Beschluss
10 L 738/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0820.10L738.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu entscheiden, dass er – der Antragsteller – mit Beginn des Präsenzunterrichts am Q. -Gymnasium entgegen § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 ohne Vorliegen eines Corona-Selbsttests nach Abs. 3 mit negativem Ergebnis oder eines Nachweises einer Immunisierung oder Genesung gemäß § 2 Nr. 1 bis 5 und § 1 Abs. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahme-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 VI) am regelmäßigen Präsenzunterricht des Q. Gymnasiums teilnehmen kann und entgegen § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 nicht verpflichtet ist, wöchentlich zwei Corona-Selbsttests im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchzuführen bzw. die vorgesehene Testpflicht an dem Antragsteller und seinen Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. vom Unterricht überhaupt zu untersagen, hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits insgesamt unzulässig und außerdem unbegründet. Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der auf die „Entscheidung“ bezüglich einer Teilnahmeerlaubnis am Präsenzunterricht und Verneinung einer Pflicht zur Durchführung von Corona-Selbsttests bzw. der Untersagung einer Testpflicht bezogene Antrag zu unbestimmt ist. Der Antragsteller hat nicht hinreichend klar formuliert, ob die Teilnahmeerlaubnis am Präsenzunterricht festgestellt werden soll oder ob das Land bzw. der Schulleiter zur Gewährung der Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet werden soll. Ebenso ist unklar, ob die Feststellung einer nicht bestehenden Pflicht zur Testung begehrt wird oder ob dem Land bzw. dem Schulleiter der Ausschluss vom Unterricht bei Verweigerung der Tests untersagt werden soll. Hinreichend klar formulierte Anträge dürfen vom anwaltlich vertretenen Antragsteller jedoch erwartet werden, zumal er bereits durch die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss 10 L 514/21 vom 4. Juni 2021 (Seite 3) auf die entsprechende Notwendigkeit hingewiesen worden ist. Abgesehen davon ist das Begehren des Antragstellers – unabhängig davon, ob es auf eine gerichtliche Feststellung oder Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet sein soll – aber auch unbegründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht (mehr) erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier – an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller, der mit dem vorliegenden Eilantrag bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat keinen Anordnungsanspruch – im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs auf das mit den vorliegenden Anträgen geltend gemachten Begehren – glaubhaft gemacht. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW), ableiten. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an und Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten unter zumutbaren Bedingungen. Die Teilnahme am Unterricht erst nach Vorlage eines schulischen (Selbst-)Tests bzw. wahlweise die Durchführung eines „Bürgertests“ in einem Testzentrum ist den Schülerinnen und Schülern zumutbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 599/21.NE –, juris, Rn. 101 ff., m.w.N., VG Arnsberg, o.g. Beschluss vom 4. Juni 2021 – 10 L 514/21 -. Dass und weshalb dies im konkreten Fall des Antragstellers ausnahmeweise nicht der Fall sein sollte, ist – mit Blick auf das bereits vorangegangene o.g. Eilverfahren weiterhin – nicht einmal im Ansatz dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Ein solcher Anspruch des Antragstellers auf eine fortgesetzte schulische Nutzung im dargelegten Sinne bestünde, soweit sich die auf die §§ 32 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gestützten Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) als rechtswidrig erwiesen mit der Folge, dass auch ein Ausschluss des Antragstellers von der schulischen Nutzung (vgl. § 3 Abs. 1Satz 3 CoronaBetrVO) unzulässig und eine solche Maßnahme folglich zu unterlassen wäre. Dies ist allerdings nicht Fall. Gemäß § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zu diesen bei Vorliegen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag (wie hier mit Beschluss vom 25. März 2020, fortgeschrieben mit Beschlüssen vom 18. November 2020 und vom 21. März 2021) zulässigen Maßnahmen, zu deren Erlass nach § 32 Satz 2 IfSG, § 13 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz– IfSBG NRW) das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) ermächtigt ist, zählt gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG insbesondere auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG. Bei einer öffentlichen Schule, wie sie der Antragsteller besucht, handelt es sich gemäß § 33 Nr. 3 IfSG um eine solche Gemeinschaftseinrichtung. Die auf dieser Grundlage durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen, oben genannten Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung in der aktuellen Fassung vom 13. August 2021 enthalten nähere Regelungen hinsichtlich der Fortführung des Schulbetriebs. So bestimmt § 1 Abs. 1 CoronaBetrVO, dass zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem die schulische Nutzung öffentlicher Schulen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze sowie der §§ 2 und 3 zulässig ist. Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung (…) auszuschließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). In § 3 Abs. 3 CoronaBetrVO ist näher definiert, wer immunisierte bzw. getestete Personen sind. Letztere müssen an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben (Nr. 1) oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben (Nr. 2). Die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschlüssen vom 22. April 2021 - 13 B 599/21.NE - (dort betreffend die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 16. April 2021 gültigen Fassung) und vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, jeweils juris, denen sie sich anschließt. Vgl. auch: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 L 403/21 – und vom 1. Juni 2021 – 6 L 410/21 – beide n.v. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers gehen fehl. In diesem Zusammenhang ist unzweifelhaft, dass – freilich nicht nur – deutschlandweit bereits eine erhebliche Vielzahl (unter anderem) an COVID-19 Erkrankten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt wurde und auch gegenwärtig Ansteckungen verzeichnet werden, so dass eine übertragbare Krankheit als abzuwehrende Gefahrenlage offensichtlich vorliegt. Der Antragsteller bringt nicht vor, die angewandten Testverfahren seien ungeeignet und damit eine Obliegenheit zu der Teilnahme an (Selbst-)Tests bei einem sonst drohenden Ausschluss von der schulischen Nutzung unverhältnismäßig. Zwar mag das derzeit vorhandene Schnelltestverfahren mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sein und ein negativ ausgefallener Test mag nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsfähigkeit nicht mit letzter Gewissheit ausschließen. Dennoch lässt dies seine generelle Eignung zu einer – vor allem zeitnah möglichen – Identifizierung erkrankter Personen entfallen. Die Durchführung von (Selbst-)Tests ist – auch gerade an Schulen – mithin kein schlichtweg untaugliches Mittel zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 599/21.NE -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N. Anders als der Antragsteller meint, verstößt auch die für durch Impfung oder Genesung nachgewiesen Immunisierte (vgl. § 3 Abs. 3 CoronaBetrVO) geregelte Gleichstellung mit Getesteten und deshalb für sie entfallende Testobliegenheit nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt aller Voraussicht nach schon keine der Rechtfertigung bedürfende Ungleichbehandlung vor, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand sowohl von vollständig Geimpften als auch bereits Genesenen eine deutlich reduzierte – wenn auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließende – Ansteckungsgefahr ausgeht. Vgl. Robert Koch Institut (RKI), COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Gesamtstand: 19. August 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (zuletzt abgerufen am 20. August 2021). Wörtlich heißt es dort vom RKI zur Frage, wie wirksam die COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche ist: „In klinischen Studien zeigte eine vollständige Impfung mit Comirnaty (BioNTech) bei 12- bis 15-Jährigen bzw. mit Spikevax (Moderna) bei 12- bis 17-Jährigen eine Wirksamkeit gegenüber einer COVID-19-Erkrankung von bis zu 100 %. Bei beiden mRNA-Impfstoffen ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit in Bezug auf eine schwere COVID-19-Erkrankung ähnlich hoch ist. Wie lange der Impfschutz anhält, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Schutz setzt auch nicht sofort nach der Impfung ein, und einige geimpfte Personen bleiben ungeschützt.“ Vgl. RKI a.a.O. Zu der weiteren Frage, ob Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen können heißt es im Zusammenhang mit Fragen zur „Herdenimmunität“ u.a.: „Mittlerweile liegen (…) diverse Studien vor, die zeigen, dass die COVID-19 Impfstoffe im Durchschnitt eine Wirksamkeit von 80-90% gegenüber asymptomatischer Infektion haben. Bei Personen, die trotz Impfung infiziert werden, ist die Viruslast und die Ausscheidungsdauer reduziert.“ Vgl. RKI a.a.O. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, eine Impfung schütze weder vor einer Ansteckung noch vor einer Weitergabe der Infektion, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung, die den o.g. aktuellen vom RKI im Einzelnen weiter dargelegten Feststellungen widerspricht. Der hierzu vom Antragsteller vorgelegte, am 9. August 2021 aufgerufene Internet-Artikel der Seite „journalistenwatch.com“ bezieht sich lediglich auf „erste Ergebnisse, die von der britischen Gesundheitsbehörde Public Health England (PHE) veröffentlicht“ worden seien und „darauf hindeuten, dass sowohl geimpfte als auch ungeimpfte Personen bei einer Infektion mit Delta ähnliche Coronavirus-Werte aufweisen könnten“. Zum einen ist mangels einer präzisen Quellenangabe nicht ersichtlich, wie aktuell jene erste Erkenntnisse noch sind. Zum anderen wird in dem zitierten Internet-Artikel selbst erklärt, dass „weitere Untersuchungen nötig“ seien. Solche liegen dem RKI jedoch nach den oben zitierten eindeutigen und aktuellen Aussagen offenbar inzwischen vor und