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Gerichtsbescheid

7 K 4672/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0723.7K4672.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie entscheidet durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zuvor angehört worden, der Beklagte hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zugestimmt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Das prozessuale Vorgehen kann die Rechtsstellung des Klägers dann nicht verbessern und die Klage ist damit nutzlos. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Vorb. § 40 Rn. 38; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 350; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, juris, Rn. 24 und Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris, Rn. 19. Wird dem Kläger im laufenden Klageverfahren die beantragte Information zugänglich gemacht, erledigt sich grundsätzlich das mit der Verpflichtungsklage verfolgte Rechtsschutzziel, sodass die begehrte Verpflichtung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil mehr bringt. Vgl. Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, § 9 Rn. 65; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 23. Juni 2016 – M 17 K 14.2634 –, juris, Rn. 34 f.; VG Münster, Urteil vom 7. September 2012 – 1 K 822/11 – juris, Rn. 21. So liegt der Fall hier. Durch die Weiterverfolgung der Klage kann der Kläger keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen, da seinem Informationsbegehren bereits vollumfänglich entsprochen wurde. Der Kläger beantragte über die Internetplattform „FragDenStaat“ die Übersendung folgender Unterlagen zu einem Hausverbot bei dem Jobcenter N. L. , welches im Jahr 2017 gegen ihn ausgesprochen wurde: Meldungen der Mitarbeiterin des Jobcenters N. L. und der Sicherheitskraft sowie die dazugehörige Aktennotizen zum „Vorfall“. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 übermittelte ihm der Beklagte Ausdrucke von drei E-Mails vom 16., 19. und 20. Juni 2017 mit der Meldung und weiteren Schilderung des „Vorfalls“ sowie einen Vermerk „Hausverbot“ vom 23. Juni 2017 jeweils mit Schwärzungen der Namensangaben und Durchwahlen der Mitarbeiter des Beklagten. Damit sind dem Kläger die seinem Begehren entsprechenden und bei dem Beklagten vorhandenen Unterlagen vorgelegt worden. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die übermittelten Unterlagen nicht Gegenstand seiner mit dieser Klage verfolgten Anfrage „Handlungsdirektive zum Hausverbot gegen ein Vorstandsmitglied von B. e.V.“ auf der Internetplattform „FragDenStaat“ seien. Denn ausweislich der Klageschrift und der weiteren Schriftsätze des Klägers ist allein die Anfrage „Aktenvermerk zum Hausverbot gegen Vorstandsmitglied von B. e.V.“ streitgegenständlich. In der Bezugnahme auf die weitere Anfrage liegt lediglich eine Ergänzung der Klagebegründung. Auch aufgrund der Schwärzungen ergibt sich keine andere Beurteilung, denn das Informationsbegehren des Klägers ist allein auf die Übermittlung der Unterlagen mit den begehrten Inhalten beschränkt. Es umfasst gerade nicht die Offenlegung der personenbezogenen Daten der einzelnen Beteiligten. Dafür spricht, dass der Kläger – auch nach Übermittlung der Unterlagen – kein gegenteiliges Begehren vorgebracht hat und er ausweislich seiner bei Gericht eingereichten Unterlagen mit eigenen Ergänzungen bereits über die Namen einiger Mitarbeiter des Beklagten verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. T. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.