Urteil
7 K 1755/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0602.7K1755.20.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Annullierung der Wahl zur Kammerversammlung der Beklagten im Jahr 2019. Der Kläger ist als Zahnarzt Mitglied der Beklagten. Er kandidierte für die auf den 11. Dezember 2019 festgesetzte Wahl zur Kammerversammlung im Wahlkreis B. auf Platz 4 der Wahlliste „Zukunft für Zahnmedizin (ZfZ)“ (Wahlvorschlag 8). Mit Rundschreiben vom 4. November 2019, der sog. zweiten Wahlbekanntmachung, gab der Hauptwahlleiter den Wahlberechtigten die Zahl der zu wählenden Bewerber, die Wahlberechtigung, die Art der Ausübung des Wahlrechts, die Frist für den Eingang des Wahlbriefes und die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Die entsprechenden Schreiben sollten von einem Drittunternehmen (X.) auftragsgemäß am 4. November 2019 verschickt werden. Tatsächlich wurden von 8.225 Briefen 6.031 am 4. November und 2.194 am 5. November 2019 verschickt. Die Briefwahlunterlagen wurden von der Beklagten am 4. November 2019 zur Post gegeben. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2019 stellte der Hauptwahlausschuss u.a. fest, dass im Wahlkreis B. auf den Wahlvorschlag 8 101 Stimmen entfallen seien und der Wahlvorschlag 8 somit drei Sitze erhalte. Der Hauptwahlleiter teilte das Ergebnis der Wahlen den Wahlberechtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 mit. Dieses Schreiben wurde am 18. Dezember 2019 zur Post gegeben. Am 2. Januar 2020 fand eine Sitzung des Ausschusses „Sachaufklärung zur Vorbereitung und Durchführung der Kammerwahl 2019“ statt, der aufgrund eines Beschlusses der (bisherigen) Kammerversammlung der Beklagten vom 23. November 2019 gebildet worden war. Bei dieser Sitzung teilte Abteilungsleiter Neuhaus von der Beklagten mit, dass die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln gemäß der Anordnung des Hauptwahlleiters am 4. November 2019 von der Beklagten zur Post gebracht worden seien, wobei die Freistempelung am Sonntag, 3. November 2019, erfolgt sei. Die Schreiben mit der zweiten Wahlbekanntmachung seien am 28. Oktober 2019 zu der Firma gebracht worden, die mit dem Versand beauftragt worden sei. Entsprechend der Bestimmung durch den Hauptwahlleiter hätten diese Schreiben am 4. November 2019 zur Post gegeben werden sollen. Tatsächlich seien nur etwa 5.000 Aussendungen fristgerecht erfolgt; etwa 2.000 Schreiben seien später versandt worden. Am 3. Januar 2020 legte der Kläger bei dem Hauptwahlleiter Einspruch gegen die Kammerwahl 2019 ein, den er wie folgt begründete:Die Wahlberechtigten hätten den Wahlbrief mit den Wahlzetteln vor dem Erhalt der zweiten Wahlbenachrichtigung erhalten. Während die Wahlbriefe mit Poststempeldatum vom 3. November 2019 verschickt worden seien, sei die zweite Wahlbekanntmachung mit Poststempeldatum vom 5. November 2019 versandt worden. Das Verfahren zur Wahlaussendung der Briefwahl sei ohne Begründung und ohne vorherige Information geändert worden. Bei ihm selbst seien die Wahlunterlagen am 5. November 2019, die zweite Wahlbekanntmachung aber erst am 7. November 2019 eingetroffen. Damit sei das Verfahren zur Wahlaussendung im Vergleich zu früheren Wahlen ohne Begründung und ohne vorherige Information geändert worden. Die Reihenfolge der Versendung der Unterlagen sei verkehrt gewesen. Dies gehe massiv zu Lasten der kleineren Parteien. Der Wahlkampf sei unnötig verkürzt worden. Die Parteien, die derzeit den Kammervorstand und den Kammerpräsidenten stellten, seien informiert gewesen und hätten ihren Wahlkampf darauf abstimmen können. Dies stelle einen Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl dar. Die zweite Wahlbekanntmachung sei auch nicht vom Hauptwahlleiter unterschrieben gewesen. Es sei zu vermuten, dass er über die zeitliche Reihenfolge der Aussendungen der Wahlzettel und der zweiten Wahlbenachrichtigung