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Gerichtsbescheid

11 K 437/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0125.11K437.20.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2019 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020 über die Inobhutnahme des Kindes E.        war rechtswidrig.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2019 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020 über die Inobhutnahme des Kindes E. war rechtswidrig.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen E. und der am 00.00.0000 geborenen E1. . Nach der Trennung der Kindeseltern im September 2017 und dem Auszug des Klägers im April 2018 verblieben die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in der ehelichen Wohnung. Im Scheidungsverfahren stellten die Kindeseltern wechselseitige Sorgerechtsanträge. Die vom Amtsgericht – Familiengericht – T. für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin erklärte in einer Sitzung des Amtsgerichts am 18.06.2019, dass die von den Kindern besuchte Schule die Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt erwogen habe. Die Kinder hätten dort erklärt, dass sie es wegen der Streitigkeiten der Eltern nicht mehr aushielten. Absprachen zwischen den Eltern funktionierten nicht. Nach ihrer Meinung sei unter Berücksichtigung der Aussagen der Kinder von einer akuten Kindeswohlgefährdung auszugehen. Das Familiengericht beauftragte mit Beschluss vom 26.06.2019 eine Diplom-Psychologin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl der betroffenen Kinder am besten diene. Wegen des Inhalts dieses vom 06.12.2019 datierenden Gutachtens wird Bezug genommen auf Bl. 20-94 der Gerichtsakte. Mit einem weiteren Beschluss vom 08.07.2019 entzog das Familiengericht den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und bestellte insoweit das Kreisjugendamt zum Ergänzungspfleger. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das Amtsgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.08.2019. Mit Schreiben vom 29.08.2019 wies das Amtsgericht das Kreisjugendamt darauf hin, dass die Regelung des Aufenthaltes der Kinder aufgrund des Beschlusses in die Hände des Jugendamtes gelegt sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter teilte dem Jugendamt mit Schriftsatz vom 29.11.2019 mit, dass die Kinder bei Umgangskontakten mit dem Kläger dessen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sein, wie sie übereinstimmend geschildert hätten. Der Vater des Klägers berichtete dem Jugendamt mit einer E-Mail vom 05.12.2019, dass die Kinder ihm von Schlägen durch ihre Mutter erzählt hätten. Am 16.12.2018 nahm das Jugendamt des Beklagten die Kinder des Klägers in Obhut und brachte sie in einer Wohngruppe unter. In dieser Wohngruppe fand ein Aufnahmegespräch statt und anschließend informierte das Jugendamt die Kindeseltern telefonisch über die Maßnahme. Am Folgetag übersandte der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eine schriftliche Bestätigung der Inobhutnahme gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X. Zudem erging am 19.12.2019 ein schriftlicher Bescheid über die Inobhutnahme. Die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme wurde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass man bei einer abermaligen Gefährdungseinschätzung mit Rücksicht auf die Meldungen durch die Rechtsanwältin der Kindesmutter und durch den Vater des Klägers die Notwendigkeit einer Inaugenscheinnahme der Kinder im geschützten schulischen Rahmen gesehen habe. Beide Kinder hätten unabhängig voneinander ein hohes Belastungsniveau beschrieben und besonderes E1. habe geschildert, dass es sowohl im mütterlichen wie im väterlichen Haushalt zu körperlichen Übergriffen gegenüber beiden Geschwistern gekommen sei. Der regionale Sozialdienst habe sodann die Entscheidung einer unmittelbaren Inobhutnahme als Schutzmaßnahme getroffen. Nachdem sich der Kläger mit der Inobhutnahme nicht einverstanden erklärt hatte, wandte sich der Beklagte an das Familiengericht. Dieses antwortete unter dem 27.12.2019, dass im Hinblick auf die erfolgte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kein gerichtlicher Handlungsbedarf bestehe. Nach einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 12.02.2020 eine auf die Aufhebung der Inobhutnahme seines Sohnes E. und auf die Herausgabe dieses Kindes