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Beschluss

4 L 134/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0420.4L134.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2749/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. September 2021 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Dies ist hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung, mit denen der Antragstellerin im Wesentlichen die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung des ehemaligen Betriebsgeländes einer Herd- und Ofenfabrik sowie die Vorlage des Auftragsnachweises und des späteren Gutachtens aufgegeben wurde, geschehen. Hinsichtlich der unter Ziffern 4 und 5 erfolgten Zwangsgeldandrohungen ist der Antrag ebenfalls statthaft, denn es handelt sich hierbei um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, so dass die Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. § 112 S. 1 des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist (dazu 1.) und das öffentliche Interesse an seinem Sofortvollzug bei der unabhängig von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens anzustellenden Abwägung die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin überwiegt (dazu 2.). 1. Die angegriffene Ordnungsverfügung leidet nicht bereits deshalb an einem formalen Mangel, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet worden wäre. Dem Erfordernis, die Anordnung des Sofortvollzugs zu begründen (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vielmehr trifft das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2020 – 13 B 1458/19 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 18 B 599/09 –, juris Rn. 3. Den formalen Anforderungen genügt die im Bescheid enthaltene Begründung, in der die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der im konkreten Fall festgestellten Schadstoffe (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe – LHKW) und der ermittelten Konzentrationen mit Blick auf die in Rede stehenden Gefahren für das Grundwasser und die menschliche Gesundheit die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten erachtet hat. Auch materiell- rechtlich ist der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die hier getroffene Anordnung einer Detailuntersuchung ist § 9 Abs. 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen (S. 1). Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (S. 2). Gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (S. 1). Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden (S. 2). § 3 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert diese Regelungen dahin, dass beim Bestehen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden soll (Abs. 3). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG) liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (Abs. 4 S. 1). Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden (Abs. 4 S. 2), die der abschließenden Gefährdungsabschätzung dient (vgl. § 2 Nr. 4 BBodSchV). Die damit umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung liegen hier vor. Namentlich besteht angesichts eines Gutachtens der IGC GEO CONSULT GmbH (IGC) vom 24. März 2021 ein hinreichender Altlastenverdacht, da hierin auf dem von der behördlichen Verfügung erfassten Grundstück G01, (E.-straße) eine Belastung des Grundwassers mit LHKW von 6.700 µg / l bei der Grundwassermessstelle (GWM) 16 festgestellt wurde, die damit um mehr als das Sechshundertfache über dem in Anlage 2, Ziffer 3.1 der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser normierten Prüfwert von 10 µg / l liegt. An vier weiteren auf dem Grundstück eingerichteten GWM wurden darüber hinaus Konzentrationen von 290, 390, 540 und 10,1 µg / l und damit ebenfalls – großteils erhebliche – Überschreitungen des Prüfwerts ermittelt. Das Vorliegen eines die Anordnung einer Detailuntersuchung regelmäßig – und so auch hier – gebietenden hinreichenden Altlastenverdachts stellt die Antragstellerin dementsprechend nicht in Abrede. Soweit die von ihr eingeschaltete Sachverständige