nicht informiert gewesen sei. Auch dies sei ein erheblicher Regelverstoß. Die Beklagte habe sich durch ihr Vorgehen bei den zurückliegenden Kammerwahlen einer Selbstbindung unterworfen, gegen die sie nunmehr verstoßen habe. Die Wähleradressverzeichnisse, herausgegeben durch die Beklagte, seien nachweislich fehlerbehaftet gewesen und hätten erst manuell korrigiert werden müssen. Die Wahllisten seien fehlerhaft gewesen. S. F. habe im Wahlbezirk N1. gleichzeitig für den Wahlvorschlag 1 (Platz 29) und den Wahlvorschlag 2 (Platz 34) kandidiert. Im Wahlbezirk E2. habe N. D. C. auf Platz 19 für den Wahlvorschlag 2 kandidiert und gleichzeitig auf der Unterstützerliste von E1. . Q. E. Nr. 32 unterschrieben. F1. und I. hätten unter Nr. 17 und 20 auf der Liste FZ-WL Wahlvorschlag 3 kandidiert und ebenfalls auf der Unterstützerliste von E1. . Q. E. unterschrieben. Der Hauptwahlleiter leitete den Einspruch unter dem 14. Januar 2020 mit folgender Stellungnahme an die neugewählte Kammerversammlung weiter: Der Einspruch sei fristgerecht eingelegt worden, aber sachlich nicht gerechtfertigt. §§ 14, 16 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern (WahlO) bestimmten lediglich, dass sowohl die Bekanntgabe der zweiten Wahlbekanntmachung als auch die Übersendung der Wahlunterlagen spätestens einen Monat vor dem Wahltag zu erfolgen habe. Dem sei Rechnung getragen worden. Sämtliche Wahlunterlagen seien durch die Beklagte am 4. November 2019 in den Postversand gegeben worden. Für den Versand der zweiten Wahlbekanntmachung sei der Firma X. die Zusage abverlangt worden, diese ebenfalls am 4. November 2019 zu versenden. Dass es ungeachtet dessen in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen könne, sei möglich und niemals auszuschließen. Es treffe auch nicht zu, dass das Verfahren gegenüber früheren Wahlen geändert worden sei. Die notwendigen Änderungen der Wählerverzeichnisse sowie die Nennung des Zahnarztes F. in zwei Wahlvorschlägen seien ohne Relevanz für das Wahlergebnis. Herr F. sei mit den Listenplätze 29 bzw. 34 jeweils nicht gewählt worden. Schließlich sei die Unterstützerliste für den Zahnarzt E1. . E. nicht zu beanstanden. Nach den rechtlichen Vorschriften bestehe die Möglichkeit der Unterstützung eines Wahlbewerbers für jeden Wahlberechtigten und zwar unabhängig davon, ob und für welchen Wahlvorschlag der Unterstützer selbst kandidiere. Die Durchführung der Wahlen sei auf der Grundlage eines zuvor erarbeiteten Terminkalenders erfolgt, dessen Umsetzung in jedem Teilabschnitt mit ihm, dem Hauptwahlleiter, abgestimmt worden sei. Es liege auf der Hand, dass nicht jedes der mehr als 8.000 Exemplare der Wahlbekanntmachung handschriftlich unterschrieben sein müsse. Insoweit reiche es aus, dass – wie auch geschehen – die handschriftliche Unterzeichnung eines Exemplars der Wahlbekanntmachung erfolgt sei, das zu den Wahlunterlagen genommen worden sei. Der Kläger nahm hierzu durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 30. Januar 2020 wie folgt Stellung: Für die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl sei es ausreichend, wenn Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Solche Unregelmäßigkeiten lägen hier vor. Es sei dem Wähler möglich gewesen, seine Wahl zu treffen, ohne überhaupt erkennen zu können, wer nach den fünf Spitzenkandidaten noch auf den Wahllisten kandidierte. Dies stelle eine unzulässige Bevorzugung der Spitzenkandidaten dar. Es sei nicht richtig, dass es keine Änderung der bisher geübten Praxis gegeben habe. Unabhängig davon rechtfertige ein in der Vergangenheit evt. vorgekommenes wahlwidriges Verhalten nicht einen weiteren Verstoß gegen elementare Grundsätze des Wahlrechts. Notwendige Änderungen der Wählerverzeichnisse sowie die Nennung des Zahnarztes F. in zwei Wahlvorschlägen seien auch nicht ohne Relevanz für das Wahlergebnis gewesen. Es reiche aus, wenn die Unregelmäßigkeiten von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Die unerwartete Verkürzung der Wahlkampfzeit stelle einen elementaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Wahl dar. Die Kammerversammlung wies in ihrer konstituierenden Sitzung am 1. Februar 2020 den Einspruch des Klägers zurück. Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 2020 und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Argumente des Hauptwahlleiters aus seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020. Am 30. April 2020 hat der Kläger entsprechend der dem Bescheid vom 30. März 2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht N1. erhoben. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 den Rechtsweg zum Berufsgericht für Heilberufe für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B. verwiesen. Zur Begründung der Klage nimmt der Kläger auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren Bezug und trägt ergänzend und vertiefend vor: Bei der Wahl zur Kammerversammlung hätten ihm lediglich 19 Stimmen gefehlt, um gewählt zu werden. Dies entspreche ca. 0,5 % der im Wahlkreis B. Wahlberechtigten und 1,4 % der im Wahlkreis B. abgegebenen Stimmen. Es liege auf der Hand, dass die von ihm genannten Unregelmäßigkeiten das Wahlergebnis zu seinen Gunsten entscheidend beeinflusst haben könnten. Die Beklagte selbst habe ausgeführt, dass ein Anteil von 20 % der Wahlunterlagen verfrüht ausgesendet worden seien. Dabei sei noch nicht berücksichtigt worden, dass auch der Wahlkampf unzulässig verkürzt worden sei. Damit liege die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses sehr nahe. Eines mathematischen Gutachtens bedürfe es für die Entscheidung nicht. Die Beklagte selbst habe festgelegt, dass die Wahlunterlagen am selben Tag wie die zweite Wahlbenachrichtigung versandt werden sollten. Dies sei aber nicht geschehen. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Im Jahr 2014 seien die Wahlunterlagen und die zweite Wahlbenachrichtigung gleichzeitig versandt worden. Der Kläger beantragt, die Entscheidung der Kammerversammlung der Beklagten vom 1. Februar 2020 und den Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 30. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl zur Kammerversammlung der Beklagten im Jahr 2019 für ungültig zu erklären, hilfsweise, die Entscheidung der Kammerversammlung der Beklagten vom 1. Februar 2020 und den Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 30. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl zur Kammerversammlung der Beklagten im Jahr 2019 für ungültig zu erklären, soweit der Wahlbezirk B. betroffen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 30. März 2020 und trägt ergänzend vor: Die Auffassung des Klägers, es müsse sichergestellt werden, dass die Bekanntmachung nach § 14 WahlO in jedem Fall vor den Wahlunterlagen nach § 16 WahlO bei den Wahlberechtigten eingehe, finde keine Grundlage in der Wahlordnung. Wenn die Wahlunterlagen vor der zweiten Wahlbekanntmachung bei den Wahlberechtigten eingingen, stelle dies keine Unregelmäßigkeit im Sinne von § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO dar. Ein solcher Ablauf sei selbst dann nicht auszuschließen, wenn beide Unterlagen am selben Tage zur Post gegeben würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass es aus den Stimmzetteln ersichtlich gewesen sei, ob und gegebenenfalls wie viele weitere Personen für die einzelne Liste kandidierten. Nur durch ein mathematisches Gutachten könne geklärt werden, ob etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Wahl relevant gewesen sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der im Verfahren 7 K 1754/20 beigezogenen Beiakten Hefte 2 bis 5 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Die auf die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl zur Kammerversammlung 2019 gerichtete Wahlprüfungsklage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der vom Kläger begehrten Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. August 2017 – 16 A 1244/15 –, n.v., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 – 15 A 1660/80 –, DVBl. 1981, 874. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er als Wahlberechtigter gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern (WahlO) einspruchsberechtigt ist. Vor der Klageerhebung ist das vorgesehene Einspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hat am 3. Januar 2020 fristgerecht gemäß § 24 Abs. 3 WahlO Einspruch gegen die Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingelegt. Der Einspruch ist von der Kammerversammlung in der konstituierenden Sitzung vom 1. Februar 2020 gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WahlO zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger gemäß § 24 Abs. 6 WahlO mit Bescheid vom 30. März 2020 bekanntgegeben worden. Die Klage ist schließlich auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber sowohl mit ihrem Hauptantrag, als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Die Entscheidung der Kammerversammlung der Beklagten vom 1. Februar 2020 und der Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 30. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Wahl zur Kammerversammlung insgesamt oder auch nur in Bezug auf den Wahlbezirk B. für ungültig erklärt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 24 Abs. 5 Nr. 2 WahlO ist die Wahl für ungültig zu erklären, soweit festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Unregelmäßigkeiten in diesem Sinne sind Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2017 – 16 A 1244/15 –, n.v., und vom 17. April 1997 – 15 A 5809/96 –,juris, Rn. 4. Unregelmäßigkeiten sind relevant, wenn sie auf das Wahlergebnis im jeweiligen Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Insoweit genügt die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob eine solche Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht, die Wahlanfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1997 – 1 A 4826/96.PVL –, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf: Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Beschluss vom September – VII P 14.65 –, BVerwGE 25, 120, 121 = ZBR 1967, 26; OVG NRW, Beschluss vom November – 1 A 465/93.PVB –. Aus den Wahlrechtsgrundsätzen folgt insbesondere, dass die Wahlwerbung von behördlicher Seite grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden darf. Der Zugang der Wahlberechtigten zu Wahlwerbung darf nicht behindert, die Werbetätigkeit der Wahlbewerber nicht erschwert werden. Zudem ist deren Chancengleichheit zu wahren. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2020 – 8 ME 36/20 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Es lässt sich nicht feststellen, dass es zu relevanten Unregelmäßigkeiten in diesem Sinne gekommen ist. Eine Unregelmäßigkeit liegt nicht darin, dass ein erheblicher Anteil der Exemplare der zweiten Wahlbekanntmachung erst einen Tag nach den Wahlunterlagen versandt worden ist, sodass es dazu kommen konnte, dass Wähler ihre Stimme abgaben, bevor sie wussten, welche weiteren Personen außer den auf den Wahlzetteln namentlich genannten Spitzenkandidaten auf den jeweiligen Listen standen. Nach § 14 WahlO sind die Informationen, die Gegenstand der zweiten Wahlbekanntmachung waren, spätestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt zu geben. Die Wahlbriefe sind gem. § 16 WahlO ebenfalls spätestens einen Monat vor dem Wahltag zu übersenden. Eine bestimmte Reihenfolge der Aussendungen sieht die Wahlordnung nicht vor. Dass die Wahlordnung eine zeitliche Koordination der Aussendungen nicht für erforderlich hält, zeigt sich auch daran, dass die zweite Wahlbekanntmachung durch den Hauptwahlleiter