gerichtete Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass in einem Termin vor dem Familiengericht eine umfassende Einigung insbesondere über die Rückführung der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter erzielt worden sei und dass er die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführe. Zur Begründung dieser Klage trägt der Kläger vor, dass die Inobhutnahme seines Sohnes rechtswidrig gewesen sei. Das Jugendamt habe durch die Fremdunterbringung gesetzeswidrig Fakten geschaffen, ohne zuvor familiengerichtlich etwas zu unternehmen oder Alternativen zu erwägen, durch die eine Fremdunterbringung hätte vermieden werden können. Die pauschale Behauptung, dass in einem Gespräch von beiden Kindern der Vorwurf der körperlichen Übergriffe bestätigt worden seien, müsse als pauschal und wenig aussagekräftig bezeichnet werden. Die Glaubwürdigkeit der Kinder und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben seien nicht ordnungsgemäß durch Experten geprüft worden. Mit keinem Wort sei subsumiert worden, aus welchen konkreten Gründen heraus eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder existent gewesen sein solle, die nicht anders als durch eine Herausnahme der Kinder habe abgewendet werden können. Das Jugendamt sei nicht allmächtig und dürfe den Eltern ihre Kinder nicht nach Gutdünken wegnehmen. Der Hinweis des Jugendamtes auf eine langjährige Trennungssituation, in der das Verhalten der Kindeseltern bereits konkrete Schäden auf Seiten der Kinder verursacht habe, verfange nicht. Von einer langjährigen Trennungssituation könne keine Rede sein und um welche konkreten Schäden es sich handeln solle, habe das Jugendamt nicht ausgeführt. Zudem erfordere eine Inobhutnahme eine aktuelle Kindeswohlgefährdung. Hinsichtlich der angeführten Gefährdungsmeldungen vom 29.11.2019 und vom 06.12.2019 stelle sich die Frage, warum das Jugendamt die Kindeseltern nicht unverzüglich kontaktiert habe. Nach der Inobhutnahme in Form einer Nacht- und Nebelaktion seien die Kindeseltern über drei Wochen über den Aufenthaltsort ihrer Kinder im Unklaren gelassen worden. So etwas hinterlasse bei der betroffenen Kinder nachhaltige psychische Beeinträchtigungen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2020, mit dem das minderjährige Kind E. , geboren am 00.00.0000, von dem Beklagten Obhut genommen wurde, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass schon das Familiengericht im Juli 2019 das Wohl der Kinder des Klägers als gefährdet angesehen und deswegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und einen Ergänzungspfleger bestellt habe, damit dieser entsprechende Maßnahmen für die Kinder einrichten könne. Zur Überprüfung geeigneter Maßnahmen hätten die Ergänzungspflegerin und der regionale Sozialdienst mehrere Besuche und Gespräche durchgeführt, bei denen keine akute Gefährdung des Kindeswohls, wohl aber der latente kindeswohlgefährdenden Charakter des Trennungskonflikts festgestellt worden sei. Das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 29.11.2019 und die schriftliche Mitteilung vom 06.12.2019 hätten die Fachkräfte des Regionalsozialdienstes in Zusammenarbeit mit der Ergänzungspflegerin im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung zu dem Schluss kommen lassen, dass eine Inaugenscheinnahme und eine Befragung der Kinder in einem geschützten Rahmen notwendig seien. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls die Notwendigkeit einer möglichen Herausnahme der Kinder gesehen worden, weshalb diesbezüglich präventive Platzanfragen bei verschiedenen Einrichtungen erfolgt seien. Der Termin für die Durchführung dieser Inaugenscheinnahme habe sich an dem Erfolg dieser Platzanfrage orientiert, denn zusätzliche Traumatisierungen wie etwa eine getrennte Unterbringung der Geschwister, deren enge Bindung sich in dem Trennungskonflikt gezeigt habe, hätten vermieden werden sollen. Bei den geführten Gesprächen und auch bei der Vorstellung der Kinder in der ärztlichen Beratungsstelle der T1. Kinderklinik hätten diese die Vorwürfe körperlicher Übergriffe, insbesondere durch den Kläger, bestätigt. Am 16.12.2019 hätten beide Kinder mit deutlich wahrnehmbarer Entspannung auf das Angebot der Schutzmaßnahmen reagiert und hätten die Fachkräfte des regionalen Sozialdienstes auffällig aufgeschlossen begleitet. Ein milderes Mittel als die Inobhutnahme