und die Handhabung des Programms und nicht die theoretischen Hintergründe im Vordergrund der Schulungen. Dies veranschauliche bereits der Ablaufplan des Grundmoduls, in dem die Übungen deutlich im Vordergrund stehen würden. Gleiches gelte aber für alle Module. Gemäß des „ViVA 2.1-Fachkonzepts zur landesweiten Qualitätssicherung und -verbesserung“ solle die Vermittlung des Themas Datenqualität ein wichtiger Bestandteil der örtlichen Schulungen sein. Auch der Einsatz einer dazu bereitgestellten Präsentation „Datenqualität ViVA“ führe nicht zu der Bewertung, dass eine Vermittlung überwiegend theoretischen Wissens im Sinne der Verordnung vorliege. Vielmehr habe sie lediglich veranschaulichenden und erinnernden Charakter, da die Datenqualität im Allgemeinen grundsätzlich Bestandteil des polizeilichen Bachelor- und Masterstudienganges, der zentralen Einführungsfortbildung für die kriminal- und verkehrspolizeiliche Sachbearbeitung und weiterer Fortbildungsangebote des Landesamtes für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW sei. Es sei Sinn und Zweck der Schulung, den Teilnehmer/innen beizubringen, wie die Fallbearbeitung zukünftig unter Zuhilfenahme des neuen Programms zu bewerkstelligen sei und wo die Daten, die sie üblicherweise in vorhandene PC-Programme einpflegten oder auf sonstige Weise nutzten, in das neue Programm einzugeben seien. Die Ablaufpläne gäben insoweit lediglich zeitliche Strukturierungsvorgaben für die künftige Schulung vor, in der überwiegend die Anwendung der neuen Software bei der täglichen Polizeiarbeit, wie der Entgegennahme von Anzeigen, dem Anfertigen von Berichten, Fahndungen, Recherchen etc., erläutert und geübt werde. Theoretische Wissensvermittlung sei in den Plänen – wenn überhaupt – jedenfalls nicht überwiegend angesprochen. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW vom 20. Juni 2007 (Az. 21 A 2702/06) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall die Zahlung einer Zulage nicht in Betracht komme. Gemäß der Fortbildungskonzeption ViVA des Landesamtes für Ausbildung und Fortbildung der Polizei NRW verfolgten die örtlichen Schulungen das Ziel, dass die Endanwenderinnen und Endanwender in der Lage seien, ViVA bestimmungsgemäß zu bedienen. Bereits diese Zielformulierung weise auf eine Lernzielstufe hin, die vornehmlich auf die Bedienung ausgelegt sei und somit „Unterweisung und Anleitung“ und nicht „theoretische Wissensvermittlung“ darstelle. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der ViVA-Endanwenderschulungen müssten nicht, wie in der Rechtsprechung des OVG NRW beispielhaft genannt, vorwiegend mit theoretischem Hintergrundwissen der Informatik, der formalen Sprachen und Programmiersprachen, Algorithmen oder der Übersetzung von Programmiersprachen befasst werden. Ein solches Programmierwissen sei für die Anwendung des Programms auch nicht erforderlich. Das habe auch für die bisher verwendeten IT-Programme etwa im Vorgangsbearbeitungssystem mit Strafanzeigen, Verkehrsunfällen usw. (IGVP), im Fahndungssystem oder auch nur in Informationssystemen mit Auskünften und Recherchefunktionen gegolten. Auch die in der jeweiligen Polizeiarbeit angewandten Systeme könnten nach der praktischen Einführung ohne spezielles Programmierwissen genutzt werden. Grundstrukturen, Verfahrensabläufe und die Systemarchitektur von ViVA würden in groben Zügen theoretisch nur insoweit vermittelt, als diese Kenntnisse im Rahmen der konkreten Handhabung und des Übens mit dem Programm hilfreich seien. Diese theoretische Wissensvermittlung trete in der Bedeutung hinter der praktischen Unterrichtung eindeutig zurück. Sie überwiege auch nicht im praktischen Anteil, z.B. die Erklärung der konkreten Handhabung und das Üben des Arbeitens mit dem Programm. Dies bestätige auch die Beschreibung der Schulungsinhalte der Fortbildungskonzeption ViVA an zahlreichen Stellen. Bei der Auswertung der standardisierten Verlaufspläne des dreitägigen Grundmoduls werde zudem deutlich, dass der überwiegende Teil (ca. 60%) der 24 Unterrichtsstunden aus Übungseinheiten bestehe. Hinzu