bekannt zu machen ist und die Wahlunterlagen durch die Wahlleiter der einzelnen Wahlbezirke zu übersenden sind. Schließlich ist es aufgrund der Unwägbarkeiten von Postlaufzeiten nie auszuschließen, dass der Wahlbrief vor der zweiten Wahlbekanntmachung ankommt, selbst wenn die Versendung zeitlich gestaffelt würde. Es verstößt auch nicht gegen übergeordnete Wahlgrundsätze, wenn die Wahlunterlagen versandt werden, bevor alle Wähler die zweite Wahlbekanntmachung erhalten haben. Insbesondere verstößt dies nicht gegen die Freiheit der Wahl. Diese wäre beeinträchtigt, wenn der Wähler nicht die Möglichkeit hätte, festzustellen, welche Personen für die einzelnen Listen kandidieren, bevor er seine Stimme abgibt. Im vorliegenden Fall war es aber jedem Wähler unbenommen, den Wahlzettel erst dann auszufüllen und abzuschicken, wenn er die umfassenden Informationen aus der zweiten Wahlbekanntmachung, insbesondere die vollständigen Listen, erhalten hatte. Auch durch den Hinweis auf den Stimmzetteln, dass und wie viele weitere Personen auf den einzelnen Listen kandidierten, und den Hinweis auf weitere Informationen in der zweiten Wahlbekanntmachung konnten alle Wähler unschwer erkennen, dass sie die vollständigen Kandidatenlisten aus der – gegebenenfalls noch abzuwartenden – zweiten Wahlbekanntmachung würden entnehmen können. Eine Unregelmäßigkeit liegt auch nicht darin, dass die Wahlunterlagen in Abweichung von einer früheren Praxis nach Ansicht des Klägers verfrüht übersandt und dadurch Wahlkampfmöglichkeiten unerwartet verkürzt wurden. Bei der Wahl zur Kammerversammlung im Jahr 2014 war der Wahltag auf den 8. Dezember 2014 festgesetzt worden, sodass die Informationen nach § 14 WahlO und die Wahlunterlagen bis zum 8. November 2014, einem Samstag, bekannt gemacht bzw. übersandt werden mussten. Die entsprechenden Wahlbekanntmachungen und die Wahlunterlagen wurden zeitgleich am Montag, 3. November 2014, versandt. Der Wahltag für die Wahl zur Kammerversammlung im Jahr 2019 war auf den 11. Dezember 2019 festgesetzt worden, sodass der Stichtag für die Bekanntmachungen nach § 14 WahlO und für die Übersendung der Wahlunterlagen Montag, den 11. November 2019 war. Die Wahlunterlagen wurden am Montag, 4. November 2019, abgesandt, also im Vergleich zwei Tage früher als im Jahr 2014. Eine mit Wahlgrundsätzen nicht vereinbare unerwartete Verkürzung von Wahlkampfmöglichkeiten liegt darin nicht. Insbesondere ist der Grundsatz der freien und gleichen Wahl nicht verletzt. Die Kandidaten mussten damit rechnen, dass die Wahlbriefe einige Tage vor dem Fristablauf bei den Wählern eingingen, und dementsprechend ihren Wahlkampf darauf einstellen. Schon aus Vorsorge mussten die Wahlbriefe so rechtzeitig abgesandt werden, dass auch bei einer nicht völlig ungewöhnlichen Brieflaufzeit von mehr als drei Tagen die Wahlbriefe rechtzeitig bei den Wahlberechtigten eingingen. Dass die Wahlbriefe, wenn auch bereits am 3. November (einem Sonntag) freigestempelt, am 4. November 2019 zur Post gegeben wurden, ist nicht überraschend früh. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Wahlbriefe 2019 im Vergleich zu 2014 2 Tage früher verschickt wurden. Mit einer solch geringfügigen Abweichung von der Praxis mussten die Kandidaten rechnen und ihre Wahlwerbung darauf einstellen, zumal im Jahr 2019 anders als im Jahr 2014 ein Wochenende zwischen der Absendung der Unterlagen und dem maßgeblichen Stichtag lag. Eine die Wahlanfechtung begründende Unregelmäßigkeit liegt nicht darin, dass die an die Wahlberechtigten versandte zweite Wahlbekanntmachung nicht einzeln vom Hauptwahlleiter unterschrieben war. § 14 WahlO schreibt keine Unterschrift auf der Wahlbekanntmachung vor. Es genügt, dass der Hauptwahlleiter die Urschrift der zweiten Wahlbekanntmachung abgezeichnet hat, wie sich dies aus den Verwaltungsvorgängen ergibt. Damit ist die Authentizität der