N. in einer Stellungnahme zur Untersuchung der IGC darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den auf dem Flurstück eingerichteten Grundwassermessstellen nicht um Grundwassergütemessstellen gehandelt habe, so dass die Messwerte die tatsächliche Situation überschätzen könnten, hat die Sachverständige denkbare Ungenauigkeiten lediglich im Zusammenhang mit der Eilbedürftigkeit weiterer Untersuchungen angeführt, deren Notwendigkeit sie jedoch selbst ausdrücklich eingeräumt hat. Die Einwände der Antragstellerin gegen das ihr aufgegebene Untersuchungsprogramm greifen ebenfalls nicht offenkundig durch. Insofern hat die Antragsgegnerin zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid, namentlich in seiner Anlage 1, ersichtlich keine abschließenden Regelungen zur Detailuntersuchung enthält, sondern lediglich einzelne Vorgaben für die von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchzuführenden Untersuchungen, der die abschließende Gefährdungseinschätzung namentlich unter Einbringung seiner besonderen Sachkunde (§ 18 S. 1 BBodSchG) und Beachtung der einschlägigen Normen (etwa der Anlage 1 zur BBodSchV) vorzunehmen hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Einschaltung eines solchen Sachverständigen, von dessen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung die Behörde insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm gewählte Methodik ausgehen darf, in § 9 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich vorgesehen ist. Dabei ist im angefochtenen Bescheid – unbeschadet dessen, dass die in Anlage 1 genannten Rahmenbedingungen hierin als zwingend bezeichnet werden – zudem bestimmt, dass vor der tatsächlichen Durchführung der Untersuchungen zunächst noch ein Ortstermin mit der Behörde zur Detailabstimmung erfolgen muss. Dies erscheint auch sachgerecht, da die diesbezüglichen Einzelheiten, etwa die genaue Lage von Bohrpunkten, Messstellen u.ä., vielfach von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängen werden. Dass hierbei ggf. auch noch Änderungsvorschläge des – nicht zuletzt hierzu aufgerufenen – Sachverständigen berücksichtigt werden, verdeutlicht die Anlage 1 dabei selbst. Dies vorausgeschickt greifen zahlreiche Einwände der Antragstellerin in Bezug auf das Untersuchungsprogramm voraussichtlich nicht durch. So versteht sich zunächst von selbst, dass die Bodenproben nach ihrer Gewinnung chemisch zu untersuchen sind, da diese sonst ihren Sinn verfehlen würde. Das Vorbringen, es sei kein weitflächiger Einsatz von LHKW in der vormaligen Herd- und Ofenfabrik erkennbar, so dass keine weitflächige Untersuchung des (teilweise bereits sanierten) Betriebsgeländes gefordert werden könne, dürfte ebenfalls nicht verfangen. Denn die Wahl der Untersuchungspunkte erstreckt sich keineswegs auf das gesamte frühere Firmengelände, sondern beschränkt sich auf einen deutlich engeren Bereich um die festgestellten Belastungsschwerpunkte (GWM 13 bis 16) unter Einbeziehung des überkommenen Bestandsgebäudes, dessen Standort bislang nur rudimentär untersucht worden ist (vgl. zur diesbezüglichen Notwendigkeit weiterer Ermittlungen etwa Bl. 73 der Beiakte – BA – 1). Bei einem Vergleich der bisherigen Bohrpunkte und GWM mit denjenigen, die im Lageplan des Bescheides dargestellt sind (vgl. Bl. 75 R und 267 BA 1), erschließt sich auch die Aussage nicht, es sollten vornehmlich Bereiche untersucht werden, die bereits als unbelastet einzustufen seien. Vielmehr ergibt sich neben der Einbeziehung des Bestandsgebäudes auf dem Flurstück und einer Erweiterung des Untersuchungsgebiets nach Nordosten hin (siehe dazu noch unten), dass sich auch die übrigen Bohr- / Messstellen signifikant von denjenigen aus dem IGC- Gutachten unterscheiden. Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, Bodenluftuntersuchungen seien gegenüber den angeordneten Bodenproben vorzugswürdig, führt auch dies – abgesehen von der Frage, ob erstere eine weniger aufwendige Untersuchungsmethode darstellen würden – nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Untersuchungsprogramms. Denn nach den Erfahrungen der Kammer sind Bodenproben in Verbindung mit GWM grundsätzlich ein anerkanntes Verfahren zur abschließenden Beurteilung eines Grundwasserschadens, ohne dass dargetan wäre, weshalb hier zwingend und auf der Hand liegend anderes zu gelten hätte. Inwiefern das Bemerken der N., Gefahren über den Wirkungspfad Boden – Mensch könnten auch ohne weitere Untersuchungen ausgeschlossen werden, vorliegend die Anordnung eines die Antragstellerin weniger belastenden Untersuchungsrahmens gebieten sollte, hat diese selbst nicht aufgezeigt; von der Anordnung von insofern im Raum stehenden Oberflächenmischproben hat die Antragsgegnerin, wie die Sachverständige selbst ausführt, abgesehen. Im Übrigen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, ein anderes Untersuchungskonzept als Austauschmittel anzubieten. Nähere Vorgaben zur Mindesttiefe der Rammkernsondierungen und zur Entnahme der Bodenproben sowie zum Ausbau der GWM, ihrer Mindesttiefe und das anzuwendende Bohrverfahren bzw. zur Häufigkeit ihrer Beprobung und zur Methodik im Übrigen waren nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht erforderlich. Die Ausarbeitung der konkreten Ausführung - unter Berücksichtigung der Detailabstimmung vor Ort - durfte die Behörde vielmehr dem Sachverständigen überlassen. Weshalb die Nähe dreier der fünf vorgesehenen GWM zu den Rammkernsondierungen, auch wenn erstere als Rammpegel und nicht als Grundwassergütemessstellen (mit gleichzeitiger Gewinnung von Bodenproben) ausgeführt werden sollten, zur Annahme einer offenkundigen Ungeeignetheit der geforderten Untersuchung führen sollte, erschließt sich ebenfalls nicht (vgl. bereits oben). Soweit die Antragstellerin ferner ausführt, zwei GWM und eine Rammkernsondierung lägen außerhalb des vormaligen Betriebsgeländes auf öffentlichem Straßengrund, hat sie nicht im Einzelnen verdeutlicht, inwiefern sie hieraus einen Rechtsfehler herleiten will. Vorsorglich ist daher auszuführen, dass ein Bestimmtheitsmangel angesichts des dem Bescheid beigefügten Lageplans insoweit nicht besteht. Die Nennung der Flurstücke eingangs des Bescheides dient insofern augenscheinlich der Umschreibung des vormaligen Betriebsgeländes, nicht aber der Festlegung des im genannten Lageplan eindeutig fixierten Untersuchungsbereichs. Sollte sich die Antragstellerin mit ihrem Einwand auf eine Unmöglichkeit der Durchführung der Detailuntersuchung berufen wollen, griffe auch dies nicht durch, da im Hinblick auf die Straßengrundstücke ebenso wenig wie in Bezug auf die ehemaligen Betriebsgrundstücke erkennbar ist, dass die (heutigen) Eigentümer mit einer Untersuchung nicht einverstanden wären. Sollte sich dies künftig anders darstellen, könnte dem mit entsprechenden, ggf. für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern Rechnung getragen werden. Soweit mit dem Vorbringen schließlich an den Einwand der Antragstellerin angeknüpft werden sollte, eine Ausbreitung des Grundwasserschadens auf Nachbargrundstücke sei vorliegend nicht zu erwarten, kann auf das hierzu unten Ausgeführte verwiesen werden. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen ihre Inanspruchnahme als Verursacherin des Grundwasserschadens sind jedenfalls nicht offensichtlich begründet. Ihr Vorbringen, ein Verursachungsbeitrag der bis 1977 auf dem Gelände tätigen Z. sei nicht nachgewiesen, erweckt keine bei summarischer Prüfung beachtlichen Zweifel an der gegenläufigen Annahme der Antragsgegnerin, die hierzu überzeugend ausgeführt hat, dass die festgestellte Schadstoffbelastung für Betriebe der in Rede stehenden Art aufgrund des Einsatzes von Lösungsmitteln in verschiedenen Bearbeitungsprozessen charakteristisch ist, während sonstige altlastenrelevante Tätigkeiten im vorliegenden Bereich nicht erkennbar sind. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Belastungen im Zuge des Abbruchs von Fabrikgebäuden entstanden sein könnten, bestehen ebenfalls nicht. Gegen die weitere Annahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei gesellschaftsrechtlich mit der früheren Z. identisch und daher Verhaltensstörerin, hat die Antragstellerin selbst nichts eingewendet. Da sie als Handlungsstörerin in Anspruch genommen wurde, erschließt sich auch nicht, inwieweit der Umstand, dass das BBodSchG (mit seinen erweiterten Haftungsregelungen) erst 1999 und damit nach Veräußerung der Betriebsgrundstücke in Kraft getreten ist, einen Rechtsfehler begründen sollte. Namentlich kann sich die Antragstellerin insofern nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Verantwortlichkeit des Verursachers für eine von ihm herbeigeführte Gefahrenlage seit jeher anerkannt ist. Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr insofern eröffneten Auswahlermessens die Antragstellerin - und nicht die heutigen Eigentümer der vormaligen Betriebsgrundstücke - als Störerin in Anspruch genommen hat. Insofern hat die Antragsgegnerin insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass eine einheitliche Detailuntersuchung aller drei Grundstücke (und noch der Straßengrundstücke, s.o.) durch denselben Sachverständigen unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten erkennbar effektiv ist, da so eine koordinierte und gleichförmige Untersuchung gewährleistet wird. Der ansonsten im Raum stehende Koordinationsbedarf bei der Beauftragung mehrerer verschiedener Sachverständiger erscheint dabei jedenfalls nicht geringer als derjenige der Antragstellerin infolge der notwendigen Abstimmung mit den Eigentümern. Den weiter angesprochenen Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Störer hat die Antragsgegnerin demgegenüber zu Recht vernachlässigt. Denn finanzielle Schwierigkeiten sind weder im Falle der Antragstellerin noch in Bezug auf die Grundstückseigentümer ersichtlich, so dass dem Ziel der effektiven Gefahrenabwehr (bzw. Gefahrenfeststellung) in nicht zu beanstandender Weise ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wurde. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die heutigen Grundstückseigentümer von einer durch sie beauftragten Detailuntersuchung finanziell profitieren würden, trägt diesem Gesichtspunkt bereits die gesetzliche Ausgleichsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG Rechnung, nach deren Wertung allerdings auch in Ansehung des Vorteils der Untersuchung für den Zustandsstörer regelmäßig das Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge maßgeblich ist. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe für die vorausgegangenen orientierenden Untersuchungen zweier Flurstücke die Grundstückseigentümer in Anspruch genommen, führt ebenfalls nicht auf eine dahingehende Ermessensreduzierung. Dies gilt schon deshalb, weil die Untersuchung des Flurstücks nicht von der Antragsgegnerin angeordnet, sondern im Zuge von Verkaufsverhandlungen von der (potentiellen) Grundstückseigentümerin veranlasst wurde und die Untersuchung des Flurstücks lediglich der ersten Einschätzung der Belastung (auch) dieses Bereichs diente. Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch die Antragsgegnerin selbst sei als Störerin anzusehen, ist hiervon bei summarischer Prüfung nicht auszugehen. Ungeachtet dessen, ob diese als zwischenzeitliche Eigentümerin der Betriebsgrundstücke den Abbruch von Fabrikgebäuden überhaupt veranlasst hat, sind substantielle Anhaltspunkte für einen damit zusammenhängenden Schadstoffeintrag, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, eine Inanspruchnahme als Zustandsstörerin scheide nach § 4 Abs. 6 BBodSchG aus (vgl. dazu Bl. 145 BA 1 und Bl. 100 der Gerichtsakte), ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. Der Vortrag der Antragstellerin, die Befugnis der Antragsgegnerin zur Anordnung einer Detailuntersuchung sei aufgrund des im Jahr 1999 eingeleiteten und später nochmals aufgegriffenen Insolvenzverfahrens erloschen, führt schließlich ebenfalls nicht auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides. Insofern ist die Ansicht der Antragsgegnerin, ihr „Anspruch“ auf Durchführung einer Detailuntersuchung – im Sinne eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten und mit dessen Aufhebung erloschenen Anspruchs eines Insolvenzgläubigers – sei erst mit Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und damit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden, bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn man die mit Erlass eines entsprechenden Bescheides durchaus bezifferbaren Kosten einer entsprechenden Ersatzvornahme grundsätzlich als vermögenswerten Anspruch einstufen mag, erscheint zumindest die Annahme, ein solcher Anspruch bestehe bereits vor Erlass einer derartigen ordnungsbehördlichen Verfügung, zweifelhaft. Dies gilt namentlich, weil ohne eine vorherige, im behördlichen Ermessen stehende Anordnung einer Detailuntersuchung die Pflichtigkeit des Insolvenzschuldners weder dem Grunde nach – z.B. im Hinblick auf die (auch hier beanstandete) Inanspruchnahme als Störer – noch der Höhe nach – etwa in Bezug auf den (auch hier im Streit stehenden) Untersuchungsumfang – ansatzweise konkretisiert ist. Dies spricht für den konstitutiven Charakter eines entsprechenden Verwaltungsaktes als einer der notwendigen „Anspruchsvoraussetzungen“, die etwa bei zivilrechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnissen auch nach Einschätzung der Antragstellerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig vorliegen müssen. Die endgültige Beantwortung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen muss indessen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei ihre Klärungsbedürftigkeit mit Blick auf die von der Antragsgegnerin hier wahrgenommene Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung indessen nicht zu einer vorrangigen Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer anstelle der nach Ansicht der Antragsgegnerin ebenfalls ordnungspflichtigen Antragstellerin zwang. 2. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klage nach allem zumindest als offen, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung einer Detailuntersuchung vorliegend die Interessen der Antragstellerin. Angesichts der dargelegten, ganz erheblichen Überschreitung der Prüfwerte an mehreren GWM erscheint die weitere, ggf. mehrjährige Hinnahme des bislang nicht abschließend abgeklärten Gefahrenverdachts bis zum Abschluss des Hauptverfahrens – das eventuell erst die Vorstufe zu einer sich anschließenden Sanierungsanordnung darstellt – selbst bei Unterstellung einer gewissen Überschätzung der Messwerte insbesondere mit Blick auf eine weitere Gefährdung des Grundwassers im Ergebnis nicht vertretbar. Der gegen die Eilbedürftigkeit der Untersuchung erhobene Einwand, das Wasservorkommen in den untersuchten Bodenschichten sei wasserwirtschaftlich nicht nutzbar und liege außerhalb von Trinkwasser – oder Heilquellenschutzgebieten, begründet hieran für sich genommen keinen Zweifel. Denn nach den Wertungen des BBodSchG und der BBodSchV besteht der – vorliegend wie dargelegt gegebene – Ermittlungsbedarf in Bezug auf das Grundwasser unabhängig von der wasserwirtschaftlichen Nutzbarkeit bzw. der Belegenheit der mutmaßlichen Altlast in derartigen Gebieten, was angesichts dessen, dass sich Belastungen im Grundwasser letztlich überall – zumal in ihrer Kumulation auch in Schutzgebieten – auswirken können, einleuchtet. Soweit geltend gemacht wird, es habe sich angesichts des Alters des Grundwasserschadens längst ein Gleichgewicht zwischen den Belastungen im Boden und im Grundwasser eingestellt, ist angesichts eines Maximalwerts von bis zu 6.700 µg / l an LHKW – bei denen es sich um giftige, als krebserregend eingestufte Stoffe handelt – nicht nachvollziehbar, inwiefern hiermit begründet werden soll, das weitere Bestehen des Gefahrenverdachts ohne nähere Untersuchung sei vorläufig hinnehmbar. Soweit dem anscheinend die Erwägung zugrunde liegt, eine kurzfristige, (noch) weitere Verschlechterung der Situation sei infolge des angesprochenen „Gleichgewichts“, der relativ niedrigen Bodenbelastungen bzw. der nicht anzunehmenden Residualsättigung des Bodens in Bezug auf