kämen Pausenzeiten (ca. 15%) und nicht standardisierte, an den Bedürfnissen der Anwenderinnen und Anwender ausgerichtete „Unterrichtsgespräche“ (10%). Die explizit als Präsentation ausgewiesenen Zeiten beschränkten sich auf insgesamt 2:40 Stunden über drei Tage, was auch nur einem Anteil von ca. 10 % der Schulungszeit entspreche. Daher sei zusammenfassend festzustellen, dass das Ziel der Schulungsmaßnahmen (nur) sei, die Endanwenderinnen und Endanwender in die Lage zu versetzen, das neue Vorgangsbearbeitungssystem bestimmungsgemäß zu bedienen. Dazu hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Schulungsmaßnahmen ausreichend Zeit (ca. 60 %), im Zusammenhang mit verschiedenen Sachverhalten und Eingabefällen zu üben. Dem oben genannten Ziel müsse auch die Tätigkeit der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren entsprechen. Sie hätten primär die Übungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen und ergänzend Hilfestellung zu leisten. Die Veranstaltungen seien daher vorrangig auf die praktische Bewältigung der Aufgabe gerichtet. Der Anteil theoretischer Wissensvermittlung, selbst bei großzügiger Auslegung hinsichtlich der Präsentationsanteile, liege nach Auswertung der Standardverlaufspläne deutlich unter 50 % und sei damit bereits nicht vorwiegend. Soweit klägerischerseits behauptet werde, aus der Interessenabfrage gehe hervor, es sei komplexes theoretisches Wissen an die Anwenderinnen und Anwender zu vermitteln, treffe dies so nicht zu. In der Interessenabfrage werde formuliert, dass der/die Multiplikator/in didaktisch in der Lage sein solle, den neuen und komplexen Unterrichtsstoff an die jeweilige Zielgruppe zu vermitteln. Darüber hinaus werde eine hohe Affinität zur Arbeit mit dem PC und entsprechenden Anwenderprogrammen als erforderlich beschrieben. Die in der Interessenabfrage genannte Komplexität des Unterrichtsstoffs beziehe sich jedoch primär auf die Unterweisung und Anleitung bei der Bedienung der vielfältigen Funktionen des Computerprogramms, und damit auf praktisches Wissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Lehrzulage. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Lehrzulagengewährung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW. Danach erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, eine Stellenzulage (Lehrzulage) nach Maßgabe dieser Verordnung. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW ist Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW). Nach § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW ist Lehrtätigkeit nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen. Diese rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Lehrzulage sind hier nicht gegeben. Denn bei der in Rede stehenden Tätigkeit als sog. ViVA-Multiplikator/in handelt es sich nicht um eine Lehrtätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW, weil es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens handelt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die klägerische Auslegung des § 2 Abs. 1 LehrzulV-NRW weder mit dem Wortlaut noch der Systematik der Norm erklärbar ist und daher nicht überzeugt. Die Klägerin meint, dass immer dann, wenn ein geschlossener Lehrgang i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW vorliegt, auch davon auszugehen sei, dass die betreffende Lehrtätigkeit der methodischen Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens diene. Erfülle eine Lehrtätigkeit also die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW greife dessen „Fiktion“. Dies ergebe sich aus der Systematik des § 2 LehrzulV-NRW. Dieses Normverständnis entbehrt jeder Grundlage. Schon der Wortlaut der Norm steht der klägerischen Lesart entgegen. § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW definiert den Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne der Verordnung und macht dabei zwei Elemente zur Voraussetzung: Demnach ist Lehrtätigkeit die methodische Vermittlung theoretischen Wissens als Lehrender (erstes Element), die – und das ist das zweite Element – entweder - an