Wahlbekanntmachung hinreichend gesichert. Es ist weiter unerheblich, ob der Hauptwahlleiter über die zeitliche Reihenfolge der Aussendungen der zweiten Wahlbekanntmachung und der Wahlunterlagen informiert gewesen ist oder nicht. Eine entsprechende Regelung enthält die Wahlordnung nicht. Sie schreibt lediglich vor, dass die Informationen gemäß § 14 WahlO vom Hauptwahlleiter bekanntzugeben sind. Eine Unregelmäßigkeit, die dazu führen würde, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist, liegt nicht darin, dass nach Angaben des Klägers die Wähleradressverzeichnisse fehlerbehaftet waren und manuell korrigiert werden mussten. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Adressverzeichnisse nicht rechtzeitig korrigiert werden konnten. Allein, dass dies zu einem erhöhten Aufwand bei den Wahlbewerbern geführt hat, stellt keine relevante, die Chancengleichheit verletzende Beeinträchtigung der Wahlwerbung dar. Der Kläger hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen, dass ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist oder dass keine rechtzeitige Korrektur möglich war. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ursprünglich vorhandene Fehler in den Adressverzeichnissen auf das Wahlergebnis insgesamt oder in einem Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Auch der Umstand, dass S. F. im Wahlbezirk N1. gleichzeitig für den Wahlvorschlag 1 und den Wahlvorschlag 2 kandidiert hat, berechtigt nicht zur Wahlanfechtung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 WahlO darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Nach § 12 Abs. 2 WahlO kann eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den Benennungen schriftlich zugestimmt hat, nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Wahlleiter für den Wahlkreis N1. hätte Herrn F. also auffordern müssen, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden, und ihn entsprechend seiner Entscheidung auf einer Liste oder bei Fehlen einer Entscheidung auf beiden Listen streichen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der danach vorliegende Verstoß gegen eine Bestimmung der Wahlordnung ist jedoch nicht relevant. Er kann auf das Wahlergebnis im Wahlkreis N1. nicht von entscheidendem Einfluss gewesen sein. Herr F. ist mit den Listenplätze 29 bzw. 34 jeweils nicht gewählt worden. Die Möglichkeit, dass Wähler sich für die Listen 1 oder 2 entschieden haben, weil Herr F. für die jeweilige Liste kandidierte, erscheint angesichts des jeweiligen Listenplatzes nur theoretisch und ist vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen. Insoweit ist auch auf die Regelung in § 24 Abs. 5 Nr. 1 WahlO hinzuweisen, wonach ein Bewerber nicht als gewählt gilt, wenn die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit des Bewerbers für ungültig erachtet wird. In diesem Fall tritt an seine Stelle diejenige Bewerbung, die im Wahlvorschlag folgt. Auch in einem solchen Fall wird nach der Wahlordnung also nicht die Wahl insgesamt für ungültig erklärt, obwohl ein nicht wählbarer Kandidat auf einer Liste stand. Die Wahl ist auch nicht deswegen für ungültig zu erklären, weil im Wahlbezirk E2. N. D. C. für den Wahlvorschlag 2 und N2. F1. und E1. . I1. I. für den Wahlvorschlag 3 kandidiert und gleichzeitig auf der Unterstützerliste von E1. . Q. E. unterschrieben haben. Dies ist nach der Wahlordnung nicht untersagt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 WahlO dürfen die Wahlberechtigten nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (Unterstützungserklärung nach § 16 Abs. 1 HeilBerG). Es ist aber nicht untersagt, für einen Wahlvorschlag zu kandidieren und einen anderen Wahlvorschlag zu unterstützen. Weder die Wahlordnung noch das Heilberufsgesetz enthält entsprechende Bestimmungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T1. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T2.