Urteil
7 K 2011/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:1202.7K2011.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der im Jahre 0000 geborene Kläger begehrt die (erneute) Eintragung in die Liste der Architekten und Architektinnen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Architektenliste). Der Kläger war an der Fachhochschule E1. für den Studiengang Architektur vom 1. September 1984 bis zum 28. Februar 1990 immatrikuliert; am 15. November 1989 wurde ihm, nachdem er seine Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut“ abgeschlossen hatte, der Diplomgrad „Diplom - Ingenieur (Dipl.-Ing.) verliehen. Eine nach Aktenlage im September 1995 erfolgte Eintragung des Klägers in die Architektenliste wurde auf seinen Antrag zum 31. Mai 1998 gelöscht. Auf seinen erneuten Antrag aus April 2004 wurde der Kläger im Juni 2004 (siehe Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2004) in die Architektenliste eingetragen. Nachdem der Kläger seine Mitgliedschaft gekündigt hatte, löschte die Beklagte die Eintragung des Klägers in der Architektenliste mit Löschungsbescheid vom 17. Januar 2018 mit Wirkung zum 31. Dezember 2017. Im Mai 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste. Er gab an, dass die Regelstudienzeit des von ihm absolvierten Studienganges an der FH E1. seinerzeit formal sechs Semester betragen habe. Nach alter Rechtslage habe er aber bereits alle Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste erfüllt. Die Löschung zum 31. Dezember 2017 sei auf Druck seines Arbeitgebers erfolgt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 lehnte der Eintragungsausschuss der Beklagten die Eintragung des Klägers in die Architektenliste ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Eine Neuaufnahme des Klägers komme nicht in Betracht, da nunmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 a) des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau – Baukammerngesetz (BauKaG NRW) — ein Abschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich sei. Der Kläger habe jedoch nur ein Studium mit einer dreijährigen Regelstudienzeit absolviert. Es handele sich auch nicht um einen Sonderfall. Am 23. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Entscheidung der Beklagten verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der landesgesetzliche Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt stelle sich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar. Durch das Eintragungserfordernis werde lediglich die Berufsbezeichnung Architekt als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz gestellt. Gemessen an den nach der (zitierten) Rechtsprechung anzulegenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen sei der Beschluss des Eintragungsausschusses vom 23. Juni 2021 zweifelsfrei rechtswidrig. So gelte bereits die Studienordnung für den Studiengang Architektur der Fachhochschule E1. vom 5. Mai 1987 für ihn nicht, da er schon 1984 mit dem Studium begonnen habe. Er bestreite, dass es im Jahre 1984 eine entsprechende Studienordnung gegeben habe. Die damals geltende Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten – Gesamthochschulen – im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 habe in § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit, jedoch ohne Praxissemester dreieinhalb Jahre betrage. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 umfasse das Studium in der Regel sechs Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Hochschule teilnehme (Studiensemester). Gemäß Ziffer 5 der Studienordnung für den Studiengang Architektur an der Fachhochschule E1. vom 5. Mai 1987 liege dieser Studienordnung die in § 4 ADPO festgelegte Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit von dreieinhalb Jahren zugrunde. Die Dauer der Regelstudienzeit sei ein völlig ungeeignetes Kriterium zur Überprüfung und Feststellung der fachlichen Eignung. Die Dauer der Regelstudienzeit sei einem fortlaufenden Wandel unterworfen und könne von Universität zu Universität abweichend ausgestaltet sein. Die Regelstudienzeit habe überhaupt keinen Bezug zu seiner individuellen Befähigung. § 4 Abs. 2 ADPO beinhalte nur eine Gestaltungsvorgabe an die Hochschulen. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 BauKaG NRW könne es nur darauf ankommen, ob der Antragsteller einen geeigneten Studienabschluss an einer deutschen Hochschule oder kraft Anerkennung nachweisen könne. Er sei 11 Semester an der Hochschule immatrikuliert gewesen, habe seine Abschlussprüfung mit „sehr gut“ abgelegt und führe den akademischen Grad Dipl.-Ing. Das BauKaG NRW dürfe nicht dazu eingesetzt und missbraucht werden, frühere Entscheidungen der Hochschulpolitik im Nachhinein zu seinen Lasten zu korrigieren. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Berufsausübung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz) könne es für die Eintragung in die Architektenliste nur darauf ankommen, ob ein geeigneter erfolgreicher Studienabschluss vorliege, nicht aber darauf, in welchem Zeitraum dieser Studienabschluss erworben worden sei. Er – der Kläger – habe einen solchen erfolgreichen Studienabschluss nach der damaligen Rechtslage erworben. Zudem verletze die Regelung auch Art. 3 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren. Eine Richtervorlage sei in Betracht zu ziehen. In der nachträglichen Änderung der Eintragungsvoraussetzungen liege auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), weil der in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalt eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Nachhinein einer abweichenden Regelung unterzogen werden. Dies führe für ihn – den Kläger – zu einer nachhaltigen Entwertung des von ihm erworbenen Studienabschlusses. Es hätte auch einer sachgerechten Übergangsregelung bedurft, weil die Eintragung in die Architektenliste lediglich einen Titelschutz beinhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 23. Juni 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus:Der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Eintragungsausschusses stünden frühere Gesetzesänderungen nicht entgegen. Der Kläger verfüge über keinen Hochschulabschluss nach Absolvierung eines Studiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit. Der Gesetzgeber habe sich infolge des sogenannten Bologna-Prozesses dafür entschieden, das hohe fachliche Qualifikationsniveau der eingetragenen Personen, welches in Anbetracht der mit dem Schutz der Berufsbezeichnung und der damit verknüpften Bauvorlageberechtigung verfolgten, hochrangigen Rechtgüter der baulichen Sicherheit, der Baukultur und des Verbraucherschutzes geboten erscheine, durch ein Abstellen auf eine mindestens vierjährige Regelstudienzeit sicherzustellen. Zugleich sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass auf europäischer Ebene ebenfalls durchweg eine Hochschulausbildung in diesem Umfang, also mit mindestens vierjähriger Dauer zuzüglich berufspraktischer Erfahrung, gefordert werde, vgl. Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie). Selbst im Jahre 1987 sei an der FH E1. keine vierjährige Regelstudienzeit eingeführt worden, jedenfalls habe dies der Kläger nicht nachgewiesen, sondern selbst vorgetragen, dass die Regelstudienzeit sechs Semester betragen habe. Die Regelstudienzeit stelle auch ein sachgerechtes Kriterium dar. Diese setze den Zeitrahmen fest, innerhalb dessen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden könne. Hieran hätten sich die Prüfungsordnungen auch in Hinblick auf Inhalt und Leistungskontrolle auszurichten (vgl. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz – HRG —). Die Festlegung einer Regelstudienzeit bzw. das Anknüpfen an diese sei in Gesetzen, die den Berufszugang regeln würden, sei seit jeher gängige Praxis. Für eine Eintragung in die Liste der Fachrichtung Architektur sei schon seit einer Änderung des BauKaG NRW im Jahre 2003 der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Studiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit unerlässlich. Dieses Erfordernis habe der Gesetzgeber später auch für die sogenannten kleinen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) festgelegt. Da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Architekturstudiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit nicht erbracht habe, müsse sein Eintragungsantrag allein deshalb bereits abgelehnt werden. Einen Ermessensspielraum eröffne § 4 Abs. 1 Satz 1 a) BauKaG NRW nicht. Für eine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, dass jedwedes geeignete Studium unabhängig von seiner Dauer ausreiche, bestehe kein Anlass. Mit einer solchen Leseart würden die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung überschritten und damit das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. Eine verfassungskonforme Auslegung finde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort ihre Grenzen, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch trete. Im Übrigen habe der Gesetzgeber den ihm auf dem Gebiet der Berufsausübungsregelungen zustehenden Gestaltungsspielraum in grundrechtskonformer Weise ausgenutzt. Es handele sich um einen Grundrechtseingriff von nur sehr begrenzter Intensität. Nicht eingetragenen Personen bleibe es unbenommen, sich freischaffend oder im Angestelltenverhältnis auf dem Gebiet des Planens und Bauens beruflich zu betätigen. Lediglich die Bauvorlagenberechtigung und die Befugnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung würden ihnen nicht zukommen. Daher habe es auch keiner Übergangsregelung für Personen bedurft, die auf diesem Gebiet bereits tätig seien, die neu geschaffen Voraussetzungen aber nicht erfüllen würden. Bereits in die Architektenliste eingetragene Personen seien durch die Neuregelung nicht berührt worden. Wer zum Zeitpunkt der Gesetzänderung eingetragen gewesen sei, sei dies auch weiter geblieben. Wer – wie der Kläger – seine Eintragung allerdings nach der Gesetzänderung verloren oder aufgegeben habe, könne sich hernach naturgemäß nicht mehr auf einen bestehenden Besitzstand berufen, da er die betreffende Rechtsposition schlicht nicht mehr innehabe. Er sei wie jeder andere Eintragungsbewerber zu behandeln. Sein mögliches Vertrauen darin, die aufgegebene Rechtsposition später wieder zu erlangen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt und verdiene auch keinen Schutz, zumal nach der Gesetzlage klar zutage gelegen habe, dass für die Wiedereintragung zusätzliche bzw. weitreichendere Voraussetzungen als zuvor zu erfüllen sein würden. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils mit Schriftsätzen vom 2. November 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Beschluss des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 23. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte kann in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls deshalb nicht verpflichtet werden, über den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). § 4 Abs. 1 Satz 1 a) BauKaG NRW in der maßgeblichen aktuellen Fassung regelt u.a., dass in die Liste ihrer Fachrichtung die Person eingetragen wird, die ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat. Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes alle Personen, die die geschützten Berufsbezeichnungen führen, vergleichbar hoch qualifiziert sind. Vgl. LT-Drs. 14/6886, S. 49. Der Kläger hat seinem Antrag keine Unterlagen beigefügt (vgl. § 4 Abs. 9 Satz 2 BauKaG NRW), aus denen sich ergibt, dass er ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für die in § 1 Abs. 1 genannte Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Auch nach seinem eigenen Vorbringen hat er kein Architekturstudium mit einer vierjährigen Regelstudienzeit abgeschlossen. Selbst gemäß Ziffer 5 der nach Beginn des Studiums des Klägers geltenden Studienordnung für den Studiengang Architektur an der Fachhochschule E1. vom 5. Mai 1987 liegt dieser Studienordnung die in § 4 ADPO festgelegte Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit von dreieinhalb Jahren zugrunde. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber für Architekten und Architektinnen in § 4 Abs. 1 Satz 1 a) BauKaG NRW bereits ab dem 31. Dezember 2003 auf ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit abstellt. Regelstudienzeiten sind die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG). Die nachvollziehbaren Gründe des Gesetzgebers für das Erfordernis einer vierjährigen Regelstudienzeit ergeben sich aus der Gesetzesbegründung. Vgl. LT-Drs. 13/3532, S. 78. Dort ist ausgeführt: „Bislang wurde als Eintragungsvoraussetzung auf einen Hochschulabschluss abgestellt, ohne bestimmte Regelstudienzeiten vorzugeben. Dies war deshalb unproblematisch, weil die entsprechenden Hochschulausbildungen mit dem Diplom abgeschlossen wurden und im Laufe des Diplomstudienganges im Wesentlichen die gleichen Inhalte vermittelt wurden. Die Situation hat sich jedoch mit Einführung der Bachelor– und Masterstudiengänge geändert. Dabei ist der Master-Abschluss in Bezug auf die Eintragung als unproblematisch anzusehen, denn der Masterabschluss kann grundsätzlich erst nach fünf Jahren erworben werden. Es gibt jedoch keine einheitlichen Vorgaben für den Erwerb des „Bachelor“. Der Bachelor kann als eine Vorstufe zum Master entweder nach vier Jahren oder nach drei Jahren erworben werden, über die Voraussetzungen entscheidet die jeweilige Hochschule.Würde daher nach wie vor lediglich auf das Vorliegen eines Hochschulabschluss abgestellt, so würde damit akzeptiert, dass die gleiche Berufsbezeichnung von Personen geführt wird, die bereits bei den Ausbildungsvoraussetzungen möglicherweise große Unterschiede aufweisen. Die Berufsbezeichnung wird aber nicht zuletzt deswegen geschützt, um zu gewährleisten, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher von einem einheitlich hohen fachlichen Qualifikationsniveau ausgehen können. Diesem Zweck dienen z.B. auch die weitergehenden Regelungen über ein qualifiziertes Berufspraktikum vor der Eintragung und einer qualifizierten Fort– und Weiterbildungspflicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Architektinnen und Architekten nach der Landesbauordnung als bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser und staatlich anerkannte Sachverständige besondere Verantwortung tragen, weil aufgrund ihrer Tätigkeit auf präventive technische Prüfungen von Bauvorhaben verzichtet wird.Aus diesem Grund soll die Eintragung vom Abschluss eines Studiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit abhängig gemacht werden.