verwaltungseigenen Fachhochschulen, - an verwaltungseigenen Schulen, - an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, - im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, - im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder - in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften erfolgt. § 2 Abs. 1 Satz 2 LehrzulV-NRW definiert dann weiter, wann ein geschlossener Lehrgang gegeben ist. Dass Satz 2 mehr als eine bloße Definition des in Satz 1 verwendeten Begriffs des geschlossenen Lehrgangs sein soll, insbesondere dass hier die in Satz 1 genannte erste Voraussetzung für die Annahme einer relevanten Lehrtätigkeit fingiert werden soll, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht im Ansatz entnehmen. Auch die angeblichen systematischen Gründe, die klägerischerseits nicht weiter erläutert werden, sind für eine solche Lesart nicht erkennbar. Im Gegenteil: Auch systematisch dürfte es sich im Einklang mit dem Wortlaut bei Satz 2 nur um eine Begriffsdefintion handeln. Im vorliegenden Fall fehlt es für die Annahme einer zulagenrelevanten Lehrtätigkeit bereits an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW erforderlichen ersten Voraussetzung, dass hier eine methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens erfolgte. Ob eine der weiteren in Satz 1 genannten Voraussetzungen (etwa die Vermittlung innerhalb eines geschlossenen Lehrgangs) oder gar ein Fall des § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW vorliegt, kann daher hier dahinstehen. Im Rahmen einer Lehrtätigkeit wird dann vorwiegend theoretisches Wissen vermittelt, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Darstellung, Erläuterung und Vermittlung theoretischen Hintergrundwissens besteht. Wissen ist dann theoretischer Natur, wenn es – entsprechend der Bedeutung des Begriffes Theorie im allgemeinen Sprachgebrauch – der Lehre über die allgemeinen Begriffe, Gesetze, Prinzipien eines bestimmten Bereichs der Wissenschaft, Kunst, Technik zuzuordnen ist und Ergebnis einer rein begrifflichen, abstrakten (nicht praxisorientierten oder -bezogenen) Betrachtung bzw. Erfassung von etwas ist. Vgl. zum Begriff Theorie etwa https://www.duden.de/rechtschreibung/Theorie [Stand: 3. Juni 2022]. Theoretisches Hintergrundwissen in Bezug auf eine Software ist daher etwa Hintergrundwissen der Informatik, wie mathematisch-logische Grundlagen, formale Sprachen und Programmiersprachen, Algorithmen, Berechenbarkeit und ihre prinzipiellen Grenzen oder die Übersetzung von Programmiersprache. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2702/06 –, juris, Rn. 22 m.w.N. Da bereits § 2 Abs. 1 Satz 1 LehrzulV-NRW für die Annahme einer relevanten Lehrtätigkeit verlangt, dass diese in der Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens besteht, ist schon daraus zu schlussfolgern, dass die Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens insbesondere von der Vermittlung vorwiegend praxisbezogenen bzw. praktischen Wissens abzugrenzen ist. Unter Praxis wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Aufführung, Anwendung von Gedanken, Vorstellungen, Theorien o. Ä. in der Wirklichkeit, die bestimmte Art und Weise, etwas zu tun, zu handhaben oder die Erfahrung, die durch eine bestimmte praktische Tätigkeit gewonnen wird, verstanden. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Praxis [Stand: 3. Juni 2022]. Eine Vermittlung vorwiegend praktischen Wissens in Bezug auf ein PC-Programm liegt daher dann vor, wenn der Schwerpunk in der Erläuterung der Anwendung der Software besteht. Liegt der Schwerpunkt einer Lehrveranstaltung etwa vorrangig in einer praktischen Hilfestellung, die die Teilnehmer/innen in die Lage versetzen soll, Schritt für Schritt neue Software zu erarbeiten und die vorrangig auf die praktische Bewältigung der Aufgabe gerichtet ist zu erfahren, welche Anwendungsmöglichkeiten die neue Software im Alltag eröffnet und mit welchen Arbeitsschritten sich der/die Teilnehmer/in dieser neuen Möglichkeiten bedienen kann, ist keine Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2702/06 –, juris, Rn. 22. Daran ändert sich auch nichts, nur weil diese Arbeitsschritte von der Lehrendperson mit Erläuterungen begleitet und mittels Medien (etwa PowerPoint-Präsentationen) präsentiert werden. Vgl. OVG NRW, ebenda. Denn für die Frage, ob der vermittelte Inhalt (vorwiegend) theoretischer Art ist, kommt es auf die Art und Weise der Wissensvermittlung nicht an. Ob etwas (zunächst) abstrakt, also losgelöst von einem konkreten, beispielhaften Anwendungsszenario, von dem Lehrenden erläutert wird („Lernen durch Zuhören“), oder ob der oder die Teilnehmende während der eigenen Anwendung bzw. Durchführung eines Arbeitsschritts von dem Lehrenden unterstützt wird („Lernen durch Handeln“), berührt den Inhalt der Wissensvermittlung nicht. Wenn die Klägerin daher mehrfach betont, dass es in den Schulungen nicht nur um Hilfestellungen bei der praktischen Eingabe von Beispielsfällen in ein Programm gegangen sei, sondern dass er den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuvor die gesamte Funktionsweise und die Anwendung des Programms anhand theoretischer Inhalte erläutert habe, sodass es nicht um Hilfestellung beim Bedienen eines PC und damit eines Arbeitsmittels gegangen sei, sondern die Erläuterung der Art und Weise der Vorgangsbearbeitung mittels eines Programms im Vordergrund gestanden habe, verkennt sie genau diesen Umstand. Ihre Ausführungen machen vielmehr deutlich, dass ihre Tätigkeit gerade in der Vermittlung praktischen Wissens (Anwendung der Software) bestand, und sie lediglich dem Umstand, dass sie dieses Wissen auch abstrakt präsentiert und nicht nur am konkreten Beispielsfall mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erprobt hat, unzutreffender Weise Relevanz zumisst. Dass nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade bei dem Lehrmodell, bei dem der/die Teilnehmer/in beim eigenen Handeln durch den Lehrenden unterstützt wird – etwa durch Erläuterungen, Hilfestellungen, Anleitung und Unterweisungen am konkreten (beispielhaften) Fall – eine Vermittlung vorwiegend praxisbezogenen statt theoretischen Wissens gegeben ist, schlägt sich dann auch in § 2 Abs. 2 LehrzulV-NRW nieder. Die dortige Abgrenzung, dass eine Lehrtätigkeit i.S.d. Absatzes 1 nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen ist, trägt dem Rechnung und ergänzt so den Regelungsgehalt des Absatzes 1. Die Einzelrichterin ist mit Blick auf die eingereichten Unterlagen davon überzeugt, dass bei der in Rede stehenden Tätigkeit als ViVA-Multiplikator/in die Vermittlung des Wissens, wie die Software anzuwenden ist, und damit die Vermittlung praxisbezogenen Wissens, deutlich im Vordergrund steht. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermittlung theoretischen Wissens vorrangig wäre, lassen sich indes nicht erkennen. Nach der Fortbildungskonzeption ViVA des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung Personalangelegenheiten der Polizei NRW (im Folgenden: Fortbildungskonzeption) liegt der Schwerpunkt der Fortbildungsmaßnahmen zur Einführung der neuen Software, insbesondere auch der Schwerpunkt der Multiplikatorentätigkeit, darin, die Bediensteten der Polizeibehörden in die Lage zu versetzen, mit dem neuen Softwareprogramm erfolgreich zu arbeiten und die diesbezüglichen praxisrelevanten Informationen zu vermitteln. So soll mit den projektbezogenen Fortbildungsmaßnahmen zu ViVA das sog. Oberziel verfolgt werden, die Bediensteten der Polizeibehörden in NRW in die Lage zu versetzen, über verschiedene Zielgruppen das Programm ViVA „in der gebotenen Tiefe qualitativ hochwertig anzuwenden “ (Herv. d. Verf.). Vgl. Fortbildungskonzeption ViVA des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung Personal-angelegenheiten der Polizei NRW, Stand 9. Februar 2018, 4.1. Dem Oberziel entsprechend lassen sich dann auch den Ausführungen zur Multiplikatorenausbildung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ihrerseits zur Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens ausgebildet worden wären. Nach der Fortbildungskonzeption handelt es sich bei