Urteil
5 K 1854/18.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:1208.5K1854.18A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 9. September 1985 in Karachi geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan sowie römisch-katholischen Glaubens. Am 6. Dezember 2017 verließ sie eigenen Angaben zufolge Pakistan und reiste am 7. Dezember 2017 auf dem Luftweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte sie am 8. Januar 2018 die Anerkennung als Asylberechtigte. Am selben Tag wurde die Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Sie habe in der christlichen Siedlung Issa Nagri gelebt. Sie habe als Sozialarbeiterin gearbeitet. Ein Junge aus einer Taliban-Gruppe habe sie bedrängt, sie solle zum Islam konvertiert und ihn heiraten. Er habe sie bedroht und sogar vor ihrer Haustür geschossen. Sie habe das bei der Polizei angezeigt, diese habe aber gesagt, sie könne wegen des Blasphemie-Gesetzes nichts machen. Der Taliban-Junge habe ihr gedroht, er werde sie anzeigen. Auch ihre Familie sei belästigt worden. Der Pastor habe ihr geraten, auszureisen. Auf Befragen erklärte sie: Ein Onkel ihrer Familie sei getötet worden und auch die anderen Frauen im Haushalt seien belästigt worden. Der Mann, den ihre Eltern für sie ausgesucht hätten, sei von dem Taliban-Jungen ermordet worden. Die Belästigungen hätten vor fünf oder sechs Jahren begonnen. In letzter Zeit sei es aber schlimmer geworden. Der Taliban-Junge habe sie auf dem Weg zur Kirche angesprochen. Er habe sie verfolgt. Im Oktober 2017 habe der Junge vor ihrem Haus ihre Namen gerufen. Er habe sie aufgefordert, herauszukommen. Im Mai 2017 habe sie das bei der Polizei angezeigt. Insgesamt habe es viele Übergriffe der Muslime in ihrem christlichen Viertel gegeben. Sie seien eine Minderheit. Im August habe sie sich entschlossen auszureisen. Mit Bescheid vom 22. März 2018, der am 29. März 2018 abgesandt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls sie nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. Am 12. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie u.a. auf ein Dokument, mit dem die von ihr erstattete Strafanzeige belegt werden soll. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise sie als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihrer Ausreise angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2021 gefertigte Niederschrift ‑ und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2018 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Demzufolge sind auch Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wiederum darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. § 3a Abs. 1 AsylG zufolge gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2018, 1413, vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 146, 67 und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, a.a.O. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (real risk) drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, a.a.O. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist stets der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - RL 2004/83/EG) in Bezug auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, a.a.O. und vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A - (juris) und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - (juris); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 2. März 2011 - 11 B 09.30200 - (juris). Die Vorschrift privilegiert allerdings den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer tatsächlichen - widerlegbaren - Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen u.a. das Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, a.a.O. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Flüchtlings entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz), 402.25 § 1 AsylG Nr. 113 (zum Asylgrundrecht). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist nach ihrer Anhörung davon überzeugt, dass ihr in Pakistan in flüchtlingsschutzrelevanter Weise Verfolgung durch ein Mitglied der Taliban wiederfahren ist bzw. unmittelbar gedroht hat. Sie hat mit Blick auf den Inhalt des Bundesamtsprotokolls noch verbleibende Zweifel an der Überzeugungskraft ihrer Schilderungen ausgeräumt, weil sie in der Lage gewesen ist, die erfolgten Übergriffe und Einzelheiten ihrer daran anschließenden Flucht ohne Zögern und hinreichend widerspruchsfrei darzustellen. Namentlich wusste die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachvollziehbar zu beschreiben, wie sie in das Visier der dieses Verfolgers geraten ist und in flüchtlingsschutzrelevanter Weise in Anspruch genommen und fortlaufend bedroht gewesen ist. Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass das Verfolgungsinteresse nicht abgeschlossen gewesen ist, denn nach der Lebenserfahrung und der Wahrscheinlichkeit haben ihr weitere Verfolgungsmaßnahmen gedroht. Darüber hinaus hat sie glaubhaft machen können, in Pakistan praktizierende Katholikin und damit Angehörige der christlichen Minderheit gewesen zu sein. In Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Sie hat ihr Schicksal in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber lebensnah, farbig und detailreich sowie emotional bewegt wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat sie natürlich und spontan geantwortet und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch herabgespielt. Bei den von der Klägerin geschilderten Ereignissen handelt es sich um eine Verfolgung im Sinne des § 3c AsylG, denn sie geht von den auch in Pakistan tätigen Taliban vgl. dazu etwa: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom zwei 20. August 2011, aus. Hierbei handelt es sich um einem nichtstaatlichen Akteur, wobei die in den Nummern 1 und 2 der Norm genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Klägerin steht auch kein interner Schutz zur Seite. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Eine interne Schutzalternative für die Klägerin besteht nach diesen Maßgaben nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung u.a. des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23 August 2021 - 4 A 1671/19.A - (juris), grundsätzlich davon auszugehen, dass auch vorverfolgt ausgereiste Christen in Pakistan internen Schutz erlangen können, indem sie in die Großstädte des Landes ausweichen. Dabei legt das Gericht ferner zugrunde, dass Organisationen wie etwa die Taliban grundsätzlich keine sich auf sämtliche Landesteile Pakistans erstreckende Macht besitzen bzw. nicht in der Lage sind, Personen in anderen Landesteilen ohne weiteres aufzuspüren. Im vorliegenden Einzelfall steht allerdings zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht in zumutbarer Weise ihre Existenz in einem anderen Landesteil Pakistans sicherstellen könnte und sich deshalb nicht vernünftigerweise dort niederlassen kann. Dabei legt das Gericht zunächst zugrunde, dass Christen zwar - im Unterschied etwa zu den Ahmadis - in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, sind. Gleichwohl sind sie insoweit verwundbarer, als sie fast ausschließlich der sozioökonomischen Unterschicht angehören. Infolge des radikalislamischen Einflusses in der Gesellschaft besteht Druck auf christliche Gemeinden. Christen werden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt. Mordanschläge sind z.B. dem Islamischen Staat (IS) zuzuschreiben. Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt eine breite christliche Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen leben in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Bei einer Rückkehr ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Katholiken in den dortigen christlichen Gemeinden im Rahmen von deren Möglichkeiten geholfen wird. Diese Möglichkeiten sind indessen nur sehr begrenzt und der gesellschaftliche Druck aus dem islamischen Umfeld ist so groß, dass ein wirklicher Schutz nur in ganz seltenen Fällen möglich ist Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021) vom 28. Dezember 2021. Bundesamt; Länderreport 1: Pakistan. Lage der Christen vom 1. November 2018; Deutsche Bischofskonferenz, Antwort auf eine Anfrage des Hamburgischen OVG vom 18. November 2003. Im vorliegenden Einzelfall ist vor diesem Hintergrund zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin als alleinstehende Frau in einem islamischen Land selbst dann nur schwerlich ihre Existenz sichern kann, wenn sie sich in einem - fremden - christlichen Umfeld niederließe. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die katholische Minderheit in Pakistan nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Klägerin als fremde Glaubensangehörige in einer Weise aufzunehmen, dass sowohl für sie, als auch die aufnehmende Kirchengemeinde bzw. Gläubige ihre dauerhafte Versorgung zumutbar erscheint. Hierbei ist von weiterer Bedeutung, dass die Klägerin ihren glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge nicht über verwandtschaftliche Beziehungen in anderen Landesteilen verfügt, sondern ihre Familie in ihrem Herkunftsort lebt. Mit Blick darauf wäre sie darauf verwiesen, bei fremden Personen Zuflucht zu suchen. Zwar sind ihre Familienangehörigen offenbar nicht wirtschaftlich derart unter Druck, dass sie für die Klägerin keine Unterstützung leisten könnten. Indes geht das Gericht davon aus, dass die finanziellen Möglichkeiten ihrer Familie wiederum nicht so groß sind, ein Überleben der Klägerin in anderen Landesteilen und bei Dritten dauerhaft zu sichern. Schließlich hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise nicht von eigener Erwerbstätigkeit gelebt hat, sondern lediglich ehrenamtlich in ihrer Kirchengemeinde tätig gewesen ist. Mangels einer tragfähigen Berufserfahrung dürfte ihr die Integration in ein fremdes Umfeld noch schwerer fallen als ohnehin. Über die auf Feststellung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus bzw. des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsanträge ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Folglich ist auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. . T.