LHKW unwahrscheinlich – eine kurzfristige Änderung des Belastungsbildes sei, so die Antragstellerin, nicht zu erwarten – kommt es hierauf nicht an. Denn das Belastungsbild weist bereits aktuell (und trotz des fortgeschrittenen Alters des Grundwasserschadens) ein Ausmaß auf, das für den in Rede stehenden Zeitraum nicht länger akzeptabel erscheint. Auch der Vortrag der Antragstellerin, mit einem Übertritt von hoch belastetem Grundwasser auf Nachbargrundstücke sei nicht zu rechnen, spricht nicht durchgreifend gegen die Eilbedürftigkeit der verfügten Untersuchungsanordnung, denn sie ist bei summarischer Prüfung schon nicht plausibel. Ausweislich des o.g. Gutachtens der IGC, in dem ausgehend von dem Belastungsschwerpunkt bei der GWM 16 nachvollziehbar eine Grundwasserfließrichtung nach Nord- Ost vermutet wird (vgl. Bl. 66 R, 73 BA 1), liegen die GWM 14 und 15 mit Belastungen von 390 und 540 µg / l, also immer noch dem rund 40 bzw. 50- fachen des Prüfwertes, vielmehr unmittelbar an der Grenze des Flurstücks 1319, so dass ein weiterer relevanter Schadstoffaustrag auf benachbarte Grundstücke keineswegs auszuschließen (und im Gutachten der IGC angenommen worden) ist. Besteht nach allem mit Blick auf die Reinheit des Grundwassers ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der (unterstellt rechtsfehlerfrei angeordneten) abschließenden Gefährdungsabschätzung als Vorstufe einer ggf. erforderlichen Sanierung, so stehen dem im Falle der unterstellten Rechtswidrigkeit des Bescheides lediglich weniger gewichtige Folgen des einstweiligen Vollzugs für die Antragstellerin gegenüber. Diese sind, soweit ersichtlich, im Wesentlichen finanzieller Natur und beschränken sich zudem darauf, einstweilen mit den Kosten einer Detailuntersuchung belastet zu werden, die ggf. zurück zu erstatten sind, soweit sich die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Hinzukommt, dass die in Rede stehende finanzielle Belastung – auch wenn die fraglichen Untersuchungskosten mit dem seitens der Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren genannten vorläufigen Streitwert von 2.300 Euro nach den Erfahrungen der Kammer wohl zu niedrig veranschlagt sind – in Relation zu der nach Aktenlage beträchtlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin selbst bei Annahme eines (niedrigen) fünfstelligen Betrags übersichtlich erscheint. Streitet die vorzunehmende Interessenabwägung demnach insgesamt für den von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides, so verfängt der weitere Einwand, die Frist für die Vorlage des verlangten Gutachtens sei mit 15 Wochen zu knapp bemessen, hauptsächlich schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin die sogleich für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung bereits seit deren Erlass zu befolgen hat, so dass seit September 2021 Anlass bestand, einen Sachverständigen einzuschalten und ausführende Unternehmen zu suchen. Sollte sich der Untersuchungszeitraum aus fachlichen Gründen als schlechthin unvertretbar erweisen, geht die Kammer für das vorliegende Eilverfahren im Übrigen davon aus, dass die Antragsgegnerin dem im Zuge der Detailabstimmung mit dem Sachverständigen Rechnung tragen und die eingeräumten Fristen - die ohnehin mit Zustellung der Ordnungsverfügung zu laufen begannen, ohne dass bislang Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden – ggf. verlängern wird (vgl. auch Bl. 349 des Verwaltungsvorgangs). Gesonderte rechtliche Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohungen sind weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da einerseits der von der Antragstellerin genannte vorläufige Streitwert von 2.300 Euro, der von ihr nicht näher erläutert worden ist, wenig realistisch erscheint, andererseits jedoch bislang keine präzisere Kostenschätzung vorliegt, setzt die Kammer für das Hauptsacheverfahren (derzeit) den Auffangstreitwert von 5.000 Euro an. Dieser Betrag wird mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens halbiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.