den ViVA-Multiplikatoren/innen um Angehörige der Polizeibehörde, die ihr erworbenes ViVA-Wissen in der jeweiligen Behörde vervielfältigen und für diese Tätigkeit vorübergehend freigestellt bzw. im Hauptamt entlastet werden. ViVA-Multiplikatorinnen und -Multiplikatoren sollen in der Lage ein, in ihrer Behörde „aufgaben- und adressatenbezogene ViVA-Schulungen durchzuführen“. Im Rahmen ihrer eigenen Ausbildung sollen die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren dabei folgende Kompetenzziele erreichen: Vorgangserfassung und -bearbeitung in ViVA, Zuarbeiten, Ersuchen, Vorgangsberechtigungen, Vorgangsabschluss in ViVA, Zuarbeit, Fachaufsicht, Leitungsrolle, Posteingangsverantwortlicher, Auswirkungen von guter und schlechter Datenqualität, ViVA-Philosophie, Multiplikation ihres Wissens bei Endanwenderinnen und Endanwendern in ihrer Behörde. Vgl. Fortbildungskonzeption, 4.3.10. Zusätzlich wird mit einem Blick auf die Fortbildungskonzeption der dann durch die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren durchzuführenden örtlichen Schulungen deutlich, dass es im Rahmen dieser Schulungen nicht vorrangig um die Vermittlung theoretischen Wissens geht. So wird bereits als Fortbildungsziel genannt, dass die Endanwenderinnen und Endanwender, also die Bediensteten der Polizei, die ViVA nutzen sollen, in die Lage versetzt werden, ViVA „bestimmungsgemäß zu bedienen “ (Herv. d. Verf.). Vgl. Fortbildungskonzeption, 4.3.17. Nach der Schulung soll also ein erfolgreiches Arbeiten mit der der Software möglich sein. Sämtliches vermittelte Wissen dient daher diesem Zweck. Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Vermittlung vorrangig theoretischen Wissens nicht erforderlich, sondern vielmehr eine Vermittlung praxisbezogener Inhalte. Dies spiegelt sich deutlich in der nach Organisationseinheiten/Funktionen differenzierenden Auflistung der Schulungsinhalte in der örtlichen Fortbildung wider. Hier finden sich weit überwiegend offensichtlich praxisbezogene Inhalte wieder. So wird der Umgang etwa folgender Punkte mit der neuen Software geschult: Ausschreibung von Vermisstenfahndungen, Ausschreibungen von Sachfahndungen, Entnahme von DNA-Material, Kriminaltechnischer Antrag, Erfassung von Verkehrsunfällen, Verkehrsstraftaten, etc. Vgl. Fortbildungskonzeption, 4.3.17. Auch Inhalte, die keinen unmittelbaren Bezug zu einer polizeilichen Thematik haben, aber für die praktische Arbeit mit der Software erforderlich sind, werden vermittelt, z.B.: Auswirkungen von guter und/oder schlechter Datenqualität, Listenfunktionen, Rollen und Rechte, Übernahme von Daten aus Zuarbeiten oder Ersuchen in den Vorgang, Vorgangsübergabe, Vorgangsabschluss, Vorgangswiedereröffnung, Schnittstellen. Vgl. Fortbildungskonzeption, 4.3.17. Auch dabei handelt es sich offensichtlich nicht um theoretisches Hintergrundwissen über die Software ViVA, sondern um Wissen, dass für die praktische Anwendung des Programmes benötigt wird. Beispielsweise ist das Wissen darüber, dass die von dem Endanwender/der Endanwenderin eingepflegten Daten bestimmte Voraussetzungen, einen gewissen Standard erfüllen müssen (Datenqualität), unerlässlich, um ein reibungslose Funktion des Programmes zu gewährleisten und offensichtlich deshalb Gegenstand der Schulungen. Die Einschätzung, dass in den ViVA-Schulungen nicht vorwiegend theoretisches Wissen vermittelt wird, findet schließlich auch Bestätigung mit Blick auf das konkrete Schulungsprogramm. Den Ablaufplänen zum Grundmodul und den einzelnen Sachbearbeitungsmodulen lässt sich anhand der jeweiligen Angaben zum Inhalt der einzelnen Veranstaltungsabschnitte und insbesondere deren Beschreibung deutlich entnehmen, dass Ziel der Schulungen ist, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, mit dem Programm zu arbeiten. Insoweit verweist die Einzelrichterin an dieser Stelle auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablaufpläne (Anlage 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2019 und Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juli 2019) und die dort im Einzelnen