“ Das Erfordernis einer vierjährigen Regelstudienzeit für Architekten und Architektinnen steht auch in Einklang mit Art. 46 Abs. 1 Satz 1 2005/36/EG, wonach – soweit hier von Interesse — die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten auf Vollzeitbasis mindestens vier Studienjahre umfasst. Es ist insbesondere auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass die Eintragung in die Architektenliste u.a. einen bestimmten Standard an Ausbildung voraussetzt und insoweit auf einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule abstellt. So kommt dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und ähnlicher Bezeichnungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauKaG NRW) weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für die Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zu. Vielmehr wird durch das Eintragungserfordernis lediglich die Berufsbezeichnung "Architekt" als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz gestellt. Die Eintragung setzt einen bestimmten Standard an Ausbildung und praktischer Tätigkeit voraus. Der tragfähige Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ist hiernach der Schutz des Vertrauens des Publikums, das Architektenleistungen in Anspruch nehmen will. Den Kunden soll die Suche nach einem fachkundigen und beruflich integren Berufsangehörigen erleichtert werden. Durch die Eintragung in die Architektenliste nach Durchführung des Verfahrens nach den §§ 4 ff. BauKaG NRW wird sichergestellt, dass der Eingetragene die im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als Architekt besitzt und dem Berufsrecht der Architekten unterliegt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. August 2004 – 1 BvR 2338/03 –, juris. Ferner bleibt es nicht in die Architektenliste eingetragenen Personen unbenommen, sich freischaffend oder im Angestelltenverhältnis mit der gestaltenden, technischen, energetischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Planung von Bauwerken beruflich zu betätigen. Eine Entwertung des vom Kläger erworbenen Studienabschlusses erfolgt somit nicht. Nach alledem – und entgegen der Ansicht des Klägers – scheidet auch angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 1 Satz 1 a) BauKaG NRW eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, dass es nur darauf ankomme, ob der Kläger einen geeigneten Studienabschluss an einer deutschen Hochschule vorweisen könne. Insofern stellt der Kläger in der Sache auf die Regelung des Baukammerngesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (gültig bis zum 30. Dezember 2003) ab, der – soweit hier von Interesse - bestimmte, dass die Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen sein musste. Mit einer solchen Auslegung würde zudem der hier nach materiellem Recht maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage – nämlich der der gerichtlichen Entscheidung – in unzulässiger Weise geändert. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bereits in die Architektenliste eingetragene Personen von der für Architekten und Architektinnen ab dem 31. Dezember 2003 geltenden Neuregelung nicht berührt wurden/werden. Wer zum Zeitpunkt der Änderungen des Baukammerngesetzes in die Architektenliste eingetragen war, blieb auch weiter eingetragen. Der Kläger war allerdings ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten vor dem für Architekten und Architektinnen maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung des Baukammerngesetzes ab dem 31. Dezember 2003 nicht mehr in der Architektenliste eingetragen. Denn seine Eintragung wurde auf seinen Antrag zum 31. Mai 1998 gelöscht; einen neuen Antrag hat er erst im April 2004, also nach dem 31. Dezember 2003 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen des Baukammerngesetzes gestellt. Bereits deshalb kann sich der Kläger nicht auf einen Bestandsschutz bzw. auf eine unzulässige Rückwirkung berufen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass er erneut von Juni 2004 bis zu seiner Kündigung zum 31. Dezember 2017 in die Architektenliste eingetragen war, wobei hier die Rechtmäßigkeit der im Jahr 2004 erfolgten Eintragung des Klägers in die Architektenliste dahinstehen kann. Denn wer – wie der Kläger – seine Mitgliedschaft in der Beklagten nach der Gesetzesänderung gekündigt und die Eintragung in die Architektenliste damit aufgegeben hat, kann sich danach nicht mehr auf einen bestehenden Besitzstand berufen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der Kläger „durchgängig“ bis zum 31. Dezember 2017 eingetragen gewesen wäre. Nach alledem stellen sich im Falle des Klägers nicht die Fragen, ob eine (un-)zulässige Rückwirkung vorliegt bzw. ob es für seinen Fall einer sachgerechten Übergangsregelung bedurft hätte. Der Kläger, der seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2017 gekündigt hatte, ist mit seinem Eintragungsantrag aus Mai 2018 wie jeder andere zu behandeln, der seine Eintragung in die Architektenliste beantragt. Eine vom Kläger vorgetragene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und seines Grundrechts auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren liegt ebenso neben der Sache wie die Anregung, eine Richtervorlage in Betracht zu ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch den die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. E2. . C1. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte an dem in dem aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 14.1 genannten Mindestwert, der 15.000 € beträgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. E3. . C2.