habe es nicht gegeben. Die Kindeseltern hätten über lange Zeit mit unterschiedlichen Beratungsstellen und mithilfe des Jugendamtes versucht, eine tragfähige Elternbeziehung herzustellen, welche in der Lage sei, zum Wohle der Kinder gemeinsame Absprachen und Entscheidungen treffen zu können. Diese Versuche seien alle im Vorfeld gescheitert und die Kinder seien weiterhin den massiven Konflikten auf der Elternebene ausgesetzt gewesen. Die Kindeseltern hätten vor dem Hintergrund der langjährigen und hoch konflikthaften Trennungssituation gegenüber dem Jugendamt sowie gegenüber anderen beteiligten Institutionen in eindringlicher Form ihr Unvermögen demonstriert, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dieses Versagen sei umfangreich dokumentiert und spiegelte sich unter anderem in diversen Gefährdungsmeldungen. Die Grundschule habe über die enormen psychischen Belastungen der Kinder infolge des elterlichen Konflikts berichtet. Auch die seinerzeit behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin habe die Kinder als insgesamt stark belastet beschrieben und dargelegt, dass bei E. eine deutlich depressive Komponente vorhanden sei, während E1. zeitweilig unter einer primären Enuresis gelitten habe. Aufgrund des staatlichen Wächteramtes sei das Jugendamt zum Handeln verpflichtet, wenn eine Kindeswohlgefährdung bestehe und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sein, diese Gefahr abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Verfahrensakten des zugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem Az. 11 L 140/20. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 16.11.2020 durch den Berichterstatter als Einzelrichter und gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Inobhutnahme des Kindes E. ist seit der einvernehmlich in dem familiengerichtlichen Termin vom 21.04.2020 geschlossenen Vereinbarung und der anschließend mit Einverständnis des Beklagten erfolgten Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch: Kinder- Jugendhilfe – (SGB VIII) beendet. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass eine Inobhutnahme einen gravierenden Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) darstellt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24.08.2020 – 12 E 123/19 –, juris (Rn. 9); Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 28.12.2011 – 2 K 2503/11 –, in: FamRZ 2012, Seite 1678 ff.; VG München, Urteil vom 18.02.2009 – M 18 K 07.3534 –, juris. In der Sache hat die Klage Erfolg, weil die am 16.12.2019 erfolgte Inobhutnahme des Kindes E. rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Inobhutnahme stand nicht in Einklang mit § 42 Abs. 1 SGB VIII. Gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind um Obhut bittet (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich entweder das Kind oder den Jugendlichen an den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Hier kann die am 16.12.2019 durchgeführte Inobhutnahme zunächst nicht auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gestützt werden, denn der Sohn des Klägers hat nicht selbst um eine Inobhutnahme nachgesucht. Aus dem Ablauf der Ereignisse, wie er in dem Bescheid über die Inobhutnahme vom 19.12.2019 ausführlich dargestellt ist, ergibt sich vielmehr, dass die zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund erfolgter Gefährdungsmeldungen selbst aktiv geworden sind und Kontakt zu den Kindern des Klägers aufnahmen, um mit diesen zunächst ein Gespräch zu führen und sie in Augenschein zu nehmen. Im Zuge dieses Gesprächs und nach der Ankündigung der bevorstehenden Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt haben sich die Kinder nach den Feststellungen des Jugendamtes zwar erleichtert gezeigt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie selbst um eine Inobhutnahme nachgesucht haben. Auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inobhutnahme wegen einer dringenden Kindeswohlgefährdung nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen nicht vor. Allerdings ist der Beklagte am 16.12.2019 zu Recht vom Bestehen einer dringenden Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintritt, andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut ankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wenn es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Vom letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2015 – 12 A 1761/14 – , juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 – 12 B 1553/17 – , juris. Hier hat das Familiengericht T. bereits in seinen Beschlüssen vom 08.07.2019 und vom 15.08.2019 festgestellt, dass bezüglich beider Kinder eine Gefährdung des Kindeswohls bestehe. Der Familienrichter wies auf die äußerst konflikthafte Trennungssituation der Kindeseltern hin, in die die Kinder einbezogen seien und die sich auf diese erkennbar negativ auswirke. So hätten die Kinder bereits körperliche Auffälligkeiten und psychische Überforderungen und geschildert. Demgegenüber hätten sich die Kindeseltern nicht in der Lage gezeigt, die bestehende Situation der Kinder aus eigener Kraft zuverlässig zu verbessern und die bestehende Gefährdung zu beseitigen. Weil es jedoch dringend notwendig sei, dass für die Kinder Ruhe einkehre und diese dem Spannungsfeld entnommen würden, bedürfe es der vorläufigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um entsprechende Maßnahmen für die Kinder umsetzen zu können. In der Zeit nach dem Ergehen dieser Beschlüsse hat sich die Situation der Kinder nicht verbessert, sondern weiter verschlimmert. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter hatte dem Jugendamt mit Schriftsatz vom 29.11.2019 angezeigt, dass die Kinder nach ihren übereinstimmenden Schilderungen gewalttätigen Übergriffen des Klägers ausgesetzt seien, weshalb eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Der Vater des Klägers berichtete dem Jugendamt ebenfalls von einer nicht gewaltfreien Erziehung der Kinder. Die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. T2. betätigte den Jugendamt auf telefonische Anfrage die bereits in den familiengerichtlichen Beschlüssen erwähnten körperlichen Auffälligkeiten bei den Kindern. Sie legte dar, dass bei E. eine deutlich depressive Komponente vorhanden sei und dass sich die Kinder insgesamt in einem Zustand der Sprachlosigkeit bzw. Schockstarre befänden. Entsprechende Feststellungen finden sich auch in dem für das Familiengericht erstellten psychologischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2019. Vor diesem Hintergrund unterliegt die von den Fachkräften des Jugendamtes am 16.12.2019 getroffene Einschätzung, dass für die Kinder des Klägers bei einem Verzicht auf eine sofortige Fremdunterbringung die dringende Gefahr bestünde, in ihrer physischen und psychischen Integrität geschädigt zu werden, keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Sohnes des Klägers nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen am 16.12.2019 deswegen nicht vor, weil die rechtzeitige Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung möglich gewesen ist. Tatsächlich lag eine solche bereits vor in Form des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts T. vom 08.07.2019, bestätigt durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 15.08.2019. Das Familiengericht hatte den Kindeseltern mit diesem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger war das Jugendamt des Beklagten bestellt worden. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die mit der Ausübung der Ergänzungspflegschaft betraute Amtspflegerin über die aktuellen Gefahrenmeldungen und die zunehmend dringender werdende Kindeswohlgefährdung informiert war und dass sie die Fremdunterbringung der Kinder am 16.12.2019 befürwortete. Anhaltspunkte dafür, dass die Amtspflegerin nicht auch von sich aus auf die bestehende Gefahrenlage reagiert und selbstständig eine Fremdunterbringung der Kinder umgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. In dieser Situation stellte § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII für ein selbstständiges Tätigwerden des Jugendamtes in Form der Durchführung einer Inobhutnahme keine tragfähige rechtliche Grundlage dar. Die Inobhutnahme ist gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig. Sie kommt nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 – 1 LZ 238/17 –, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 – OVG 6 S 8/17 –, juris Vorliegend hätte sich das Jugendamt des Beklagten folglich darauf beschränken können, bei der Amtspflegerin die Durchführung einer Fremdunterbringung anzuregen. Diese war nach der maßgeblichen familiengerichtlichen Entscheidung vorrangig berufen, über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Janßen