unter dem Punkt „Beschreibung“ vorhandenen Angaben. Die klägerische Behauptung, aus dem Ablaufplan gehe hervor, dass der Lehrgang deutlich über das Zeigen der Anwendung eines Computerprogrammes hinausgegangen sei und ihm könne entnommen werden, dass das Programm selbst umfassend habe erläutert werden müssen und Hintergrundwissen habe gelehrt werden müssen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die nach Durchsicht der Ablaufpläne gewonnen Erkenntnis der Einzelrichterin, dass in der Schulung jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang theoretisches Wissen vermittelt wurde, wird durch die weitestgehend pauschal bleibende Gegenbehauptung der Klägerin nicht erschüttert. Der Schwerpunkt des Schulungsinhaltes liegt mit Blick auf die Ablaufpläne vielmehr deutlich in der Vermittlung praxisbezogenen Wissens. Daran würde sich im Übrigen auch selbst dann nichts ändern, wenn einzelne Schulungspunkte primär theoretisches Wissen beinhalten würden (z.B. ViVA-Philosophie, ViVA-Abgleichswelt, systembezogene Plausibilitäten und Abhängigkeiten, Datenqualität) oder wenn in den zuvor dargestellten Schulungspunkten eventuell auch (vereinzelt) theoretisches Hintergrundwissen vermittelt wurde. Denn diese Inhalte – und hier kann offen bleiben, ob sie tatsächlich als theoretisch zu qualifizieren sind – finden sich jedenfalls in den Ablaufplänen nicht derart wieder, als dass hier von einem wesentlichen Inhalt der Schulungen ausgegangen werden kann. Angesichts des deutlich werdenden praxisbezogenen Schwerpunktes der Schulungsmaßnahme würde dies nicht dazu führen, dass hier insgesamt von einer Vermittlung vorrangig theoretischen Wissens gesprochen werden kann. Schließlich vermögen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin diese Einschätzung nicht erfolgreich in Frage zu stellen. Soweit etwa zur Begründung die Interessenabfrage des Beklagten vom 8. November 2017 herangezogen wird, die aus klägerischer Sicht ergeben soll, dass komplexes theoretisches Wissen vermittelt wurde, überzeugt diese Ansicht mit Blick auf den Wortlaut der Interessenabfrage nicht. Dort wurde ausgeführt, dass die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in der Lage sein müssten, den „neuen und komplexen Unterrichtsstoff an die jeweilige Zielgruppe zu vermitteln“. Dass es sich bei diesem Unterrichtsstoff um vorwiegend theoretische Inhalte handeln würde, wurde dort indes gerade nicht erklärt. Auch praxisbezogene Inhalte und Erläuterungen anlässlich der Anwendung eines neuen Programmes können neu und komplex sein. Im Übrigen bestätigen dann auch Teile der klägerischen Ausführungen die Einschätzung, dass im Rahmen der Schulung vorwiegend eine praxisbezogene Unterrichtung erfolgte, statt dass sie sie entkräften. Wenn etwa ausgeführt wird, dass die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern erklärt hätten, was es mit dem Programm auf sich habe, wie dieses angewendet werde und welche Vor- und Nachteile dies habe, setzen diese Erklärungen doch gerade an dem Punkt an, die Endanwender/innen in die Lage zu versetzen, sinnvoll mit dem neuen Programm zu arbeiten. Dasselbe gilt soweit die Klägerin etwa ausführt, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren würden erklären, was ein Ersuchen überhaupt sei, wie eine Zuarbeit zu einem Vorgang erfolge und welche Vor- und Nachteile eine Vorgangsberechtigung habe. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Tätigkeit im Rahmen der ViVA-Hotline offensichtlich keine Tätigkeit als Lehrender und damit keine Lehrtätigkeit i.S.d. LehrzulV-NRW ist. Auf die Fragen der Rechtmäßigkeit und Bindungswirkung des Erlasses vom 7. Januar 2019 kommt es nach alledem nicht an. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Sonntag Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tag beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der mit der Klage für einen Zeitraum von 23 Monaten (Januar 2019 bis November 2020) begehrten Lehrzulage i.H.v. 0 EUR pro Monat (§ 3 Abs.1 LehrzulV-NRW) auf 0 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Sonntag