Beschluss
3 L 216/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0514.3L216.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 32.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 32.500,00 EUR festgesetzt. Gründe : Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 701/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2021 hinsichtlich der in Ziffer 1 erlassenen Untersagung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, welche nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenes Calciumcitrat beinhalten, wiederherzustellen und hinsichtlich der in Ziffer 2 erlassenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag ist – soweit die Untersagungsverfügung in Rede steht – angesichts der insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil der Klage insoweit von Gesetzes wegen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen bestehen auch insoweit nicht. II. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin erweist sich jedoch sowohl im Hinblick auf die Untersagungsverfügung (vgl. dazu unter 1.) als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (vgl. dazu unter 2.) als unbegründet. 1. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erhobenen Klage liegen nicht vor. Vielmehr genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung durch den Antragsgegner den an sie zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. dazu unter a.) und auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (vgl. dazu unter b.). a. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu reicht jede schriftliche Begründung, aus der hinreichend nachvollziehbar hervorgeht, dass und aufgrund welcher besonderen Umstände die Behörde im konkreten Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es ausnahmsweise für gerechtfertigt oder für geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) einstweilen zurückzustellen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigen. Vgl. allgemein hierzu: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 84 ff. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner – hier vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) – in dem streitgegenständlichen Bescheid entsprochen und insbesondere mit noch hinreichendem Einzelfallbezug dargelegt, weshalb er umgehende Maßnahmen gerade gegen die Antragstellerin für erforderlich erachtet. Das LANUV NRW hat insoweit zur Begründung der Vollziehungsanordnung angegeben, dass sie dem effektiven Tier- und Verbraucherschutz diene. Die umgehende Unterbindung des unzulässigen Verkaufs der hier in Rede stehenden, von der Antragstellerin vertriebenen und Calciumcitrat enthaltenden Produkte liege im öffentlichen Interesse, da die Verbraucher beim Kauf dieser Produkte in unzutreffender Weise darauf vertrauten, dass die bestehenden futtermittelrechtlichen Anforderungen vollumfänglich eingehalten würden. Die Vollziehungsanordnung stelle ferner die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicher. Zudem werde der Schutzzweck des Zulassungsverfahrens unterlaufen, wenn nicht zugelassene Futtermittelzusatzstoffe weiterhin ungehindert in den Verkehr gebracht werden könnten. Auch müsse der gegenwärtige rechtswidrige Zustand sofort abgestellt werden, damit andere auf dem Markt tätige Unternehmen nicht den Eindruck gewönnen, dass das Inverkehrbringen von Calciumcitrat erlaubt sei. Diese Begründung beinhaltet zwar zum Teil auch Elemente, die in dieser Form auf eine Vielzahl anderer futtermittelrechtlicher Untersagungsanordnungen übertragbar sind. Dies lässt den Einzelfallbezug der Begründung indes nicht entfallen und führt nicht zu einer unzulässigen Formelhaftigkeit der Ausführungen. Denn angesichts der regelmäßig vergleichbaren Interessenlage bei Erlass derartiger Unterlassungsanordnungen, lässt sich die Verwendung von stärker typisierenden Argumentationsmustern nicht vollständig vermeiden. Sie ist daher – jedenfalls in den hier gewahrten Grenzen – hinzunehmen. Vgl. allgemein hierzu: Puttler, in: Sodan/Ziekwo, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn.97; siehe ferner speziell für den Bereich futtermittelrechtlicher Untersagungsanordnungen: Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 14 ff. Ob die benannten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache tragen, also tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht, ist keine Frage der Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu prüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Mai 2019 – 18 B 176/19 –, juris, Rn. 8, und vom 2. März 2016 – 1 B 1375 –, juris, Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96. b. Die Interessenabwägung fällt indes zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die in der Hauptsache erhobene Klage keinen Erfolg haben, da sich die Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist (vgl. dazu unter aa.) und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung auch im Übrigen der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage einzuräumen ist (vgl. dazu unter bb.). aa. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2021 ausgesprochene Untersagung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, welche nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (VO (EG) Nr. 1831/2003) zugelassenes Calciumcitrat beinhalten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Ob primär Art. 138 VO (EU) Nr. 2017/625 oder aber § 39 LFGB maßgeblich ist, kann offen bleiben, da beide Rechtsgrundlagen eine identische Zielrichtung haben und hinsichtlich des Befugnisrahmens und der Rechtsfolgen gleich sind. Vgl. VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 24. Nach diesen Vorschriften trifft die zuständige Behörde die geeigneten bzw. notwendigen Maßnahmen und Anordnungen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer einen festgestellten Verstoß beendet und um künftige Verstöße zu verhüten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das LANUV NRW ist die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVOVS NRW) für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständige Behörde. Es liegt auch ein Verstoß im Sinne der o.g. Vorschriften – also ein Verstoß gegen Vorschriften, die auf Unionsebene im Bereich der Futtermittel und Futtermittelsicherheit erlassen wurden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 2017/625) – vor. Dadurch, dass die Antragstellerin Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht zugelassenes Calciumcitrat enthalten, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003. Danach darf niemand einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden, sofern nicht unter anderem eine entsprechende Zulassung gemäß dieser Verordnung erteilt worden ist. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 sind Futtermittelzusatzstoffe Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (auch: Einzelfuttermittel, Anm. des Gerichts) oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen zu erfüllen. Erforderlichenfalls kann die Europäische Kommission nach Maßgabe des in Art. 22 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1831/2003 geregelten Verfahrens bestimmen, ob ein Stoff, ein Mikroorganismus oder eine Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff im Sinne dieser Verordnung gilt oder nicht (Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003). Wird einem Stoff die Eigenschaft als Futtermittelzusatzstoff von der Kommission abgesprochen, bleibt dessen konkrete Zuordnung zu anderen Verwendungen weiter offen. Vgl. Petersen, in: Kruse/Petersen, Praxishandbuch Futtermittelrecht, IV.2 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 2 Rn. 22 und 28. Gemessen daran handelt es sich bei Calciumcitrat um einen nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoff. Ursprünglich wurde Calciumcitrat durch Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a) i.V.m. Anhang I der Richtlinie 70/524/EWG, in der Fassung der Richtlinie der Kommission vom 12. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/248/EWG), als Zusatzstoff eingeordnet und als solcher zugelassen. Soweit es für die Kammer nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, ist diese Einordnung von Calciumcitrat als Futtermittelzusatzstoff nicht (wieder) durch einen nachfolgenden Rechtsakt beseitigt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat Calciumcitrat seinen rechtlichen Status insbesondere nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 892/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates verloren. Soweit im Anhang dieser Verordnung unter Ziffer 1.14 „Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen/-stearaten“ als Erzeugnisse genannt werden, die nicht Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003 sind, führt dies – auch wenn Calciumcitrat dem Grunde nach darunter subsumiert werden könnte – nicht zu der Annahme, dass es fortan nicht mehr als Futtermittelzusatzstoff gelten würde. Denn es spricht alles dafür, dass der Unionsgesetzgeber in rechtlicher Hinsicht zwischen „Calciumsalzen von Speisefettsäuren“ als Sammelbegriff und Calciumcitrat als Einzelstoff differenziert. Diese Annahme beruht auf folgenden systematischen und teleologischen Erwägungen: Während Calciumcitrat in Anhang I der „Zulassungsrichtlinie“ 70/524/EWG, in der Fassung der Richtlinie 91/248/EWG, unter der Überschrift „ G. Konservierende Stoffe “ mit der Kennung E 333 aufgeführt wird, sind Natrium-, Kalium- oder Calciumsalze der Speisefettsäuren in derselben Richtlinie unter der Überschrift „ E. Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel “ aufgeführt und mit der Kennung E 470 versehen. Demnach hat der Richtliniengeber bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht nur terminologisch zwischen beiden Begrifflichkeiten unterschieden, sondern den jeweiligen Stoffen auch unterschiedliche Funktionen zugeschrieben. Insofern kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Unionsgesetzgeber, als er in der VO (EU) Nr. 892/2010 „Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen/-stearaten“ als Erzeugnisse genannt hat, die nicht Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003 sein sollen, zugleich Calciumcitrat von diesem Sammelbegriff erfasst wissen wollte. Dass die vorgenannten Begrifflichkeiten in rechtlicher Hinsicht nicht identisch sind, zeigt sich auch daran, dass die Europäische Kommission Calciumcitrat mittels Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe – isoliert – vom Markt genommen hat (vgl. dort Anhang I, Zusatzstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 1, Teil A, Futtermittelzusatzstoffe, die für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt zu nehmen sind) und dabei nach wie vor ausdrücklich als Futtermittelzusatzstoff bezeichnet hat. Hätte Calciumcitrat seinen rechtlichen Status aus Futtermittelzusatzstoff bereits durch die VO (EG) Nr. 892/2010 verloren, hätte es nahegelegen, dies jedenfalls im Rahmen der Marktrücknahme kenntlich zu machen. Sofern die Antragstellerin vorträgt, die Marktrücknahme von Calciumcitrat durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 habe in Ansehung der VO (EG) Nr. 892/2010 nur noch deklaratorischen Charakter in dem Sinne, dass das ehemals als Futtermittelzusatzstoff zugelassene Calciumcitrat nicht mehr ein zugelassener Futtermittelzusatzstoff sei, erschließt sich nicht, warum die anderen in der VO (EU) Nr. 892/2010 aufgeführten Stoffe bzw. diejenigen Stoffe, die unter den Begriff der Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen/-stearaten subsumiert werden könnten, dann nicht auch – gegebenenfalls deklaratorisch – vom Markt genommen worden sind. Gegen eine rein deklaratorische Marktrücknahme spricht ferner der Umstand, dass Calciumcitrat – auch nachdem es vom Markt genommen worden ist – noch bis zum Ablauf der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 geregelten Übergangsfrist (bis zum 19. Juli 2018) als Zusatzstoff in Verkehr gebracht und verwendet werden durfte. Die Einräumung einer derartigen Übergangsfrist wäre sinnwidrig, wenn Calciumcitrat seinen Status als Futtermittelzusatzstoff bereits durch die VO (EG) Nr. 892/2010 verloren hätte, zumal die dort in Art. 3 geregelte Übergangsfrist bereits zum 9. Oktober 2013 abgelaufen war. Eine Einordnung von Calciumcitrat kommt – entgegen der Annahme der Antragstellerin – schließlich auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil Calciumcitrat als Salz der organischen Citronensäure unter den Begriff „Calciumsalze organischer Säuren“ in Anhang Teil C (Verzeichnis der Einzelfuttermittel), Nr. 11.1.11 der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel subsumiert werden kann, vgl. https://www.chemie.de/lexikon/Calciumcitrat.html; https://de.wikipedia.org/wiki/Calciumcitrat. Denn abgesehen davon, dass der vorgenannte Sammelbegriff bereits aus den oben genannten systematischen Gründen auch im vorliegenden Kontext einschränkend auszulegen ist, handelt es sich bei dem o.g. Verzeichnis ohnehin nicht um eine rechtlich verbindliche Einordnung bestimmter Futtermittel als Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoff, sondern lediglich um ein Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln. Das folgt ausdrücklich aus Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 und aus dem Umstand, dass die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer freiwillig ist (Art. 24 Abs. 5 VO (EG) Nr. 767/2009). Im Übrigen wäre eine derartige Zuordnung von Calciumcitrat nicht mit der Befugnis in Einklang zu bringen, es bis zum Ablauf der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 geregelten Übergangsfrist (bis zum 19. Juli 2018) als Zusatzstoff in Verkehr bringen und verwenden zu dürfen (siehe oben). Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, Calciumcitrat sei im Europäischen Futtermittelregister als Einzelfuttermittel gelistet, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung. Das Futtermittelregister bietet Futtermittelunternehmern eine Plattform, um Futtermittel zu registrieren. Hinsichtlich ihres Status erfolgt jedoch keine vorgelagerte behördliche Prüfung, so dass es sich bei dem Register ebenfalls nicht um eine rechtsverbindliche Zuordnung der darin aufgeführten Stoffe zu einer bestimmten Futtermittelkategorie handelt. Vgl. Disclaimer auf der Homepage des Europäischen Futtermittelregisters, abrufbar unter: https://feedmaterialsregister.eu/. Vgl. auch die auf der Homepage zu findende Erläuterung zum „Classification check“, abrufbar unter: https://feedmaterialsregister.eu/regform. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner nach eigenen – unbestrittenen – Angaben bereits die Löschung von Calciumcitrat aus dem vorgenannten Register beantragt. Die Einordnung von Calciumcitrat als Einzelfuttermittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass dieser Stoff durch die Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft auf der der Positivliste für Einzelfuttermittel vom 19. Februar 2019, Vgl. Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft, Positivliste für Einzelfuttermittel, 13. Auflage 2019, Anhang, Seite XXI von XXII, abrufbar unter: http://www.landwirtschaftskammern.de/pdf/futtermittel-positivliste.pdf, beigefügten sog. Grauen Liste unter Ziffer 11.01.05 genannt und danach bis auf Weiteres als Einzelfuttermittel vertrieben werden darf. Denn abgesehen davon, dass es sich bei dieser Liste ebenfalls nicht um eine rechtsverbindliche Kategorisierung handelt, spricht sich die Normenkommission ausdrücklich gegen die ursprünglich von ihr vorgenommene Einordnung von Calciumcitrat als Einzelfuttermittel aus. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass sie diesen Stoff zum 19. Februar 2019 aus der Positivliste für Einzelfuttermittel gelöscht und in den der Grauen Liste vorangestellten Erwägungen ausdrücklich die Einordnung von Calciumcitrat als Futtermittelzusatzstoff angezeigt hat. Den fortgesetzten Vertrieb von Calciumcitrat als Einzelfuttermittel hält sie – unter bestimmten Bedingungen – lediglich bis zur endgültigen Klärung der Futtermittelzusatzstoffeigenschaft von Calciumcitrat für zulässig. Vgl. Fachstelle der Normenkommission für Einzelfuttermittel, „Graue Liste“, Stand: Februar 2019, S. 1, abrufbar unter: https://www.dlg.org/fileadmin/downloads/landwirtschaft/themen/ausschuesse_facharbeit/tier/futtermittel/positivliste/2019/Graue_Liste_zur_Positivliste_13._Auflage.pdf; Ist der (ursprüngliche) Status von Calciumcitrat als Futtermittelzusatzstoff nach alledem bislang nicht (wieder) beseitigt worden, ist es in rechtlicher Hinsicht nach wie vor als ein solcher anzusehen, und zwar unabhängig von der Frage, ob Calciumcitrat dem Grunde nach unter die Legaldefinition für Einzelfuttermittel nach Art. 3 Abs. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission subsumiert werden könnte. Aufgrund seines Charakters als Futtermittelzusatzstoff kann Calciumcitrat auch nicht zugleich Einzelfuttermittel sein. Dies verdeutlichen die Negativabgrenzung von Futtermittelzusatzstoffen zu den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bzw. Einzelfuttermitteln in Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 sowie die unmissverständliche Formulierung in Ziffer 1.2.1 erster Spiegelstrich der Empfehlung der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (2011/25/EU), in der es heißt: „ Ein Erzeugnis kann nicht zugleich Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) und Futtermittelzusatzstoff sein .” Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus Erwägungsgrund 1 der VO (EU) Nr. 892/2010 gehe hervor, dass ein Stoff zugleich Futtermittelzusatzstoff und Einzelfuttermittel sein könne, überzeugt dies nicht. Das Gegenteil ist der Fall, denn in dem o.g. Erwägungsgrund wird die Notwendigkeit aufgezeigt, in den Fällen Klarheit zu schaffen, in denen die Zuordnung eines Futtermittels zu einer der beiden Kategorien (noch) unklar ist. Damit wird deutlich, dass ein Stoff in rechtlicher Hinsicht gerade nicht Einzelfuttermittel und zugleich Futtermittelzusatzstoff sein soll. Dementsprechend heißt es in Erwägungsgrund 2 der VO (EU) Nr. 892/2010, dass es zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung solcher Erzeugnisse, zur Erleichterung der Arbeit der nationalen zuständigen Kontrollbehörden und zur Entlastung der Betroffenen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse notwendig ist, eine Verordnung zu erlassen, mit der festgelegt wird, welche Erzeugnisse keine Futtermittelzusatzstoffe sind. Die VO (EU) Nr. 892/2010 verfolgt mithin den Zweck, im unionsrechtlichen Sekundärrecht bestehende Widersprüche in Bezug auf die Zuordnung eines Futtermittels zu beseitigen, um die betreffenden Stoffe – alternativ und nicht kumulativ – entweder den Einzelfuttermitteln oder den Futtermittelzusatzstoffen zuordnen zu können. Sollte es sich bei Calciumcitrat um einen sog. dual-use-Stoff – also einen Stoff, der zwar Zusatzeigenschaften hat, aber auch die Bedingungen für die Klassifizierung als Einzelfuttermittel erfüllt – handeln, der insofern grundsätzlich von der Klassifizierung als Futtermittelzusatzstoff auszuschließen wäre, vgl. Petersen, in: Kruse/Petersen, Praxishandbuch Futtermittelrecht, IV.2 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Artikel 2 Rn. 6, 24. wäre es an dem Verordnungsgeber, die rechtsaktmäßige Einordnung als Futtermittelzusatzstoff durch eine der VO (EG) Nr. 892/2010 entsprechende – eindeutige – Regelung zu bereinigen. Das ist jedoch – wie aufgezeigt – bislang nicht geschehen. Der Antragsgegner hat das ihm durch Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) VO (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB eingeräumte (Auswahl-)Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler, die Anlass zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage böten (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, warum Calciumcitrat als Lebensmittelzusatzstoff in unbegrenzter Menge menschlicher Nahrung zugesetzt werden, zur Fütterung von Haustieren jedoch aufgrund eines behördlichen Verbots nicht verwendet werden dürfe, führt auch dies nicht auf einen relevanten Ermessensfehler. Sie verkennt insoweit, dass es sich bei dem Lebensmittelrecht und dem Futtermittelrecht um zwei verschiedene Regelungsmaterien handelt, die einander nicht beeinflussen. Die Zulassung von Futtermitteln unterliegt einem spezifischen, von der lebensmittelrechtlichen Einordnung eines bestimmten Stoffes unabhängigen Verfahren, mit der Folge, dass lebensmittelrechtliche Erwägungen vorliegend keine Rolle spielen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein die Unbedenklichkeit der Verwendung eines bestimmten Futtermittelzusatzstoffes nicht die Durchführung des unionsrechtlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens entbehrlich macht und somit den Erlass einer entsprechenden Untersagungsanordnung bezüglich des Vertriebs eines nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffs nicht erforderlich erscheinen lässt. Unerheblich ist überdies, dass die Antragstellerin Calciumcitrat in ihrer Verwaltungspraxis in der Vergangenheit möglicherweise – abweichend von ihrer jetzigen Rechtsauffassung – selbst als Einzelfuttermittel eingeordnet hat. Denn abgesehen davon, dass dieser Umstand ohnehin nicht geeignet wäre, die effektive Durchsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben zu hindern, fehlt es insoweit auch an einem gerade gegenüber der Antragstellerin gesetzten Vertrauenstatbestand, der dem nunmehr erfolgten behördlichen Einschreiten entgegen stehen könnte. bb. Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Untersagungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin, bis auf Weiteres von diesen Wirkungen verschont zu bleiben. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Untersagungsverfügung sich – wie aufgezeigt – bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr muss ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinzutreten, das über jenes hinausgeht, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 18 B 176/19 –, juris, Rn. 8, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 92, m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist vorliegend – anders als die Antragstellerin meint – gegeben. Die Antragstellerin trägt insofern vor, es bestehe keine Dringlichkeit, weil Calciumcitrat bereits seit dem 19. Juli 2019 (wohl: 19. Juli 2018, Anm. des Gerichts) vom Markt genommen worden sei und weil das LANUV NRW keine Gründe des Tier- oder Menschenwohls aufgezeigt habe. Zudem erziele die Antragstellerin ca. 12 % ihres Jahresumsatzes mit Produkten, in denen Calciumcitrat enthalten sei, so dass der durch das Verbot des Inverkehrbringens zu erwartende Schaden 65.000,00 EUR betrage. Der Umstand, dass das LANUV NRW erst mit Bescheid vom 4. März 2021 tätig geworden ist, kann nicht dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen wäre mit der Folge, dass es das Inverkehrbringen von Calciumcitrat nunmehr entgegen der seit dem 19. Juli 2018 geltenden Rechtslage (Ablauf der Übergangsfrist) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden müsste. Dies widerspräche dem in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 bestimmten Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens – der u.a. darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten (Art. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003) – und würde die im besonderen öffentlichen Interesse liegende effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die unionsweite Rechtsanwendung gefährden. Vgl. ebenso: VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 48. Darauf, dass der Antragsgegner keine konkreten Gründe des Tier- oder Menschenwohls aufgezeigt hat, kommt es insofern nicht an, denn das Verbot des Inverkehrbringens eines Futtermittelzusatzstoffes wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 erfolgt nicht etwa deshalb, weil der betreffende Futtermittelzusatzstoff nicht sicher wäre oder schädliche Auswirkungen hätte, sondern weil es an der erforderlichen Zulassung des Futtermittelzusatzstoffes fehlt. Ob der Stoff schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit hat, wird erst im Zulassungsverfahren selbst geprüft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 9 B 1566/20 –, juris, Rn. 13. Würde der Antragstellerin das weitere Inverkehrbringen von Calciumcitrat bis zum – sich unter Umständen mehrere Jahre hinziehenden – Abschluss des Hauptsacheverfahrens ermöglicht, würde zudem für andere Marktteilnehmer der – falsche – Anschein erweckt, Calciumcitrat dürfe nach wie vor als Futtermittelzusatzstoff verkauft werden. Die Antragstellerin hat die zu erwartenden Umsatzeinbußen zwar ihrer Höhe nach beziffert, jedoch nicht nachvollziehbar belegt. Auch ist weder dargetan, noch erkennbar, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Calciumcitrat eine existentielle Schieflage oder gar Gefährdung der Antragstellerin zur Folge hätte. Im Übrigen erscheinen der Vertrieb nicht verkehrsfähiger Produkte und die hierdurch erwirtschafteten Umsätze ohnehin nicht schützenswert. Schließlich ist es der Antragstellerin unbenommen, die Marktzulassung von Calciumcitrat jederzeit (erneut) zu beantragen. 2. Die Interessenabwägung fällt auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn sie erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Zweifel gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Das LANUV NRW ist die nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW zuständige Vollstreckungsbehörde und hat die zulässigerweise mit der Grundverfügung verbundene (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW) Zwangsgeldandrohung schriftlich erlassen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Einer vorherigen Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Zwangsgeldandrohung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Grundverwaltungsakt – das Verbot des Inverkehrbringens von Calciumcitrat in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – ist auf ein Unterlassen gerichtet und der dagegen gerichteten Klage kommt wegen der rechtmäßigen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Fristsetzung war vorliegend entbehrlich, § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes und auch die Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVG NRW und begegnet insofern ebenfalls keinen Bedenken. Sonstige Gründe, aufgrund derer das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung überwiegen könnte, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Untersagungsverfügung im Hinblick auf die nach ihren Angaben zu erwartenden Umsatzeinbußen und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes (vgl. Ordnungsziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit der Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts von 65.000,00 EUR (1/2 x 65.000,00 EUR = 32.500,00 EUR). Die Zwangsgeldandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht (vgl. Ordnungsziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsge richt Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postan schrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nac h Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.