lassen gerade den gegenteiligen Schluss zu. Anders als der Antragsteller meint, haben Impfungen danach auf das Infektionsgeschehen an der Schule jedenfalls schon deshalb einen gewichtigen Einfluss, da sich Geimpfte bereits höchstwahrscheinlich überhaupt nicht infizieren und das Virus schon deshalb nicht verbreiten werden. Allein schon deshalb sind im vorliegenden Zusammenhang Geimpfte und Ungeimpfte nicht gleich zu behandeln. Ob Geimpfte im Falle einer – nach alledem unwahrscheinlichen, wenn auch nicht ganz auszuschließenden – Infektion mit der Delta-Variante eine signifikant reduzierte Viruslast im Vergleich zu Ungeimpften aufweisen, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Negativtestvoraussetzung für Geimpfte im Hinblick auf eine verbleibende Ansteckungsgefahr eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Personen darstellte, könnte der Antragsteller für sich jedenfalls nicht beanspruchen, ebenfalls von der (rechtmäßigen) Testobliegenheit befreit zu werden und damit in den Genuss einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu gelangen. Soweit der Antragsteller des Weiteren meint, er werde als Nichtimmunisierter und Nichtgetesteter gegenüber Immunisierten auch unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungesetz (AGG) rechtswidrig ungleich behandelt, da er wie ein chronisch Kranker behandelt werde, geht dies fehl. Ungetestete werden nach den o.g. Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung nicht wie chronisch Kranke behandelt. Es ist schon fernliegend, davon auszugehen, dass eine Coronainfektion nach der Konzeption der Coronabetreuungsverordnung als eine chronische Krankheit angesehen würde. Es geht bei den regelmäßigen Testungen vielmehr um Momentaufnahmen mit kurzfristigem Aussagewert zum Ausschluss einer aktuellen Infektion. Schon deshalb ist bereits der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet. Abgesehen davon läge nach den obigen Ausführungen jedenfalls auch ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung Getesteter und Nichtgetesteter vor. Erweisen sich mithin bei summarischer Prüfung die angegriffenen Verordnungsregelungen als rechtmäßig, gilt dies im Ergebnis ebenso für den infolge einer Verweigerung der Teilnahme an (Selbst-)Tests zu erwartenden Ausschluss des Antragstellers von der schulischen Nutzung. Insbesondere steht die Schwere der mit dieser Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffe nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck, eine Weiterverbreitung des Coronavirus auch bei Fortführung oder Wiederaufnahme eines Schulbetriebs mit Präsenzunterricht möglichst zu verhindern und damit zugleich einen Schulbetrieb in Präsenz überhaupt zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere nicht anzunehmen, dass die Teilnahme an entsprechenden (Selbst-)Tests mit einer unzumutbaren Gefahr für die physische Gesundheit des Antragstellers verbunden wäre. Ein Ausschluss von der schulischen Nutzung im Falle der Nichtvorlage eines (negativen) Coronatests dürfte schließlich auch unabhängig davon rechtmäßig sein, ob für Schüler, die sich nicht testen (lassen), Distanzunterricht angeboten wird oder nicht. Das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) begründet lediglich einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten und auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen. Die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zu den Schulen gehört hingegen zum staatlichen Gestaltungsbereich. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens stellt die Durchführung eines Selbsttests eine – wie schon ausgeführt – zumutbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Schülers am Präsenzunterricht dar. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene bundesgesetzliche Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG. Gemäß dieser Vorschrift ist die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen – wie hier – nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist demzufolge nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Da es dem – nicht nachweislich genesenen – Antragsteller nach alledem zumutbar ist, sich testen oder – in Übereinstimmung im der am 16. August 2021 ergangenen allgemeinen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) – vgl. RKI a.a.O., immunisieren zu lassen, ist ihm nach alledem auch die rechtliche Folge der Ablehnung – Ausschluss vom Präsenzunterricht ohne ein Distanzunterrichtsangebot – zuzumuten. Hat danach des Begehren des Antragstellers, auch ohne die Teilnahme an (Selbst-) Tests nicht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen zu werden, in der Sache keinen Erfolg, so gilt im Ergebnis Entsprechendes für das Begehren, vorläufig von der Testpflicht befreit zu werden. Der Antragsteller wird ohnehin nicht zur Teilnahme an Selbsttests verpflichtet. Vielmehr führt lediglich die Nichtteilnahme unter den ausgeführten Bedingungen zu einem nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden Ausschluss vom Präsenzunterricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde. Da letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird, ist eine Halbierung des Auffangstreitwertes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. T. L. N.