Gerichtsbescheid
1 K 4327/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0925.1K4327.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes C. , T. , in dem sich ein Öl-Heizkessel und ein Kaminofen befinden. Als Ergebnis der von ihm am 23. November 2016 durchgeführten Feuerstättenschau setzte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger M. L. mit Feuerstättenbescheid vom 20. Dezember 2016 bestimmte Termine für die Reinigung sowie für die Überprüfung und Messung der in der Liegenschaft betriebenen Anlagen fest. U.a. sollte danach der Schornstein des Kamineinsatzes/ der Kaminkassette im Erdgeschoss/ Wohnzimmer jeweils jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober gemäß Anlage 1, Nr. 1.7 zu § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) gereinigt werden. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2019 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Beklagten mit, dass der Kläger die nach dem Feuerstättenbescheid notwendigen Arbeiten bisher nicht habe durchführen lassen bzw. ihm deren Durchführung durch einen anderen Schornsteinfeger nicht bestätigt worden sei. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 zu seiner Absicht an, die Durchführung der nach dem Feuerstättenbescheid ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten durch eine Ordnungsverfügung anzuordnen. Der Beklagte wies den Kläger ferner darauf hin, dass er als Eigentümer der o.a. Liegenschaft verpflichtet sei, die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu gestatten. Da sich dieser vergeblich um die Durchführung der Arbeiten bemüht habe, habe der Kläger ordnungswidrig gehandelt. Er – der Beklagte – beabsichtige daher, eine Duldungsverfügung und einen Bußgeldbescheid gegen ihn zu erlassen. Mit E-Mail vom 11. November 2019 teilte der Kläger dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit, dass er seine zentrale Heizungsanlage außer Betrieb genommen habe und sich wieder melden werde. In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019, die bei dem Beklagten am 14. November 2019 einging, erklärte der Kläger, die „leidigen Umstände“ dauerten an und er könne der Aufforderung nicht Folge leisten. Der Beklagte forderte den Kläger sodann mit „Ordnungsverfügung/Zweitbescheid“ vom 29. November 2019 dazu auf, die Schornsteinfegerarbeiten gemäß Feuerstättenbescheid vom 20. Dezember 2016 unverzüglich, spätestens bis zum 13. Dezember 2019, entweder durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder durch einen anderen Schornsteinfegermeister durchführen zu lassen und bei Durchführung durch einen anderen Schornsteinfegermeister die Erledigung der Arbeiten durch Formblatt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Gleichzeitig drohte der Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an für den Fall, dass der Kläger die o.g. Arbeiten nicht ausführen lässt. Des Weiteren forderte der Beklagte den Kläger mit „Duldungsverfügung“ vom 29. November 2019 auf, die ausstehende und angemahnte Feuerstättenschau in dem Gebäude Im C. , T. bis spätestens zum 13. Dezember 2019 durchführen zu lassen, sich dazu umgehend mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen und mit ihm einen Termin zu vereinbaren. Gleichzeitig drohte der Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass der Kläger die o.g. Arbeiten nicht ausführen lässt. Die Verfügungen wurden dem Kläger jeweils mit Postzustellungsurkunde am 30. November 2019 zugestellt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erklärte mit E-Mail vom 9. Dezember 2019, dass er einen Teil der Arbeiten (Kehren des Schornsteins für Kamineinsatz) am 6. Dezember 2019 bei dem Kläger durchgeführt habe, wobei es leider zu einer sehr starken Rußverschmutzung im Wohnraum des Klägers gekommen sei. Der Kläger hat am 30. Dezember 2019 die vorliegende Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (1 L 1770/19). Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 hob der Beklagte seine Duldungsverfügung vom 29. November 2019 auf. Er erklärte zudem, der Zweitbescheid vom 29. November 2019 habe sich erledigt, da die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten am 6. Dezember 2019 durchgeführt worden seien. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Hinweise eine verfahrensbeendende Erklärung im Verfahren 1 L 1770/19 nicht abgegeben hatte, lehnte die Kammer den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 31. März 2020 ab. Trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage führt der Kläger das Klageverfahren fort und macht geltend: Er habe seine zentrale Heizungsanlage mangels Heizöl seit Juni 2017 bzw. 2018 außer Betrieb genommen und heize ausschließlich mit dem Kaminofen in seinem Wohnraum. Bei der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten durch Herrn L. und dessen Mitarbeiterin am 6. Dezember 2019 sei es zu einem massiven Rußschaden in seiner Wohnung gekommen. Hierdurch sei sein in dem Raum stehender Rechner abgestürzt und der Zugang zum Internet sei abgeschnitten. Ihm sei hierdurch ein erheblicher Sachschaden entstanden. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich sinngemäß –, die „Ordnungsverfügung/Zweitbescheid“ des Beklagten vom 29. November 2019 (32.1-32-41-22-) aufzuheben und die „Duldungsverfügung“ vom 29. November 2019 (Az. 32.1-32-41-23-0V-Feuerstättenschau) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt der Beklagte vor: Da die notwendigen Arbeiten am 6. Dezember 2019 vorgenommen worden seien, habe sich der Zweitbescheid erledigt. Mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei vereinbart worden, dass die Feuerstättenschau erst im Laufe des Jahres 2020 stattfinden solle. Deshalb habe die Duldungsverfügung vom 29. November 2019 aufgehoben werden können. Die Kammer hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 22. April 2020, dem Kläger zugestellt am 27. April 2020, zu einer – nach Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin – beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte zu 1 L 1770/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin kann nach Anhörung der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 VwGO. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Juni 2020 zum wiederholten Mal einen Befangenheitsantrag gegen die erkennende Einzelrichterin gestellt hat, bleibt dieser unberücksichtigt. Das neuerliche Ablehnungsgesuch ist offenkundig missbräuchlich, da das Vorbringen im Hinblick auf die ausführliche Begründung des Beschlusses der Kammer vom 27. Mai 2020, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen wurde, von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Kläger wiederholt in dem weiteren Ablehnungsgesuch ausschließlich die Gründe, die er bereits zur Begründung seines ersten Befangenheitsantrags angeführt hatte und auf die die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. Mai 2020 ausführlich eingegangen ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf das in der Klageschrift vom 30. Dezember 2019 geäußerte Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO), das auf die Aufhebung der gegen den Kläger erlassenen Verfügungen des Beklagten vom 29. November 2019 gerichtet ist, und die weitere Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 2. Juni 2020, er halte an seinen Anträgen fest, handelt es sich bei der erhobenen Klage um eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Diese ist allerdings bereits unzulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der „Ordnungsverfügung/Zweitbescheid“ des Beklagten vom 29. November 2019 begehrt. Insoweit ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht gegeben. Die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten in der Liegenschaft des Klägers wurden nach Auskunft des Beklagten vom 8. Januar 2020 bereits am 6. Dezember 2019 und damit innerhalb der dem Kläger im Zweitbescheid gesetzten Frist durchgeführt. Der Beklagte hat hierzu unter dem 27. Januar 2020 zudem ausdrücklich erklärt, dass der Zweitbescheid damit aus seiner Sicht erledigt sei. Ausgehend hiervon ist der Kläger durch den Zweibescheid nicht weiter beschwert. Trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise hat der Kläger eine prozessuale Erklärung, die diesem Verfahrensstand Rechnung tragen würde, nicht abgegeben. Dass es bei der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten nach den Angaben des Klägers zu einem erheblichen Rußschaden in seinem Wohn- und Arbeitszimmer gekommen ist, kann im Rahmen des vorliegenden, gegen den Beklagten gerichteten Klageverfahrens keine Berücksichtigung finden. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Duldungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2019 begehrt, ist die Anfechtungsklage bereits unstatthaft. Nachdem der Beklagte seine Duldungsverfügung mit Schriftsatz vom 5. März 2020 aufgehoben hat, ist sie nicht mehr existent und der Kläger durch sie nicht mehr belastet. Eine prozessuale Erklärung, die dieser Entwicklung Rechnung tragen würde, hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht abgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Einzelrichterin sieht von einer Zulassung der Berufung ab, weil Gründe hierfür nicht vorliegen, vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. G1. Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei erscheint es im Hinblick auf das Interesse des Klägers, die für eine einmalige Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten anfallenden Kosten abzuwenden, zunächst sachgerecht, sein auf die Aufhebung der „Ordnungsverfügung/Zweitbescheid“ gerichtetes Klagebegehren mit einem Betrag in Höhe von 200,00 EUR zu berücksichtigen. Das weitere, auf die Aufhebung der „Duldungsverfügung“ gerichtete Begehren des Klägers ist darüber hinaus in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 14b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, vgl. Beschluss vom 12. Juni 2020 – 4 B 462/20 – juris, Rn. 19, mit einem Betrag in Höhe von 500,00 EUR zu veranschlagen. G2.